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Urteil

12 A 1519/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.12A1519.08.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrages gemäß § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) in Höhe von 1.524.562,65 Euro. Wegen der Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Klageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da es die angefochtenen Bescheide des Beklagten für rechtmäßig gehalten hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung nach § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG dem Grunde nach vorgelegen haben und auch die Berechnung des Beitrages der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Da die Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung, § 30i BetrAVG, auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, habe das Gericht keinen Anlass gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da der Gesetzgeber in Ausschöpfung seines für Regelungen im sozialpolitischen Raum bestehenden weiten Gestaltungsspielraumes - anlässlich der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der betrieblichen Insolvenzversicherung mit § 30i BetrAVG - eine Regelung zur Ausfinanzierung der bis zum Jahr 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften geschaffen habe, die aus sachlich nachvollziehbaren Gründen nur diejenigen mit der Entrichtung eines Einmalbeitrages belaste, die im Jahr 2005 beitragspflichtig gewesen seien. Damit werde sichergestellt, dass die auf Grund der Umstellung des Finanzierungssystems entstandene Deckungslücke nur von denjenigen getragen würde, die in der Zeit des Entstehens insolvenzsicherungspflichtig geworden seien und so auch von den Liquiditätsvorteilen hätten profitieren können, die dadurch entstanden seien, dass die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten nach dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren zum Teil weit in die Zukunft verschoben worden sei. Dies sowie der Wechsel des Finanzierungssystems ab dem 1. Januar 2006 seien ausreichende sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Gruppe der im Jahr 2005 beitragspflichtigen und damit zur Entrichtung eines Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber der Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst im Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien. Im Hinblick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die zwar innerhalb der Zeit des Bestehens des Beklagten, also seit 1975, einmal beitragspflichtig, dies aber im Jahr 2005 nicht mehr gewesen seien, gebe es ebenfalls einen sachlichen Grund für die Nichterhebung des Einmalbeitrages, da es nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten einen unverhältnismäßigen Aufwand für diesen bedeuten würde, alle innerhalb seines Bestehenszeitraumes bestandenen Mitgliedschaften zu ermitteln und alle Mitglieder proportional entsprechend dem jeweiligen Zeitraum heranzuziehen. Abgesehen davon würde dies dazu führen, dass die Klägerin, die bereits seit 1975 Mitglied des Beklagten ist, erheblich höher belastet würde als dies nach der Regelung des § 30i BetrAVG der Fall sei. Eine Regelung, die sie aber gegenüber denkbaren Alternativregelungen begünstige, könne die Klägerin nicht im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erfolgreich rügen. Ebenso mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei die von der Klägerin in den Raum gestellte Regelungsalternative, jeden Arbeitgeber, der im Bestehenszeitraum Mitglied des Beklagten gewesen sei, unter Berücksichtigung der von ihm vergebenen Menge und Art von Versorgungszusagen individuell zu belasten. Die Bestimmung des § 30i BetrAVG verletze auch nicht die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG. Schließlich handele es sich bei der Regelung des § 30i BetrAVG auch nicht um eine Vorschrift mit echter Rückwirkung, da es sich bei der Ausfinanzierung der in Zukunft fällig werdenden Anwartschaften nicht um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt handele. Die durch die Vorschrift bewirkte unechte Rückwirkung des Gesetzes sei grundsätzlich zulässig, da ein Vertrauensschutz in den Fortbestand des bisherigen Finanzierungssystems nicht bestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass die Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid, § 30i BetrAVG, sowohl gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip verstoße als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip beruhe darauf, dass § 30i BetrAVG eine echte Rückwirkung anordne, da die Vorschrift die Verpflichtung zur Entrichtung eines Einmalbeitrages mit der Bezugnahme auf die Beitragspflicht im Jahre 2005 an einen vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgeschlossenen Sachverhalt anknüpfe. Die Rechtsbeziehung, auf deren Grundlage die Beitragserhebung erfolge, bestehe zwar nach wie vor fort, die Sonderbeiträge dienten jedoch gerade der Finanzierung der in der Vergangenheit vor Verkündung des § 30i BetrAVG angesammelten "Altlasten". Der Eintritt der Beitragspflicht werde damit von Gegebenheiten abhängig gemacht, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung lägen. Nach alter Rechtslage, wonach die unverfallbaren Anwartschaften nicht Gegen- stand der