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Beschluss

20 L 745/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0604.20L745.08.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 23.05.2008 (20 K 3556/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.05.2008 wird wiederhergestellt. Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, die mit der Einweisung des Beigeladenen verbundene Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung rückgängig zu machen, indem er die Einweisungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt und dem Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln aufgibt, die Wohnung im Hause Q. -C. -Str. 00/00 in 00000 L. zu räumen bzw. eine Räumung durch den Antragsgegner zu dulden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 23.05.2008 (20 K 3556/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.05.2008 wird wiederhergestellt. Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgegeben, die mit der Einweisung des Beigeladenen verbundene Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung rückgängig zu machen, indem er die Einweisungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt und dem Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln aufgibt, die Wohnung im Hause Q. -C. -Str. 00/00 in 00000 L. zu räumen bzw. eine Räumung durch den Antragsgegner zu dulden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Beschlagnahmeverfügung des Antragsgegners vom 21.05.2008 wiederherzustellen, und dem Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, die eingetretenen Vollzugsfolgen unverzüglich durch Räumung der streitgegenständlichen Wohnung zu beseitigen, sind zulässig und begründet. Soweit der Antragsteller zunächst begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beschlagnahmeverfügung wiederherzustellen, fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus. Die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Das private Interesse des Antragstellers überwiegt demzufolge das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Antragsgegner hat mit Ordnungsverfügung vom 21.05.2008 eine im Eigentum des Antragstellers stehende Wohnung in der Q. -C. -Str. 00/00 in 00000 L. beschlagnahmt, um den Beigeladenen als Bewohner dieser Wohnung zur Vermeidung von dessen Obdachlosigkeit befristet bis zum 19.08.2008 wiedereinzuweisen. Dieser Beschlagnahmeverfügung ist Folgendes vorausgegangen: Der Antragsteller hat ein zivilrechtliches Räumungsverfahren wegen mietwidrigen Verhaltens (u.a. Beleidigung des Antragstellers) gegen den Beigeladenen geführt. Dieses endete mit Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Köln vom 10.09.2007 (222 Cc 32/07). Aus diesem Urteil betrieb der Antragsteller die Zwangsvollstreckung, wobei ein Räumungstermin für den 19.02.2008 bestimmt war. Ein Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765 a ZPO hat der Beigeladene - soweit ersichtlich - bislang nicht betrieben. Im Januar 2008 kam es zu einem Vorfall, bei dem der Beigeladene den Hausmeister des Antragstellers mit einem Messer bedroht hat. Bemühungen des Antragsgegners im Februar 2008, dem Beigeladenen eine freie Wohnung in L. -D. zu vermitteln, scheiterten daran, dass der Beigeladene zwei vorgesehene Besichtigungstermine nicht wahrnahm. Auf den Antrag des Antragstellers stellte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 05.05.2008 (20 L 388/08) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 14.03.2008 (20 K 1981/08) gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 11.02.2008 wieder her. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Nachdem die Befristung der Beschlagnahmeverfügung zum 18.05.2008 abgelaufen war, erließ der Antragsgegner unter dem 21.05.2008 die hier streitgegenständliche Verfügung. Die neuerliche Beschlagnahme ist bis zum 19.08.2008 befristet. Die Würdigung des vorstehenden Sachverhaltes führt dazu, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig anzusehen ist. Da der Antragsteller die in der Obdachlosigkeit des Beigeladenen liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht verursacht hat, handelt es sich bei der Beschlagnahme der in seinem Eigentum stehenden Wohnung um die Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde (mit eigenen Mitteln) oder durch Beauftragte nicht abgewehrt werden kann. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, lassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereit gestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wiedereinzuweisen, als rechtswidrig. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1999 - 9 B 3847/89 - und Beschluss vom 26.06.1999, - 9 B 1707/90-, beide veröffentlicht in Juris. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei seiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Räumungsverfahrens, wobei gerade das Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765 a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten - etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners - bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung (unter dem Aspekt des Verlassens der bisherigen Wohnung) durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Vielmehr obliegt gerade einer Verwaltungsbehörde die besondere Verpflichtung, dem Richterspruch in einer Räumungssache die gebührende Achtung zu verschaffen. Im obdachlosenrechtlichen Verfahren beschränkt sich die Frage der Zumutbarkeit damit allein darauf, ob eine ins Auge gefasste anderweitige Unterkunft dem Räumungsschuldner unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Ferner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die Ordnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugängliche Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten. In Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und die damit verbundene Inanspruchnahme eines Nichtstörers nicht erfüllt. So zielt die Argumentation des Antragsgegners zur (fehlenden) Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund der Erkrankung des Beigeladenen ersichtlich nicht allein auf die Beseitigung der in dessen Obdachlosigkeit begründeten Gefahr, sondern der Antragsgegner ist bemüht, der sozialstaatlichen Aufgabe der Fürsorge für den schwer erkrankten Beigeladenen nachzukommen, wobei die Verfügung des Antragsgegners nicht eindeutig ist: Auf der einen Seite wird ausgeführt, bereits seit Bekanntwerden des ersten Räumungstermins werde versucht, dem Beigeladenen eine angemessene Unterbringungsmöglichkeit zu vermitteln. Auch ist die Verfügung bis zum 19.08.2008 befristet. Dies erweckt den Eindruck, als sei der Antragsgegner bemüht, den Beigeladenen in einer anderen Unterkunft unterzubringen. Auf der anderen Seite wird jedoch ausgeführt, ein Wohnungswechsel sei dem Beigeladenen weder seelisch noch körperlich zumutbar. Diese Argumentation zielt darauf, den Beigeladenen dauerhaft in der bisherigen Wohnung zu belassen. Hiermit korrespondiert, dass aktuelle und konkrete Unterbringungsbemühungen des Antragsgegners nicht vorgetragen sind. Der Antragsgegner hat sich ferner darauf beschränkt, auf den Verwaltungsvorgang des Verfahrens 20 L 388/08 Bezug zu nehmen; neuere Unterbringungsbemühungen - die in einem fortgeführten Verwaltungsvorgang zu dokumentieren gewesen wären - haben demzufolge offenbar nicht stattgefunden. Der Ansatz des Antragsgegners, im Hinblick auf die schwere Erkrankung des Beigeladenen über die Beseitigung von dessen Obdachlosigkeit hinaus eine auf dessen spezifische Bedürfnisse angepasste längerfristige Versorgung anzustreben, ist grundsätzlich anerkennenswert. Der Antragsgegner verkennt jedoch, dass er die Aufgabe der Gewährung angemessener sozialer Fürsorge, die grundsätzlich der Allgemeinheit obliegt, nicht im Wege der obdachlosenrechtlichen Wohnungsbeschlagnahme auf eine Privatperson abwälzen darf. Die Heranziehung eines Nichtstörers stellt nur das letzte Mittel dar, um eine ansonsten nicht abwendbare Gefahr zu beseitigen. In diesem Zusammenhang ist - wie oben dargelegt - für die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, wie sich das Verlassen der Wohnung als solches auf die gesundheitliche Situation des Beigeladenen auswirken würde, im vorliegenden Verfahren kein Raum. Auch wenn in der vorliegenden Fallkonstellation der Beigeladene offensichtlich nicht unter Geltendmachung seiner Erkrankung ein Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765 a ZPO betrieben hat, obliegt es nicht dem Antragsgegner, diese den Zivilgerichten zugewiesene Prüfung von Vollstreckungshindernissen nach eigenem Ermessen durchzuführen. Aus diesem Grunde können die nachteiligen Wirkungen einer Räumung aufgrund der Depression des Beigeladenen keine Berücksichtigung finden. Zu prüfen war danach vom Antragsgegner unter dem Stichwort "Zumutbarkeit" allein, ob keine andere als die bisher bewohnte Unterkunft (einschließlich spezieller Pflegeeinrichtungen) zur Unterbringung des Beigeladenen unter Berücksichtigung von dessen gesundheitlicher Situation objektiv geeignet ist. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, durch das fortgeschrittene Stadium der Aids-Erkrankung seien bestimmte Anforderungen an eine geeignete Unterkunft zu stellen. In einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 15.05.2008 ist in diesem Zusammenhang vorgetragen, der Umzug in eine neue Wohnung bedeute eine Staubbelastung, ebenfalls werde das gewohnte Keimspektrum gegen ein neues Keimspektrum in der Umgebung getauscht. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei für den Beigeladenen gefährlich. Unter Berücksichtigung dieser Argumente käme eine Beschlagnahme der bisherigen Wohnung ausschließlich dann in Betracht, wenn jegliche anderweitige Unterbringung notwendigerweise und unabänderlich mit einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Beigeladenen einherginge. Für die Kammer ist nach Auswertung der vorgelegten medizinischen Stellungnahmen jedoch nicht ersichtlich, dass jedwede andere als die beschlagnahmte Wohnung aus gesundheitlichen Gründen schlechterdings ausgeschlossen wäre. Soweit auf die erhöhte Staubbelastung abgestellt wird, so ist keineswegs zwingend, dass der Beigeladene den Umzug in eigener Regie ausführen müsste. Um den Beigeladenen vor einer erhöhten Staubbelastung zu schützen, muss die Räumung der Wohnung ggf. durch den Antragsgegner oder ein von diesem beauftragtes Umzugsunternehmen vorgenommen werden. Bezogen auf das neue Keimspektrum in einer anderen Wohnung ist nicht ersichtlich, dass eine neue Wohnung durch entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht in der Weise hergerichtet werden könnte, dass der Beigeladene unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Immunsystems ohne weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes darin leben könnte. Das Gericht gelangt zu dieser Bewertung, weil der Beigeladene sich offenkundig nicht nur in der zu räumenden Wohnung aufhält, sondern sich beispielsweise unter anderem in die Räumlichkeiten des Antragsgegners oder der ArGe L. begibt. Die in der Beschwerdebegründung im Verfahren 20 L 388/08 zitierte Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 15.05.2008 lässt ebenfalls nicht erkennen, dass jegliche anderweitige Unterbringung (auch unter entsprechender Reinigung/Desinfektion der Wohnung) aus gesundheitlichen Gründen schlechterdings ausgeschlossen wäre. Der Antragsgegner ist der gerichtlichen Aufforderung in der Verfügung vom 23.05.2008, zu den angesprochenen medizinischen Fragen auf der Grundlage entsprechender fachkundiger Äußerungen detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Er hat insoweit lediglich auf die bereits im Verfahren vom 20 L 388/08 vorgelegten Atteste Bezug genommen. Neuere Erkenntnisse, die eine andere als die im Beschluss vom 05.05.2008 vorgenommene Bewertung rechtfertigen, stehen dem Gericht somit nicht zur Verfügung. Insbesondere liegt dem Gericht kein ärztliches Attest vor, auf das sich die vom Antragsgegner behauptete "ärztlich prognostizierte Todesfolge" stützen ließe. Der Antragsgegner geht im Übrigen zu Unrecht davon aus, das erkennende Gericht habe im Verfahren 20 L 388/08 keine erhöhte Infektionsgefahr für den Beigeladenen bei Einfachstunterkünften angenommen. Zu einer Unterbringung in Einfachstunterkünften verhält sich der Beschluss vom 05.05.2008 nicht. Das Gericht hat im diesem Beschluss vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass bei Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung die Unterbringung den Erfordernissen der Erkrankung Rechnung zu tragen hat. Des Weiteren geht der Antragsgegner fehl, wenn er die Auffassung vertritt, eine Beschlagnahme sei bereits dann zulässig, wenn ihm eine geeignete Unterkunft (z.B. Einzelzimmer im Hotel mit eigenem Bad) nicht zur Verfügung stehe. Der Antragsgegner ist vielmehr gehalten, unter Einschaltung seines Gesundheitsamtes die Anforderungen an eine Unterbringung des Beigeladenen festzustellen und eine geeignete Unterkunft anzumieten, falls er - wie vorgetragen - über eine solche nicht verfügt. Dies gilt auch dann, wenn die Annmietung einer geeigneten Unterkunft im Verhältnis zur Beschlagnahme und Zahlung einer Nutzungsentschädigung kostenintensiv sein mag. Wenn