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Urteil

7 K 1516/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:1007.7K1516.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin zeigte 1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts das streitgegenständliche Arzneimittel mit 21 wirksamen Bestandteilen, ohne Anwendungsgebiet, in der Darreichungsform Tabletten zum Einnehmen unter der Bezeichnung Calciumtabletten an. Im April 1990 reichte sie den sog. Kurzantrag mit dem Anwendungsgebiet: „Störungen des Kalkstoffwechsels und dessen Folgen, Allergien, Erschöpfungszustände, Lymphatismus, Wachstumsstörungen, Bindegewebsschwäche, Spasmophilie, chron. Gewebsschäden, chronische Entzündungen, chronische Infekte" als homöopathisches Arzneimittel an. Mit Änderungsanzeigen vom Oktober 1993 und Februar 1994 zeigte die Klägerin Änderungen u. a. bezüglich der Bezeichnung und der arzneilich wirksamen Bestandteile an. Die Klägerin reichte am 27.06.1994 den sog. Langantrag für „J. -M. Tabletten" mit den arzneilich wirksamen Bestandteilen Calcium carbonicum D6 trit. 50,0 mg Calcium fluoratum D6 trit. 30,0 mg Calcium phosphoricum D4 trit. 50,0 mg Acidum silicium D8 trit. 50,0 mg Echinacea angustifolia D2 trit. 10,0 mg. ein. Als Anwendungsgebiete waren angegeben: „Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern. Dazu gehören: Lymphatismus, chronische Infekte, chronische Entzündungen." Auf entsprechende Nachfrage teilte die Klägerin im August 2004 mit, sie habe zwar 1978 in ihrer Anzeige keine Anwendungsgebiete angegeben. Die Indikationen seien aber 1984 über die Arzneimittelüberwachungsbehörde dem Bundesgesundheitsamt gegenüber belegt worden. Hieraus ergebe sich, dass die aufgeführten Fertigarzneimittel mit diesen Anwendungsgebieten bereits vor dem Jahre 1978 im Verkehr gewesen seien. Mit Mängelschreiben vom 15.03.2005 gab das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin binnen 12 Monaten Gelegenheit, den in der formalen pharmazeutischen Stellungnahme, der Stellungnahme zur Qualität sowie der Stellungnahme zur Klinik, Pharmakologie und Toxikologie angezeigten Mängeln abzuhelfen. In der medizinischen Stellungnahme heißt es u. a., die Klägerin habe keinen Beleg zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels bei den angeführten Indikationen gemacht. Zum Beleg der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit habe sie sich auf die Monografien der Kommission D zu den Einzelbestandteilen berufen. Auf der Basis dieser Monografien leisteten die Bestandteile Calcium phosporicum und Echinacea keinen positiven Beitrag zu dem beantragten Anwendungsgebiet „Lymphatismus, chronische Infekte und chronische Entzündungen". Aufgrund der möglichen Schwere des Krankheitsbildes, der möglichen Komplikationen und der (möglicherweise) zugrundliegenden (schweren) Erkrankung, sei bei den beanspruchten Indikationen Erfahrungsmaterial zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit vorzulegen, insbesondere inwieweit bei alleiniger Therapie mit diesem Arzneimittel eine Besserung zu erzielen sei. Die vorgelegte Begründung der Sinnhaftigkeit der Kombination sei unzureichend. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern jeder Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 14.03.2006 zu den aufgeführten Mängeln Stellung. Unter Hinweis auf das Mängelschreiben nahm sie den Bestandteil Calcium phosphoricum aus der Rezeptur und änderte die arzneilich wirksamen Bestandteile in Acidum silicium Trit. D8 60,0 mg Calcium carbonicum Hahnemanni Trit. D 6 60,0 mg Calcium fluoratum Trit. D6 10,0 mg. Echinacea Trit. D2 10,0 mg. In ihrer fachlichen Stellungnahme Medizin führte die Klägerin aus, Echinacea leiste sehr wohl einen positiven Beitrag zu dem beantragten Anwendungsgebiet. Aufbauend auf die Monografie der Kommission D und neuerer wissenschaftlicher Fachliteratur sei eine aktuelle Kombinationsbegründung erstellt worden. Auf dieser Basis unter Berücksichtigung des „long-time-use" laute das