Beitragserhebung gewesen seien, habe für das Beitragsjahr 2005 eine endgültige und abgeschlossene Rechtsbeziehung mit der Festsetzung des Beitragssatzes in Höhe von 4,9 ‰ bestanden. Eine Ausnahme des Verbotes der echten Rückwirkung sei nicht gegeben, da weder ein überragender Belang des Gemeinwohls den Eingriff rechtfertige noch das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zurückzutreten habe. Die Klägerin trägt weiter vor, dass sich die Vorschrift des § 30i BetrAVG, selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass lediglich ein Fall der unechten Rückwirkung eines Gesetzes vorliege, als verfassungswidrig erweise, da auch einer solchen unechten Rückwirkung jedenfalls Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstünden. Die Klägerin habe im Jahr 2005, als ihre maßgebliche Beitragspflicht entstanden sei, weder mit einer Neuregelung des Finanzierungssystems rechnen müssen noch sei die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung erforderlich gewesen. Das Bestandsinteresse der Klägerin überwiege die Veränderungsgründe des Gesetzgebers, zumal die Belastung der Betroffenen besonders intensiv sei. Im Unterschied zu sozialen Sicherungssystemen habe die Absicherung durch den Beklagten nur untergeordneten solidarischen Charakter, weshalb es sich bei der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten nicht um ein überragendes Interesse der Allgemeinheit handele. Ferner macht die Klägerin geltend, § 30i BetrAVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zulässigkeit einer Stichtagsregelung, die zu einer Ungleichbehandlung führe, setze voraus, dass der Gesetzgeber seinen Spielraum in sachgerechter Weise nutze, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend würdige und eine sachlich begründete Entscheidung treffe. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber denjenigen Arbeitgebern, deren Beitragspflicht erst nach dem Jahr 2005 entstanden sei bzw. denjenigen, deren Beitragspflicht bereits vor dem Jahr 2005 geendet habe, sei nicht durch Liquiditätsvorteile gerechtfertigt, da durch die vom Gesetzgeber gewählten Anknüpfungspunkte diejenigen Arbeitgeber, die in dem Zeitraum, in dem unverfallbare Anwartschaften entstanden seien, beitragspflichtig gewesen seien, nur unvollständig erfasst würden. Das gesetzgeberische Ziel, alle Arbeitgeber zu erfassen, die in der Vergangenheit durch die periodengerechte Ausfinanzierung der Anwartschaften profitiert hätten, sei somit durch die gewählte Regelung nur unvollständig erreicht worden. Die "Altlasten" würden willkürlich der Gruppe der Arbeitgeber auferlegt, die noch 2005 beitragspflichtig gewesen sei. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber durch die Aufhebung des Finanzierungssystems der zeitlich verzögerten Ausfinanzierung ohne Ausnahme- Übergangs- oder Härtefallregelungen auch insoweit das schutzwürdige Vertrauen der beitragspflichtigen Arbeitgeber verletzt, als er das Äquivalenzverhältnis, das zwischen Beiträgen und Leistungen zu bestehen habe, durchbrochen habe, da der Finanzierung von "Altleistungen" nicht, wie bisher, zeitlich versetzt entsprechende Leistungen gegenüberstünden. Die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber würden durch die Neuregelung sogar doppelt belastet, da sie nicht nur die "Altlasten" auszufinanzieren hätten, sondern nach dem neuen Finanzierungssystem der Kapitaldeckung zugleich ab dem Jahr 2006 die Mittel für neue Anwartschaftsfälle aufzubringen hätten. Da der Verpflichtung zur Erbringung eines Sonderbeitrages nach § 30i BetrAVG kein entsprechender Vorteil gegenüberstehe, verstoße die Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsaufwand könne als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung ebenfalls nicht herangezogen werden. Dem stünde entgegen, dass von der Regelung des § 30i BetrAVG viele Arbeitgeber - rund 60.000 - in erheblichem Ausmaß betroffen seien, diese in ihrer Berufsausübungsfreiheit tangiert seien und ihre Entscheidungsfreiheit bezüglich der Zusage von Betriebsrentenleistungen beschnitten würde. Versicherungsmathematisch sei es durchaus möglich, die Kapitaldeckungslücke auf eine größere Schuldnerzahl umzulegen, was durch den Vortrag des Beklagten, dass 7 % der Mitglieder - in wechselnder Zusammensetzung - rund 90 % der gesamten Beiträge aufbringen würden, belegt würde. Dem Beklagten seien darüber hinaus die Anzahl der jährlichen Sicherungsfälle, der gemeldeten Versorgungsempfänger bzw. Anwärter, das Schadensvolumen sowie die jährlichen Beitragssätze bekannt. Der Beitrag könne etwa nach den jeweils aufgelaufenen Pensionsanwartschaften der einzelnen Arbeitgeber bemessen werden. Ferner komme eine Regelung in Betracht, die diese Lasten auf die Solidargemeinschaft der PSV-Mitglieder verteile oder es sei zu erwägen, die Neuzugänge zumindest anteilig zur Zahlung heranzuziehen. Dies alles habe der Gesetzgeber unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, § 30i BetrAVG beinhalte keine Regelung mit echter Rückwirkung, da dieser mit der Anknüpfung an unverfallbare Anwartschaften, die erst in der Zukunft fällig würden, keine nachträgliche Beitragserhebung oder -erhöhung vorsehe. Soweit nach der alten Rechtslage Beiträge für das Jahr 2005 festgesetzt worden seien, hätten diese gerade nicht