OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 635/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:1016.26K635.08.00
4mal zitiert
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 EUR vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 30 i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz- BetrAVG). Sie gewährt ihren Mitarbeitern im Wege der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben infolge des Erreichens der Altersgrenze eine Betriebsrente, wobei durch die Klägerin die betriebliche Altersversorgung durch Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durchgeführt wird. Der Beklagte ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Die Arbeitgeber, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder diese mittelbar durchführen, sind kraft Gesetzes verpflichtet, Beiträge zur Durchführung der Insolvenzsicherung an den Beklagten abzuführen. Zum 31. Dezember 2005 waren 59.636 Arbeitgeber Mitglied des Beklagten. Nach der bis 2005 geltenden Rechtslage waren gegenüber dem Beklagten beitragspflichtige Arbeitgeber verpflichtet, die im jeweiligen Jahr entstandenen Zahlungsansprüche aus der Insolvenzsicherung durch Abführung einer jährlichen Beitragsumlage an den Beklagten zu finanzieren. Die durch Insolvenzen entstandenen unverfallbaren Anwartschaften (§§ 1b, 2 BetrAVG) auf Leistungen aus der Pensionssicherung, die bei Erreichen der Altersgrenze des Arbeitnehmers fällig werden, wurden nach diesem System erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, also nicht schon zum Zeitpunkt der Insolvenz des Unternehmens, durch die Beitragsumlage finanziert. Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebskrankengesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2742) erfolgte eine Umstellung des Verfahrens auf vollständige Kapitaldeckung, so dass seit 2006 auch die unverfallbaren Anwartschaften durch die Beitragserhebung finanziert werden. Für die vor der Gesetzesänderung aufgrund einer bereits eingetretenen Insolvenz von Arbeitgebern entstandenen Anwartschaften sieht das Gesetz in § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgende Regelung vor: „Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. ..." Mit Mitteilung vom 2. November 2006, beim Beklagten am 6. November 2006 eingegangen, zeigte die Klägerin an, dass sie ab dem 1. April 2005 eine betriebliche Altersversorgung aufgrund Entgeltumwandlung im Wege von Unterstützungskassenzusagen durchführe. Ihr Wirtschaftsjahr ende am 30. April. Dem Schreiben war ein Kurznachweis vom 7. September 2006 zum Bilanzstichtag 2005 beigefügt, wonach am Bilanzstichtag 144 mit unverfallbaren Anwartschaften tätige Versorgungsanwärter bei der Klägerin beschäftigt gewesen seien. Hieraus errechnete sich eine Betragsbemessungsgrundlage von 3.465.345,60 Euro. Der Beklagte wandte sich darauf hin an die Klägerin und teilte mit, dass von dieser die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Jahre 2005 und 2006 mitzuteilen seien. Für das Beginnjahr 2005 sei nur ein anteiliger Beitrag zu erheben. Aufgrund des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres werde die Beitragsbemessungsgrundlage für 2006 auch der anteiligen Beitragserhebung für 2005 zugrunde gelegt. Da bereits der Kurznachweis zum Bilanzstichtag 2005 (= Berechnungsstichtag für das Meldejahr 2006) zugesandt worden sei, sei zur Arbeitserleichterung der Klägerin der Erhebungsbogen vorbereitet worden. In dem Schreiben wurde die Klägerin gebeten, die vorgenommenen Eintragungen zu prüfen und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung zu bestätigen. Mit weiterem Schreiben vom 9. Februar 2007 wies der Beklagte die Klägerin auf die eingetretene Gesetzesänderung hinsichtlich der Umstellung des Finanzierungsverfahrens in 2006 hin und machte sie darauf aufmerksam, dass die hierdurch erforderlich gewordene Nachfinanzierung der bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen und daraus hervorgegangener unverfallbarer Anwartschaften auf alle, gegebenenfalls auch nur anteilig beitragspflichtigen Arbeitgeber im Kalenderjahr 2005 umgelegt werde, so dass auch das Unternehmen der Klägerin zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern gehöre. Sobald die Meldung für 2005 vorliege, werde ein Einmalbeitragsbescheid erteilt werden. Da die Klägerin auf diese Anschreiben nicht regagierte, wurde mit Beitragsbescheid vom 