Anwendungsgebiet nunmehr: „Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehört: Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten." Die Kommission D lehnte in ihrer Sitzung vom 13.09.2006 mit 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Verlängerung der Zulassung ab. Das BfArM wies mit Bescheid vom 20.03.2007 den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 Abs. 5 AMG zurück, da die Klägerin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die Beanstandungen beseitigt habe. Das Arzneimittel sei nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend geprüft, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG, es fehle die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG, und es fehle eine ausreichende Begründung, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a AMG. Im Einzelnen führte das BfArM aus, bei der nunmehr beantragten Indikation „...Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten" handele es sich um eine potentiell schwerwiegende Erkrankung. Zum Beleg von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit reiche wegen der Schwere der Erkrankungen sowie der Komplikationen und möglichen Folgeerkrankungen die Berufung auf die von der Kommission D erstellten Monografien als alleiniges Erkenntnismaterial nicht aus. Bereits in der ersten Fassung der Bewertungskriterien der Kommission D für fixe Kombinationen homöopathischer Einzelmittel vom 16.01.1989 habe die Kommission D darauf hingewiesen, dass Indikationsaussagen für schwere Erkrankungen nur auf der Basis wissenschaftlich bewertbaren speziellen Erkenntnismaterials für die jeweilige Kombination akzeptiert werden könnten. Die Klägerin habe sich zur Begründung der Indikation aber nur auf die Monographien und den „long-time-use" berufen und kein weiteres wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt, obwohl zu Infektionskrankheiten auch meldepflichtige Krankheiten gehörten. Für ein eventuelles Anwendungsgebiet „grippale Infekte" leisteten die Bestandteile des Arzneimittels (außer Echinacea) keinen positiven Beitrag, da ihr Wirkungsspektrum, wie in den Monografien aufgeführt, gerade nicht auf akute Krankheiten gerichtet sei. Ein solches Anwendungsgebiet entspreche auch nicht dem Anwendungsgebiet, dass das Arzneimittel 1978 gehabt habe. Die Klägerin habe keine neue Kombinationsbegründung für das geänderte Anwendungsgebiet vorgelegt. Aufgrund der unzureichenden Kombinationsbegründung sei nicht nachvollziehbar, inwiefern jeder Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Die Klägerin hat gegen den ihr am 21.03.2007 zugestellten Bescheid am 18.04.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, für im Nachzulassungsverfahren befindliche homöopathische Arzneimittel müssten keine „ex-ante-Unterlagen" sowie kein „anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial" zum Beleg aus Wirksamkeit und Unbedenklichkeit vorgelegt werden. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - erkannt. Die Beklagte könne also von der Klägerin zum Beleg der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels keine präparatespezifischen Unterlagen fordern. Bei leichten Infektionskrankheiten reiche aber auch nach den Bewertungskriterien der Kommission D, auf die sich die Beklagte beziehe, als Wirksamkeitsnachweis der Bezug auf die Monografien der Kommission D aus. In den Monografien der Kommission D sei das Anwendungsgebiet „...Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten" nachgewiesen. Durch die Neuformulierung des Anwendungsgebiets im Mängelverfahren sei der Anwendungsbereich des 1994 angezeigten Anwendungsgebietes nicht verlassen worden. Das Arzneimittel diene nach wie vor der selben Grunderkrankung, nämlich den Infektionskrankheiten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 20.03.2007 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel J. - M. N Tabletten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe mit der Änderung des Anwendungsgebietes den bisherigen Anwendungsbereich verlassen. Die im ehemaligen Anwendungsgebiet angeführte „Entzündung" sei definiert als eine Reaktion des Körpers auf Schädigung verschiedener Art, Eiter sei eine aus Flüssigkeit, eingeschmolzenem Gewebe und weißen Blutkörperchen bestehende Masse. Als Infektionskrankheiten des neuen Anwendungsgebietes gälten hingegen durch Bakterien, Viren, Protozoen oder Würmer verursachte Erkrankungen. Hierzu zählten sowohl grippale Infekte als auch Erkrankungen wie Malaria, TBC, Lues etc. Die Begriffe Infektion, Eiterung und Entzündung seien also nicht synonym. Welche Krankheitsbilder mit dem von der Klägerin verwandten Begriff „leichten Infektionskrankheiten" umschrieben seien, bleibe unklar. Infektionskrankheit sei vom Bedeutungsgehalt unscharf und unzureichend. Das Wort „leicht" schaffe keine ausreichende Abgrenzung. Als leichte Infektionskrankheiten kämen nur „grippale Infekte" in Betracht. Hierfür seien aber Calcium fluoratum, Silicea und Calcium carbonicum laut Monographien nicht geeignet. Die Monografie der Kommission D zu Echinacea nenne ausdrücklich schwere Infektionen und nicht einen leichten Infekt. Somit sei durch die vorgelegten Monografien das beantragte Anwendungsgebiet nicht belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die Dokumentationsakte. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 105 AMG auf Verlängerung der (fiktiven) Zulassung des Arzneimittels „J. -M. N Tabletten" für das Anwendungsgebiet „Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehört: Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten.". Die Kammer lässt dahingestellt, ob die fiktive Zulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels aufgrund der Änderung des Anwendungsgebietes erloschen war. Der Bescheid des BfArM vom 20.03.2007 ist jedenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die Zulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so hat sie in der Regel nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG eine Beanstandung auszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat die Nachzulassung zu Recht gemäß § 105 Abs. 5 S. 1 und 2 AMG versagt, da die Klägerin den mit Schreiben vom 15.03.2005 mitgeteilten Mängeln der Antragsunterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist von 12 Monaten abgeholfen hat. Die Klägerin hat weder hinsichtlich der ursprünglich in Anspruch genommenen Anwendungsgebiete „Lymphatismus, chronische Infekte, chronische Entzündungen" noch bezüglich der im Mängelverfahren von ihr mit Schreiben vom 15.03.2006 geänderten Indikation „Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten" eine dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit der Wirkstoffe vorgelegt. Auch fehlt die erforderliche Begründung dafür, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet (sog. Kombinationsbegründung). Es liegen daher die Versagungsgründe des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 a AMG vor, die gemäß § 105 Abs. 4 f Satz 1 AMG auch im Nachzulassungsverfahren Anwendung finden. 1. Die Beklagte bezieht sich im angefochtenen Bescheid vom 20.03.2007 zu Recht auf den Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. AMG, da die von der Klägerin angegebene therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet ist. Die therapeutische Wirksamkeit ist dann unzureichend begründet, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die therapeutische Wirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig oder inhaltlich unrichtig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 - E 94, 215. Wirksamkeit und Unbedenklichkeit sind auch bei homöopathischen Arzneimitteln durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Hierauf kann nicht mit Blick auf die Besonderheiten der Therapierichtung verzichtet werden. Allerdings ist das vorgelegte wissenschaftliche Erkenntnismaterial entsprechend dem Selbstverständnis und der Eigenerfahrung der homöopathischen Therapierichtung zu bewerten. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 13 A 4996/04 -, VG Köln, Urteile vom 26.08.2008 - 7 K 238/06 - und vom 11.06.2008 - 24 K 1239/07 - . Abweichendes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. Die Kammer hat hierzu in ihrer Entscheidung vom 26.08.2008 - 7 K 238/06 - festgestellt: Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - den Schluss gezogen, dass die regelmäßig vorzulegenden Unterlagen über die pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfung, die der Beurteilung von Wirksamkeit und Verträglichkeit zugrunde liegen, bei homöopathischen Altarzneimitteln nicht gefordert werden können und daher aus ihrem Fehlen keine unzureichende Prüfung abgeleitet werden kann. Die genannte Vorschrift kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass zur Begründung von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von homöopathischen Arzneimitteln gar keine Unterlagen vorgelegt werden müssen. Dies liefe auf eine ungeprüfte Zulassung von Arzneimitteln mit Anwendungsgebiet hinaus, die weder vom Arzneimittelgesetz noch von der zugrundeliegenden Richtlinie 2001/83/EG gewollt ist. Nach Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie kann auf eine Begründung der Wirksamkeit bei der Zulassung von homöopathischen Arzneimitteln nicht verzichtet werden. Es ist lediglich möglich, an die Bewertung der Unterlagen besondere Anforderungen zu stellen, vgl. OVG NW, Urteil vom 29.04.2008 - 13 A 4996/04 - . Die Regelung in § 105 Abs. 4 a Satz 2 ist vielmehr als Befreiung von der Pflicht zu sehen, die toxikologischen und medizinischen Unterlagen - ex ante - , d.h. schon vor der Prüfung des Antrags durch die Zulassungsbehörde und innerhalb der vorgeschriebenen Frist , nämlich bis zum 01.02.2001, vorzulegen vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2008 - 24 K 1239/07 - . Ein Verzicht auf die Begründung der Wirksamkeit ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil dieser der gleichzeitigen Forderung nach einer Kombinationsbegründung widersprechen würde, die sich aus § 105 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 3a AMG ergibt und nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel Anwendung findet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2007 - 3 B 16/06 - ; OVG NW, Urteil vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - . Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich außerdem, dass die Sondervorschrift für homöopathische Medikamente, die durch das 10. Änderungsgesetz eingefügt wurde, diese Medikamentengruppe lediglich von der auf Rüge der EU-Kommission neu eingeführten „Ex-ante"-Vorlagepflicht ausnehmen, nicht aber von den schon zuvor bestehenden Verpflichtungen zur Begründung der Wirksamkeit und Verträglichkeit befreien wollte. Bei Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts im Jahr 1976 ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Altarzneimitteln aus einer langjährigen therapeutischen Erfahrung ergab und auf der Grundlage einer Aufbereitung dieses Erfahrungsmaterials und des vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnismaterials mit Hilfe der Aufbereitungskommissionen belegt werden konnte, vgl. Regierungsentwurf zum AMNG vom 07.01.1975, Bt-Drs. 7/3060, S. 66 und Ausschussbericht, Bt-Drs. 7/5091, S. 22, Kloesel-Cyran, Arzneimittelrecht, § 25 Rn. 117. Durch die mit dem 5. Änderungsgesetz eingeführte Regelung des § 105 Abs. 4 c AMG, die vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 - BGBl. I S. 3586 - Geltung hatte, war dem Antragsteller - zeitgleich mit der Beendigung der Aufbereitungsarbeit - die Darlegungslast für die Wirksamkeit seines Präparats auferlegt worden. Wenn er den Beleg der Wirksamkeit nicht mit Hilfe einer Aufbereitungsmonographie führen konnte, musste im Mängelbeseitigungsverfahren zusätzliches präparatespezifisches oder bibliographisches Erkenntnismaterial vorgelegt werden. vgl. Pabel, Pharmarecht 1995, S. 180, 182; Begründung des Regierungsentwurfs zum 10. ÄndG, Bt-Drs. 14/2292, S. 7. Das galt auch für