die mit der Regelung des § 30i BetrAVG betroffenen unverfallbaren Anwartschaften erfasst. Von einer endgültigen und abgeschlossenen Rechtsbeziehung könne insoweit nicht die Rede sein. Jeder insolvenzpflichtige Arbeitgeber habe auch nach der alten Rechtslage davon ausgehen müssen, für die noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften in der Zukunft zu einem Beitrag herangezogen zu werden. § 30i BetrAVG sei als Norm mit bloß unechter Rückwirkung aber zulässig. Es fehle bereits an einer schutzwürdigen Rechtsposition der Klägerin, die durch die angegriffenen Norm nachträglich entwertet worden sei. Denn durch die Regelung des § 30i BetrAVG sei den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern nicht etwa erstmals die Verpflichtung zur Ausfinanzierung der unverfallbaren Anwartschaften auferlegt worden; genommen habe der Gesetzgeber durch die Neuregelung lediglich den Liquiditätsvorteil, den die insolvenzpflichtigen Arbeitgeber nach der bisherigen Rechtslage dadurch gehabt hätten, dass die Ausfinanzierung der Anwartschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Eintritt des individuellen Versorgungsfalles stattgefunden hätte. Dieser Liquiditätsvorteil stelle keine schützenswerte Rechtsposition dar. Ferner hätten die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nicht darauf vertrauen dürfen, dass dieser Liquiditätsvorteil dauerhaft erhalten bleibe. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, genieße keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Zudem sei den betroffenen Arbeitgebern bereits frühzeitig bekannt gewesen, dass das Finanzierungsverfahren der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geändert werden würde. Die angeordnete unechte Rückwirkung des Gesetzes sei zur Erreichung des Gesetzeszweckes auch geeignet und erforderlich gewesen. Eine Heranziehung auch derjenigen Arbeitgeber, die bereits 2005 nicht mehr insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, scheitere gerade an dem Verbot der echten Rückwirkung, da eine solche nachträgliche Heranziehung in einen abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend eingegriffen hätte; die Beitragspflicht dieser Arbeitgeber sei mit dem Tag ihres Ausscheidens nämlich beendet gewesen. Eine Heranziehung derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem Jahr 2005 erstmals insolvenzsicherungspflichtig geworden seien, scheitere daran, dass diese keinen oder nur einen geringen Liquiditätsvorteil aus der alten Rechtslage genießen würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege danach auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für eine ungleiche Behandlung der Mitglieder des Beklagten, die im Jahre 2005 bereits nicht mehr insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, gebe es einen sachlichen Grund insofern, als deren Heranziehung unter dem Gesichtspunkt der echten Rückwirkung eines Gesetzes unzulässig gewesen wäre. Auch gegenüber den "Neumitgliedern", die erstmals ab dem Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien, bestünden sachliche Gründe für die ungleiche Behandlung, da diese Arbeitgeber an dem solidarisch zu tragenden Insolvenzrisiko für die bis Ende 2005 zu deckenden Anwartschaften nicht teilgenommen hätten. Außerdem hätten diese "Neumitglieder" ab Beginn ihrer Mitgliedschaft durch die Umstellung des Finanzierungssystems von Anfang an die Finanzierungslast der aus neuen Insolvenzereignissen hervorgehenden Rentenanwartschaften zu tragen. Letztlich hätten auch nur die "Altmitglieder" des Beklagten von den Liquiditätsvorteilen des alten Finanzierungssystems profitiert. Soweit die Klägerin geltend mache, dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber nach weiteren Kriterien hätte differenzieren müssen, sei hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen, da der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht fordere, dass der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Lösung treffe. Relevant sei insofern nur, ob die Grenze zur Willkür überschritten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die von der Klägerin vorgeschlagene periodengerechte Zuordnung der auszufinanzierenden Versorgungsanwartschaften aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und überdies einen nicht mehr handhabbaren Verwaltungsaufwand bedeute. In dem Zeitraum von 1975 bis 2005 hätten sich 10.723 Arbeitgeberinsolvenzen ereignet, aus denen 522.078 Anwärter mit unverfallbaren Anwartschaften gemeldet worden seien. Zum Stand 31. Dezember 2005 sei bei 167.000 Versorgungsanwartschaften der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Es komme hinzu, dass die im Zeitraum zwischen 1975 bis 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nicht mehr lückenlos identifiziert und herangezogen werden könnten. Auch sei bei den zum Stichtag 31.12.2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern nicht in jedem Fall die exakte Dauer der Mitgliedschaft festzustellen, da beispielsweise in Fällen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB zwar die Anwartschaften des "Altarbeitgebers" auf den neuen Arbeitgeber übergingen, der Betriebserwerber aber erstmals insolvenzsicherungspflichtig werde. Überdies hätten alternative Berechnungen ergeben, dass eine Differenzierung