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Urteil

14 K 6393/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0916.14K6393.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 269.240,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 252.340,20 EUR ab dem 16.02.2005 sowie aus weiteren 16.900,28 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger von den Verbindlichkeiten in Höhe von 3.293,70 EUR gegenüber den Rechtsanwälten Vohmann & Kollegen freizustellen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wird als Wasserverband u.a. für die Stadt S. im Rahmen der Schmutzwasserbeseitigung tätig und betreibt zu diesem Zweck u.a. das Gruppenklärwerk S. . Die Beklagte betreibt auf dem Grundstück N. Str. 0 in S. (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000) einen Betrieb zur Metallveredelung. Ihr wurde unter dem 20.04.1999 eine wasserrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für die in der Hartverchromungsanlage anfallenden Abwässer erteilt. Zugleich erfolgte die Genehmigung für die Einleitung der vorbehandelten Abwässer in die Kanalisation der Stadt S. . In dieser Entscheidung wurden die Grenzwerte für Chrom gesamt auf 0,5 mg/l und für Chrom VI auf 0,1 mg/l festgesetzt. 3 Bei mehreren im Rahmen der Gewässerüberwachung gezogenen Proben aus dem Ablauf der Kläranlage S. stellte das (ehemalige) Landesumweltamt am 01.03., 07.03. und 13.03.2002 erhebliche Überschreitungen des Überwachungswertes für den Schadstoffparameter Chrom fest. Der Überwachungswert für Chrom beträgt für diese Kläranlage 50,0 µg/l; dies entspricht dem Schwellenwert für diesen Parameter nach der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes. Die an den genannten Tagen gezogenen Proben ergaben Werte von 1240,0 µg/l, 160,0 µg/l und 69,0 µg/l. Der über die erhöhten Werte informierte Kläger nahm Kontakt mit der Stadt S. auf, um den Einleiter des chromhaltigen Abwassers zu ermitteln. Ab dem 11.03.2002 wurden an verschiedenen Stellen der öffentlichen Kanalisation in S. , insbesondere bei den chromverarbeitenden Gewerbebetrieben, Abwasserproben genommen. Am 20.03.2002 wurden bei der Beklagten und am 08.04.2002 bei drei weiteren in Betracht kommenden Firmen Sielhautproben entnommen. Dabei wies die bei der Beklagten gezogene Probe stark erhöhte Werte für Chrom und Zink auf. Am 19.04.2002 wurden erneut an verschiedenen Stellen in der Kanalisation in der Stadt S. Sielhautproben genommen. Die Ergebnisse dieser Beprobung wurden in ein Fließschema übertragen, das auf den Betrieb der Beklagten als Einleiter der chromhaltigen Abwässer hinweist. Aufgrund dieser Feststellung wurde in der Folgezeit im Hausanschluss-Schacht auf dem Grundstück der Beklagten ein Dauerprobenehmer installiert. Auch bei dieser Beprobung wurden in der Folgezeit wiederholt erhöhte Chromwerte festgestellt. Der Hausanschluss-Schacht ist von der Stadt S. verschlossen und nicht allgemein zugänglich. 4 Im Jahr 2003 wurden die Abwasseranlagen auf dem Grundstück der Beklagten grundlegend saniert. Nach Abschluss dieser Arbeiten (Anfang Oktober 2003) wurden - nach Aktenlage- keine weiteren Unregelmäßigkeiten mehr festgestellt. 5 Bereits unter dem 22.04.2002 hatte der Kläger Strafanzeige gegen Unbekannt wegen der unzulässigen Einleitung chromhaltigen Wassers gestellt. Unter dem 18.07.2002 erstattete die Stadt S. gegen die Beklagte Strafanzeige wegen des Verdachts umweltgefährdender Abfallbeseitigung. Im Zuge der Ermittlungen kam die Polizei zu dem Ergebnis, dass die Einleitung des Abwassers mit unzulässig hohen Chromwerten durch die Beklagte zweifelsfrei sei, unklar seien nur die verantwortlichen Personen. 6 Am 14.07.2003 erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB. Dieser Anklage liegen erhöhte Chromwerte in 28 Fällen aus dem Zeitraum zwischen dem 08.07.2002 und dem 28.05.2003 zugrunde. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ließ der Verteidiger des Geschäftsführers der Beklagten ein Gutachten vorlegen, in dem wegen verschiedener Fehler bei der Probenahme im Hausanschluss-Schacht der Beklagten Zweifel an der Stichhaltigkeit der Beprobungsergebnisse geäußert werden. Allerdings geht auch der Gutachter davon aus, dass zumindest an 9 Tagen über den Grenzwerten liegende Chromwerte vorgelegen haben dürften. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 13.07.2004 stellte das Amtsgericht Köln das Verfahren gemäß § 153a StPO zunächst vorläufig unter der Auflage ein, dass der Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 15.000,00 EUR (in 6 gleichen monatlichen Raten) zahlt. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten hiervon 12.500,00 EUR gezahlt hatte, wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom 30.03.2005 nach Erlass der letzten Rate endgültig eingestellt. 7 Bereits mit Schreiben vom 09.07.2002 hatte der Kläger die Beklagte auf die Untersuchungsergebnisse hingewiesen und diese aufgefordert, ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Unter dem 25.07.2002 wies die Beklagte darauf hin, dass das Produktionswasser seit Anfang des Jahres 2002 durch eine Firma entsorgt werde. Diese Maßnahme sei gerade ergriffen worden, um bei erhöhten Chromwerten im Abwasser nicht in Verdacht zu geraten. Im Übrigen könne ohne Kenntnis der Messergebnisse keine Stellungnahme abgegeben werden. Mit erneutem Schreiben vom 27.09.2002 übersandte der Kläger der Beklagten die Erprobungsergebnisse und wies darauf hin, dass für die Entsorgung durch eine Drittfirma Nachweise erst ab Mai 2002 vorlägen. 8 Mit Bescheid vom 29.10.2003 setzte das (ehemalige) Landesumweltamt die von dem Kläger für das Jahr 2002 zu zahlende Abwasserabgabe fest. Wegen der dreimaligen Überschreitung des Überwachungswertes für Chrom wurde für diesen Parameter ein Abgabebetrag i.H.v. 260.581,04 EUR berechnet. 9 Nachdem weitere anwaltliche Zahlungsaufforderungen vom 13.01. und 14.09.2005 unbeachtet geblieben waren, hat der Kläger am 03.11.2005 Klage erhoben. 10 Er begehrt Ersatz des ihm durch die Einleitung von Abwasser mit erhöhten Chromwerten entstandenen Vermögensschadens sowie Freistellung von den Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im vorgerichtlichen Verfahren. Er macht geltend, die Beklagte habe durch die Einleitung von Abwasser mit unzulässig hohen Chromwerten bei ihr schuldhaft einen Schaden verursacht. Dieser setze sich zusammen aus der Verpflichtung zur Zahlung einer Abwasserabgabe für den Parameter Chrom, die ohne die dreimalige Überschreitung des Überwachungswertes nicht angefallen wäre sowie den Kosten für die zahlreichen Probenahmen und entgangenem Zinsgewinn. 11 Der Kläger ist der Auffassung, als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche käme zum einen eine positive Forderungsverletzung des zwischen der Beklagten und der Stadt S. bestehenden öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses in Betracht. In dessen Schutzbereich sei auch der Kläger als Dritter einbezogen. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 823 BGB vor und schließlich habe die Stadt S. ihm, dem Kläger, alle ihr gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche abgetreten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 269.240,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über den Basiszins aus 252.340,20 EUR ab dem 16.02.2005 sowie aus weiteren 16.900,28 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen Verbindlichkeiten i.H.v. 3.293,70 EUR gegenüber den Rechtsanwälten Vohmann und Kollegen freizustellen. 12 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält zunächst den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben und macht zusätzlich Verjährung geltend. Im übrigen hält sie die Klage auch für unbegründet. Die Beweisaufnahme im Strafverfahren habe nämlich ergeben, dass die erhöhten Chromwerte in ihrem Revisionsschacht durch falsche Probenahmen und falsche Analysen verursacht worden seien. 