homöopathische Arzneimittel, die den normalen Wirksamkeitsnachweis führen sollten, wenn sie nicht das erleichterte Registrierungsverfahren in Anspruch nahmen, vgl. Regierungsentwurf zum AMNG vom 07.01.1975, Bt-Drs. 7/3060, S. 66. Demnach entbindet § 105 Abs. 4 a Satz 2 AMG den Antragsteller nicht von der Pflicht zur Begründung der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit des Präparats auf der Grundlage von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial. Es besteht nur die Besonderheit, dass dieses unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der homöopathischen Therapierichtung zu bewerten ist, § 22 Abs. 3 Satz 2 AMG. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesem Verständnis des § 105 Abs. 4 a Satz 2 AMG aber letztlich nicht. Denn auch das Gericht prüft im weiteren Verlauf, ob sich aus dem vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnismaterial im Sinne des § 22 Abs. 3 AMG, nämlich in erster Linie den Monographien der Kommission D, ein ausreichender Beleg für Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ergibt. Dass jegliche Unterlagen, die eine Beurteilung dieser Zulassungsvoraussetzungen ermöglichen, entbehrlich sind, kann hieraus nicht entnommen werden. Wie im Mängelschreiben zu Recht ausgeführt, hatte die Klägerin durch das vorgelegte Erkenntnismaterial, die Monographien der Kommission D zu den Einzelbestandteilen, die Wirksamkeit des Arzneimittels für das ursprünglich beantragte Anwendungsgebiet „Lymphatismus, chronische Infekte, chronische Entzündungen" nicht belegt, da zumindest die Monographien Calcium phosphoricum und Echinacea angustifolia die angezeigten chronischen Infekte und chronischen Entzündungen nicht erfassen. Für Calcium phosphoricum ist im Hinblick auf den geänderten Monographieentwurf das ursprüngliche Anwendungsgebiet in der Monographie (1985) „Konstitutionsmittel bei Lymphatismus" nicht mehr belegt. Die Klägerin hat die Wirksamkeit ihres Arzneimittels zum geänderten Anwendungsgebiet „...Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten" durch die Monographien der Kommission D zu den Einzelbestandteilen Acidum silicium, Calcium carbonicum, Calcium fluoratum und Echinacea sowie durch die zu Echinacea im Rahmen des Mängelverfahrens vorgelegte Literatur ebenfalls nicht ausreichend begründet. Das Anwendungsgebiet „...Beschwerden durch leichte Infektionskrankheiten" wird von keiner der herangezogenen Monographien, welche den von der Kommission D zusammengefassten wissenschaftlichen Erkenntnisstand für die Einzelbestandteile wiedergeben, erfasst. Keine der Monographien zu Calcium carbonicum, Calcium fluoratum und Acidum silicium nennt in den Anwendungsgebieten Infektionskrankheiten. Unter „Infektionskrankheiten" sind durch Erreger wie Bakterien, Würmer, Pilze, Viren und Protozoen hervorgerufene Erkrankungen zu verstehen. Eine Infektionskrankheit ist nicht mit einer Infektion gleich zu setzen, da nicht jede Infektion notwendigerweise zu einer Erkrankung führt. Zu den häufigsten Infektionskrankheiten, welche teilweise meldepflichtig sind, zählen u. a. Aids, Diphterie, Grippe, Influenza, Masern, Pocken, Röteln. Soweit der Monographie-Entwurf zu Calcium carbonicum das Anwendungsgebiet „Infektanfälligkeit" beinhaltet, ist damit eine konstitutionelle Krankheitsbereitschaft zu Infekten nicht aber eine Infektionskrankheit angezeigt. Beschwerden infolge einer Infektionskrankheit liegen bei einer „Anfälligkeit" noch nicht vor. Entsprechendes gilt für die im Monographieentwurf genannte „Neigung zu Krampfzuständen und Koliken". Zu den in der Monographie zu Acidum silicium und im Monographieentwurf zu Calcium fluoratum aufgeführten Anwendungsgebieten zählen u. a. „chronische Entzündungen". Da unter einer Entzündung eine Abwehrreaktion des Organismus auf innere und äußere Reize zu verstehen ist, die sich zu einer Erkrankung auswachsen kann aber nicht muss, wird das Anwendungsgebiet der „Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten" durch