26. Juni 2007 für das Kalenderjahr 2005 ausgehend von der Beitragsbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2006 ein anteiliger Beitrag in Höhe von 12.793,29 Euro festgesetzt und für das Kalenderjahr 2006 ein Beitrag in Höhe von 10.742,57 Euro. Gleichzeitig wurde für das Kalenderjahr 2007 ein Vorschuss in Höhe von 3.465,35 Euro geltend gemacht. Der Bescheid ist seitens der Klägerin nicht angefochten worden. Mit weiterem Bescheid vom 27. Juni 2007 setzte der Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Einmalbetrag gemäß § 30 i BetrAVG auf 30.009,75 Euro fest, zahlbar in 15 Jahresraten zu je 2.000,65 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 Widerspruch. Sie machte geltend, die Festsetzung des Einmalbetrages verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2008 zurück. Die Klägerin hat am 29. Januar 2008 Klage erhoben. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30 i BetrAVG sei verfassungswidrig. Die Regelung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zum einen sei zu rügen, dass sogenannte Neumitglieder, d.h. diejenigen Mitglieder des Beklagten, die erstmals ab dem Kalenderjahr 2006 beitragspflichtig geworden sind, von dieser Regelung in gleichheitswidriger Weise gegenüber sogenannten Altunternehmen bevorzugt würden. Die Neuunternehmen profitierten davon, dass nunmehr durch die Regelung des § 30 i BetrAVG bis zum 31. Dezember 2005 aufgelaufene unverfallbare Anwartschaften durch die im Kalenderjahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber vollständig ausfinanziert worden seien, obwohl nach der bisher geltenden Regelung auch die sog. Neuunternehmen infolge des Hinausschiebens der Fälligkeit der Deckung der unverfallbaren Anwartschaften zum Zeitpunkt des Leistungsfalles mit diesen belastet worden wären. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, die Neumitglieder von der Umlagepflicht für die bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen unverfallbaren Anwartschaften auszunehmen. Bedenklich sei ebenfalls, dass rückwirkend in die für die Entscheidung für einen bestimmten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung relevanten Grundlagen eingegriffen werde. Die Klägerin habe sich wie andere Arbeitgeber auch für einen insolvenzpflichtigen Durchführungsweg entschieden. Nunmehr werde durch die Neuregelung die damalige Beitragsbemessung geändert, so dass sich nachträglich ein anderer finanzieller Aufwand ergebe. Hier liege eine sogenannte echte Rückwirkung vor, die im Interesse des Vertrauensschutzes nachteilig Betroffener grundsätzlich verboten sei. Die Beiträge für die Kalenderjahre 2005 und früher seien bereits erhoben worden. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass für diese Jahre keine weiteren Beiträge an den Beklagten zu entrichten seien. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Mitglieder des Beklagten durch Rundschreiben über die zu erwartende Gesetzesänderung informiert worden seien. Zum einen sei ein derartiges Rundschreiben nicht bekannt, das vor Inkrafttreten der Neuregelung ein schutzwürdiges Vertrauen hätte ausschließen können. Im Übrigen wäre selbst bei Kenntnis der Neuregelung eine Beendigung der Mitgliedschaft gar nicht möglich gewesen, so dass mangels anderweitiger Handlungsmöglichkeit der Vertrauensschutz nicht entfallen könne. Es sei zwar zuzugeben, dass kein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, ein bestimmtes Finanzierungssystem unverändert fortzuführen. Dies rechtfertige aber weder einen gleichheitswidrigen noch einen rückwirkenden Eingriff in das bestehende Finanzierungssystem. Im Übrigen liege ein Gleichheitsverstoß auch darin, dass mit der Neuregelung des Finanzierungssystems hinsichtlich der Ausfinanzierung der bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen unverfallbaren Anwartschaften die sogenannten Altmitglieder unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft zu einem Einmalbetrag nach § 30 i BetrAVG herangezogen würden. Die Klägerin sei erst seit dem 1. April 2005 Mitglied des Beklagten. Die auszufinanzierenden Altlasten durch Insolvenzen seien in den Jahren 1975 bis 2005 entstanden. Trotz ihrer nur kurzen Mitgliedschaft müsse sie nunmehr die Lasten für alle seit 1975 eingetretenen Insolvenzen (mit) tragen. Die Gleichbehandlung mit Mitgliedern, die seit 1975 Mitglied beim Beklagten seien, sei nicht gerechtfertigt. Die