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Urteil

11 K 1586/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0629.11K1586.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N. 00 in C. . 3 Die Straße N. zweigt von der G. -Straße (L 000) ab und erschließt ungefähr 100 m östlich hangabwärts einen kleineren Ortsteil, in dem das Grundstück der Kläger liegt. Kurz vor der Einmündung in die G. -Straße wies die Straße ein Gefälle 17 % auf. Die G. -Straße ist ein Autobahnzubringer mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von 14.000 Kraftfahrzeugen. 4 Das Wohngebiet N. war in einem 2005 aufgehobenen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Dort befinden sich im wesentlichen Wohnhäuser; es ist aber noch ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb sowie ein bisher nicht genehmigter Gewerbebetrieb vorhanden. Im Norden und Süden schließen sich Felder oder Wiesen an. Im Osten grenzt der Ortsteil an die ehemalige Zink- und Bleigrube Weiß, deren nördlicher Teil im Bebauungsplan 0000/0 als Mischgebiet ausgewiesen ist. Südlich davon, etwa 180-210 m vom Bauvorhaben entfernt, befindet sich das nach der Flora-Fauna-Habitat(FHH)-Richtlinie gemeldete Gebiet "Grube Weiß". 250 m weiter im Süden befindet sich der Technologiepark, der im Bebauungsplan Nr. 0000 Teil 2 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Der Regionalplan sieht in diesem gesamten Bereich ein Gewerbe- und Industriegebiet vor. Zwischen der G. -Straße und dem Wohngebiet N. liegt das 9.579 qm große "N1. G1. ", die Grundstück Gemarkung C1. -I. , Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000. Diese Grundstücke wurden früher landwirtschaftlich genutzt und stehen nun im Eigentum der Beigeladenen. 5 Die Beigeladenen beantragten am 26. Februar 2008 die Genehmigung für den Neubau eines zwei- bis dreistöckigen Werkstatt- und Ausstellungsgebäudes (Porschezentrum Bergisches Land)auf dem N1. G1. . Das etwa 55 m lange und 37 m breite, eiförmige Gebäude sollte unmittelbar an der G. -Straße liegen und im Westen etwa 7 m und im Osten etwa 12 m hoch werden. Im Erdgeschoss des Gebäudes sollten Ausstellungsflächen, Büros und Sozialräume entstehen, im Obergeschoss Büros und Lagerräume. Im nordöstlichen Teil des Untergeschosses war eine Kraftfahrzeugwerkstatt vorgesehen und im nördlichen Teil eine Pflegehalle mit zwei Boxen. Zwischen der G. -Straße und dem Baukörper waren 22 Parkplätze (Besucher/Werkstattwagen) vorgesehen, 70-80 Stellplätze für Mitarbeiter, Kunden, Gebrauchtwagen und die Werkstatt waren südlich und östlich des Gebäudes geplant. 6 Wegen des abschüssigen Geländes war für die Stellplätze eine 4 bis 5 m hohe Aufschüttung und im Osten der Grundstücke eine Böschung mit einem Neigungswinkel von etwa 30 Grad eingeplant. Die 7,61 m hohe Böschung und der ganze 15-20 m tiefe, östliche Grundstücksteil sollte nach der landschaftspflegerischen Ausführungs-planung der Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Bonn vom 16. Juni 2008 als Streuobstwiese gestaltet werden. 7 Am Fuß der Böschung war eine Mulde zum Sammeln des Regenwasser vorgesehen, deren Überlauf in die vorhandene Entwässerungsleitung in der Straße N. mündete. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen sollte über eine eigene Druckleitung nach Nordwesten in die Kanalisation in der C2. -straße/G2. gepumpt werden. Das unbelastete Regenwasser der 1.560 qm großen Dachflächen sollte entsprechend den Empfehlungen des Gutachtens des geo-logischen Büros Slach vom Juli 2007 und der wasserrechtlichen Erlaubnis des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 15. November 2007 auf dem Grundstück in den Untergrund eingeleitet werden und mit einer Rigole dort versickern. Nach dem Umweltbericht sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das 10 m unter der Flur stehende Grundwasser als gering anzusehen. 