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Urteil

5 K 795/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:1027.5K795.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 SUIG. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO). Der Kläger begehrt den Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes über sein abgelehntes Akteneinsichtsbegehren. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO und damit ohne Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls inzwischen vor. Denn über den Antrag des Klägers vom 13.02.2019 in der Fassung der Klarstellung vom 12.03.2019 ist bis heute nicht förmlich entschieden worden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich oder vorgetragen worden ist. Die mit den Klageerwiderungen der Beklagten und der Beigeladenen geltend gemachten Gründe für eine Nichtentscheidung rechtfertigen es nicht, dass bis heute keine Entscheidung ergangen ist. Insofern besteht auch kein Anlass, das Verfahren auszusetzen. Es fehlt auch nicht an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen ist, wenn auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten möglich erscheint. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall anhand des Klagebegehrens und des hierauf bezogenen Vortrags des Klägers zu prüfen.32stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 10 C 10.17 -, BVerwGE 164, 53 = NVwZ-RR 2019, 508 = Buchholz 428.2 § 1 VZOG Nr. 8 und Beschluss vom 10.05.2021 - 8 B 59/20 -, jurisstRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 10 C 10.17 -, BVerwGE 164, 53 = NVwZ-RR 2019, 508 = Buchholz 428.2 § 1 VZOG Nr. 8 und Beschluss vom 10.05.2021 - 8 B 59/20 -, juris Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass ein auf § 2 Abs. 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG) gestützter Auskunftsanspruch des Kläger offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Informationen um Umweltinformationen handelt, als auch, ob dem Auskunftsanspruch entgegensteht, dass der Zugangsantrag missbräuchlich ist und es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Denn keine dieser Frage kann mit der erforderlichen Offensichtlichkeit zu Lasten des Klägers beantwortet werden. Die Klage ist aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Daten zur Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (ab 01.01.2014) gegenüber der Beigeladenen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen des Klägers kommt vorliegend allein § 3 Abs. 1 SUIG in Betracht. Soweit der Kläger in seinem Antrag vom 13.02.2019 sein Auskunftsbegehren zusätzlich noch auf § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) gestützt hatte, hat er sowohl im Rahmen des Verwaltungs- als auch des gerichtlichen Verfahrens klargestellt, dass er sein Begehren allein auf § 3 Abs. 1 SUIG stützt. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Da nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SUIG „jede Person“ antragsberechtigt ist, gilt das auch für den Kläger. Die Beklagte ist zuständige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SUIG. Auf die Darlegung eines rechtlichen Interesses kommt es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SUIG nicht an. Der Antrag des Klägers lässt erkennen, zu welchen Informationen er Zugang wünscht und ist damit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SUIG hinreichend bestimmt. Die Ablehnungsgründe des § 8 SUIG stehen dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SUIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit dieser missbräuchlich gestellt wurde. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. So ist ein Rechtsmissbrauch nur dann anzunehmen, wenn es dem Anspruchsteller gar nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere, von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt, etwa den Zweck, die in Anspruch genommene Behörde lahmzulegen (vgl. § 226 BGB: "wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen"). Solange der Anspruchsteller an der begehrten Information interessiert ist, ist sein Antrag nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er damit zugleich sachfremde Zwecke verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der sachfremde Zweck überwiegen sollte; auf eine Abwägung kommt es nicht an.33Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2020 - 10 C 12/19 -, BVerwGE 170, 338 = NVwZ 2021, 646 = Buchholz 404 IFG Nr.43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2020 - 10 C 12/19 -, BVerwGE 170, 338 = NVwZ 2021, 646 = Buchholz 404 IFG Nr.43Auch wenn der Kläger die Daten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit nutzen sollte, ist folglich den Regelungen des § 8 SUIG nicht zu entnehmen, dass damit schon ein Missbrauch gegeben wäre. Vielmehr normiert § 3 Abs. 1 SUIG ausdrücklich, dass der Bürger gerade kein Interesse darlegen muss. Diese Wertung ist in den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SUIG miteinfließen zu lassen. Das Interesse, vollumfängliche Informationen über die Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) erlangen zu wollen und dies auch eventuell im Rahmen des eigenen Unternehmens zu nutzen, ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des hier einschlägigen Fachgesetzes nicht illegitim. Dabei ist vorliegend zudem darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen und auch durch entsprechende Unterlagen belegt hat, dass er als selbständiger Gerichtsgutachter im Bereich der Netzentgelte tätig ist und im Jahr 2015 für eine NGO ein Gutachten erstellt hat, in dem er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Netzentgelte geäußert hat. Insofern kann schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger allein aus wirtschaftlichen Interessen seinen Auskunftsanspruch geltend macht. Auch ansonsten ist ein rechtmissbräuchliches Verhalten nicht zu erkennen. So darf die Behörde, wenn ein Bürger ausdrücklich einen bestimmten Informationszugang beantragt, dies nur dann zugunsten eines anderen Informationsmittels ablehnen, wenn hierfür gewichtige, von ihr darzulegende Gründe, etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, bestehen.34 BVerwG, Urteile vom 06.12.1996 - 7 C 64.95 -, BVerwGE 102, 282 = NJW 1997, 753 = DVBl 1997, 438 = Buchholz 406.252 § 4 UIG Nr. 2 = NuR 1997, 40 und vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 -, NVwZ 2016, 1814 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 = NuR 2017, 325BVerwG, Urteile vom 06.12.1996 - 7 C 64.95 -, BVerwGE 102, 282 = NJW 1997, 753 = DVBl 1997, 438 = Buchholz 406.252 § 4 UIG Nr. 2 = NuR 1997, 40 und vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 -, NVwZ 2016, 1814 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 = NuR 2017, 325 Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Antrag des Klägers ist auch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SUIG hinreichend bestimmt, da sich daraus ergibt, dass er Zugang zu den Dokumenten zur Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (2014 - 2018) begehrt. Einem Einsichtsanspruch des Klägers steht jedoch entgegen, dass es sich bei den von ihm bezeichneten Unterlagen – entgegen dessen eigener Einschätzung – nicht um „Umweltinformationen“ im Sinne des SUIG handelt. Nach § 2 Abs. 3 SUIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten 1. über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen, die zur Vorbereitung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei den Daten über die Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 SUIG. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Teilurteil vom 08.05.201935Az. 7 C 28/17 - NVwZ 2019, 1514 = NuR 2019, 624 = Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 4Az. 7 C 28/17 - NVwZ 2019, 1514 = NuR 2019, 624 = Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 4 aus: „Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchstabe e auf die in Buchstabe c genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten verweist, die sich auf die in Buchstabe a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG/Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL ist, muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden; eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht. Diesem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten/Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 54 f. und 86). Ob Maßnahmen oder Tätigkeiten sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren wahrscheinlich auswirken können, kann unter Berücksichtigung des Zwecks der Umweltinformationsrichtlinie, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 m.w.N.), in Anlehnung an den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festgestellt werden. Danach muss ein sicherer Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder -faktoren. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein; eher fernliegende Befürchtungen scheiden daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 25 m.w.N.).“ Ein solcher unmittelbarer oder zumindest mittelbarer Umweltbezug kann jedoch bei den Informationen, in die der Kläger Einsicht wünscht, nicht festgestellt werden. Der Begriff der Umweltinformation ist dabei im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern weit auszulegen.36 BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 - 20 F 2.07-, BVerwGE 130, 236= NVwZ 2008, 554 = DVBl 2008, 655 = DÖV 2008, 510 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 - 20 F 2.07-, BVerwGE 130, 236= NVwZ 2008, 554 = DVBl 2008, 655 = DÖV 2008, 510 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46Für die Erfüllung dieses Begriffes reicht schon ein „gewisser Umweltbezug der Angaben“. Zur Beantwortung der Frage, ob sich eine Maßnahme auf Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, wird nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen differenziert. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist daher zur Abgrenzung untauglich.37 VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2009 - AN 11 K 08.00677 -, juris, m.w.N.VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2009 - AN 11 K 08.00677 -, juris, m.w.N. Somit reicht eine „mittelbare wahrscheinliche Auswirkung“. Der in der Richtlinie und in den Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Länder übereinstimmend verwendete Begriff der „Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz ... (der Umwelt)“ setzt nicht einmal voraus, dass die umweltschützenden Wirkungen tatsächlich eingetreten sind oder eintreten werden; es reicht vielmehr aus, dass die behördlichen Tätigkeiten hierfür generell geeignet sind; kennzeichnend für den Begriff ist also nicht etwa der Weg, auf dem das Ziel erreicht wird, sondern die der Maßnahme zugrunde liegende (umweltschützende) Zielsetzung als solche“.38 VG Köln, Urteil vom 25.11.2008 - 13 K 4705/06-, juris; VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2009, a.a.O.VG Köln, Urteil vom 25.11.2008 - 13 K 4705/06-, juris; VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2009, a.a.O. Andererseits bezwecken weder die UIRL39Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 28.01.2003, ABl. EU L 41 S. 26Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 28.01.2003, ABl. EU L 41 S. 26 noch § 2 Abs. 3 UIG, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie zu einer oder mehreren der in der UIRL angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen.40VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7 unter Hinweis auf EUGH, Urteil vom 12.06.2003 – C 316/01 – zu Richtlinie 90/313/EWGVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7 unter Hinweis auf EUGH, Urteil vom 12.06.2003 – C 316/01 – zu Richtlinie 90/313/EWG So hat das BVerwG zur Frage, was Umweltinformationen über Emissionen sind, im Urteil vom 24.09.200941Az. 7 C 2.09, BVerwGE 135, 34 = NuR 2010, 43 = NVwZ 2010, 189 = DVBl 2009, 1576 = Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 2.Az. 7 C 2.09, BVerwGE 135, 34 = NuR 2010, 43 = NVwZ 2010, 189 = DVBl 2009, 1576 = Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 2. ausgeführt, dass darunter nur solche Informationen fallen, welche Stoffe wie etwa Kohlendioxid in welcher Menge eine Anlage verlassen, nicht jedoch Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebenen Stoffe entstehen oder deren Zusammensetzung und Menge beeinflusst werden. Diese Auslegung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschriften und werde durch den Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG bestätigt. Die Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) durch die Regulierungsbehörde gegenüber dem Netzbetreiber ist als solche ungeeignet, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern. Die Maßnahme hat weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Umweltbezug. Es handelt sich um eine rein fiskalische Maßnahme zur Regulierung des Netzbetriebs durch Monopolisten. Die Festlegung der Ertragsobergrenze für den Netzbetrieb (Strom) wirkt sich zunächst überhaupt nicht auf die Produktion oder Nutzung des Stroms selbst aus. Ob und inwieweit sie sich auf den Strompreis auswirkt, hängt von einer Vielzahl anderer Faktoren ab. Die Festlegung der Erlösobergrenze dient allein dazu, die Erlöse für den Transport von Strom oder Gas über Energieversorgungsnetze zu begrenzen. Dabei soll durch die zum 01.01.2009 eingeführte Anreizregulierung der Netzbetreiber zu einem möglichst effizienten Netzbetrieb veranlasst werden. Geregelt werden dabei ausschließlich ökonomische Fragen. Dagegen gehören Umweltaspekte nicht zum Entscheidungsprogramm der Regulierungsbehörde. Daher weist die Entgeltregulierungsmaßnahme keinen Umweltbezug auf. Zwar wirken sich die durch die Festlegung der Erlösobergrenze gesteuerten Netzentgelte auch auf den Energiepreis aus, den die Verbraucher zu zahlen haben. Bei der Festlegung der Erlösobergrenze ist aber insoweit keine Steuerungsfunktion beabsichtigt. Im Gegenteil ist nach dem System der Entgeltregulierung sogar das Ziel, für eine möglichst preisgünstige Energieversorgung zu sorgen. Dies zeigt aber, dass die Festlegung der Erlösobergrenze nicht auf die Verteuerung von Energie abzielt und damit auch nicht durch einen steigenden Strompreis einen Anreiz dafür schaffen soll, weniger Strom zu verbrauchen. Vielmehr soll im Gegenteil die Stromverteilung zu möglichst günstigen Preisen erfolgen. Zudem wird bei dieser Maßnahme auch in keiner Weise berücksichtigt, woher der durchzuleitende Strom stammt. Denn bei der Entgeltregulierung wird nicht nach den Quellen der durchgeleiteten Energie unterschieden. Sie soll allein sicherstellen, dass die Durchleitung der Energie sicher und effizient erfolgt. Die Verteilernetze sind dagegen gegenüber der Herkunft der durch sie geleiteten Energie indifferent. Maßgeblich bei der Festlegung der Erlösobergrenze sind allein die Kosten, die für einen laufenden Betrieb des Netzes zur Erfüllung seiner Versorgungsaufgabe notwendig sind, inklusive der Ersatzinvestitionen, für die dem Netzbetreiber im Rahmen der Erlösobergrenze Abschreibungen zuerkannt werden. Daher erfolgt durch die Festlegung der Erlösobergrenze kein Einfluss auf die Umwelt, wie er von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) SUIG gefordert wird. Offen kann daher bleiben, ob einem Auskunftsanspruch des Klägers auch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SUIG entgegensteht, weil es sich bei den Daten, in die er Einsicht begehrt, um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handelt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne. Geschäftsgeheimnisse betreffen vor allem kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.42vgl. hierzu Kopp/Schenke, § 99 VwGO Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2017 - OVG 12 B 12.16 -, juris, m.w N.vgl. hierzu Kopp/Schenke, § 99 VwGO Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2017 - OVG 12 B 12.16 -, juris, m.w N. Dabei ist es ausreichend, wenn die Offenlegung der Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt. Die Wettbewerbsrelevanz einer Information ist anhand der Frage zu beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände wie die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder der Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt. Hinsichtlich des Grads an Überzeugungsgewissheit ist ausreichend aber auch erforderlich, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Es genügt also nicht, wenn das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes lediglich behauptet wird.43VG Darmstadt, Urteil vom 10.05.2017 - 6 K 695/16.DA -, juris, m.w.N.VG Darmstadt, Urteil vom 10.05.2017 - 6 K 695/16.DA -, juris, m.w.N. Die Beigeladene hat insoweit geltend gemacht, dass die bei der Beklagten eingereichten Daten zumindest zum Teil als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen seien und sie ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung habe. Soweit die Daten von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SUIG erfasst sind, steht der Behörde ein Ermessen bei ihrer Entscheidung nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 SUIG („ist“) nicht zu. Eine Einsicht kann nur dann gewährt werden, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Eine Zustimmung der Beigeladenen liegt nicht vor und ob eine Abwägung des Geheimhaltungsinteresses mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen dem Kläger zum Erfolg verhilft, ist zumindest fraglich. Denn nur wenn sich bei der Abwägung ergibt, dass die öffentlichen Informationsinteressen des Klägers ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen haben, kann diesen Interessen der Vorzug gegeben werden. Das ist vorliegend jedoch nicht offensichtlich. Nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 SUIG sollen der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die diese unmittelbar betreffen bzw. berühren. Der Kläger müsste insoweit erhebliche, die Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen überwiegende öffentliche Interessen geltend machen, die für die Gewährung eines Informationszugangs sprechen. Dass er den Informationszugang als Repräsentant der Öffentlichkeit begehrt und ein überwiegendes öffentliches Interesse für den Informationszugang an ihn streitet, ist zumindest nicht offensichtlich. Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden, da es sich, wie bereits ausgeführt, bei den streitgegenständlichen Daten nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG handelt. Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene durch die Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Revision unter Übergehung der Berufung wird gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob der vom Kläger begehrte Informationszugang Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betrifft, eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung besitzt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Kalkulation von Energiepreisen, Tarifen und Netzentgelten (Energielieferverträge) und begehrt auf der Grundlage des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG) Zugang zur Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (2014 - 2018) gegenüber der Beigeladenen. Mit E-Mail vom 13.02.2019 beantragte er über die Internetseite https://fragden-staat.de Zugang zu der von der Beklagten erlassenen Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (2014 - 2018) gegenüber der Beigeladenen. Seinen Antrag stellte er gemäß dem Formulierungsvorschlag bei fragdenstaat.de „nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie nach § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind". Zur Klarstellung der Rechtsgrundlage seines Antrags teilte der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 12.03.2019 mit, dass er die Bezugnahme auf das SIFG und das VIG fallen lasse und seinen Antrag vom 13.02.2019 ausschließlich nach § 3 SUIG stelle. Mit E-Mail vom 14.03.2019 wies ihn die Beklagte sodann auf ihre Rechtsauffassung hin, dass ein allein auf der Grundlage des § 4 SUIG gestellter Antrag abzulehnen wäre, da die begehrte Information keine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG darstelle. Wenn er „nach wie vor“ an seinem Antrag festhalte, werde dieser entgegen der Eingrenzung ausschließlich auf das SUIG „vornehmlich“ nach dem saarländischen Informationsfreiheitsgesetz behandelt. Da der Antrag „Daten Dritter“ betreffe, müsse er gemäß §§ 1 SIFG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG begründet werden, weswegen darum gebeten werde, das „konkret individuelle Zugangsinteresse zu der begehrten