Bemessung des Einmalbeitrages nach der Beitragsbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2005 berücksichtige nicht, dass die Klägerin nicht das Risiko für den gesamten Zeitraum der Altlast von 1975 bis 2005 zu tragen hatte. Im Übrigen sei ihre Heranziehung zu einem Einmalbeitrag aber auch deshalb rechtswidrig, weil gemäß § 30 i BetrAVG die Ausfinanzierung der Altlasten durch die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach Maßgabe der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, zu erfolgen habe. Der Einmalbeitrag werde daher auf die in 2005 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Im Jahr 2005 habe die Klägerin allerdings noch keine Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet und habe dies auch nicht machen können, weil die Anzahl und Höhe der Versorgungen nicht bekannt gewesen seien. Maßgeblich sei der Bilanzstichtag 2004. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin keine insolvenzpflichtigen Versorgungen im Haus gehabt. Die Beitragsbemessungsgrundlage belaufe sich damit auf 0 Euro. Damit hätte auch kein Einmalbetrag von der Klägerin erhoben werden dürfen. Aus dem Gesetz sei daher keine Betragspflicht der Klägerin abzuleiten. Die Klägerin beantragt, den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 30 i BetrAVG verweist er auf die mittlerweile ergangene erstinstanzliche Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte (VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 11. Februar 2008, - 4 K 1339/07. NW -; VG Stuttgart Urt. v. 24. April 2008 - 4 K 72/08 -; VG München, Urt. v. 29: Mai 2008 - M 17 K 07.3299 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15. April 2008 - 16 K 6270/07 -). Mit dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass der Insolvenzsicherungsbeitrag entsprechend dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs der anteilmäßigen Deckung des Gesamtrisikos Insolvenz diene. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Durch den Gesetzgeber sei eine sachgerechte Lösung zur Schließung der Deckungslücke, die sich aufgrund der Umstellung des bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Rentenwertumlageverfahrens auf das ab dem 1. Januar 2006 geltende Kapitaldeckungsverfahren ergeben habe, gefunden worden. Maßgeblich sei allein, ob 2005 eine Insolvenzsicherungspflicht bestanden habe. In der Heranziehung der erstmals im Jahr 2005 oder kurz zuvor insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgeber zur Zahlung des Einmalbeitrages liege keine unzumutbare oder ungerechte Härte. Ein Arbeitgeber, der erstmals im Jahr 2006 insolenzsicherungsbeitragspflichtig geworden sei, habe in den Vorjahren nicht an dem solidarisch gedeckten Risiko des insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung teilgenommen. Konsequenterweise habe ihn der Gesetzgeber auch nicht zur Deckung in den Vorjahren entstandener Altlasten heranziehen dürfen. Dies sei aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips unterblieben. Ein insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber hätte die notwendigen Finanzierungsmittel für diese Anwartschaften ohnehin aufbringen müssen. Durch das Rentenwertumlageverfahren sei dieser Zeitpunkt lediglich in die Zukunft, nämlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles hinausgeschoben worden. Mit der Einführung des Einmalbeitrages sei diese Zahlungsverpflichtung lediglich aktualisiert worden. Eine verursachungsgerechtere Schließung der Deckungslücke sei nicht durchführbar. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, den entstandenen Finanzbedarf je nach Eintritt des insolvenzbedingten Versicherungsfalles auf die Kalenderjahre von 1975 bis 2005 zu verteilen und den in diesen Jahren insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern zuzuordnen. Ein derartiges Verfahren sei aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht mehr praktikabel gewesen. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Unternehmen, die früher einmal insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, nicht mehr existieren würden, bzw. nicht mehr Mitglied des Beklagen seien und dass eine hieraus resultierende Deckungslücke ohnehin von den im Kalenderjahr 2005 vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern hätte getragen werden müssen. Hinzu komme, dass ihre Mitglieder mit Mitgliederrundschreiben von 2005 und 2006 über die Änderung des Finanzierungssystems der betrieblichen Altersversorgung informiert worden seien und auch darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass die sogenannten Altlasten, die durch die Verschiebung der Finanzierung der aus Insolvenzereignissen hervorgegangenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften in die Zukunft entstanden seien, nachfinanziert werden müssten. Im Hinblick darauf, dass die nach dem 31. Dezember 2005 erstmals insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgeber (Neumitglieder) mit dem laufenden jährlichen Beitrag nach § 10 BetrAVG nicht nur die aus Insolvenzereignissen hervorgehenden laufenden Betriebsrenten, sondern nunmehr auch die aus diesen Insolvenzereignissen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften mitfinanzieren müssten, stelle dies einen sachlichen Grund dafür dar, nur diejenigen Mitglieder zur Finanzierung der sogenannten Altlasten heranzuziehen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Rahmen der laufenden Beitragszahlungen die bereits entstandenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nicht hätten finanzieren müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehöre sie zu dem Kreis der Arbeitgeber, die im Kalenderjahr 2005 beitragspflichtig gewesen seien. Der Einmalbeitrag nach § 30 i Abs.1 BetrAVG sei von ihr daher zu Recht gefordert worden. Durch die in § 30 i Abs. 1 BetrAVG gewählte Formulierung „...... nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahre 2004 geendet hat"......knüpfe diese Regelung an einen Stichtag für die Beitragsbemessung an, wobei die Beitragspflicht eines Arbeitgebers dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in den in § 10 Abs. 1 BetrAVG beschriebenen Durchführungswegen entstehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin erschöpfe sich die Bedeutung der Stichtagsregelung in § 30 i BetrAVG darin, dass der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen den Feststellungszeitpunkt auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2004 des jeweiligen Arbeitgebers gelegt habe. Materiell rechtlich komme es für den Einmalbetrag hingegen nur darauf an, dass die Klägerin im Jahre 2005 eine betriebliche Alterversorgung mit einer bestimmbaren Beitragsbemessungsgrundlage durchgeführt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin schon ihre Erstmeldung nicht innerhalb der Frist des § 11 Abs. 1 BetrAVG abgegeben habe. Für das Kalenderjahr 2005 sei sie ihren Melde- und Mitteilungspflichten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG gar nicht nachgekommen. Um für das Kalenderjahr 2005 eine tragfähige Beitragsbemessungsgrundlage zu erhalten, habe der Beklagte auf die mitgeteilten Daten zum Bilanzstichtag 2005, die für das Beitragsjahr 2006 gelten würden, abgestellt und sei ebenso bei der Ermittlung des Einmalbeitrages verfahren. Diese Verfahrensweise entspreche der Regelung des nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG anwendbaren § 25 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ). Auch § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) lasse dieses Berechnungsverfahren für das Beginnjahr aus Vereinfachungsgründen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Beitrag in Höhe von 30.009,75 EUR ist § 30 i BetrAVG. Nach dieser Bestimmung ist der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 auf Grund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 3 Betriebsrentengesetz umzulegen und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahre 2004 geendet hat, zu erheben. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 30 i Betriebsrentengesetz nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt daher nicht in Betracht. Ebenso VG Neustand an der Weinstraße, Urt. v. 11. Februar 2008, - 4 K 1339/07. NW -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2008, - 16 K 6270/07 -; VG Stutt- gart, Urt. v. 24. April 2008, - 4 K 72/08 -; VG München, Urt. v. 29. Mai 2008, - M 17 K 07.3299.- . Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass durch die Regelung des § 30 i BetrAVG weder der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt noch hierdurch gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen wird. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Diese Bestimmung verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln ist, wobei gleichsam nicht jede Ungleichbehandlung zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG führt bzw. es noch nicht einmal ein Indiz für eine derartige Verletzung darstellt, wenn diese Ungleichbehandlung durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt ist. Vgl. Jarass/Pieroth, GG - Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 14 ff. m.w.N.. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, wobei er allerdings seine Auswahl sachgerecht vorzunehmen hat. Vgl. Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ), Beschluss vom 23. März 1994, - 1 BvL 8/85 -, BVerfGE 90, S 226. 293 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, - 2 BvL 1/99 -,BVerfGE 108, 186 ff.. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen, ob ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt bzw. ob die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994, - 1 BvL 8/85 -, a.a.O.; Beschluss vom 15. Juli 1998, - 1 BvL 1554/89 -, BVerfGE 98, S. 365, 388 ff.. Entscheidend ist, dass sich die getroffene Regelung bezogen auf den jeweils zu regelnden Sachbereich auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt, der die Ungleichbehandlung nach Art und Gewicht der hierfür vorgebrachten Gründe rechtfertigt. Vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 GG Rn.15 m.w.N.. Für die Belastung der in § 30 i Betriebsrentengesetz bestimmten Gruppe von Beitragspflichtigen (den im Kalenderjahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern) gibt es einen sachgerechten Grund. Hierdurch wird nämlich entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt, dass die auf Grund des Systemswechsels entstandene Deckungslücke auch von denjenigen Arbeitgebern ausgeglichen wird, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren und damit auch von Liquiditätsvorteilen profitieren konnten, die dadurch entstanden, dass die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten nach dem bislang geltenden Rentenwertumlageverfahren zum Teil weit in die Zukunft verschoben worden war, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT - Drs. 16/1936, S. 1,7. Soweit die Klägerin meint, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege deshalb vor, weil die erst ab dem Jahr 2006 beitragspflichtig gewordenen Arbeitgeber nicht an dem Einmalbeitrag beteiligt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies eine mit dem vorgenommenen Systemwechsel von dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren zum vollständigen Kapitaldeckungsverfahren zwangsläufig einhergehende Folge darstellt. Das hiermit verbundene und vom Gesetzgeber zu lösende Problem der Ausfinanzierung der bis zu dem von ihm bestimmten Stichtag (31. Dezember 2005) angefallenen unverfallbaren Anwartschaften (167.000 Anwartschaften mit einem Wert von 2,2 Mrd. EUR) setzt nämlich neben der Feststellung des Umfangs der auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber zu verteilenden „Altlasten" auch die Feststellung eines feststehenden Kreises der beitragspflichtigen Arbeitgeber, die an dem Umlageverfahren zu beteiligen sind, voraus. Die Einbeziehung der erst ab dem Kalenderjahr 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber würde aber dazu führen, dass der Kreis der Umlagepflichtigen nicht bestimmbar wird. Der Gesetzgeber ist darüber hinaus auch nicht daran gehindert, einen Systemwechsel vorzunehmen und Regelungen zu treffen, die dessen Durchführung sicherstellen, auch wenn hiermit unvermeidlich gewisse Härten verbunden sind. Vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 GG Rdn.Nr. 30 ff.. Vorliegend liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die durch § 30 i Betriebsrentengesetz vorgenommene Bestimmung des Kreises der abgabepflichtigen Arbeitgeber darin, dass die im Kalenderjahr 2005 abgabepflichtigen Arbeitgeber jedenfalls zum Teil auf Grund des bislang geltenden Rentenwertumlageverfahrens an dem Risiko zukünftig fällig werdender unverfallbarer Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2005 entstanden waren, beteiligt waren und durch die in § 30 i Betriebsrentengesetz getroffene Regelung lediglich eine Verschiebung der Fälligkeit dieser Anwartschaften vorgenommen worden ist. Abgesehen von diesem Gesichtspunkt der Finanzierungs- bzw. Risikoverantwortlichkeit liegt ein sachgerechter Grund für die vorgenommene Differenzierung aber auch darin, dass die