8 Nach Norden und Süden hin war eine Sichtschutzpflanzung geplant. Das Gelände soll von Süden her, von der Straße N. aus, angefahren werden. Das Gefälle der Straße N. sollte auf 14,5 % verringert und die Einmündung in die G. -Straße auf zwei Spuren erweitert werden. Auf der G. -Straße war eine Querungshilfe vorgesehen, und die bisherige Fußgängerampel sollte durch eine verkehrsabhängige Lichtzeichenanlage ersetzt werden. 9 Wegen dieses Vorhabens stellte der Rat der Stadt C. am 16. August 2007 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 0000 auf, in dem das Grundstück als Gewerbegebiet mit der Einschränkung Kfz-Werkstatt und -handel ausgewiesen wurde. Schon bei der ersten Auslegung des Planes im August 2007 wurden von Bewohnern des Wohngebiets N. Einwendungen wegen drohender Lärmbelästigungen, Wasserproblemen, schädlicher Umweltauswirkungen, Verkehrsbehinderungen und des Wertverlustes des Grundstücks erhoben. 10 Der Plan wurde vom 12. November bis zum 12. Dezember 2007 öffentlich ausgelegt und die Träger der öffentlich Belange wurden beteiligt. Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises stimmte dem Vorhaben am 3. April 2008 als untere Landschaftsbehörde zu. Am 7. Mai 2008 schloss der Beklagte mit den Beigeladenen ein Durchführungsvertrag ab, in dem diese sich verpflichteten, die Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten und das Vorhaben in einer bestimmten Frist auszuführen. 11 Im Genehmigungsverfahren legten die Beigeladenen schalltechnische Untersuchungen der ADU cologne GmbH vom 27. September 2007 und vom 11./15. April 2008 vor. Diese Gutachten gingen davon aus, dass täglich zwei LKW-Anlieferungen und ein Containerwechsel in der Zeit von 7 bis 20 Uhr sowie eine Frühanlieferung vor 6.00 Uhr mittels Kleintransporter vorgesehen sei und dass der Eingang zur Werkstatt geschlossen gehalten werde. Für die nächstgelegene Bebauung N. 0 wurde im 2. Obergeschoss ein Beurteilungspegel von 46 dB(A) am Tag und von 32 dB(A) in der Nacht ermittelt. Im Gutachten wird festgestellt, dass der Straßenlärm durch das geplante Gebäude im Wohngebiet N. zum Teil abgeschirmt werde, wodurch sich die Lärmvorbelastung durch den Straßenverkehr um 0,9 bis 0,2 dB verringere. Die Lichtzeichenanlage führe im Wohngebiet N. nicht zu einer Erhöhung der Immissionswerte um mehr als 3 dB. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Immissionsbelastung unter den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Werten liegen werde. 12 Der Bebauungsplan wurde am 24. April 2008 als Satzung beschlossen und der Beklagte erteilte den Beigeladenen am 3. Juli 2008 eine Teilbaugenehmigung für die Einrichtung der Baustelle und die Erdarbeiten. Dagegen erhoben der Kläger und anderer Bewohner des Wohngebiets Klage und beantragten am 11. September 2008 einstweiligen Rechtsschutz, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 28. September 2008 im Verfahren 11 L 1412/08 u. a. ablehnte. 13 Am 18. September 2008 wurde der Bauantrag abgeändert. Das Grundfläche wurde verringert, die Kubatur des Gebäudes verkleinert und die Anordnung der Nutzungen im Gebäudeinneren verändert. Die Zufahrt zur Werkstatt wurde nach Norden und die Frühanlieferung nach Südosten verlegt; die Zahl der Werkstattarbeitsplätze wurde von acht auf zehn erhöht. Der Böschungsfuß wurde nach Westen verschoben und der Neigungswinkel der Böschung auf 1:1,5 erhöht. Der Abstand zwischen Böschungsfuß und den benachbarten Grundstücken beträgt an der schmalsten Stelle 5 m. Statt der Obstbäume sollen drei Baumgruppen und zwei Strauchgruppen angepflanzt werden. Dazu wurde ein neuer landschaftspflegerischer Begleitplan vom 16. Dezember 2008 erstellt. 