des Einmalbetrages nach der Mitgliedschaftsdauer dazu führen würde, dass jedenfalls Mitglieder, die seit 1990 insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, einen höheren Beitrag als den jetzt festgesetzten zu zahlen hätten. Schließlich sei anerkannt, dass die stichtagsbezogene, nicht auf das individuelle Insolvenzrisiko abstellende Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG erfolge, weil der Gesetzgeber weder das insolvenzsicherungspflichtige Unternehmen noch den Beklagten mit übermäßiger Verwaltungsarbeit belasten wolle. Dieses Argument müsse für die Erhebung des Einmalbeitrages ebenso gelten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Geschäftsberichte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn ihre zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007, durch den die Klägerin zur Entrichtung eines Einmalbeitrages in Höhe von 1.524.562,65 Euro nach § 30i BetrAVG verpflichtet wurde, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG liegen unstreitig vor. Der Senat sieht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle vorzulegen, da die Ermächtigungsgrundlage des § 30i BetrAVG nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Heranziehung der im Jahr 2005 bei dem Beklagten beitragspflichtigen Arbeitgeber zu einem Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG verstößt zunächst nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er ein und dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 C 121.07 -, juris und Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21ff.; jeweils mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Gleichheitssatz verlangt danach, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem die Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248ff. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitgebern jeweils auf vernünftige und einleuchtende Gründe zurückführen. Dies gilt zunächst für die Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber denjenigen Arbeitgebern, die vor dem Jahr 2005 bereits aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten ausgeschieden sind. Maßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, dass diese nicht zu einem Einmalbeitrag herangezogen werden, ist der Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Arbeitgeber - ganz abgesehen von der Frage, ob es diese als Arbeitgeber noch in der rechtlichen Form gibt, in der sie vor dem Jahr 2005 einmal insolvenzsicherungspflichtig gewesen sind -, rechtswidrig wäre. Denn ein solcher Rückgriff würde mit Blick darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher Beitrag nur erhoben werden darf, wenn diesem ein irgendwie gearteter Vorteil - und sei es in Form des sozialen Ausgleichs der Versicherten untereinander bzw. zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 -, a.a.O., für den Beitragspflichtigen gegenübersteht, nur in Anknüpfung an den zurückliegenden Zeitraum des bestehenden Beitragsverhältnisses zwischen den ausgeschiedenen Mitgliedern und dem Beklagten in Frage kommen. Ohne eine solche Rückanknüpfung würde die Beitragerhebung gegenüber bereits ausgeschiedenen Mitgliedern von vornherein an dem auch auf dem Gebiet sozialer Sicherungssysteme - modifiziert - geltenden beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip scheitern. Gleichzeitig aber würde eine derartige Anknüpfung an das beendete Beitragsverhältnis eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung des Gesetzes darstellen. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 -, WM 2006, 2019 f.; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239ff., jeweils m.w.N. Dies ist dann der Fall, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent geworden ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133ff. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen läge in dem Fall vor, in dem mit der Rechtsfolge des Einmalbeitrages zur Umlage der Finanzierungslücke an das abgeschlossene Beitragsverhältnis angeknüpft würde, um das notwendige Verhältnis von Beitrag und Leistung herzustellen. Einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung stellt die durch die beendete Mitgliedschaft zugleich beendete Beitragspflicht eines Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten dar. Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79ff., so dass der betreffende Arbeitgeber nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses zu dem Beklagten auch nicht mehr mit einem Zugriff durch diesen rechnen muss. Eine solche echte Rückwirkung wäre auch nicht etwa mit Blick auf zwingende Gründe des Gemeinwohls ausnahmsweise zulässig. Vgl. Hofmann, in: Schmidt -Bleibtreu/Hof-mann/Hopfauf, GG, 11. Auflage 2008, Art. 20, Rn. 83 m.w.N. Denn auch wenn der gesetzgeberischen Intention, die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zukunftssicherer zu gestalten, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 16, mit Blick auf die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung ein hoher sozialpolitischer Wert beizumessen ist, so kann die Umstellung des Finanzierungsverfahrens jedoch nicht als zwingend für den Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsbelangs angesehen werden. So auch: Wenderoth, Betriebliche Altersversorgung: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit rückwirkend erhobener Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 30i BetrAVG?, in: Der Betrieb 2007, 2713ff. Denn dass die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ohne die Neuausrichtung des Finanzierungsverfahrens in ihrem Bestand gefährdet gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst - auch nicht mit Blick auf die kritischen Beiträge zu dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren - ersichtlich. Scheitert somit bereits ein Rückgriff auf diese Gruppe von Arbeitgebern an rechtlichen Hindernissen, kommt es auf die Frage, ob sich der Beklagte zusätzlich - was jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint - auf praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung derjenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 nicht mehr beitragspflichtig waren, berufen darf, vgl. zur Beachtlichkeit praktischer Erfordernisse der Verwaltung bei der Schaffung typisierender Regelungen: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234ff., m.w.N., nicht entscheidend an. Mit Blick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem Jahr 2005 beitragspflichtig geworden sind, liegt ein nachvollziehbarer und damit sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den schon unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtig gewesenen Arbeitgebern in dem Umstand begründet, dass diese von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert haben, da sie nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 BetrAVG von Beginn ihrer Mitgliedschaft an zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften bereits im Jahr der betreffenden Insolvenz herangezogen werden - mithin also keinen Liquiditätsvorteil aus der Verschiebung der Ausfinanzierung der Anwartschaften auf den Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Versorgungsfalles mehr haben. Vgl. VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1339/07.NW -, Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2008 - 4 K 72/08 -, Juris; VG Koblenz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 K 2058/07.KO -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 -. Da nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden darf, der auch an einem Versicherungsrisiko teilnimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, a.a.O., scheidet eine Inanspruchnahme der "Neumitglieder" ab dem Jahr 2006 nach Umstellung des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 aus. § 30i BetrAVG verstößt aber auch nicht wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der nach dieser Vorschrift beitragspflichtigen Arbeitgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf dem Gebiet des Beitragsrechts, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Vgl. zu Sonderbeiträgen im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft in Handwerkskammern: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169ff. Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz auf dem Gebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt Geltung beanspruchen kann, da die betriebliche Altersversorgung mit ihrer Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken der Sozialversicherung nahe kommt, für deren Beiträge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle der Abgeltung eines Vorteils der Grundsatz des sozialen Ausgleichs innerhalb des Kreises der Versicherten, aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern tritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 -, a.a.O. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312ff. Zum anderen verlangt selbst der Grundsatz der vorteilsgerechten Verteilung der Lasten nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht, dass der Gesetzgeber die gerechteste und ausdifferenzierteste Lösung wählt, sondern eben nur eine sachgerechte. Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 30i BetrAVG den Umfang der Einmalbeitragspflicht an die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG anknüpft, die die allgemeine Beitragspflicht nach Art und Umfang der vom jeweiligen Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gewählten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung differenziert und ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 - 12 A 2038/06 -; BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 - 5 B 83 A.2834 -, BayVBl. 1987, 622ff., obwohl auch diese in Bezug genommene Regelung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität bestimmte Risikofaktoren - wie etwa das Insolvenzrisiko - in einer pauschalierenden Betrachtungsweise unberücksichtigt gelassen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 303/07 -, DÖV 2009, 254ff. Dass der Gesetzgeber darüber hinaus verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, weitere Differenzierungen vorzunehmen, ist dem Gebot einer sachgerechten Lastenverteilung nicht zu entnehmen und würde dieses weit überspannen. Diesbezüglich ist nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten auch zu berücksichtigen, dass weitere Differenzierungen mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen wären, der zudem für einen Großteil der beitragspflichtigen Arbeitgeber wohl nicht zu einer geringeren als der tatsächlich eingetretenen