erst ab dem Kalenderjahr 2006 hinzutretenden insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber im Gegensatz zu den schon im Jahre 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern vom Anfang ihrer Beitragspflicht an durch ihre Beiträge dafür Sorge tragen müssen, dass Finanzierungslücken in Folge eingetretener Insolvenzen in der Zukunft nicht mehr anfallen. Dieser Wechsel des Finanzierungssystems mit der damit einhergehenden höheren Beitragsbelastung der ab dem Stichtag hinzukommenden insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertigen es, diese von dem Umlageverfahren bezüglich der bis zum 31. Dezember 2005 entstandenen unverfallbaren Anwartschaften auszunehmen. Hinzu kommt, dass die im Kalenderjahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber jedenfalls in der Regel einen Liquiditätsvorteil dadurch hatten, dass sie für die Dauer ihrer Beitragspflicht nicht gezwungen waren, im Zeitpunkt ihres Entstehens für eine Deckung der unverfallbaren Anwartschaften zu sorgen, sondern diese erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Anwartschaften herbeiführen mussten. Vgl. VG Neustand an der Weinstraße, Urt. v. 11. Februar 2008, - 4 K 1339/07. NW -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2008, - 16 K 6270/07 -; VG Stuttgart, Urt. v. 24. April 2008, - 4 K 72/08 -; VG München, Urt. v. 29. Mai 2008, - M 17 K 07.3299.- . Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darin begründet, dass die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber je nach Dauer ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten in unterschiedlicher Höhe an dem durch die Beiträge abgesicherten Risiko der Insolvenz beteiligt waren und in unterschiedlicher Höhe Liquiditätsvorteile aus dem bisher geltenden Rentenwertumlageverfahren erzielt haben. Zum Einen ist die Dauer der Mitgliedschaft nicht geeignet, das Versicherungsrisiko des einzelnen Unternehmens darzustellen, da dieses in entscheidender Weise von dem Geschäftsbetrieb und einer Vielzahl wirtschaftlicher und konjunktureller Faktoren abhängt, die eine verlässliche Berechnung des Versicherungsrisikos unmöglich machen. Zum Anderen liegt es auf der Hand, dass eine Verteilung der bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen 10723 Insolvenzen ( Vgl. Geschäftsbericht des PSVaG 2005, S.12 ) und daraus resultierenden 522.078 unverfallbare Anwartschaften auf alle in diesem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 beitragspflichtigen bzw. beitragspflichtig gewesenen Arbeitgeber entsprechend der Dauer ihrer Mitgliedschaft auf der Basis der während ihrer Mitgliedschaft entstandenen Insolvenzen zu einem von dem Beklagten nicht mehr durchführbaren Verwaltungsaufwand geführt hätte. Hinzu kommt, dass, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, viele frühere Mitglieder inzwischen nicht mehr existieren bzw. nicht mehr ermittelbar sein dürften. Der Umstand, dass die Klägerin erst im Jahr 2005 beitragspflichtig geworden ist und damit in erhöhtem Maße an dem Insolvenzsicherungsrisiko der vergangenen 30 Jahre beteiligt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist - wie ausgeführt - eine Folge des Systemwechsels und der damit erforderlich gewordenen Ausfinanzierung der bis zum Stichtag entstandenen unverfallbaren Anwartschaften, für die § 30 i Betriebsrentengesetz eine sachgerechte Lösung gefunden hat. Schließlich stellt sich die Geltendmachung des Einmalbeitrages gegenüber der Klägerin auch nicht als verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, da durch die Regelung des § 30 i Betriebsrentengesetz nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, vollständig abgewickelten Sachverhalt eingegriffen wurde. Die Finanzierung der entstandenen unverfallbaren Anwartschaften war durch das Rentenwertumlageverfahren lediglich in die Zukunft hinaus geschoben und nicht etwa abschließend geregelt worden. Allein die Existenz eines bestehenden Finanzierungssystems begründet aber - wie erwähnt - kein schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass zukünftig an diesem System festgehalten und keine Veränderung vorgenommen wird. Vgl. insgesamt zum Vorstehenden VG Neustand an der Weinstraße, Urt. v. 11. Februar 2008, - 4 K 1339/07. NW -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2008, - 16 K 6270/07 -; VG Stuttgart, Urt. v. 24. April 2008, - 4 K 72/08 -; VG München, Urt. v. 29. Mai 2008, - M 17 K 07.3299.