OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 4705/06

VG KOELN, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Auskünfte über Empfänger von Agrarsubventionen können Umweltinformationen i.S. des UIG sein. • Das UIG verdrängt das IFG, wenn Umweltinformationen begehrt werden. • Fehlt die Spruchreife wegen möglicher schutzwürdiger Interessen Dritter (personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse), muss die Behörde die betroffenen Interessen anhören und erneut entscheiden.
Entscheidungsgründe
Auskunft über Agrarsubventionen als Umweltinformation; Behörde zur erneuten Prüfung verpflichtet • Auskünfte über Empfänger von Agrarsubventionen können Umweltinformationen i.S. des UIG sein. • Das UIG verdrängt das IFG, wenn Umweltinformationen begehrt werden. • Fehlt die Spruchreife wegen möglicher schutzwürdiger Interessen Dritter (personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse), muss die Behörde die betroffenen Interessen anhören und erneut entscheiden. Der Kläger begehrte Auskunft über die 50 Empfänger mit den höchsten Agrarsubventionszahlungen der EU für 2002–2004 bei der Beklagten. Die Behörde lehnte das Auskunftsbegehren ab mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vermeintlich unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Der Kläger hielt die Angaben für Umweltinformationen und forderte subsidiär Beschränkung auf die 50 höchsten Empfänger; er bestritt, dass erheblicher Verwaltungsaufwand oder schutzwürdige Geheimnisse entgegenstünden. Die Beklagte erwiderte, die Daten seien nicht in der geforderten Form vorhanden, die Erstellung mit Nachfragen verbunden und es bestünden Schutzinteressen betroffener Betriebe; das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, weil die Zahlungen nicht umweltschützend seien. Das Gericht hat die Klage teilweise stattgegeben und die Behörde zur erneuten Bescheidung verpflichtet. • Anwendbarkeit des UIG: Das UIG ist auf begehrte Angaben anzuwenden, weil die Zahlungen als Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG einzuordnen sind; es reicht die Möglichkeit einer Auswirkung auf Umweltbestandteile aus. • Umweltbezug der Zahlungen: Agrarsubventionen sind grundsätzlich an landwirtschaftliche Tätigkeiten gebunden, die mittelbar oder potenziell Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Landschaft und Artenvielfalt haben; daher fallen Auskünfte zu Zahlungen unter den weiten Umweltinformationsbegriff. • Verfügbarkeit der Information: Die Behörde verfügt auch dann über die begehrte Information, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Unterlagen zusammengestellt werden muss, solange die Aufbereitung nicht einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand erfordert. • Fehlen der Spruchreife: Die Sache ist nicht spruchreif, weil mögliche ablehnende Gründe zu prüfen sind, namentlich Schutz personenbezogener Daten (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG) und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG). • Verfahrenspflicht der Behörde: Die Behörde muss die betroffenen Empfänger vor einer Entscheidung anhören, deren Zustimmung einholen oder deren schutzwürdige Interessen ermitteln und anschließend eine Interessenabwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und privaten Schutzinteressen durchführen. • Folge: Mangels konkreter Feststellungen hierzu konnte das Gericht die materiell begründete Entscheidung über die Auskunft nicht selbst treffen; es hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. • Verfahrenskosten und Prozessbevollmächtigtenhinweis: Die Kosten wurden hälftig geteilt und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren als notwendig erklärt. Das Gericht hat den Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über das Auskunftsbegehren des Klägers zu den 50 höchsten Agrarsubventionsempfängern für 2002–2004 erneut zu entscheiden. Es hat festgestellt, dass die begehrten Angaben Umweltinformationen i.S. des UIG sein können und daher das UIG anzuwenden ist. Zugleich besteht die Sache nicht inhaltsmäßig spruchreif, weil die Behörde zunächst zu prüfen hat, ob personenbezogene Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betroffen sind, die Betroffenen anzuhören sind und gegebenenfalls deren Zustimmung einzuholen ist oder eine Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses vorzunehmen ist. Erst nach dieser Anhörung und Abwägung kann die Behörde die Information herausgeben oder den Antrag endgültig abweisen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien geteilt und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anerkannt.