15 Nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Forderung bezüglich der geltend gemachten Analysekosten auf die bis zum 19.04.2002 einschließlich gezogenen Wasserproben beschränkt. Außerdem hat er die Höhe der Zinsforderungen reduziert. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakte 585 Ds 210/03 nebst Anlagen sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung ihres Geschäftsführers entsprechend § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. 19 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Reduzierung seiner Forderungen die Klage sinngemäß (teilweise) zurück genommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 20 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten für das vorliegende Verfahren der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Der Kläger stützt seine Ansprüche ausdrücklich auf eine Verletzung des zwischen der Beklagten und der Stadt S. bestehenden öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses; Streitigkeiten hieraus sind öffentlich-rechtlicher Natur. Soweit das Begehren daneben auf andere, dem Zivilrecht zuzuordnende Rechtsgrundlagen gestützt wird, folgt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus § 17 Abs. 2 GVG. Die Zuweisung von Schadensersatzansprüchen an die Zivilgerichte in § 40 Abs. 2 VwGO ist hier nicht einschlägig, da sie nur Ansprüche gegen den Staat, nicht solche des Staates selbst betrifft. Vgl. nur Kopp, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 40 Rdn. 73 m. w. N.. 21 Im Hinblick darauf, dass die Beklagte dem diesbezüglichen zutreffenden Hinweis des Klägers auf die Rechtslage im Schriftsatz vom 04.01.2006 nicht mehr entgegen getreten ist, geht die Kammer davon aus, dass die Rüge des fehlenden Rechtswegs nicht mehr aufrecht erhalten werden soll; von einer Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG wurde daher abgesehen. 22 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers ergeben sich aus den Grundsätzen der Haftung wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen der Stadt S. und der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses. Obwohl das allgemein anerkannte Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung inzwischen in § 280 Abs. 1 BGB normiert worden ist, findet diese gesetzliche Regelung hier keine Anwendung, weil das Kanalbenutzungsverhältnis vor dem 01.01.2002 entstanden ist (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB). 23 Dass im hier interessierenden Jahr 2002 zwischen der Stadt S. und der Beklagten ein Kanalbenutzungsverhältnis besteht, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Die Beklagte war tatsächlich an den Kanal angeschlossen und hatte im Jahre 1999 eine wasserrechtliche Genehmigung (u. a.) zum Einleiten vorgereinigten Produktionsabwassers erhalten. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Benutzungsverhältnisses folgt daraus, dass dieses maßgeblich durch die Entwässerungssatzung und damit durch öffentlich-rechtliche Normen geprägt wird. Allerdings besteht dieses Kanalbenutzungsverhältnis unmittelbar nur zwischen der Stadt S. und der Beklagten. Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger jedoch in den Schutzbereich dieses öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses einzubeziehen. Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind allgemein anerkannt. 