14 Am 11. Dezember 2008 wurde ein aktualisiertes Schallgutachten vorgelegt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Immissionswerte eines reinen Wohngebiets unterschritten würden. Im zweiten Obergeschoss des Hauses 00 wurde tagsüber ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) und nachts von 29 dB(A) ermittelt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsbelastung im Bereich N. an allen betrachteten Orten um mindestens 7 dB(A) unter den in einem allgemeinen Wohngebiet und um 3 bis 5 dB(A) unter den in einem reinen Wohngebiet zulässigen Werten liegen werde. 15 Am 2. Dezember 2008 stimmte der Planungsausschuss dem geänderten Vorhaben zu und der Rat beschloss am 16. Dezember 2008 eine neue öffentliche Auslegung der Unterlagen. Gleichzeitig hob er seinen Satzungsbeschluss vom 24. April 2008 auf und beschloss den Abschluss eines Ergänzungsvertrages zum Durchführungsvertrag vom 7. Mai 2008. Die neuen Pläne wurden vom 15. Dezember bis 2. Januar 2009 ausge-legt, wobei Anwohner des Wohngebietes N. wieder Einwendungen erhoben. Am 17. Februar 2009 wurde der Bebauungsplan unter Berücksichtigung der Veränderungen vom Rat erneut als Satzung beschlossen; wegen eines formalen Fehlers wurde die Abstimmung am 28. April 2009 noch einmal wiederholt. Der Plan wurde am 30. Juni 2009 bekannt gemacht. 16 Am 9. Januar 2009 wurde den Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung erteilt, mit der gestattet wurde, schon vor Erteilung der endgültigen Baugenehmigung mit den Erdarbeiten, den Rohbauarbeiten für das Untergeschoss, der Herstellung des Parkplatzes und der Böschung zu beginnen. Am 16. Februar 2009 wurde die Gesamtbaugenehmigung erteilt. 17 Die Kläger haben am 9. Februar 2009 Klage gegen die Teilbaugenehmigungen und am 16. März 2009 gegen die endgültige Baugenehmigung erhoben und erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragt. 18 Sie sind der Ansicht, dass der Bebauungsplan nichtig sei, weil beachtliche Abwägungsmängel vorlägen. Das gesamte Planaufstellungsverfahren habe Mängel, die auch jetzt noch nicht behoben seien. Die Verbindung des Vorhaben- und Erschließungsplanes zum Bebauungsplan sei auf der Planurkunde nicht dokumentiert. Noch im Jahr 2000 sei die Aufstellung eines Bebauungsplanes wegen der Topographie und der befürchteten Immissionen für das Wohngebiet N. abgelehnt worden. 19 Die schalltechnische Untersuchung sei mangelhaft, weil die Anlieferung mit Kleintransportern in der Nachzeit nicht berücksichtigt worden sei, und weil der Gutachter von einem allgemeinen Wohngebiet statt von einem reinen Wohngebiet ausgegangen sei. Die Immissionswerte für ein reines Wohngebiet würden überschritten. Es sei anzunehmen, dass gerade in den Sommermonaten die Türen zur Werkstatt nicht immer geschlossen gehalten würden. 20 Das Bauvorhaben habe gerade wegen des Anlieferverkehrs nicht über die Straße N. erschlossen werden dürfen. Denn diese Straße stelle die einzige Zufahrt zum Wohngebiet N. dar und weise ein starkes Gefälle auf. Bei den Bauarbeiten seien Lastwagen bereits bei trockenem Wetter und trockener Fahrbahn ins Rutschen gekommen. Die Straße werde außerdem bei Schnee und Eis nicht geräumt, so dass u. U. die gesamte Zufahrt zum Wohngebiet blockiert werde. Durch die Verminderung des Gefälles an der Einmündung habe sich das Gefälle im übrigen Verlauf der Straße zwangsläufig erhöht. 21 Die Wasserprobleme seien bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Nach einem starken Regen am 16. Juni dieses Jahres sei das Regenwasser über die Böschung gelaufen und habe kraterähnliche Mulden aufgerissen. Im Garten des Grundstücks N. 00 habe sich eine ganze Wasserfläche angesammelt, der Boden der Garage sei feucht geworden, und in der Rigole habe sich das Wasser gestaut. Die Mulde am Fuß der Böschung sei überflutet gewesen, sie sei völlig unzureichend, um das anfallende Niederschlagswasser aufzufangen. Das vorhandene Kanalsystem reiche nicht aus, um das Niederschlagswasser abzuleiten. Dies alles zeige, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grund- und Niederschlagswasser nicht ausreichend untersucht und berücksichtigt worden seien. Deshalb sei eine neue Begutachtung notwendig. 