auch im Hinblick auf die schwere Erkrankung des Beigeladenen besondere sozialstaatliche Fürsorge geboten ist, so darf nicht verkannt werden, dass diese nicht dem Antragsteller, sondern dem Antragsgegner obliegt. Bezüglich der nach diesen Maßstäben unzureichenden Vermittlungsbemühungen des Antragsgegners wird auf die Ausführungen im Verfahren 20 L 388/08 Bezug genommen. Der Antragsgegner hat zur Frage, ob die Anmietung eines den gesundheitlichen Anforderungen des Beigeladenen entsprechenden Wohnraums möglich war, nicht Stellung genommen, da er sich aufgrund seiner Rechtsauffassung, bereits ein Umzug als solcher sei unzumutbar, nicht zu solchen Bemühungen verpflichtet sah. Nach alledem stellt sich die Beschlagnahmeverfügung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig dar, so dass hier das private Aufschubinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und des Beigeladenen überwiegt. Auch eine Interessenabwägung im Übrigen fällt zu Ungunsten des Antragsgegners aus. Hierbei war unter anderem - wie bereits im Verfahren 20 L 388/08 ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Räumung aufgrund des mietwidrigen Verhaltens des Beigeladenen betrieben wurde. Vor diesem Hintergrund spielt der Vortrag des Antragsgegners, dass im Haus des Antragstellers (weiterer) Wohnraum leer stehe, keine Rolle. Auch der weitere sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, die eingetretenen Vollzugsfolgen zu beseitigen, indem für eine Räumung der Wohnung Sorge getragen wird, ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, sollte der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen sein, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dient dem Zweck, zur Erlangung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes die tatsächliche Situation mit der Rechtslage (aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage) in Einklang zu bringen. Dabei kann dahin stehen, ob § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eine eigenständige Befugnisnorm für die Vollzugsfolgenbeseitigung darstellt, oder ob es sich lediglich um die verfahrensrechtliche Grundlage handelt, während die materielle Grundlage der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist. Hier sind jedenfalls auch die Voraussetzungen des materiellen Folgenbeseitigungsanspruchs erfüllt. Die (erneute) Beschlagnahme der im Eigentum des Antragstellers stehenden Wohnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Rechte dar, wobei der Vollzug dieser Regelung durch Einweisung des Beigeladenen in die beschlagnahmte Wohnung einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, weil er der Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO widerspricht. Der Pflicht zur Herausgabe der geräumten Wohnung steht nicht entgegen, dass es sich um eine Einweisung in die vom Beigeladenen bisher genutzte Wohnung handelt und der Eigentümer einen zivilrechtlichen Räumungstitel besitzt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.1990 - 9 B 2864/90 -, VGH BW, Urteil vom 02.12.1996 - 1 S 1520/96 - und Hess. VGH, Beschluss vom 30.09.1993 - 11 TG 1515/93 -, jeweils veröffentlicht in Juris. Der derzeitige Aufenthalt des Beigeladenen in der beschlagnahmten Wohnung stellt sich ausschließlich als Vollzugsfolge der öffentlich-rechtlichen Einweisung dar. Dies wird bereits daran deutlich, dass zwei vom Gerichtsvollzieher anberaumte Räumungstermine jeweils aufgrund der Wohnungsbeschlagnahme aufgehoben worden sind. Auch ist der Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber dem zivilrechtlichen Räumungstitel nicht subsidiär. Schließlich kann dem Begehren des Antragstellers auf Beseitigung der Vollzugsfolgen nicht entgegengehalten werden, dass nach dem Sinn und Zweck eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur vorläufige Regelungen getroffen werden sollen. Die hier gegebene Sachlage entzieht sich ihrer Natur nach grundsätzlich einer vorläufigen Regelung. Die Regelung ist hier geboten, weil ansonsten effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen wäre. Zur Beseitigung der Vollzugsfolgen bedarf es hier einer Aufhebung der (neuerlichen, dem Gericht vom Antragsgegner nicht vorgelegten) Einweisungsverfügung des Beigeladenen sowie des Erlasses einer Räumungsverfügung jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei das Gericht für jeden Antrag den halben Auffangwert in Ansatz gebracht hat.