Beschluss
11 L 1412/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1014.11L1412.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 3. Juli 2008 für die Einrichtung der Baustelle und die Erdarbeiten auf dem Grundstück Gemarkung C. -I. , Flur 0 Flurstücke 0000 und 0000, anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht ordnet die nach § 212a BauGB entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage an, wenn das Interesse des Nachbarn, einstweilen zu verhindern, dass von der dem Bauherrn erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. 6 Ein Antrag des Nachbarn nach § 80a VwGO hat im allgemeinen Erfolg, wenn konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll verhindern, dass vom Bauherrn vollendete Tatsachen geschaffen werden und dadurch nachbarliche Abwehrrechte erheblich beeinträchtigt werden oder dass der Nachbar auch nur vorübergehend einen für ihn unzumutbaren Zustand dulden muss. Ein Abwehrrecht des Nachbarn besteht nur, wenn das Bauvorhaben materiell gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, und wenn der Nachbar durch das Bauvorhaben spürbar beeinträchtigt wird. Ob die Baugenehmigung insgesamt rechtlich richtig" ist, ist nicht zu entscheiden. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686. 8 Eine auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung kann von Nachbarn nach den Grundsätzen angefochten werden, die in den Fällen einer auf den Bebauungsplan gestützten Genehmigung gelten. Nachbarn können sich daher nur auf drittschützende Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans berufen 9 Vgl. Stock in Enst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand: 1. 5. 2007, RdNr. 99 zu § 33. 10 Das Bauvorhaben beruht auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 0000, der auf dem 9.579 qm großen N. Feld zwischen G. -Straße und dem Wohngebiet N1. ein zwei- bis dreistöckiges Werkstatt- und Ausstellungsgebäude (Q. ) vorsieht. Die 105 Stellplätze liegen im wesentlichen östlich des Gebäudes auf einer 4 bis 5 m hohe Aufschüttung, die in einer Böschung mit einem Neigungswinkel von etwa 30 Grad ausläuft. Der 16-21 m tiefe östliche Grundstücksteil soll nach der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung der Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Bonn vom 16. Juni 2008 als Streuobstwiese bepflanzt und erhalten werden. 11 Die Straße N1. zweigt von der G. -Straße (L 000) ab und erschließt ungefähr 100 m östlich hangabwärts einen kleineren Ortsteil, in dem die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragsteller liegen. Dies Gebiet war in einem 2005 aufgehobenen Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Dort befinden sich im wesentlichen Wohnhäuser; es ist aber noch ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb sowie ein bisher nicht genehmigter Gewerbebetrieb vorhanden. Im Norden und Süden schließen sich Felder oder Wiesen an. Im Osten grenzt der Ortsteil an die ehemalige Tongrube X. , deren nördlicher Teil im Bebauungsplan 0000/0 als Mischgebiet ausgewiesen ist. Südlich davon, 180-210 m vom Bauvorhaben entfernt, befindet sich das nach der FFH-Richtlinie gemeldete Gebiet Grube X. . 12 Bei der im Verfahren nach § 80a VwGO nur möglichen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass der Bebauungsplan auf Abwägungsfehlern beruht, auf die die Antragsteller sich berufen können und die zur Nichtigkeit des Bebauungsplan führen. 13 Die Antragsteller rügen hier zwar, dass die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung unvollständig sei, weil das Bauvorhabens im 300 m breiten Schutzstreifen des FFH-Gebiets liege und die Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene Fledermauspopulation und die im Einzelnen vorkommenden Amphibienarten nicht untersucht worden seien. Außerdem sei der Ausgleichsbetrag für die Eingriffe in die Natur zu niedrig festgesetzt. Diese Fragen sind hier aber nicht entscheidungserheblich. Denn ein Einzelner, der wie die Antragsteller nur mittelbare Eigentumsbeeinträchtigungen geltend macht und nicht von einer Enteignung betroffen ist, kann sich nicht auf die Verletzung von Normen berufen, die - wie die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz - vorrangig im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 4. 2007 - 4 C 12/05 -, NVwZ 2007, 1074. 15 Auch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen beeinträchtigen die Antragsteller nicht in ihren Rechten. 16 Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Baugenehmigung sind nicht die Verhältnisse auf dem Grundstück der Antragsteller, d. h. die Verhältnisse in dem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Wohngebiet N1. , sondern die bodenrechtlichen Verhältnisse des Baugrundstücks selbst. Nur die Grundstücke innerhalb desselben Plangebiets sind zu einer Schicksalsgemeinschaft verbunden, bei der die Grundstückseigentümer wechselseitig die Vorteile der planerischen Regelung in Anspruch nehmen dürfen und gleichzeitig den diesen innewohnenden Beschränkungen unterworfen sind. Der nachbarschützende Gebietserhaltungsanspruch beschränkt sich deshalb grundsätzlich auf die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427. 