Information“ mitzuteilen. Nachdem die Beklagte den Antrag weder abgelehnt noch anderweitig beschieden hatte, hat der Kläger am 31.05.2019 beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage auf Zugang zu den Grundlagen für die Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode erhoben. Den Hintergrund der Klage erklärt er damit, dass er versuche, Zugang zu einer veröffentlichungspflichtigen, aber unveröffentlichten regulierungsbehördlichen Entscheidung zu erhalten. Die Entscheidung betreffe den größten Stromnetzbetreiber des Saarlandes und damit die zentrale Regulierungsentscheidung der Beklagten für den Zeitraum 2014-2018. Da die Beigeladene vorgelagerter Netzbetreiber für sämtliche Stadtwerke im Saarland sei, wirkten sich die von der Beklagten in der Entscheidung festgelegten Erlösobergrenzen („EOG“) auf die Strompreise nahezu aller Stromverbraucher im Saarland aus. Bislang verfügbar gemacht habe die Beklagte lediglich einen zweiseitigen Auszug aus der Entscheidung (Anlage K4). Die Beklagte habe diesem Auszug jedoch auch die letzte regulatorische Aussage genommen, indem sie dort lediglich eine leere Tabelle „veröffentlicht“ habe. Sie habe demnach selbst das Ergebnis ihrer Entscheidung nicht öffentlich gemacht. Diese Praxis der Nichtveröffentlichung sei nicht beschränkt auf die antragsgegenständliche Festlegung. Obwohl die Veröffentlichungspflicht aus § 74 EnWG seit 2005 gelte, sei auf der Internetseite der Beklagten (Stand 16.01.2020) keine einzige unternehmensindividuelle Entscheidung der Beklagten aus ihrer inzwischen über ein Jahrzehnt andauernden Tätigkeit zu finden. Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da über den Antrag nicht innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 SUIG entscheiden worden sei. Seit Antragsstellung am 13.02.2019 seien über drei Monate vergangen und seit der am 12.03.2019 erfolgten ausdrücklichen Beschränkung des Antrags auf das SUIG mehr als zwei Monate. Bei der Zweimonatsfrist nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 SUIG handele es sich um eine starre Fristbestimmung, da die Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1SUIG „spätestens (...) mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 zugänglich zu machen [seien]“. Das Verfahren sei auch nicht nach § 75 Satz 2 VwGO auszusetzen, weil dafür kein zureichender Grund vorliege. Das SUIG sehe - anders als das SIFG - keine Begründungspflicht vor. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 SUIG lägen vor. Als Stelle der öffentlichen Verwaltung sei die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SUIG informationspflichtige Stelle. Die behördliche Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 - 2018) gegenüber der Beigeladenen vom 10.12.2018 sei eine Umweltinformation im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SUIG. Nach § 2 Abs. 3 SUIG gölten als Umweltinformationen grundsätzlich alle Daten und Informationen über die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 im Einzelnen aufgeführten Verhältnisse.1so zum wortgleichen UIG: BT-Drs. 15/3406, S. 14so zum wortgleichen UIG: BT-Drs. 15/3406, S. 14 Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 SUIG seien Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Faktoren wie Stoffe, Energie Lärm, Strahlung etc. auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten. Dabei sei der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen.2VG des Saarlandes, Urteil vom 16.01.2009 - 5 K 130/05 -, S. 18 f. der Ausfertigung; BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - 12 B 23/07 -, juris Rn. 44VG des Saarlandes, Urteil vom 16.01.2009 - 5 K 130/05 -, S. 18 f. der Ausfertigung; BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - 12 B 23/07 -, juris Rn. 44 Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst seien alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufwiesen. Dabei komme es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz sei vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirke oder wahrscheinlich auswirken könne.3vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/14, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 54vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/14, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 54 Die Entscheidung der Beklagten vom 10.12.2018, mit der die zulässigen Netzkosten der Beigeladenen festgelegt worden seien, sei eine Maßnahme, die sich auf den Faktor Energie auswirke oder wahrscheinlich auswirke. Liege eine Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 SUIG vor, so stellten auch alle damit im Zusammenhang stehende Daten Umweltinformationen dar. Das BVerwG habe zur wortgleichen Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ausgeführt: „Ist [...] der einzelne Zuteilungsbescheid eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG, sind sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits Umweltinformationen. Dies ist nicht gesondert für jede einzelne Angabe festzustellen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf alle Daten über die erfassten Maßnahmen.“4BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, Rn. 32BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, Rn. 32 Soweit die Beklagte in Randziffer 61 ihrer Klageerwiderung unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG behaupte, dass es sich bei dem behördlichen EOG-Bescheid nicht um eine „Maßnahme“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 SUIG handele, irre sie. Das von ihr angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - beziehe sich nicht auf eine Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, also eine Maßnahme, die sich wie vorliegend auf Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken könne, sondern auf Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG, die in eine andere Kategorie fielen: „Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG alle Daten über Maßnahmen, die den Schutz von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, bezwecken.“ Vorliegend gehe es jedoch um eine Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, also um solche Maßnahmen, die sich auf einen Umweltfaktor auswirkten. Zu dieser Vorschrift habe das BVerwG im Urteil vom 08.05.2019 - 7 C 28.17 -, Rz. 17, jüngst grundlegend ausgeführt: „Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind - wie der Senat zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat - weit zu verstehen. Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchst. e auf die in Buchst. c genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten verweist, die sich auf die in Buchst. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. (...)“ Der EOG-Bescheid als behördliche Maßnahme, die den Preis des Umweltfaktors Energie beeinflusse, erfülle diesen Maßstab. Das Urteil veranschauliche, was es konkret bedeute, den Begriff der Maßnahme und mithin der Umweltinformation „weit zu verstehen“. Denn der Senat habe in der Entscheidung einer Powerpoint-Präsentation der Deutschen Bahn AG, die die Kommunikationsstrategie des Konzerns zu dem Bahnprojekt „Stuttgart 21“ zum Gegenstand habe, attestiert, dass diese eine Umweltinformation gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a des Umweltverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg sei, dessen Wortlaut mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SUIG identisch sei. Hinsichtlich des Umweltbezugs der Stromnetze und ihrer Kosten sei angemerkt, dass weder die Beklagte noch die Beigeladene die sowohl von der Bundesregierung als auch von der Saarländischen Landesregierung betonte Bedeutung der Stromnetze für die Energiewende in Abrede stellten. Der Antrag sei auch nicht missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SUIG. Auch das Urteil des BVerwG vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 - gebe nichts dafür her. Das BVerwG habe nicht entschieden, dass ein „Missbrauch“ vorliege, wenn ein Antragsteller die erlangten Daten überwiegend für Zwecke nutzen wolle, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Ziel hätten. Vielmehr habe das BVerwG in dieser Entscheidung zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ausgeführt, dass die Ablehnung eines UIG-Antrags als offensichtlich missbräuchlich zur Voraussetzung habe, dass „die weit überwiegende Verfolgung sachfremder, also den Zielen der Umweltinformationsrichtlinie zuwiderlaufender Intentionen“, gegeben sein müsse. Die „Ziele der Umweltinformationsrichtlinie“ seien in Artikel 1 der Richtlinie 2003/4/EG niedergelegt: „a) die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen (...)“ (vgl. Richtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt-informationen, Art. 1). Dass sein Antrag diesen Zielen der Umweltinformationsrichtlinie zuwiderlaufen könnte, treffe offenkundig nicht zu. Auch trage die Beklagte dergleichen nicht vor. Die Vorhaltung einer Missbräuchlichkeit seines Antrags, dessen Gegenstand eine trotz unionsrechtlicher Veröffentlichungspflicht (Art. 37 Abs.16 RL 2009/72/EG) unveröffentlichte Entscheidung der Beklagten sei, sei aus der Luft gegriffen. Auch habe das VG C-Stadt im Urteil vom 25.02.2016 - 13 K 5017/13 - die Rechtsauffassung der Beklagten nicht „bestätigt“. Das VG C-Stadt habe nicht die „Auffassung“ vertreten, dass „die in einem Bescheid über die Festlegung der Erlösobergrenzen enthaltenen Informationen also gerade nicht dem Umweltinformationsrecht zuzuordnen [seien]“. Nirgends in der Entscheidung treffe das Gericht eine solche Bewertung, auch nicht in der von der Beklagten angeführten Randziffer 37. Darin weise die Kammer lediglich darauf hin, dass das IFG, auf dessen alleiniger Grundlage das Klageverfahren antragsbedingt geführt worden sei, - anders als das UIG - keine Möglichkeit einer Abwägung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses eines Informationsinhabers mit einem etwaigen öffentlichen Interesse an der Offenbarung der Information vorsehe. Eine Aussage zur „Nichtanwendbarkeit“ des UIG im Hinblick auf die Festlegung von Erlösobergrenzen sei dem Urteil nicht zu entnehmen. Da sich § 2 Abs. 3 Nr. 3 SUIG ausdrücklich auf „alle Daten“ über die erfassten Maßnahmen beziehe, seien von einem SUIG-Anspruch sämtliche Angaben erfasst. Die Eigenschaft als