22 Das unmittelbare Nebeneinander von reinem Wohngebiet und Sondergebiet sei insgesamt rücksichtslos und verletze den Gebietserhaltungsanspruch. Die Böschung sei höher ausgeführt und der Böschungsfuß liege östlicher als dies in der Genehmigung erlaubt worden sei. Die Böschung in ihrer jetzigen Form entspreche nicht mehr dem natürlichen Landschaftsbild. 23 Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei unvollständig, weil das Bauvorhabens im Schutzstreifen des FHH-Gebiets liege und die Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene Fledermauspopulation und die im Einzelnen vorkommenden Amphibienarten nicht untersucht worden seien. Außerdem sei der Ausgleichsbetrag für die Eingriffe in die Natur zu niedrig festgesetzt worden. 24 Die Kläger beantragen, 25 die Baugenehmigung des Beklagten vom 16. Februar 2009 betreffend das Grundstück N. 1 in C. , Gemarkung C1. -I. , Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000, aufzuheben. 26 Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, 27 die Klage abzuweisen. 28 Der Beklagte und die Beigeladenen sind der Ansicht, dass der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot und dem Gebot der Konfliktbewältigung genüge. 29 Sie weisen darauf hin, dass in der Werkstatt im Wesentlichen nur Autoteile ausgetauscht und keine Karosserie- und Lackierarbeiten durchgeführt würden. Der Eingang zur Halle liege auf der Nordseite des Gebäudes, so dass von dort keine Lärmimmissionen zum Wohngebiet ausgingen. Aus dem Schallschutzgutachten sei zu entnehmen, dass sogar die Werte für ein reines Wohngebiet eingehalten würden. Eine Anlieferung mit LKW sei in der Nachtzeit nicht erlaubt, die eine Anlieferung täglich vor 6.00 Uhr mittels Kleintransporter sei im Gutachten berücksichtigt worden. Das projektbedingte Verkehrsaufkommen von 150 Kfz/DTV sei gering und eigentlich noch zu hoch angesetzt. Das Gebäude schirme außerdem den Lärm von der stark befahrenen G. -Straße ab. 30 Sie weisen außerdem darauf hin, dass das Niederschlagswasser kontrolliert abgeführt werde. Nach Fertigstellung des Vorhaben fließe sehr viel weniger Niederschlagswasser nach unten zu dem Wohngebiet N. als vor Beginn des Bauvorhabens. Ein Anstieg des Grundwassers sei bei den Bauarbeiten nicht festgestellt und durch die Bauarbeiten auch nicht veranlasst worden. 31 Die Verkehrssituation auf der Straße N. werde durch den Ausbau der Einmündung und die Ampelanlage wesentlich verbessert. Eine Verletzung naturschutzrechtlicher Belange beeinträchtige den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten der Verfahrens 11 K 5023/08, 11 L 1413/08, 11 K 590/09, 11 L 374/09 und der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 34 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 35 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 36 Ein Abwehrrecht des Nachbarn besteht nur, wenn das Bauvorhaben materiell gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und wenn der Nachbar durch das Bauvorhaben spürbar beeinträchtigt wird. Ob die Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ist, ist nicht zu entscheiden. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686. 38 Deshalb sind formale oder materielle Fehler der Baugenehmigung oder des Planungsverfahren, wie z. B. die hier gerügte Unvollständigkeit der Planurkunde, im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. 