Belastung geführt hätte. Vgl. zur Beachtlichkeit der Vermeidung aufwendiger und zeitraubender Einzelfallprüfungen im Rahmen sachdienlicher Differenzierungen: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, a.a.O. m.w.N. So hätte schon die Ermittlung der genauen Dauer der Mitgliedschaft im Einzelfall, abgesehen von der Frage, ob daraus überhaupt ein geeignetes Differenzierungskriterium abzuleiten wäre, insoweit zweifelnd: VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 - , nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt, da es durch Firmenübernahmen oder Firmenzusammenschlüsse etc. zum Teil schwer zu ermitteln sein dürfte, wie lange der jeweils beitragspflichtige Arbeitgeber bereits Mitglied bei dem Beklagten ist. Soweit hiergegen eingewendet wird, dass der Umstand, dass der Beklagte habe ermitteln können, dass 7% seiner Mitglieder rund 90 % des Beitragsaufkommens stellten und diese seit 1975 Mitglieder seien, belege, dass derartige Ermittlungen vom Beklagten sehr wohl anzustellen seien, verfängt dies nicht. Vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, in: Der Betrieb 2009, 61ff. Denn dass der Beklagte darlegen kann, dass die größten Unternehmen, die in der einen oder anderen Rechtsform seit 1975 Mitglieder (7% = 4.200 Arbeitgeber) bei ihm sind, den allergrößten Anteil des Beitragsaufkommens stellen, gibt für die Frage des Aufwandes für eine Heranziehung zu einem Beitrag, der eine genaue Aussage über die jeweilige Mitgliedschaftsdauer für jeden der rund 60.000 in Betracht kommenden Arbeitgeber im Einzelfall trifft, nichts Entscheidendes her. Dass eine periodengerechte Lastenverteilung, die die entstandenen "Altlasten" den Jahren zuteilt, in denen die Arbeitgeberinsolvenzen eingetreten sind und ggfls. auch noch den Arbeitgebern zuordnet, die in dem jeweiligen Jahr insolvenzsicherungspflichtig waren, angesichts der Zahl von etwa 167.000 Anwartschaften aus 10.723 Insolvenzereignissen der vergangenen 30 Jahre, die bis zum 31. Dezember 2005 aufgelaufen und noch nicht ausfinanziert waren, einen ganz erheblichen Aufwand verursacht hätte, liegt hingegen auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Im übrigen wäre nach überschlägigen Berechnungen des Beklagten zur Begleichung der Deckungslücke zum 31. Dezember 2005 von rund 2,2 Mrd. Euro der tatsächlich festgesetzte Beitragssatz von 8,66 ‰ bei Arbeitgebern, die - wie die Klägerin (Mitglied seit 1975) - bereits seit 1990 oder früher Mitglieder bei dem Beklagten sind, überschritten worden. Eine differenziertere Lösung hätte mithin trotz eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nur für einen Teil der Arbeitgeber, der zudem nur einen zu vernachlässigenden Anteil des Beitragsaufkommens leistet, zu einer Besserstellung geführt. Die Regelung des § 30i BetrAVG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs. 3 GG folgende Verbot rückwirkender Gesetzgebung. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei § 30i BetrAVG nicht um eine Norm mit sogenannter "echter" Rückwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die eine echte Rückwirkung bewirken, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, Vgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64ff., jeweils m.w.N. Eine echte Rückwirkung liegt - wie bereits oben ausgeführt - vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, was der Fall ist, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da § 30i BetrAVG, der die Umlage des Barwertes der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften auf diejenigen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtig waren, regelt, nicht in dieser Weise in Tatbestände eingreift, die bereits in der Vergangenheit abgewickelt worden sind. Vgl. auch VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2008 - 4 K 72/08 -, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 K 2058/07.KO -, (vom Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 -. Denn der Beginn der zeitlichen Anwendung der Norm wird nicht auf einen Zeitpunkt (vor-)verlegt, der vor dem Inkrafttreten der Norm liegt. Es liegt vorliegend keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung), vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O., an die Beitragspflichtigkeit im Jahr 2005, an die eine Rechtsfolge ab dem Jahr 2006 (Einmalbeitrag) angeknüpft wird. Es wird somit nicht nachträglich in die im Jahr 2005 entstandenen Beitragspflicht eingegriffen - der geschuldete Beitrag für das Jahr 2005 wird ja nicht nachträglich verändert. Liegt somit schon kein Fall sogenannter echter Rückwirkung vor, kommt es auf die Frage, ob eine solche Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, nicht entscheidend an. Die Regelung in § 30i BetrAVG ist aber auch nicht etwa als eine Vorschrift mit "unechter" Rückwirkung verfassungswidrig. Derartige Gesetze sind grundsätzlich zulässig. Allerdings kann der Vertrauensschutz auch in diesen Fällen verletzt sein, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Vgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 80 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -, BVerfGE 69, 272ff.; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, a.a.O. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Dafür, dass die Erhebung eines Einmalbeitrages zur Umlage der bis zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens aufgelaufenen, noch nicht finanzierten Anwartschaften nicht geeignet sein könnte, ist nichts ersichtlich. Dies ist von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargetan, dass die Umlage zur Ausfinanzierung der durch die aufgelaufenen "Altlasten" entstandenen Deckungslücke in Höhe von etwa 2,2 Mrd. Euro geeignet ist. An der Erforderlichkeit der Beitragserhebung kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Denn zur Erreichung des vom Gesetzgeber mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung angestrebten Ziels, die Finanzierung der Insolvenzsicherung unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen und so insgesamt zukunftssicherer zu gestalten, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 16; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 3. Auflage 2008, § 10, Rn. 37/38, ist es notwendig, das durch eine hohe Zahl von Insolvenzen in den letzten Jahren deutlich angestiegene Volumen der Barwerte der noch nicht finanzierten Anwartschaften auszufinanzieren, um damit die durch die Umstellung des Finanzierungsverfahrens entstehende Deckungslücke zu schließen. Dass es dann aber jedenfalls erforderlich war, diejenigen Arbeitgeber zu einer Umlage heranzuziehen, die von der früheren Regelung profitiert haben und nach wie vor beitragspflichtig sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Der Umstand, dass 7 Prozent der Mitglieder etwa 90 Prozent des Beitragsaufkommens beitragen, vgl. Pensions-Sicherungs-Verein, Bericht über das Geschäftsjahr 2005, S. 10, und zudem seit 1975 Mitglied des Beklagten sind, macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 30i BetrAVG jedenfalls die Mitglieder erfasst hat, die den Großteil des Beitragsaufkommens stellen und mithin auch den größten Liquiditätsvorteil aus der bisherigen Regelung hatten, wobei nicht allein 7% der Mitglieder seit 1975 Mitglied des Beklagten sind, sondern diese lediglich den ganz überwiegenden Anteil des Beitragsaufkommens stellen. Dass darüber hinaus weitere Beitragspflichtige im Sinne eines milderen Mittels nicht hätten herangezogen werden können, ergibt sich angesichts der diesbezüglich bestehenden verfassungsrechtlichen Probleme aus den obigen Ausführungen zu Art. 3 GG. Das Bestandsinteresse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber vermag das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers bezüglich des Finanzierungsverfahrens ebenfalls nicht in den Hintergrund zu drängen. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -, a.a.O.; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, a.a.O., jeweils m.w.N. Der Gesetzgeber hat mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der betrieblichen Insolvenzsicherung von dem Rentenwertumlageverfahren auf ein Verfahren der Kapitaldeckung beabsichtigt, die Finanzierung des PSVaG zukunftssicherer zu gestalten. Die Notwendigkeit hierfür hat er nachvollziehbar damit begründet, dass das bisherige Rentenwertumlageverfahren mit seiner Beitragskalkulation, die die zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften von Arbeitnehmern insolvent gewordener Betriebe zum Zeitpunkt ihres Bestehens außer Betracht gelassen hat und damit die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten zum Teil weit in die Zukunft verschoben hat, angesichts des Anstiegs von Insolvenzen in den letzten Jahren dazu geführt hat, dass der Barwert der auf Grund des alten Finanzierungssystems noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften und damit das Finanzierungsrisiko der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber deutlich angestiegen ist, und zwar auf rund 2,2 Mrd. Euro Ende des Jahres 2005. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. 5/6. Diesem Interesse des Gesetzgebers, das in erster Linie einer zukunftssicheren Handhabung des Versicherungsrisikos geschuldet ist und somit insbesondere auch den beitragspflichtigen Arbeitgebern zugute kommt, stehen als beachtlich zu betrachtende Interessen dieser Gruppe an der Beibehaltung des alten Finanzierungsverfahrens nicht entgegen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2929/01 -, a.a.O., m.w.N. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung eines einmal gewählten Finanzierungsverfahrens für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist im Übrigen schon im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozial- und Gesellschaftspolitik vom Ansatz her nicht anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 3 C 1.81 -, a.a.O.; allgemeiner: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256ff m.w.N. Dies gilt umso mehr, als das Finanzierungsverfahren schon seit Jahren in der Kritik gestanden hat. Vgl. Hoppenrath, Zur Zukunft der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSVaG, In: Betriebliche Altersversorgung 2003, 32ff. Die Ansicht, dass es sich bei der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten nicht um ein überragendes Interesse der Allgemeinheit handele und im Unterschied zu sozialen Sicherungssystemen die Absicherung durch den Beklagten nur untergeordneten solidarischen Charakter habe, vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, a.a.O., verkennt zum einen, dass