24 Vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage 2008, § 328 Rdn. 13 ff m. w. N.. 25 Diese Möglichkeit der Einbeziehung Dritter gilt auch für öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse. 26 So ausdrücklich für das Kanalbenutzungsverhältnis: BGH, Urteil vom 14.12.2006 -III ZR 303/05- NJW 2007, 1061 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 27 Die Einbeziehung des Klägers in das zwischen der Stadt S. und der Beklagten bestehende Kanalbenutzungsverhältnis ist hier geboten, weil der Kläger zwingend in die Abwasserbeseitigung einbezogen und insoweit auch schutzbedürftig ist. 28 So auch VGH Mannheim, Urteil vom 20.03.1991 - 5 S 542/89-, NVwZ-RR 1992, 656 f für die hier vorliegende Konstellation. 29 Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz, LWG) obliegt einem Abwasserverband in seinem Gebiet (u. a.) die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser, mithin der Betrieb von Kläranlagen. Daraus folgt, dass sich hier die Abwasserbeseitigung als gemeinsame Aufgabe der Stadt S. und des Klägers darstellt. Da zudem § 7 der Entwässerungssatzung der Stadt S. auch dem Schutz der Kläranlagen dient (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Nr. 4 - 6 und Abs. 3 i. V. m. der dazugehörigen Anlage), ist es gerechtfertigt, den Kläger in den Schutzbereich des Kanalbenutzungsverhältnisses einzubeziehen. Schließlich ist die Schutzwürdigkeit des Klägers und damit dessen Einbeziehung in das Kanalbenutzungsverhältnis im Hinblick auf die zitierten Normen für die Beklagte als (damalige) Inhaberin einer wasserrechtlichen Genehmigung ohne weiteres erkennbar. 30 Ist der Kläger mithin in den Schutzbereich des Kanalbenutzungsverhältnisses einzubeziehen, kann er bei einer Verletzung der aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis folgenden Pflichten eigene Schadensersatzansprüche geltend machen. 31 Das (öffentlich-rechtliche) Kanalbenutzungsverhältnis verpflichtet die hieran Beteiligten, alle Handlungen zu unterlassen, durch die die anderen Beteiligten gefährdet oder geschädigt werden können. So hat der Benutzer eines Abwasserkanals insbesondere die für den Betrieb der Einrichtung erlassenen Benutzungsregeln einzuhalten und alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwasseranlage führen können. 32 So Urteil der Kammer vom 30.01.2001 -14 K 7566/95-, NVwZ-RR 2001, 708 f m. w. N.. 33 Vorliegend hat die Beklagte nach Überzeugung der Kammer gegen die das Kanalbenutzungsverhältnis regelnden Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt S. (und damit zugleich die Festsetzungen der wasserrechtlichen Genehmigung vom 20.04.1999) verstoßen. Nach § 7 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Stadt S. i. V. m. der dazugehörigen Anlage darf Abwasser nur dann in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden, wenn bestimmte Grenzwerte für schädliche Stoffe nicht überschritten werden. Diese Grenzwerte betragen nach Ziffer 7.15 für Chrom (Cr als Gesamtchrom) 0,5 mg/l und nach Ziffer 7.16 für Chrom als Chromat (Chrom-VI Cr) 0,1 mg/l; diese Werte entsprechen den Festsetzungen in der wasserrechtlichen Genehmigung. Die Beklagte hat diese Werte nach Überzeugung der Kammer wiederholt überschritten. Aufgrund der Messungen des (ehemaligen) Landesumweltamtes steht fest, dass am 01.03., 07.03. und 13.03.2002 die im Ablauf der Kläranlage einzuhaltenden Überwachungswerte z. T. erheblich überschritten worden sind. Da dies nur dann möglich ist, wenn im Einzugsbereich dieser Anlage Einleitungen erfolgen, bei denen die zulässigen Grenzwerte überschritten werden, muss ein Anschlussnehmer Abwasser mit unzulässig hoher Chrom-Belastung in den Kanal eingeleitet haben. Diese Zuführung des belasteten Abwassers kann nach Überzeugung des Gerichts nur von dem Grundstück der Beklagten erfolgt sein. Allerdings kann der Kläger einen entsprechenden Strengbeweis nicht führen. Da im Zeitpunkt der Messungen des Landesumweltamtes am Ablauf der Kläranlage das (punktuelle) Einleiten in die Kanalisation in aller Regel bereits beendet sein wird, ist ein solcher Beweis objektiv kaum möglich. Jedoch greifen hier zugunsten des Klägers die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins ein, die auch im Verwaltungsprozess Anwendung finden. 