18 Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des umstrittenen Autohauses nicht nach den §§ 34 oder 35 BauGB, sondern nach § 33 BauGB i. V. mit § 8 BauNVO. Denn in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 0000 ist das N. Feld als Gewerbegebiet ausgewiesen. 19 Dieser Plan ist zwar schon als Satzung beschlossen, aber noch nicht bekannt gemacht und damit noch nicht rechtswirksam. Er konnte aber schon Grundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung sein, weil die Voraussetzungen des § 33 BauGB vorlagen. Der Plan wurde vom 12. November bis zum 12. Dezember 2007 öffentlich ausgelegt und die Träger der öffentlich Belange wurden beteiligt. Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises stimmte dem Vorhaben am 3. April 2008 als untere Landschaftsbehörde zu. Am 7. Mai 2008 schlossen die Beigeladenen mit dem Antragsgegner einen Durchführungsvertrag und verpflichteten sich, die Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Damit ist davon auszugehen, dass hier die formelle und materielle Planreife nach § 33 BauGB vorlag. 20 Den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Immissionsschutzes kann allerdings auch nachbarschützende Wirkung gegenüber den außerhalb des Plangebiets wohnenden Nachbarn zukommen. Lärmbetroffene können bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes beanspruchen, dass ihre Lärmschutzinteressen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden und mit den anderen Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht außer Verhältnis steht. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18/03 -, NVwZ 2005, 933. 22 Dies ist hier geschehen. Von der Werkstatt und den Stellplätzen gehen keine unzumutbaren Lärmauswirkungen aus. 23 Die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf die umliegende Wohnbebauung waren Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung der ADU cologne vom 27. September 2007 und vom 11./15. April 2008. Die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Untersuchung ausgeht, sind in Ziff. 1. der Hinweise und Empfehlungen des Bebauungsplanes, die im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, festgeschrieben worden. Damit ist hier eine Regelung zum Schutz der außerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücke getroffen worden. Denn diese Untersuchung diente gerade dazu, die Verträglichkeit zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der umgebenden Wohnbebauung zu ermitteln. Hier wird auch nicht nur ein starrer Immissionsricht- oder grenzwert (sog. Zaunwert) als Summenpegel" festgesetzt, 24 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, BVerwGE 110, 193 -, 25 sondern die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen das Gutachten beruht, festgehalten. 26 Diese schalltechnische Untersuchung ermittelt für den nächstgelegenen Immissionspunkt im 2. Obergeschoss des Hauses N1. 0 tagsüber einen Beurteilungspegel von 46 dB(A) und nachts von 32 dB(A). Damit liegt die Immissionsbelastung bis zu 9 dB unter den in einem WA-Gebiet zulässigen Werten von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Sie hält damit sogar die in einem reinen Wohngebiet geltenden Werte von 50/35 dB(A) ein. Die Untersuchung geht davon aus, das der Eingang zur Werkstatt auf der Nordseite des Gebäudes liegt und das Tor geschlossen zu halten ist, so dass sich der von dort ausgehende Lärm nicht wesentlich auf das Wohngebiet auswirkt. Nach den Berechnungen des Gutachtens verringert sich im Wohngebiet N1. die Vorbelastung durch den Verkehrslärm auf der G. -Straße sogar um 0,9 bis 0,2 dB(A), weil das geplante Gebäude den Straßenlärm der vielbefahrenen Landesstraße abschirmt. In der Untersuchung wird entgegen der Behauptung der Antragsteller auch berücksichtigt, dass täglich vor 6.00 Uhr morgens eine Frühanlieferung mittels Kleintransporter erfolgt. Eine Anlieferung mit Lastkraftwagen in der Nachtzeit ist nicht vorgesehen. 27 Ob die Wertung des schalltechnischen Gutachtens, dass der Ortsteil N1. als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei, richtig ist, ist unerheblich. Denn das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sogar die in einem reinen Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte von 50/35 dB(A) eingehalten werden. Im Übrigen grenzt der Ortsteil N1. aber auch an den Außenbereich und an das Gewerbegebiet Grube X. , in denen höhere Immissionsgrenzwerte gelten als in einem Wohngebiet. An der Gebietsgrenze sind die Bewohner beider Gebiete zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Das bedeutet, dass an der Grenze des Wohngebietes schon vor der Überplanung durch den Bebauungsplan 0000 nur ein Schutzanspruch bestand, der höchstens dem eines allgemeinen Wohngebiets entsprach. Bei der planerischen Umwandlung des Außenbereichs in ein Gewerbegebiet reichte es deshalb auch aus, nur den bisherigen - gegenüber dem Schutzanspruch in einem reinen Wohngebiet verminderten - Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes vorzusehen. 