- . Die Klägerin gehört entgegen ihrer Auffassung auch tatbestandlich zu dem von § 30 i Betriebsrentengesetz erfassten Kreis der beitragspflichtigen Arbeitgeber für die Einmalumlage. Dass die Klägerin eine im Jahr 2005 beitragspflichtige Arbeitgeberin war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und im Übrigen durch den bestandskräftigen Beitragsbescheid vom 26. Juni 2007 festgestellt. Durch diesen Bescheid wurde auf der Basis der Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2006 gemäß § 14 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 2 und 3 VAG und § 6 Abs. 3 AIB anteilig nach der Dauer der Mitgliedschaft im sog. „Beginnjahr" der Jahresbeitrag 2005 berechnet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urt. vom 14. März 1991, - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, S. 79 ff. Dem Wortlaut des § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist im Zusammenspiel mit § 10 Abs. 3 BetrAVG auch eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber für den Ausgleich der in den Jahren 1975 - 2005 entstandenen unverfallbaren Anwartschaften herangezogen werden sollten, da durch die Festlegung des in § 30 i Abs. 1 Satz 1 gewählten Umlageschlüssels (...."nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat...) klargestellt wird, dass die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu dem Einmalbeitrag herangezogen werden sollen, weil nur diese verpflichtet waren, die entsprechenden Daten des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, dem Beklagten zur Ermittlung des Beitrages für das Kalenderjahr 2005 zu melden (vgl. § 10 Abs. 3 Betriebsrentengesetz). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin - nach ihren Angaben - zum Ende ihres Wirtschaftsjahres, dass im Jahre 2004 geendet hat, keine Daten für die Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2005 habe mitteilen können, da zu diesem Zeitpunkt Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung noch nicht vorgelegen hätten. § 30i BetrAVG regelt als Berechnungsbasis die Gesamtheit der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das 2004 endete, unabhängig von der Frage, ob der jeweilige beitragspflichtige Arbeitgeber zu dieser Gruppe gehörte. Abgesehen davon, dass die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren eine dem § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechende Mitteilung bezogen auf das Jahr 2005 vorgelegt hat, wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Klägern auf der Grundlage des § 25 VAG anteilig zu einem Beitrag heranzuziehen war, wobei sich der Jahresbeitrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG im Falle des im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen Mitgliedes danach bemisst, seit wann es in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört hat („pro rata temporis"). Dabei kann dahinstehen, ob der für die Klägerin festgesetzte Jahresbeitrag für das Jahr 2005 zutreffend auf der Basis der Bestimmung des § 25 VAG i.V.m. § 6 Abs. 3 AIB auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2006 festgestellt worden ist bzw. festgestellt werden durfte, da nach § 25 Abs. 3 VAG i.V.m. § 6 Abs. 3 AIB für das Beginnjahr der Mitgliedschaft die Beitragsbemessungsgrundlage, die für die Meldung des zweiten Jahres zu ermitteln ist, aus Vereinfachungsgründen auch der Meldung des ersten Jahres zugrunde gelegt werden kann. Der insoweit ergangene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2007 für das Kalenderjahr 2005 ist - wie erwähnt - bestandskräftig geworden, so dass sich dieser Beitragsbescheid einer gerichtlichen Überprüfung entzieht. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut des § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, dass der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 auf Grund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt wird. Von dieser Regelung werden dementsprechend auch die Mitglieder erfasst, die gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 25 VAG im Beginnjahr der Mitgliedschaft zu einem anteiligen Jahresbeitrages herangezogen wurden. Vgl. Kemper/Kister-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG,Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 3. Aufl., § 30i, Rn. 9 und § 10 Rnrn. 10,11. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.