34 Vgl. Kopp, a.a.O., § 108 Rdn. 18 m. w. N.; zur Anwendung auf Schadensersatzprozesse mit wasserrechtlichen Tatbeständen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1994 -10 U 71/93-, ZfW 1996, 549 ff. 35 Der Beweis des ersten Anscheins ist dann erbracht, wenn bei einem bestimmten Tatbestand ein typischer Geschehensablauf auf eine bestimmte Ursache hinweist. Nach Überzeugung der Kammer können die von dem (ehemaligen) Landesumweltamt an den genannten Tagen festgestellten Überschreitungen der Chrom-Werte nur durch Einleitungen von dem Grundstück der Beklagten verursacht worden sein. Bereits am 08.04.2002 wurden bei einer Sielhautuntersuchung bei dem Grundstück der Klägerin auffällig hohe Werte für Gesamtchrom (und Zink) festgestellt. Sielhautuntersuchungen bei den anderen möglichen Verursachern hatten hingegen ein unauffälliges Ergebnis. Maßgeblich für die Einschätzung der Kammer ist indes die systematische Sielhautbeprobung im gesamten Einzugsbereich der Kläranlage am 19.04.2002. In der Sielhaut der Abwasserkanäle setzen sich insbesondere die Rückstände von Schwermetallen derart fest, dass sich die Konzentration an der Einleitungsstelle durch die Analyse der Sielhaut bestimmen lässt. Das Fließschema aus den am 19.04.2002 gezogenen Sielhautproben lässt allein den Schluss zu, dass die erhöhten Chrom-Belastungen nur von dem Grundstück der Beklagten herrühren können. Im Abwasserschacht der Beklagten wurde am 19.04.2002 eine Chrombelastung von 35g/kg festgestellt. Oberhalb des Firmengeländes der Beklagten wurde in der N.---------straße eine Konzentration von 0,62 g/kg gemessen. Bei den anderen als Einleiter in Betracht kommenden Firmen wurden in Fließrichtung unterhalb jeweils Chrombelastungen von 0,76 g/kg (unterhalb der Fa. F. -T. ) bzw. 0,17 g/kg (unterhalb der Firmen S1. ) ermittelt. Vergleichbar niedrige Chrom-Werte wurden schließlich in allen anderen Zuläufen zum Hauptsammler Richtung Kläranlage S. festgestellt. Allein in den Teilen der Kanalisation unterhalb der Beklagten, durch die das Abwasser vom Grundstück der Beklagten fließt, wurden wiederum deutlich erhöhte Cr-Werte gemessen, die zudem kontinuierlich mit der Entfernung von der Einleitungsstelle abnehmen. Bei einem typischen Geschehensablauf muss die erhöhte Chrombelastung daher durch Einleitungen vom Grundstück der Beklagten verursacht worden sein. Der damit erbrachte Beweis des ersten Anscheins ist auch nicht dadurch entkräftet worden, dass eine andere Ursache ernsthaft in Betracht kommen könnte. Insbesondere trifft die von der Beklagten vorgetragene Auffassung, die Beweisaufnahme im Strafverfahren habe ergeben, dass die erhöhten Werte in ihrem Revisionsschacht durch falsche Probenahmen und falsche Analysen verursacht worden seien, für die hier beschriebene Ursachenkette nicht zu: Die Kammer stellt maßgeblich auf die Untersuchungen der Sielhaut ab, während der von dem Verteidiger des Geschäftsführers der Beklagten im Strafprozess bestellte Gutachter Zweifel allein an den Ergebnissen der Dauerbeprobung im Hausanschluss-Schacht der Beklagten geäußert hatte. Dies betrifft Proben, die ab Juli 2002 gezogen worden sind. Im Übrigen sieht die Kammer ihre Einschätzung selbst durch dieses Gutachten insofern bestätigt, als auch dort von erhöhten Chrom-Werten in zumindest 9 Fällen ausgegangen worden ist. Schließlich wurden (erst) nach dem Abschluss der Sanierungen des Kanalnetzes auf dem Grundstück der Beklagten keine erhöhten Chrom-Werte mehr gemessen. 