es für die Frage der Verfassungsgemäßheit einer "unecht" rückwirkenden Regelung eines solchen überragend wichtigen Gemeinschaftsinteresses nicht bedarf, da der Vertrauensschutz des Betroffenen schlicht gegen das gesetzgeberische Interesse abzuwägen ist, wobei Letzteres nicht überragend sein muss. Zum anderen übersehen die Vertreter dieser Auffassung, dass die betriebliche Altersversorgung mit ihrer bereits erwähnten Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken der Sozialversicherung zumindest nahe kommt und sehr wohl ein gewichtiges, wenn auch nicht überragendes Interesse der Gesellschaft darstellt. Vor diesem Hintergrund kann es dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Betriebsrentensicherung genauso wenig wie auf dem Gebiet der Sozialversicherungsleistungen, vgl. etwa für die Krankenversicherung: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -, a.a.O., verwehrt sein, ein Finanzierungssystem grundsätzlich umzustellen. Dies gilt umso mehr, als diese Umstellung eine engere Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und versichertem Risiko gewährleistet. Denn nach dem alten Finanzierungsverfahren war es möglich, dass derjenige Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften zugesagt hatte, in dem Zeitpunkt, in dem die individuellen Versorgungsfälle tatsächlich eintraten, gar nicht mehr beitragspflichtig war und zur Finanzierung der insolvenzbedingten Belastung nichts beigetragen hat. Gerade dies aber wird durch das neue Finanzierungssystem gewährleistet. Insoweit geht auch der Vorwurf, eine "Gesamtäquivalenz" zwischen Beitrag und Leistung setze voraus, dass der Fortbestand des Finanzierungssystems gewährleistet werde, vgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, a.a.O., genauso ins Leere wie der Einwand, durch die Umlage der angelaufenen Anwartschaften erwirtschafte der Beklagte nunmehr Einnahmen, die er aktuell gar nicht benötige, da die individuellen Versorgungsfälle, die Zahlungen durch den Beklagten auslösten, erst später eintreten würden. Dafür, dass die nach § 30i BetrAVG Beitragspflichtigen durch die Heranziehung zu einem Einmalbeitrag unverhältnismäßig stark belastet würden, fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte. Zwar ist der Gesetzgeber gehalten, das Ausmaß eines Vertrauensschadens, der bei einer Modifizierung von bestehenden Rechtslagen eintreten kann, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen, doch steht ihm dabei wiederum ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O. Gemessen daran ist für den vorliegenden Fall zum einen in Rechnung zu stellen, dass das Vertrauen der Arbeitgeber, die im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, in den Fortbestand des bisherigen Finanzierungsverfahrens aus den oben genannten Erwägungen nicht als besonders schutzwürdig einzustufen ist und zum anderen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 30i Abs. 2 BetrAVG, wonach der Einmalbeitrag in 15 Jahresraten fällig wird und im Falle einer Beitragsbegleichung vor Fälligkeit eine Diskontierung des Beitrages durchgeführt wird, die Auswirkungen der Umstellung des Finanzierungssystems angemessen abgefedert hat, indem eine mittelfristige finanzielle Planung ermöglicht wird. Hinzukommt, dass die durch den Einmalbeitrag belasteten Arbeitgeber auch bei einem Fortbestehen des alten Finanzierungssystems in den kommenden Jahren mit einer sukzessiven Ausfinanzierung der aufgelaufenen Anwartschaften hätten rechnen müssen, die ggfls. zu höheren Beitragssätzen als bisher geführt hätten. Dieser Überlegung trägt die Verteilung der Fälligkeiten des Einmalbeitrages auf 15 Jahre auch Rechnung. Der Umstand, dass im Falle der Klägerin der absolute Betrag des Einmalbeitrages mit mehr als 1,5 Mio. Euro beachtlich ist, gibt für die Annahme einer unverhältnismäßigen Belastung nichts her und ist dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin eine entsprechend hohe Beitragsbemessungsgrundlage aufzuweisen hat. Dafür, dass die Klägerin hierdurch den Bestand ihres Unternehmens als gefährdet ansieht, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Der einmalige Beitrag in Höhe von 8,66 ‰, der nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten erforderlich ist, um die Deckungslücke von rund 2,2 Mrd. Euro zu schließen, erscheint für sich genommen auch nicht übermäßig hoch. Der Umstand, dass der Beitragssatz für den Einmalbeitrag über dem durchschnittlichen jährlichen Beitragssatz seit Bestehen des Beklagten liegt, zeigt nur, wie dringlich das Problem der angehäuften "Altlasten" war, das den Gesetzgeber zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens bewogen hat. Im Übrigen ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Beitragssätze in der Vergangenheit jedenfalls zum Teil auch "künstlich" niedrig gehalten wurden, da auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen wurde - die Beitragssätze also nicht in jedem Fall die Deckung der in dem jeweiligen Beitragsjahr angefallenen Bedarfe bewirkten. Vgl. Hoppenrath, Zur Zukunft der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSVaG, a.a.O. Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Einmalbeitrages verstößt auch nicht gegen andere Grundrechte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.