39 Die streitige Baugenehmigung wurde auf Grund von § 33 BauGB vor dem Wirksamwerden des Bebauungsplanes erteilt. Sie kann nach dieser Vorschrift erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, wenn die Festsetzungen des künftigen Planes anerkannt werden und wenn die Erschließung gesichert ist. Diese Vorschrift ist auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan anwendbar. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. 8. 2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86; Busse in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 12, Rn. 59. 41 Eine derartige Baugenehmigung kann von den Nachbarn nach den Grundsätzen angefochten werden, die bei einer auf einen Bebauungsplan gestützten Genehmigung gelten. Die Nachbarn können sich daher auf drittschützende Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans berufen. 42 Vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand: 01.05.2007, Rdn. 99 zu § 33. 43 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, auf dem die Baugenehmigung beruht, ist nach § 12 BauGB ohne besondere materielle Voraussetzungen zulässig. Er unterliegt aber inhaltlich den generellen materiellrechtlichen Schranken der Bauleitplanung und damit insbesondere dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.0 1963 - 1 B 171.63 -, Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 1 und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 825. 45 Dieses Gebot wird hier nicht dadurch verletzt, dass neben dem faktischen Wohngebiet N. ein Gewerbegebiet entsteht. 46 Ein Anspruch auf Erhaltung oder Ausweitung des Gebietscharakters besteht hier nicht. Nur die Grundstücke innerhalb des selben Plangebiets sind zu einer Schicksalsgemeinschaft verbunden, bei der die Grundstückseigentümer wechselseitig die Vorteile der planerischen Regelung in Anspruch nehmen dürfen und gleichzeitig den diesen innewohnenden Beschränkungen unterworfen sind. Der nachbarschützende Gebietserhaltungsanspruch beschränkt sich deshalb grundsätzlich auf die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427. 48 Allerdings können bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch die Bewohner eines angrenzenden Gebieten beanspruchen, dass ihre schützenswerten Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden und mit den anderen Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht außer Verhältnis steht. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18/03 -, NVwZ 2005, 933. 50 Gerade beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der meist in enger Zusammenarbeit mit dem Bauherrn entsteht, muss die Gemeinde abwägend prüfen, ob neben den Interessen des Vorhabenträgers an der optimalen Grundstücksnutzung auch die Interessen der Nachbarn ausreichend gewahrt und angemessen berücksichtigt sind. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.08.2000 - 7 a D 117/97.NE -. 52 Zu den nachbarschützenden Belangen, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, gehört ganz wesentlich der Schutz vor Immissionen. 53 Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl.,2004, Rdn. 181. 54 Hier lag das Baugrundstück früher im nicht beplanten Außenbereich. Mit der Aufstel-lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB wurde ein eingeschränktes Gewerbegebiet entsprechend § 8 BauNVO festgesetzt. Dass im Jahr 2000 wegen der Hanglage auf eine Überplanung dieses Gebiets verzichtet worden war, stellte keine bindende Vorentscheidung oder ein Indiz für einen Abwägungsfehler des nun beschlossenen Planes dar. Denn die Auswirkungen des jeweiligen Vorhaben hängen von seiner konkreten Ausgestaltung ab und können sehr unterschiedlich sein. 55 Das hier geplante Nebeneinander verschiedener Nutzungen widerspricht nicht dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind bei Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Das bedeutet, dass gewerbliche Nutzungen mit starken Emissionen nicht unmittelbar neben Wohngebieten angesiedelt werden sollen. 