36 Steht nach alledem fest, dass von dem Grundstück der Beklagten Abwasser mit unzulässig hoher Chrombelastung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden ist, so hat der Beklagte diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Dabei ist es rechtlich irrelevant, dass auch bei mehrfachen Untersuchungen auf dem Gelände der Beklagten nicht exakt festgestellt werden konnte, auf welchem Weg das chrombelastete Abwasser über den Hausanschluss-Schacht in die Kanalisation gelangt ist. Dieser Umstand kann sich nicht zugunsten der Beklagten auswirken: Bei einer Schadensursache im Verantwortungsbereich eines potentiell Schadensersatzpflichtigen obliegt es nämlich diesem, den Nachweis darüber zu führen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 37 So Urteil der Kammer vom 30.01.2001, a. a. O. unter Hinweis auf die st. Rspr. des BGH; ebenso heute § 280 Abs. 1 BGB. Lässt sich ein Sachverhalt -wie hier- nicht weiter aufklären, gilt im Verwaltungsprozess nichts anderes. 38 Der damit festgestellten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten steht auch die Verjährung nicht entgegen. Die hier einschlägige dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB von 3 Jahren beginnt mit Ablauf des Jahres , in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB), hier also am 01.01.2003. Die am 03.11.2005 erhobene Klage hemmt den Eintritt der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Infolge der von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung hat der Kläger einen Schaden in Höhe des in Ziffer 1) des Tenors aufgeführten Betrages erlitten. Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis stehen würde. Insoweit hat die Beklagte in vollem Umfang die für den Parameter Chrom von dem Kläger gezahlte Abwasserabgabe zu erstatten, denn ohne die Einleitung von Abwasser mit unzulässig hoher Chrombelastung hätte der Kläger diesbezüglich überhaupt keine Abwasserabgabe zahlen müssen, weil der Überwachungswert dem Schwellenwert entspricht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Ebenso ist Ersatz für den infolge der Zahlung der Abwasserabgabe entgangenen Zinsgewinn zu leisten, § 252 BGB. Der Kläger hat dargelegt, dass und in welcher Höhe er seine Mittel zinsbringend anlegt; die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Auch die durch die Wasserbeprobung und die Sielhautuntersuchungen (einschließlich Analyse) entstandenen Kosten sind als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich zu erstatten. 39 So ausdrücklich für die vorliegende Fallgestaltung OLG Düsseldorf, a. a. O. 40 Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend bei der entsprechenden Position den Betrag auf die Kosten beschränkt, die für die Untersuchungen bis zum 19.04.2002 einschließlich angefallen sind. Die nach diesem Zeitpunkt gezogenen zahlreichen Wasserproben waren für die Schadensermittlung im vorliegenden Verfahren nicht mehr erforderlich, sondern dienten in erster Linie der Beweisführung im Strafverfahren. Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 288 Abs. 1 und 291 BGB. Die ursprünglich von dem Kläger geltend gemachte Zinshöhe von 8 % über dem Basiszinssatz ist hier nicht einschlägig, weil es sich bei Schadensersatzforderungen nicht um Entgeltforderungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. 41 Vgl. Palandt, a. a. O., § 288 Rdn. 8 und § 286 Rdn. 27. 42 Der Freistellungsanspruch des Klägers nach Ziffer 2) des Tenors ergibt sich aus § 257 BGB. Nachdem der Kläger persönlich die Beklagte durch zwei Schreiben vergeblich zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht aufgefordert hatte, war er berechtigt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da die Ansprüche der Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger aus der vorgerichtlichen Tätigkeit offenbar noch nicht beglichen sind, tritt an die Stelle eines Zahlungsanspruchs der tenorierte Freistellungsanspruch. Die Höhe der Kosten ist nachvollziehbar berechnet (anstelle der offenbar irrtümlich zitierten Nr. 2400 VV tritt die Nr. 2300 VV mit einem identischen Gebührenrahmen), im Übrigen ist der Beklagte der Berechnung auch nicht entgegen getreten. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.