28 Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Stellplätze im straßenabgewandten Bereich geplant sind und nicht zur G. -Straße hin. Denn die Immissionen gehen nicht nur von den Stellplätzen aus, sondern auch von dem Gebäude als solchem und den dort in der Werkstatt ausgeführten Arbeiten. Außerdem war zu berücksichtigen, dass auch die Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite schutzbedürftig ist. Eine Eingrenzung des planerischen Ermessenspielraums ist nicht erkennbar, weil die Anlage der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich die Antragsteller nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Außenwohnbereich und das Erdgeschoss der unmittelbar angrenzenden Grundstücke im Wohngebiet N1. sind schon durch die Hangneigung gegenüber dem von den Stellplätzen ausgehenden Lärm im wesentlichen abgeschirmt. Am östlichen Rand der Parkfläche sind außerdem vor allem die Parkplätze für Gebrauchtwagen vorgesehen, bei denen sich die Zahl der Fahrzeugbewegungen in engen Grenzen halten wird. Die vom Bauvorhaben und den Stellplätzen insgesamt ausgehenden Immissionen sind aber auch im Dachgeschoss weder gesundheitsschädigend oder unzumutbar, sondern halten sogar die für ein reines Wohngebiet geltenden Grenzwerte ein. 29 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zugänglichkeit des Grundstücks der Antragsteller beeinträchtigt wird. Die Zufahrt zum Autohaus geht zwar von der sehr abschüssige Straße N1. aus, die die einzige Straßenverbindung zum Grundstück der Antragsteller darstellt. Wenn diese - wie bisher - bei Schnee und Eis nicht geräumt wird, kann dies dazu führen, dass die Zufahrt zum Wohngebiet durch rutschende Fahrzeuge blockiert wird. Dies ist aber auch bisher nicht ausgeschlossen und muss gegebenenfalls durch einen besseren Winterdienst verhindert werden. Da aber auch die Beigeladenen selbst auf die Zugänglichkeit ihres Grundstücks angewiesen sind, werden sie wahrscheinlich selbst dafür sorgen, dass auch bei Eis und Schnee eine ungehinderte Zu- und Abfahrt über die Straße N1. möglich ist. 30 Ob das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser über die vorhandenen Kanalisation ausreichend abgeleitet werden kann, ist bei dem hier vorliegenden Nachbarantrag nicht zu prüfen. Denn das baurechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung dient ausschließlich öffentlichen Interessen und ist nicht zum Schutz des Nachbarn bestimmt. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.1992 - 4 NB 2/90 -, NVwZ 1992, 974. 32 Es spricht außerdem Alles dafür, dass die Befürchtungen der Antragsteller, die Kanalisation in der Straße N1. werde überlastet, grundlos sind. Denn aus dem Entwässerungsplan ergibt sich, dass das Niederschlagswasser unmittelbar über eine eigene Druckleitung entsorgt werden soll. 33 Das Bauvorhaben ist auch nicht rücksichtslos. Das sich aus § 15 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme verlangt - soweit seine nachbarschützende Wirkung geht - im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Der Nachbar kann um so mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Es ist abzuwägen, ob dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des Bauvorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12. 1990 - 4 NB 13.90 -, BauR 1991, 169; OVG NRW, Beschluss vom 4. 10. 1993 - 7 B 2512/93 -. 35 Bei solch einer Abwägung erscheint das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern gegenüber nicht unzumutbar. Wenn - wie hier - die Abstandsflächen eingehalten sind und die Lärmbelastung zumutbar ist, kann sich der Nachbar im allgemeinen nicht darauf berufen, dass der Wohnfrieden beeinträchtigt werde. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 1. 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102; OVG NW, Beschluss vom 24. 4. 2001 - 7 B 1473 -; BauR 2001, 1407; zur Zumutbarkeit von Stellplätzen BVerwG, Urteil vom 7. 12. 2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160; OVG NRW, Urteil vom 10. 7. 1998 - 11 A 7238 -, BRS 60 Nr. 123 37 Von der Anschüttung geht angesichts des Neigungswinkels von 30 Grad auch keine erdrückende Wirkung aus. Sie fügt sich in die hügelige Umgebung ein und bietet zumal dann, wenn sie als Obstwiese gestaltet ist, einen Anblick, der dem natürlichen Landschaftsbild entspricht. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt haben und sich dadurch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und Ziff. 1.4 und 9.71 a) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 und berücksichtigt, dass es hier nur um eine Teilbaugenehmigung geht.