56 Auch die Festsetzung eines Gewerbegebiets neben einem Wohngebiet kann aber eine abwägungsgerechte, die Planungsdirektive hinreichend berücksichtigende Satzungsentscheidung sein, 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.05.2006 - D 114/05.NE -, ZfBR 2007, 69; Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1, Rn. 187, 58 wenn auf das anliegende Wohngebiet keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen. Die Gemeinde kann ihre Entscheidung in solchen Fällen z. B. danach ausrichten, ob der Regelwert der im angrenzenden Wohngebiet zulässigen Immissionen nach der Technischen Anleitung (TA) Lärm nicht überschritten wird. 59 Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rdn. 288. 60 Denn diese stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, der Bindungswirkung zukommt. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, DVBl. 2007, 1564. 62 Hier hält sich die Lärmbelastung im zumutbaren Rahmen. Denn die Immissionsbelastung im Bereich N. wird nach dem schalltechnischen Gutachten vom Dezember 2008 mindestens 7 dB(A) unter den in einem allgemeinen Wohngebiet und 3 bis 5 dB(A) unter den in einem reinen Wohngebiet zulässigen Werten liegen. Für das zweite Obergeschoss des Hauses des Klägers wurde tagsüber ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) und nachts von 29 dB(A) ermittelt. Damit liegt die Immissionsbelastung unter den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Werten von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, und auch die in einem reinen Wohngebiet geltenden Werte von 50/35 dB(A) sind eingehalten. 63 In der Untersuchung wird entgegen der klägerischen Behauptung auch die Frühanlieferung mittels Kleintransporter vor 6.00 Uhr berücksichtigt. Die schalltechnische Untersuchung vom Dezember 2008 ist in den Vorhaben- und Erschließungsplan einbezogen und damit Teil des Bebauungsplanes. Damit sind auch die tatsächliche Betriebsabläufe, von denen das Gutachten ausgeht, wie z. B die Anlieferung mit LKW nur am Tage oder das Schließen des Werkstatttores, verbindlich einzuhalten. Dass dies von vorneherein unrealistisch ist, ist nicht erkennbar. Angesichts des Spielraums von 4-9 dB(A), der tagsüber bis zum Erreichen der zulässigen Grenzwerte noch vorhanden ist, wirkt sich dies im Einzelfall auch nicht aus. 64 Ob die Wertung des schalltechnischen Gutachtens, dass der Ortsteil N. als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei, richtig ist, ist unerheblich. Denn das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sogar die in einem reinen Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte von 50/35 dB(A) eingehalten werden. Im Übrigen grenzte der Ortsteil N. früher auch im Westen an den Außenbereich, in dem höhere Immissionsgrenzwerte gelten als in einem Wohngebiet. Bei solch einer gewachsenen Gemengelagen sind die Bewohner beider Gebiete an der Gebietsgrenze zur gegenseitigen Rücksichtnahme in dem Sinne verpflichtet, dass die emissionsempfindlichere Seite mehr Beeinträchtigungen hinnehmen muss, als dem unverfälschten Gebietstyp entspricht, während andererseits der Emittent mehr Rücksicht nehmen muss, als es in seinem Gebietstyp eigentlich erforderlich ist. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BRS 29, Nr. 135; Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16/94 -, NVwZ-RR 1995, 6. 66 Das bedeutet, dass an der Grenze des Wohngebietes schon vor der Überplanung durch den Bebauungsplan Nr. 5538 nur ein Schutzanspruch bestand, der dem eines allgemeinen Wohngebiets entsprach. Bei der planerischen Umwandlung des Außenbereichs in ein Gewerbegebiet muss sich die Bauplanung zwar bemühen, den Konflikt zu entschärfen und darf ihn keinesfalls verschärfen. Dies ist hier aber auch nicht geschehen. 