diese Monographien ebenfalls nicht belegt. Die Monographie der Kommission D zu Echinacea gibt zwar als Anwendungsgebiet die unterstützende Behandlung schwerer und fieberhafter Infektionen und damit einer Infektionskrankheit, zu der der grippale Infekt zählt, an. Die Monographie weist die Wirksamkeit von Echinacea aber nur für schwere und fieberhafte Infektionen nach und damit nicht für die von der Klägerin angezeigte Indikation „Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten". Auch die im Rahmen des Mängelverfahrens vorgelegte Literatur über die Wirksamkeit von Echinacea zur Stärkung der Immunstimulation und Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte weist die Wirksamkeit des Wirkstoffs im angezeigten Anwendungsgebiet nicht nach. Unklar bleibt, bei welchen Beschwerden und bei welchen leichten Infektionskrankheiten Echinacea wirken soll. 2. Es liegt weiterhin der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a AMG vor, da die Klägerin für das Kombinationsarzneimittel keine ausreichende Begründung dafür eingereicht hat, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Ein „Beitrag zur positiven Beurteilung" im Sinne des § 22 Abs. 3a AMG liegt vor, wenn der Beitrag entweder die Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation fördert oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. Dies setzt nicht voraus, dass jeder Wirkstoff für sich genommen bei gegebener Indikation wirksam ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird. Da bei Kombinationsarzneimitteln jeder arzneilich wirksame Bestandteil die Gefahr zusätzlicher unerwünschter Wirkungen tendenziell erhöht, ist die Aufnahme jedes weiteren Wirkstoffs in das Arzneimittel nur gerechtfertigt, wenn dies insgesamt zu einer Verbesserung des Risiko-Nutzen- Verhältnisses führt, also etwa zur besseren Wirksamkeit in der beanspruchten Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - und vom 10.11.2005 - 13 A 4137/03 - . Die Kombinationsbegründung ist auch im Nachzulassungsverfahren eines homöopathischen Arzneimittels vom pharmazeutischen Unternehmer zu fordern. Die dabei zu berücksichtigenden Besonderheiten der Therapierichtung ergeben sich aus den von der Kommission D entwickelten Kriterien zur Bewertung von fixen Kombinationen homöopathischer Einzelmittel vom 24. April 1997 (BAnZ Nr. 100 vom 5. Juni 1997, S. 6724). Danach müssen sich die Arzneimittelbilder der Einzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsausspruchs gleichen oder ergänzen. Soweit Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der fixen Kombination nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform und Anwendungsgebieten aufgrund der Einzelstoffmonographien nicht bestimmbar sind, ist zusätzliches wissenschaftliches Erkenntnismaterial erforderlich. Das Bundesgesundheitsamt hat im Mängelschreiben vom 15.03.2005 zutreffend beanstandet, dass die Klägerin die nach § 22 Abs. 3 a AMG erforderliche, ausreichende Kombinationsbegründung für das zunächst beantragte Anwendungsgebiet „Lymphatismus, chronische Infekte, chronische Entzündungen" anhand der vorgelegten Monografien nicht ausreichend begründet hat. Die Klägerin hat daraufhin das Anwendungsgebiet mit Schreiben vom 15.03.2006 neu formuliert und sich zur Begründung der Kombination der Einzelbestandteile auf die bereits vorliegenden Monographien der Kommission D sowie weitere Literatur zu Echinacea bezogen. Wie oben bereits ausgeführt enthalten diese Unterlagen aber kein ausreichendes wissenschaftliches Erkenntnismaterial für einen Beitrag jedes einzelnen Bestandteils zur positiven Beurteilung von J. -M. N Tabletten im Anwendungsgebiet „...Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten". Die Klägerin hat den Mangel einer ausreichenden Begründung nach § 22 Abs. 3a AMG nicht fristgerecht ausgeräumt, so dass die Zulassung gem. § 105 Abs. 5 S. 2, Abs. 4f, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 5a AMG zu versagen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.