67 Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Stellplätze im straßenabgewandten Bereich, d. h. nach Osten zum Wohngebiet N. hin, geplant sind und nicht unmittelbar an der G. -Straße. Nach der Planbegründung wurde bei der Abwägung neben dem Interesse des Bauherrn an dem werbewirksamen Standort die Tatsache berücksichtigt, dass auch die Wohnbebauung westlich der G. -Straße schutzbedürftig ist. Das straßennahe Gebäude sollte diese durch Straßenverkehr ohnehin stark vorbelasteten Grundstücke von weiteren Immissionen durch den Parkplatz abschirmen. Die Anlage des Gebäudes im östlichen Teil des Grundstücks hätte außerdem eine sehr viel erdrückendere Wirkung auf das Wohngebiet N. gehabt als die jetzt nahe der Grenze vorgesehene begrünte Böschung. Diese Böschung bewirkt, dass der Parkplatzbetrieb von den Gärten und dem Erdgeschoss der Wohnhäuser N. 0 bis 00 aus kaum unmittelbar wahrnehmbar ist. Am östlichen Rand der Parkfläche sind außerdem die Parkplätze für Gebrauchtwagen vorgesehen, bei denen sich die Zahl der Fahrzeugbewegungen in engen Grenzen halten wird. 68 Abwägungsmängel liegen auch nicht deshalb vor, weil die Erschließung des Bauvor-habens über die Straße N. erfolgt, die nicht entsprechend den Regelmaßen der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) ausgebaut ist. 69 Eine Gemeinde ist nicht gehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- bzw. Wegetypen individuelle Lösungen zu verwirklichen, sofern die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch gewahrt sind. 70 Vgl. OVG NRW Urteil vom 18.12.2008 - 10 D 16/07.NE -. 71 Hier wird durch die Veränderung der Einmündung der Straße N. die Erschließungssituation für die Anlieger des Wohngebietes verbessert. Die Gefahr, dass die Zufahrt zum Wohngebiet bei Schnee und Eis durch rutschende Fahrzeuge blockiert wird, bestand früher auch und ist durch die Aufweitung der Einmündung in Zukunft geringer. Die Verminderung des Straßengefälles im Einmündungsbereich führt nicht dazu, dass an anderen Stellen eine höhere Steigung als 17 % entsteht. Laut Plan ist die Straße so nivelliert worden, dass jetzt durchgängig höchstens ein Gefälle von 14 % besteht. 72 Auch die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Wasserhaushalt sind hinreichend geprüft und abgewogen worden. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens werden etwa 3/4 der Niederschlagwassers, das bisher auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen versickerte, ins Grundwasser gelangte oder bei starkem Regen oberflächlich abfloss, der Regen- und Schmutzwasserkanalisation in der C3.------straße /G2. zugeführt. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass nach Fertigstellung des Bauvorhabens mehr Wasser nach unten in das Wohngebiet eingeleitet wird oder abfließt, als dies früher der Fall war. Die geplante Versickerung des Dachflächenwassers ist gutachterlich überprüft und von der zuständigen Wasserbehörde genehmigt worden. 73 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass während der Tiefbauarbeiten andere Untergrundverhältnisse angetroffen wurden als diejenigen, auf denen das Bodengutachten des geologischen Büros Slach beruhte. Dessen Voraussetzungen wurden im gesamten Plangebiet durch 22 Kleinrammbohrungen und fünf schwere Rammsondierungen nach einem regelmäßigen, genau vorbestimmten Raster ermittelt. Soweit nun in den letzten Wochen nach Starkregen erhebliche Wasserprobleme im Wohngebiet N. entstanden sind, beruhen diese möglicherweise darauf, dass die Oberflächenwässer während der Bauarbeiten noch nicht in die Kanalisation abfließen - die Kanaldeckel liegen zur Zeit noch höher als die noch nicht befestigten Verkehrsflächen - und wegen der vorausgegangenen massiven Erdbewegungen auch nicht mehr gleichmäßig im Untergrund versickern. Dies ist aber kein Mangel der hier nur zu beurteilenden Bauplanung und -genehmigung, sondern möglicherweise ein Mangel der Bauausführung, der u. U. auch Schadensersatzansprüche auslösen kann. Die Versickerung der Dachflächenwässer über die Rigole kann nicht der Grund für die Wasserprobleme im Wohngebiet sein, weil diese Dachflächenentwässerung noch nicht fertiggestellt ist. Die Rechtmäßigkeit der hier allein streitigen Baugenehmigung und -planung beurteilen sich allein danach, ob das Entwässerungssystem nach der endgültigen Fertigstellung des Vorhabens tatsächlich vorhanden und funktionsfähig ist. 74 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.11.2008 - 7 D 52/07.Ne -. 75 Davon ist angesichts der Tatsache, dass die Abwässer nach Fertigstellung des Vor-habens zum großen Teil nach oben in die Kanalisation abgepumpt werden, auszugehen. 76 Von der Böschung im Westen des Baugrundstücks geht angesichts des Neigungswinkels von 33,7 Grad bzw. 45 Grad - gemessen im Verhältnis zur natürlichen, leicht geneigten Geländeoberfläche oder gemessen im Verhältnis zur Horizontalen - auch keine erdrückende Wirkung aus. Der Höhenunterschied zwischen Böschungsfuß und Böschungskamm beträgt zwar ungefähr 7 m; die Aufschüttung ist wegen des ansteigenden Geländes aber nur etwa 5 m hoch. Die Böschung hält die nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW notwendige Abstandsfläche ein und ist weniger störend als ein entsprechend hohes, massives Gebäude, das an dieser Stelle auch zulässigerweise hätte geplant werden können. Wenn - wie hier - die Abstandsflächen eingehalten sind und die Immissionsbelastung zumutbar ist, kann sich der Nachbar im Allgemeinen nicht darauf berufen, dass der Wohnfrieden beeinträchtigt werde. 77 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102; OVG NW, Beschluss vom 24.04.2001 - 7 B 1473 -; BauR 2001, 1407; zur Zumutbarkeit von Stellplätzen BVerwG, Urteil vom 07.12. 2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160; OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238 -, BRS 60 Nr. 123 78 Die begrünte Böschung soll hier außerdem im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB einen größeren Abstand zwischen der gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung sichern. Dass diese Grünfläche nicht mehr dem bisherigen Landschaftsbild entspricht, ist unerheblich. Der Blick in die freie Landschaft ist zwar rechtlich nicht geschützt, 79 vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rdn. 192, 80 im Rahmen der planerischen Abwägung ist den Nachbarinteressen nach einer Erhaltung des begrünten Umfeldes durch Anlage der Böschung aber hinreichend Rechnung getragen worden. Selbst wenn die Böschung nun nicht mehr als Streuobstwiese ausgestaltet ist, sondern als steilerer Wiesenhang mit Baum- und Strauchgruppen, bildet sie einen verträglichen Übergang von der gewerblichen Nutzung zu dem Wohngebiet und der dieses umgebenden Landschaft. 81 Soweit mit der Klage gerügt wird, dass Belange des Umwelt- und Artenschutzes nicht hinreichend berücksichtigt seien, sind diese Einwendungen nicht entscheidungserheblich. Denn Privatpersonen, die wie die Bewohner des Wohngebietes N. nur mittelbare Eigentumsbeeinträchtigungen geltend machen und nicht von einer Enteignung betroffen sind, können sich nicht auf die Verletzung von Normen berufen, die - wie die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz - vorrangig im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind. 82 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12/05 -, NVwZ 2007, 1074. 83 Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass Nachbarrechte hier nicht beeinträchtigt werden. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.