Umweltinformation müsse nicht für jede Angabe gesondert festgestellt werden. Der Umweltbezug ergebe sich daraus, dass die Stromnetzkosten für die Kosten elektrischer Energie relevant seien, aus den Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus der Bedeutung der Stromnetze für die Energiewende. Der Festlegung der Stromnetzkosten durch die Beklagte wirke sich unmittelbar auf den in § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SUIG genannten Faktor „Energie“ aus. Denn Stromnetzkosten bestimmten ganz wesentlich die Kosten elektrischer Energie. Der Endpreis setzt sich aus den Erzeugungskosten, den Netzkosten, den Steuern bzw. Abgaben sowie der Marge zusammen. Je höher (niedriger) demnach die Netzkosten seien, desto höher (niedriger) sei der Energiepreis. Von der Höhe der Energiekosten hänge wiederum ab, wieviel und welche elektrische Energie im örtlichen Verteilernetz genutzt und erzeugt werde. Dass die Zusammensetzung der Netzentgelte (und ihre Transparenz) für die Energiepreise erheblich sei, sei offensichtlich. Dadurch, dass der Preis der Stromnetzkosten faktisch den Energieverbrauch beeinflusse, sei damit auch der Faktor Energie betroffen. Dass die antragsgegenständliche Festlegung der Beklagten einen Umweltbezug aufweise, ergebe sich außerdem aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dessen zentrales Element die Ausgestaltung der behördlichen Kontrolle der Stromnetzkosten sei, die hier Gegenstand des Informationsbegehrens seien. Rechtsgrundlage für den Erlass der Festlegungsentscheidung der Beklagten sei das EnWG. Die Neufestlegung der Erlösobergrenzen erfolge nach § 26 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 ARegV. Nach § 1 Abs. 1 EnWG sei der Zweck des EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhe. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 EnWG sollten die Energieversorgungsnetze die Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien schaffen (Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, 95. EL Oktober 2017, § 1 Rdnr. 14, beck-online). Der Begriff der Umweltverträglichkeit beinhalte Anforderungen an den nachhaltigen Umgang mit Energie sowie die Ressourcen- und Umweltschonung. Er gewinne seine praktische Relevanz insbesondere auch in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Energien.5Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, 95. EL Oktober 2017, § 1Rn. 24, beck-onlineTheobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, 95. EL Oktober 2017, § 1Rn. 24, beck-online Die Stromnetze seien für den Ausbau der erneuerbaren Energien und das Gelingen der Energiewende von zentraler Bedeutung: „Das Stromnetz ist [...] das Rückgrat einer gelungenen Energiewende“ (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Dossier „Ein Stromnetz für die Energiewende“, abrufbar unterwww.bmwi.de)6https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/netze-und-netzausbau.htmlhttps://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/netze-und-netzausbau.html. Diese Einschätzung teile auch die Saarländische Landesregierung. In einem „Themenpapier“ für eine Zusammenkunft am 26.11.2014 des „Saarländischen Energiebeirats“, dem Vertreter der Landesregierung und der Energiewirtschaft, von Verbänden, Kammern, Gewerkschaften und Wissenschaft angehören, heiße es: „Aus Sicht der Landesregierung ist (...) [die saarländische Netzwirtschaft] Garant für die Systemintegration der erneuerbaren Energien, Rückgrat der saarländischen Energieversorgung und Katalysator der Energiewende“ (vgl. Themenpapier „Netze als Rückgrat der saarländischen Energieversorgung und Katalysator der Energiewende“, 2014, verfügbar auf www.saarland.de) 7https://www.saarland.de/dokumeate/thema_energie/Themenpapier_Netze_24112014.pdfhttps://www.saarland.de/dokumeate/thema_energie/Themenpapier_Netze_24112014.pdf. Insoweit gehe die (implizite) Auffassung der Beklagten fehl, die Netzkosten seien als zentraler Kostenbestandteil der erneuerbaren Energien keine Umweltinformation i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Dem Informationszugang stünden keine Ausschlussgründe entgegen, zumal das begehrte Dokument einer unionsrechtlich begründeten Veröffentlichungspflicht unterliege. Denn in Umsetzung der Vorgaben aus Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG, wonach „[die] von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen umfassend zu begründen [seien], um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen“ und „[die] Entscheidungen der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen [seien]“, schreibe § 74 EnWG vor, dass sämtliche regulierungsbehördliche Entscheidungen nach Teil 3 des EnWG auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen seien. Dieser Verpflichtung zur Veröffentlichung sei die Beklagte bislang jedoch nicht nachgekommen, weder hinsichtlich der antragsgegenständlichen Entscheidung, noch für irgendeine andere Entscheidung aus ihrer dreizehnjährigen Regulierungstätigkeit. Auf ihrer Internetseite verfügbar gemacht habe die Beklagte lediglich die ersten anderthalb Seiten der Festlegungsentscheidung (Anlage K41) unter Auslassung jedoch des eigentlichen Ergebnisses der Entscheidung, nämlich der konkret festgelegten Erlösobergrenzen. Dass die begehrte Festlegungsentscheidung „wirtschaftlich sensible Informationen“ enthielten, deren Vertraulichkeit gemäß Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG zu wahren wäre, sei in hohem Maße unwahrscheinlich. Denn die Daten, die der Festlegungsentscheidung zugrunde lägen, stammten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Anreizregulierungsverordnung („Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres“) aus dem Jahr 2011, dem sog. „Basisjahr“ für die von 2014 bis 2018 laufende zweite Regulierungsperiode. Damit seien die in der Entscheidung enthaltenen Daten ausnahmslos älter als fünf Jahre. Nach der Rechtsprechung des EuGH gelte insoweit, dass bereits nach fünf Jahren grundsätzlich der Verfall einer zuvor bestehenden Schutzbedürftigkeit anzunehmen sei: „Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, [sind] aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, wenn nicht ausnahmsweise die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nachweist, dass sie trotz ihres Alters immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind“.8EuGH, Urteil vom 19.06.2018, Rs. C-15/16, „Baumeister“, Rn. 54EuGH, Urteil vom 19.06.2018, Rs. C-15/16, „Baumeister“, Rn. 54 Soweit die Beklagte geltend mache, sein Antrag sei „jedenfalls weit überwiegend“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SUIG abzulehnen, sei dies angesichts ihres der Kammer bekannten Vortrags in dem Verfahren 5 K 1608/17 (insbesondere ihr Schriftsatz vom 23.05.2018) einigermaßen überraschend. Selbst wenn es gerechtfertigte schutzwürdige Interessen zu wahren gelte, rechtfertige dies keine pauschale Verweigerung des Informationszugangs. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B2 mache insoweit anschaulich, dass sich der Umfang etwaiger Schwärzungen - ob gerechtfertigt oder nicht - in einer EOG-Festlegung zum gleichen Zeitraum (2014-2018) in Grenzen halte. Soweit die Beigeladene Ausführungen zu den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 12.12.2017 in dem Verfahren C-15/16 („Baumeister“) mache, sei anzumerken, dass der EuGH (Große Kammer) sich die Schlussanträge nicht zu Eigen gemacht habe. Im Gegenteil: Der EuGH habe klargestellt, dass das „Berufsgeheimnis“ gemäß der Finanzmarktrichtlinie 2004/39/EG nur solche Informationen privilegiere, „deren Vertraulichkeit aus anderen Gründen als ihrer Bedeutung für die wirtschaftliche Stellung der fraglichen Unternehmen, etwa wegen der von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden und -strategien, gerechtfertigt sein könnte“.9vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018, Rs. C-15/16, „Baumeister", Rn. 56vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018, Rs. C-15/16, „Baumeister", Rn. 56 Demnach stehe die Spekulation der Beigeladenen, der Begriff der „wirtschaftlich sensiblen Information“ gemäß Art. 37 Abs. 16 der Stromrichtlinie 2009/72/EG sei analog zum Begriff der „vertraulichen Informationen“ gemäß der Finanzmarktrichtlinie auszulegen und würde somit in Bezug auf Stromnetzbetreiber nicht nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privilegieren, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.12.2020 um Mitteilung gebeten, ob eine Erledigung des Rechtsstreits dadurch in Betracht komme, dass die Beklagte dem Kläger die Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (2014-2018) bekanntgibt. Die Beklagte und die Beigeladene haben dazu ihr Einverständnis erklärt, jedoch darauf hingewiesen, dass damit keine Änderung ihrer Rechtsauffassung verbunden sei, dass es sich dabei nicht um eine Umweltinformation im Sinne des UIG handele. Der Kläger ist mit dem Vorschlag nicht einverstanden: Soweit das Gericht in dem Vorschlag auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 – hingewiesen habe, sei anzumerken, dass der Senat mit dieser Entscheidung nicht in Abrede gestellt habe, dass Informationen über Vorgänge innerhalb einer emittierenden Anlage Umweltinformationen sind. Im Gegenteil habe der Senat für einen Bescheid, der eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG ist, ausdrücklich festgestellt, dass „sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits Umweltinformationen [sind]“ und dass dies „nicht gesondert für jede einzelne Angabe festzustellen [ist]“. Gleiches gelte mithin für die streitgegenständliche Festlegung, da diese ebenfalls eine Maßnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 SUIG sei (Wortlaut identisch mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG), auch wenn es sich vorliegend um eine Maßnahme nach Buchst. a und nicht b handele. Das BVerwG stelle in seiner Entscheidung lediglich fest, dass der Sonderfall der „Umweltinformationen über Emissionen“, welche gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG privilegiert seien, weil sie der Öffentlichkeit nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses vorenthalten werden dürften, eng auszulegen sei. Als „Umweltinformationen über Emissionen“ seien „ausschließlich die Information darüber zu verstehen, welche Stoffe, hier Kohlendioxid, in welcher Menge eine Anlage verlassen und in diesem Sinne in die Umwelt, hier die Luft, freigesetzt werden“. Unter den Begriff der „Umweltinformation über Emissionen [fielen] noch nicht Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage“ (a.a.O.). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei nicht von vorneherein auszuschließen, dass die streitgegenständliche Festlegung der Erlösobergrenzen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalte. Der Zugang zu diesen Informationen sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 SUIG zu verweigern, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Das öffentliche Interesse komme in § 74 EnWG zum Ausdruck i.V.m. Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG, wonach die „Entscheidungen der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen [seien]“. Dass weder die Beklagte noch die Beigeladene in der jüngeren Vergangenheit der Auffassung gewesen seien, dass die Berechnungsgrundlagen der Erlösobergrenzen „wirtschaftlich sensible Daten“ beinhalteten, sei bereits gerichtsbekannt. Denn in dem Verfahren 5 K 853/16 habe die (auch damals) Beklagte mit Schriftsatz vom 12.09.2016 die behördliche Festlegung der Erlösobergrenzen für die vorangehende Regulierungsperiode (2009-2013) vorgelegt. Keine einzige Zahl sei in der Anlage zu diesem Bescheid, die die Zusammensetzung der Erlösobergrenzen aufgeschlüsselt habe, geschwärzt gewesen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die jährlichen Erlösobergrenzen, zu deren Mitteilung sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.01.2021 nur unter dem Vorbehalt (a) der Zustimmung der Beigeladenen und (b) einer umfassenden, vollständigen Erledigung des Rechtsstreits bereit erklärt habe, gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung bereits ohne Einschränkung veröffentlichungspflichtig seien. Spätestens seit der Bestätigung durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.12.2018 (BGH, EnVR 21/18) sei die Beklagte an dieser Veröffentlichung nicht nur nicht gehindert, sondern zu dieser verpflichtet. Sich indes erst im Zuge einer Klage und dann unter Bedingungen zur Mitteilung der Erlösobergrenzen bereit zu erklären, werfe kein gutes Licht auf das rechtsstaatliche Selbstverständnis der Beklagten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf sein Informationsbegehren vom 13.02.2019 gemäß dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz (SUIG) Zugang zur Festlegung der Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (ab 01.01.2014) gegenüber der Beigeladenen zu gewähren und die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen. 2. Die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie führt zur Begründung aus, die Klage sei bereits unzulässig. Die besonderen Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage lägen nicht vor. Nach § 75 Satz 1 VwGO sei eine Klage abweichend von § 68 VwGO ohne Vorverfahren zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werde. Die Klage könne indes grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten erhoben werden; eine kürzere Frist könne nur wegen besonderer Umstände des Falls geboten sein. Letztlich könne offen bleiben, ob solche besonderen, eine kürzere Frist gebietenden Umstände auch in einer spezialgesetzlichen Frist wie der in § 3 Abs. 3 Satz 2 SUIG liegen könnten. Das Gesetz bestimme darin für den Zugang zu Umweltinformationen eine einmonatige (Nr. 1) bzw. in komplexen Fällen eine zweimonatige Reaktionsfrist (Nr. 2). Diese kürzeren SUIG-Fristen gölten jedoch gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SUIG nur dann, wenn ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 SUIG bestehe. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch hier ersichtlich gerade nicht. Dies habe die Beklagte dem Kläger auch durch E-Mail vom 14.03.2019 frühzeitig mitgeteilt. Damit gölten die allgemeinen Voraussetzungen des § 75 VwGO. Es müsse ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden sein; zudem müsse die allgemeine Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO verstrichen sein. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Zunächst sei die Dreimonatsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 31.05.2019 noch nicht abgelaufen, da der Kläger erst mit E-Mail vom 12.03.2019 klar den streitgegenständlichen SUIG-Antrag gestellt habe. Auch habe sie den klägerischen Antrag nicht ohne sachlichen Grund nicht beschieden, sie sei nicht untätig geblieben. Sie habe dem Kläger innerhalb eines Monats in der von ihm explizit gewünschten Form - per E-Mail vom 14.03.2019 - über ihre rechtliche Einschätzung informiert, dass der Antrag nach dem SIFG zu behandeln sei, und ihn dazu aufgefordert, sein konkret individuelles Zugangsinteresse zu der begehrten Information mitzuteilen. Hierauf habe der Kläger nicht weiter reagiert. Damit stehe fest: • Sie sei nicht untätig geblieben, sondern habe den Kläger rechtzeitig über die Rechtslage und die Erfordernisse eines korrekten Antrags informiert. • Schon gar nicht fehle es an einem zureichenden Grund für das Ausbleiben einer förmlichen Sachentscheidung, da der Kläger entgegen ihrer Aufforderung seinen Antrag nach SIFG nicht weiter begründet habe. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Dem Kläger könne ersichtlich, nach keiner denkbaren Betrachtungsweise, der geltend gemachte SUIG-Anspruch zustehen, da das SUIG auf die begehrten energierechtlichen Informationen nicht anwendbar sei. Es fehle an der Klagebefugnis, da ein Anspruch nach SUIG von vorneherein ausscheide. Ein Anspruch nach SUIG komme nicht in Betracht, weil es sich bei der streitigen EOG-Festlegung um eine komplexe Entgeltregulierungsmaßnahme ohne jeglichen Umweltbezug handele. Das sei keine Umweltinformation. Der Zugangsantrag sei missbräuchlich, weil es dem Kläger in der Sache überhaupt nicht um umweltrechtliche Belange gehe. Selbst wenn es sich bei der EOG-Festlegung um eine Umweltinformation handelte, wäre der Zugangsanspruch nicht gegeben, da die Festlegung in weit überwiegendem Umfang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte. Die Information „Festlegung Erlösobergrenze“ sei vor folgendem Regulierungshintergrund zu sehen: Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 2005 die Grundentscheidung getroffen, durch Regulierung wettbewerbliche Bedingungen für die Nutzung von Energieversorgungsnetzen einzuführen. Ohne eine Regulierung würden sich derartige Nutzungsbedingungen nicht einstellen, da die Netzbetreiber in ihrem Versorgungsgebiet regelmäßig keiner wettbewerblichen Verhaltenskontrolle durch andere Netzbetreiber ausgesetzt seien. Anders als in anderen Infrastrukturbranchen sei der Aufbau alternativer Netze ökonomisch nicht sinnvoll; der Netzbetrieb stelle ein natürliches Monopol dar. In der ersten Regulierungsphase habe der Gesetzgeber derart wettbewerbliche Bedingungen der Netznutzung über eine kostenorientierte Entgeltregulierung zu erreichen versucht. Hierfür habe § 21 Abs. 2 EnWG den zentralen Entgeltmaßstab bereitgestellt. Danach seien die Entgelte auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung zu bestimmen, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssten; Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürften nicht berücksichtigt werden. Durchgesetzt sei dieser Entgeltmaßstab über die Anordnung der Genehmigungspflicht für die Netzentgelte worden. Aufgrund einer individuellen Kostenprüfung nach den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) seien jedem einzelnen Netzbetreiber Höchstpreise genehmigt worden. Die zuletzt erteilten Genehmigungen seien bis zum 31.12.2008 befristet gewesen. Zum 01.01.2009 sei die kostenorientierte Entgeltregulierung durch die Anreizregulierung abgelöst worden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ARegV). Damit habe eine zweite Phase der energiewirtschaftlichen Entgeltregulierung begonnen. Während sich bei der kostenorientierten Entgeltregulierung die genehmigungsfähigen Höchstpreise unmittelbar aus den nachgewiesenen Kosten des Netzbetriebs des einzelnen Netzbetreibers ergeben hätten, insoweit Kosten und Erlöse also grundsätzlich gleich gelaufen seien, seien bei der Anreizregulierung Kosten und Erlöse entkoppelt. Dem Netzbetreiber werde nach Effizienzkriterien lediglich die Obergrenze der von ihm über Netzentgelte jährlich erzielbaren Erlöse behördlich vorgegeben. Gelinge es dem Netzbetreiber, noch effizienter zu wirtschaften als durch die Erlösobergrenze unterstellt, könne er seine Kosten also stärker senken als durch die Erlösobergrenze impliziert, dürfe er den so generierten Gewinn zusätzlich zur ohnehin vorgesehenen Eigenkapitalverzinsung behalten; die Kostensenkung bleibe innerhalb der jeweiligen Regulierungsperiode grundsätzlich ohne Einfluss auf die Erlöse. Hierin liege ein ökonomischer Anreiz für einen möglichst effizienten Netzbetrieb, den die kostenorientierte Entgeltbildung so nicht kenne. Nach deren Maßgaben hätte der Netzbetreiber die Kostensenkung an seine Netznutzer weitergeben müssen. Demgegenüber lenke die Anreizregulierung systemimmanent das Interesse des regulierten Unternehmens auf das Ziel, seine Leistungsfähigkeit zu steigern. Könnten die tatsächlichen Kosten hingegen von den nach oben begrenzten Erlösen nicht gedeckt werden, indiziere dies Ineffizienzen im Netzbetrieb, die der Netzbetreiber abbauen müsse, wenn er nicht eine Kostenunterdeckung in Kauf nehmen wolle. Die jahresbezogenen Erlösobergrenzen würden für jeden einzelnen Netzbetreiber durch Beschluss festgelegt. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür stelle § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG bereit. Der Beschluss gelte für die gesamte Regulierungsperiode, die fünf Jahre betrage (§ 3 Abs. 2 ARegV). Rechnerisch beginne die Bestimmung der Erlösobergrenzen mit der Ermittlung des sog. Ausgangsniveaus. Das Ausgangsniveau ergebe sich aus den rechtlich ansetzbaren Netzkosten, die auf der Datengrundlage eines bereits vergangenen Geschäftsjahres basierten (§ 6 Abs. 1 ARegV). Das Ausgangsniveau werde mit einer Kostenprüfung nach den Regeln der kostenorientierten Entgeltregulierung ermittelt. Ausgehend von diesem Ausgangsniveau würden - wie der Name sage - die Erlösobergrenzen für jedes Jahr von der Regulierungsperiode festgelegt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ARegV). Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem sog. Effizienzwert zu, der die effizienten Kosten eines Netzbetreibers wiedergebe und das Ergebnis eines Effizienzvergleichs sei. Liege der Effizienzwert eines Netzbetreibers bei 100%, gelte er als effizient, seien also keine Kosten abzubauen; liege der Effizienzwert unter 100 %, müsse der Netzbetreiber Kosten bis zum Erreichen der Effizienzschwelle abbauen. Üblicherweise werde der unternehmensindividuelle Effizienzwert in einem bundesweiten Effizienzvergleich der Netzbetreiber ermittelt. Kleinere Unternehmen, zu denen die Beigeladene zähle, könnten die Teilnahme an einem vereinfachten Verfahren wählen (§ 24 Abs. 1 ARegV); dies habe die Beigeladene getan. Für die an diesem Verfahren teilnehmenden Netzbetreiber bestimme die BNetzA einen gemittelten (durchschnittlichen) Effizienzwert, der dann automatisch der Berechnung der Erlösobergrenzen zugrunde gelegt werde. Für die hier maßgebliche zweite Regulierungsperiode liege dieser gemittelte Effizienzwert bei 96,14%. Bei der Festlegung der Erlösobergrenzen nach Effizienzkriterien würden drei Kostengruppen berücksichtigt. Grundlage der Differenzierung sei, dass ein Netzbetreiber nicht sämtliche Kosten beeinflussen könne: Kosten, die der Netzbetreiber dauerhaft nicht beeinflussen könne, würden bei der Festlegung der Erlösobergrenzen ungeschmälert berücksichtigt. Der Netzbetreiber könne sie an die Netznutzer weiterreichen. Hierzu zählten etwa Abgaben und Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen. Diese Kosten seien in § 11 Abs. 2 ARegV im Einzelnen benannt. Vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten seien solche Kosten, die zwar grundsätzlich vom Netzbetreiber beeinflussbar seien, die aber jedenfalls während der Regulierungsperiode den Effizienzanforderungen genügten und daher in diesem Zeitraum als Kosten eines effizienten Netzbetriebs nicht beeinflussbar seien. Diese Kosten errechneten sich, indem die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten von den (durch das Ausgangsniveau bestimmten) Gesamtkosten abgezogen würden und der sich daraus ergebende Betrag mit dem Effizienzwert multipliziert werde (siehe § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 ARegV). Übrig blieben die beeinflussbaren Kosten, die als ineffizient abzubauen seien. Diese Kosten seien über die Dauer der fünfjährigen Regulierungsperiode (Gas: 2018 - 2022) abzubauen (§§ 11 Abs. 4,16 Abs. 1 ARegV). Im Ergebnis diene der Effizienzwert damit der Abgrenzung zwischen vorübergehend nicht beeinflussbaren (effizienten) Kosten und beeinflussbaren (ineffizienten) Kosten, wobei nur letztere im Rahmen der Effizienzvorgaben der Anreizregulierung abzubauen seien. Mit der Anknüpfung an das Ausgangsniveau beruhten die Erlösobergrenzen auf den Netzkosten eines notwendigerweise bereits abgeschlossenen Geschäftsjahres, das sozusagen als „Kostenbezugsjahr“ oder „Basisjahr“ fungiere. Die Kosten des Kostenbezugsjahres würden dabei als exemplarische Kosten des Netzbetreibers angesehen. Sie spiegelten die Kosten wider, die für einen laufenden Betrieb des Netzes zur Erfüllung seiner Versorgungsaufgabe notwendig seien, inklusive der Ersatzinvestitionen, für die dem Netzbetreiber im Rahmen der Erlösobergrenze Abschreibungen zuerkannt würden. Mit der Fixierung des Kostenbezugsjahres berücksichtige der Normgeber, dass eine Datenlage nur dann belastbar und aussagekräftig sei, wenn sie auf einem von Wirtschaftsprüfern geprüften und damit abgeschlossenen Geschäftsjahr (Jahresabschluss) beruhten. Nach der Wertung des Normgebers bilde damit das Ausgangsniveau grundsätzlich die maßgebliche Kostenstruktur während der gesamten Regulierungsperiode ab. Durchbrochen werde diese Systematik durch den 2016 in das Regime der Anreizregulierung eingefügten Mechanismus des Kapitalkostenausgleichs. Bis dahin habe es innerhalb des Anreizregulierungsregimes kein allgemeines Instrument gegeben, um die Erlösobergrenze in den 5 Jahren der Regulierungsperiode an zwischenzeitliche Veränderungen der Kapitalkosten (insb. Abschreibungen und Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals) anzupassen. Der im Ausgangsniveau gebildete Block der Kapitalkosten sei vielmehr für die gesamte Regulierungsperiode grundsätzlich unverändert geblieben. Dieser - vielfach kritisierte - Sockeleffekt sei jetzt durch den Kapitalkostenausgleich abgelöst worden. Durch den Kapitalkostenabzug (§ 6 Abs. 3 ARegV) werde das zeitliche Absinken der Restbuchwerte der im Ausgangsniveau enthaltenen Sachanlagegüter und damit das Absinken der Abschreibungen etc. Jahr für Jahr nachgefahren. Umgekehrt ermögliche der auf Antrag zu gewährende Kapitalkostenaufschlag die Berücksichtigung von Investitionen nach dem Basisjahr auch während der Regulierungsperiode und damit ohne den früheren Zeitverzug (§ 10a ARegV). Um weiteren zwischenzeitlichen wirtschaftlichen Veränderungen hinreichend Rechnung zu tragen, sei die Erlösobergrenze nicht statisch, sondern dynamisch konzipiert. So seien innerhalb der Rechenformel für die Bestimmung der Erlösobergrenze zwei Faktoren vorgesehen, um bei den ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren und den beeinflussbaren Kostenanteilen innerhalb der Regulierungsperiode die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen: • Verbraucherpreisgesamtindex: Dieser Faktor gebe die allgemeine Geldwertentwicklung wieder (Inflationsrate) (§ 8 ARegV). • Produktivitätsfaktor: Dieser Faktor spiegele die Entwicklung der Produktivität und der Einstandspreisentwicklung in der Netzwirtschaft wider. Für die dritte Regulierungsperiode betrage dieser Faktor jährlich 0,49%, entsprechend der einschlägigen Festlegung der BNetzA (vgl. § 9 Abs. 3 ARegV, S. 70 Festlegungsbeschluss, Bl. 939 VA). Eine weitere Anpassungsvorgabe betreffe die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten. Sie erfolge auch innerhalb einer Regulierungsperiode jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres, soweit sich solche Kostenanteile geändert hätten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV). Da im Übrigen das Ausgangsniveau die maßgebliche Kostenstruktur während der gesamten Regulierungsperiode abbilde, sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass jenseits der beschriebenen Instrumente eine Anpassung der Erlösobergrenze nur in Ausnahmefällen erfolgen müsse (siehe § 4 Abs. 3 ARegV). Darüber hinaus könne der Netzbetreiber eine Anpassung der Erlösobergrenze beantragen, wenn für ihn ansonsten eine unzumutbare Härte entstehen würde (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV). Zur Illustration werde ein Berechnungsmuster einer EOG-Festlegung für die zweite Regulierungsperiode vorgelegt. Die dargestellten Rechenschritte ließen sich gut anhand dieser tabellarischen Übersicht nachvollziehen: • Ausgangskostenniveau: In den Zeilen 37 werde das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen benannt. • Die Zeilen 43 ff. beträfen die Ermittlung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten nach § 11 Abs. 2 ARegV. • Aus der Differenz zwischen dem Ausgangsniveau (= Gesamtkosten) und den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten und dem Kapitalkostenabzug errechne sich ein Zwischenbetrag, der die vorübergehend nicht beeinflussbaren und die beeinflussbaren Kosten umfasse (Zeile 81). Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Effizienzwert ergebe den Betrag der vorübergehend nicht beeinflussbaren (weil effizienten) Kosten (Zeile 84). Der Restbetrag entspreche den beeinflussbaren und damit ineffizienten Kosten (Zeile 88). Dieser Betrag werde jedes Jahr mit 20% abgebaut (Zeile 88). • Die Summe der vorübergehend nicht beeinflussbaren und der im jeweiligen Kalenderjahr noch berücksichtigungsfähigen beeinflussbaren Kosten werde nun mit den beiden Faktoren, die der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung trügen, verrechnet (Zeile 91 ff.), dem Inflationsfaktor und dem dagegen zu rechnenden generellen sektoralen Produktivitätsfaktor. • Die Summe der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten und der um Inflation/Produktivitätsfortschritt bereinigten vorübergehend beeinflussbaren und (im Kalenderjahr noch) ansetzbaren beeinflussbaren Kostenanteile werde dann noch um Sondersachverhalte bereinigt (Zeilen 99 ff.). Ergebnis sei dann die Erlösobergrenze (Zeile 121). Die so festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen seien vom Netzbetreiber in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umzusetzen. Dies habe entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der StromNEV zu erfolgen (§ 17 Abs. 1 ARegV). Der Netzbetreiber habe also - anders als noch im System der kostenorientierten Entgeltregulierung, in dem ihm konkrete Entgelte genehmigt worden seien - die Entgelte nunmehr selbstständig anhand der von ihm prognostizierten Absatzstruktur zu bestimmen. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch nach § 3 Abs. 1 SUIG auf die verlangten Informationen zu. Weitere Anspruchsgrundlagen kämen angesichts des ausdrücklichen Wunsches des Klägers, sein Begehren ausschließlich auf das SUIG zu stützen, nicht in Betracht. Der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 SUIG setze voraus, dass Umweltinformationen betroffen seien und dem Informationsbegehren keine Ablehnungsgründe entgegenstünden. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Bei der streitgegenständlichen Festlegung der Erlösobergrenzen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 SUIG. Der Kläger meine, bei der EOG-Festlegung handele es sich um eine Maßnahme mit Umweltrelevanz i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SUIG. Er begründe dies damit, dass in § 2 Abs. 3 Nr. 2 als umweltbeeinflussender Faktor, der unter den Begriff der Umweltinformation falle, ausdrücklich die „Energie“ genannt sei. Auf diesen Faktor Energie wirke sich die Maßnahme der EOG-Festlegung aus. Dies sei unzutreffend. Bei der EOG-Festlegung handele es sich um keine „Maßnahme“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SUIG. Der Begriff, der sich wortgleich in anderen Landesumweltinformationsgesetzen so wie im Umweltinformationsgesetz des Bundes befinde, sei final bestimmt. Er sei im Blick auf den Zweck des Umweltinformationsgesetzes auszulegen, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen. Auch bei weiter Auslegung seien nur solche Maßnahmen erfasst, die einen Umweltbezug aufwiesen.10VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 30VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 30 Unter den Begriff „Maßnahmen“ fielen alle Entscheidungen von Behörden, durch die im Einzelfall Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollten, die dem Umweltschutz dienten.11vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, Rn. 28vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, Rn. 28 Hierzu zähle die streitgegenständliche EOG-Festlegung nicht. Die Maßnahme diene allein dazu, die Erlöse für den Transport von Strom oder Gas über Energieversorgungsnetze zu begrenzen; durch die Anreizregulierung solle der Netzbetreiber zu einem möglichst effizienten Netzbetrieb veranlasst werden. Geregelt würden ausschließlich ökonomische Fragen, auch zum Entscheidungsprogramm der Regulierungsbehörde gehörten Umweltaspekte nicht. Einen Umweltbezug weise diese Entgeltregulierungsmaßnahme in keiner Weise auf. Auch der Kläger vermöge einen solchen Umweltbezug nicht aufzuzeigen. Richtig sei, dass sich die durch die EOG-Festlegung gesteuerten Netzentgelte letztlich auf den Energiepreis auswirkten, den die Verbraucher zu zahlen hätten. Eine solche Steuerungsfunktion sei aber durch die Anreizregulierung nicht beabsichtigt. Ihr Ziel sei es, wie gezeigt, einen möglichst effizienten Netzbetrieb zu veranlassen. Hohe Netzentgelte könnten möglicherweise einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit Energie leisten - auf die Verteuerung von Energie ziele die Entgeltregulierung aber gerade nicht, sie wolle eine möglichst preisgünstige Energieversorgung sichern (vgl. § 1 Abs. 1 EnWG). Der klägerische Hinweis auf die Zwecke des EnWG sei denn auch unergiebig. Richtig sei, dass im Zweck-Kanon des Gesetzes auch der Begriff der Umweltverträglichkeit genannt sei. Dies möge, wie der Kläger betone, Bedeutung für die Fähigkeit der Netze haben, erneuerbare Energien durchzuleiten. Auch darum gehe es aber bei der Entgeltregulierung, die nur einen Teilausschnitt der EnWG-Regulierung betreffe, nicht. Die Entgeltregulierung frage nicht nach den Quellen der durchgeleiteten Energie; sie wolle allein sicherstellen, dass die Durchleitung der Energie sicher und effizient erfolge. Die Verteilernetze seien gegenüber der Herkunft der durch sie geleiteten Energie indifferent. Folge man dem Ansatz des Klägers, so reiche allein die Vorgabe, dass der Staat bei seiner Tätigkeit auch den Schutz der Umwelt zu beachten habe, aus, um den Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes zu eröffnen. Dies gehe ersichtlich zu weit. Aus einer abstrakten Bezugnahme auf die Ziele des Umweltschutzes innerhalb eines Gesetzes könne nicht gefolgert werden, dass jede Handlung, die auf diesem Gesetz basiere, konkret dem Ziel des Umweltschutzes diene. Ansonsten müsste mit Bezugnahme auf Art. 20a GG, nach dem der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schütze, letztlich jedes staatliche Handeln als umweltrelevante Maßnahme oder Tätigkeit gewertet würden. Dass dies nicht Sinn und Zweck des SUIG sei, liege auf der Hand. Selbst wenn man, hilfsweise, annähme, die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 1 SUIG seien erfüllt, könnte der Kläger mit seinem Antrag nicht durchdringen. Sein Antrag sei missbräuchlich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SUIG sei der Informationsantrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt worden sei. Ein solcher Missbrauch liege vor, wenn der Antragsteller die erlangten Daten überwiegend für Zwecke nutzen wolle, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Ziele hätten.12BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - Az. 7 C 7.14 -, juris Rn. 22; enger: OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014 - 1 A 10999/13.OVG -, juris Rn. 56: ausschließlich für umweltfremde ZieleBVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - Az. 7 C 7.14 -, juris Rn. 22; enger: OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014 - 1 A 10999/13.OVG -, juris Rn. 56: ausschließlich für umweltfremde Ziele Dies sei hier der Fall. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger die begehrten Informationen, die EOG-Festlegung, für umweltbezogene Zwecke benötige. Der Kläger sei nach eigener Angabe Sachverständiger für die Kalkulation von Energiepreisen, Tarifen und Netzentgelten. Er stelle sich gemäß seiner eigenen Internetpräsenz als „Berater zu Fragen aus den Themenkomplexen Energieregulierung und Kosten sowie Bepreisung von Infrastruktur“ zur Verfügung. Es sei offensichtlich, dass die vom Kläger begehrte Information über die Höhe der Erlösobergrenzen seiner Beratungstätigkeit und damit eigenen wirtschaftlichen Interessen dienen solle, nicht den Interessen der Umwelt. Dafür spreche auch das bisherige Verhalten des Klägers. Für die Feststellung einer missbräuchlichen Antragstellung seien auch in der Vergangenheit hegende Ereignisse zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf die mit den Anträgen verbundene Zweckverfolgung des Klägers ermöglichten. Der Kläger habe bereits eine große Anzahl von Verfahren gegen verschiedene Regulierungskammern der Länder sowie gegen die Bundesnetzagentur angestrengt. Rechtsgrundlage seien immer die allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze gewesen; Ziel sei jeweils die Erlangung von Informationen über Netzentgelte/Erlösobergrenzen gewesen. Auf Umweltbelange habe sich Kläger dabei zu keinem Zeitpunkt gestützt. Warum sich der Kläger nun ausdrücklich allein auf das SUIG berufe, erschließe sich nicht. Sollte der Kläger denken, über den Weg des SUIG käme er - im Gegensatz zum Vorgehen nach dem SIFG - kostenfrei an die gewünschten Informationen, wäre dies unzutreffend. Kostenfreiheit komme hier nicht in Betracht, da es nicht um einfache schriftliche Auskünfte gehe (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SUIG). Zudem sei der Antrag - jedenfalls weit überwiegend - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 SUIG abzulehnen. Der Ablehnungstatbestand greife, soweit durch das Bekanntgeben der Information Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen hätten zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Diese Voraussetzungen seien weit überwiegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Betriebsgeheimnisse umfassten im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse beträfen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen würden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden könnten.13BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris Rn. 87, siehe auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 7 C 18/08 -, juris Rn.12BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris Rn. 87, siehe auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 7 C 18/08 -, juris Rn.12 Nach diesen Vorgaben enthalte die streitgegenständliche EOG-Festlegung vielfach Geschäftsgeheimnisse. Dies folge bereits aus dem derzeitigen Stand der BGH-Rechtsprechung zum Geheimnisschutz von Netzbetreiberdaten. Nach § 31 Abs. 1 ARegV seien etliche Netzbetreiberdaten, die im Zuge der Anreizregulierung generiert würden, netzbetreiberbezogen und unter Nennung des Netzbetreibers zu veröffentlichen. Damit sollten, so die Begründung der Regelung, bestehende Informationsdefizite für Verbraucher und Investoren abgebaut werden (BR-Drs. 296/16, S. 2). Ziel der Entgeltregulierung im Monopolbereich sei unter anderem die Schaffung von Transparenz für die Kunden der Netzbetreiber (BR-Drs. 296/16, S. 1). Verfahren und Ergebnisse der Anreizregulierung sollten transparenter gestaltet werden (BR-Drs. 296/16, S. 45). Gegen diese umfassende Veröffentlichungspflicht hätten sich etliche Netzbetreiber gewandt, die Regelung sei mehrfach Gegenstand von Verfahren vor verschiedenen Oberlandesgerichten gewesen. Ende 2018 habe der BGH die BNetzA in einem Musterverfahren verpflichtet, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 -11 und - teilweise - Nr. 4 ARegV genannten Daten zu unterlassen (Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 -, juris Rdnr. 32 ff.). Die BGH-Entscheidung betreffe auch Daten aus der streitgegenständlichen EGG-Festlegung. Unzulässig sei, soweit hier relevant, die Veröffentlichung • des Saldos des Regulierungskontos sowie der Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos des Regulierungskontos (siehe Zeile 106 ff. Berechnungsmuster, Anlage B T), • der Parameterwerte und jährlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor (siehe Zeile 99 ff. Berechnungsmuster), • des Kapitalkostenaufschlags als Summenwert (im Muster noch nicht dargestellt, da erst in folgender Regulierungsperiode anwendbar), • der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile sowie deren jährliche Anpassung als Summenwert (siehe Zeile 43 ff. Berechnungsmuster), • der Kostenanteile insbesondere der Investitionsmaßnahmen als Summenwert (siehe Zeile 49 Berechnungsmuster) • der jeweiligen Summenwerte der Kostenanteile der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen und der vermiedenen Netzentgelte (siehe Zeile 47 Berechnungsmuster). • des Summenwerts der sog. „volatilen Kostenanteile“ (siehe Zeile 113 Berechnungsmuster). Veröffentlicht werden dürften hingegen der Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und ihrer Anpassungen sowie die Effizienzwerte, Supereffizienzwerte und Effizienzboni der Netzbetreiber, ebenso wie die ermittelten Keimzahlen zur Versorgungsqualität. Zur Begründung stelle der BGH maßgeblich darauf ab, dass § 31 ARegV nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei, soweit er die Veröffentlichung von Daten vorgebe, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Diese Qualifikation sei bei den genannten Daten gegeben. Für die vorliegend begehrte Bereitstellung der EOG-Festlegung habe die BGH-Entscheidung zweifache Auswirkungen: • Zum einen dürften dem Kläger nicht diejenigen im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Daten zugänglich gemacht werden, deren Veröffentlichung der BGH nach § 31 ARegV ausdrücklich als unzulässig bewertet habe. • Zum anderen dürften dem Kläger auch nicht diejenigen Daten zugänglich gemacht werden, die den durch den BGH „gesperrten“ § 31-ARegV-Daten zugrunde lägen. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den „gesperrten“ § 31 ARegV-Daten überwiegend nicht um originäre Daten der Netzbetreiber, sondern um Daten handele, die das Ergebnis einer behördlichen Prüfung darstellten. Zudem betreffe die Veröffentlichungspflicht nur aggregierte Daten, d. h. Summenwerte, die aus netzbetreiberspezifischen Detaildaten des Netzgeschäfts generiert würden. Deshalb hielten auch die Vorinstanzen die Veröffentlichung dieser Daten überwiegend für zulässig.14siehe etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2017 - VI-5 Kart 33/16 [V] -, juris Rn. 35 ff.siehe etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2017 - VI-5 Kart 33/16 [V] -, juris Rn. 35 ff. Wenn aber nunmehr die Veröffentlichung der regulatorischen Output-Daten unzulässig sei, gelte dies erst recht für die Daten des Netzbetriebs, die der regulatorischen Prüfung und Berechnung zugrunde lägen, den Input-Daten. Danach fielen insbesondere folgende Input-Daten unter den Geheimnisschutz.15ebenso in einem vom Kläger geführten Parallelverfahren gegen die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz: OVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018 - 10 A 11247/17.OVG -, n.v., nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2019 - 10 B 13.19 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 - 1 K 1480/15.MZ -ebenso in einem vom Kläger geführten Parallelverfahren gegen die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz: OVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018 - 10 A 11247/17.OVG -, n.v., nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2019 - 10 B 13.19 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 - 1 K 1480/15.MZ - Kalkulatorische Abschreibungen (siehe Anlage 1a der Muster-EOG-Festlegung in Anlage B 21) bildeten die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagen ab (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 StromNEV). Aus ihnen ließen sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen regulatorischen Abschreibungsdauern (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern, siehe Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 StromNEV) Rückschlüsse auf die Altersstruktur des Anlagevermögens des Netzbetreibers ziehen. Diese Altersstruktur sei wiederum für die Bewertung des Netzes relevant. Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (siehe Anlage 2b der Muster-EOG-Festlegung) sei der Betrag, mit dem das betriebsnotwendige Eigenkapital verzinst werde (§ 7 StromNEV). Diese Verzinsung sei der kalkulatorische Gewinn des Netzbetreibers. Da der Zinssatz regulatorisch vorgegeben sei (§ 7 StromNEV i.V.m. Festlegungen der Regulierungsbehörde), lasse sich aus dem Zinsbetrag das kalkulatorisch ansetzbare Eigenkapital des Netzbetreibers ermitteln. Auch dies sei ein für die Bewertung des Netzbetreibers maßgeblicher Umstand. Weiter ergebe sich daraus auch die Höhe der Fremdfinanzierung - so liege letztlich mit diesen Daten die gesamte Kapitalstruktur des Unternehmens offen. Auch die Fremdkapitalverzinsung lasse Rückschlüsse auf die Kapitalstruktur des Unternehmens zu. Gemäß § 5 Abs. 2 StromNEV seien die Fremdkapitalzinsen in voller Höhe einzustellen, gedeckelt durch die Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen. Damit lasse sich über die Kenntnis der marktüblichen Zinsen der Fremdkapitalanteil des Unternehmens abschätzen. Dies gelte gerade auch in der Zusammenschau mit den begehrten Informationen über die Eigenkapitalverzinsung. Damit liege über diese auch insoweit letztlich die gesamte Kapitalstruktur des Netzbetreibers offen. Die kalkulatorische Gewerbesteuer lasse weitere Rückschlüsse auf die Ertragslage eines Unternehmens zu und sei damit eine unternehmensbezogene Tatsache. Die für die Berechnung der Gewerbesteuer ausschlaggebende Steuermesszahl finde sich in § 11 GewStG, der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde sei leicht zu ermitteln. Zusammenfassend gelte, dass die Daten, zu denen der Kläger Zugang begehre, die ökonomischen Kerndaten des Netzbetriebs abbildeten. Die kalkulatorischen Abschreibungen ließen Umfang und Alter der Netzanlagen erkennen; die Daten zur Eigen- und Fremdkapitalverzinsung ließen Verschuldungsgrad und Eigenkapitalausstattung erkennen - all dies beschreibe die wirtschaftliche Situation des Netzbetreibers in ihrem Kern. Auch die auf der Grundlage dieser Input-Daten gebildeten Regulierungsdaten seien nach der maßgeblichen BGH-Rechtsprechung ganz überwiegend als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Die Beigeladene habe als Betroffene der Veröffentlichung der Daten nicht zugestimmt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe sei nicht erkennbar und auch von dem Kläger nicht dargetan. Der Geheimnisschutz werde auch nicht etwa dadurch verdrängt, dass § 74 EnWG die Veröffentlichung der EOG-Festlegung anordne. Sie sei gemäß § 30 SVwVfG, § 71 EnWG zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch von Netzbetreibern verpflichtet.16vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 -, juris Rn. 32ff.; BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12 -, juris Rn. 81vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 -, juris Rn. 32ff.; BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12 -, juris Rn. 81 Eine Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen sei nur zulässig, wenn sie zu dieser spezifisch befugt sei, entweder durch eine - hier nicht vorliegende - Einwilligung des Geheimnisträgers oder eine besondere Befugnisnorm. Eine derartige Befugnis - oder gar Verpflichtung - zur Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalte § 74 EnWG nicht.17siehe auch OVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018, Az. 10 A 11247/17.OVG -, S. 22 UA; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017, Az. 1 K 1480/15.MZ -, S. 21 UA; VG Köln, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 13 K 5017/13 -, juris Rn. 29 ff.siehe auch OVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018, Az. 10 A 11247/17.OVG -, S. 22 UA; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017, Az. 1 K 1480/15.MZ -, S. 21 UA; VG Köln, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 13 K 5017/13 -, juris Rn. 29 ff. Die Vorschrift sehe vor, dass die „Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3“ auf der Internetseite und im Amtsblatt veröffentlicht würden. „Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.“ Der Wortlaut des § 74 Satz 1 EnWG enthalte keinen Anhaltspunkt, dass diese Vorschrift sie auch zu einer Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen befugen könnte. Gleiches gelte für die Entstehungsgeschichte des § 74 Satz 1 EnWG (vgl. BT-Drs. 15/3917, S. 71). Die Vorschrift sei nicht Ausdruck einer gesetzgeberischen Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Netzbetreiber und dem Interesse Dritter an Offenbarung. Dafür spreche schon der Vergleich mit § 35 Abs. 2 SGB I, §§ 30 ff. AG und § 35 StVG, welche detailliert regelten, welche Informationen die Behörde zu welchen Zwecken unter welchen Voraussetzungen offenbaren dürfe bzw. müsse. Diese detaillierten Regelungen seien Ausdruck des vom Gesetzgeber durchgeführten Abwägungsvorgangs; demgegenüber beschränke sich § 74 Abs. 1 EnWG auf eine pauschale Veröffentlichungsanordnung.18OVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018 - 10 A 11247/17.OVG - S. 22 UA n.v., nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2019 - 10 B 13.19 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 -1 K 1480/15.MZ -, S. 21 UAOVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018 - 10 A 11247/17.OVG - S. 22 UA n.v., nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2019 - 10 B 13.19 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 -1 K 1480/15.MZ -, S. 21 UA Nichts anderes folge aus der Vorschrift des § 62 GWB, auf die die Entwurfsmaterialien verweise (BR-Drs. 613/04, S. 138). Zu dieser Vorschrift sei umstritten, ob sie zu einer Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen befuge.19dagegen Quellmalz, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff u.a.,. Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 62 GWB, Rn. 2; Schneider, in: Langen/Bunte, Bd. 1, 13. Aufl. 2018, § 62, Rn. 8; dafür, allerdings unter Hinweis auf ein dann regelmäßig überwiegendes öffentliches Interesse, Bracher, in: Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 79. Lfg. September 2013, § 62 GWB, Rn. 9dagegen Quellmalz, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff u.a.,. Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 62 GWB, Rn. 2; Schneider, in: Langen/Bunte, Bd. 1, 13. Aufl. 2018, § 62, Rn. 8; dafür, allerdings unter Hinweis auf ein dann regelmäßig überwiegendes öffentliches Interesse, Bracher, in: Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 79. Lfg. September 2013, § 62 GWB, Rn. 9 Auch ein systematischer Vergleich mit § 71 EnWG spreche gegen eine Offenbarungsbefugnis aus § 74 EnWG.20VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 - 1 K 1480/15.MZ -, S. 21 UAVG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 - 1 K 1480/15.MZ -, S. 21 UA Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift würde erheblich eingeschränkt, wenn § 74 EnWG zu einer Veröffentlichung auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtete, ohne Rücksichtnahme darauf, ob Daten im Verfahren vom Netzbetreiber als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschwärzt worden seien. Nähme man mit dem Kläger an, § 74 EnWG statuiere bereits eine umfassende Veröffentlichungspflicht, liefe § 71 Satz 2 EnWG leer. Die Pflicht, zusätzlich Fassungen der jeweiligen Unterlagen einzureichen, die „ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann“, wäre überflüssig, unterlägen die vorgelegten Informationen ohnehin einer Veröffentlichungspflicht. Weil der Gesetzgeber in § 71 EnWG den Schutz der Geschäftsgeheimnisse für die im Regulierungsverfahren vorzulegenden Informationen festgelegt habe, bedürfe es einer weiteren Erwähnung dieses Schutzes in § 74 EnWG nicht mehr. Die Annahme einer Veröffentlichungspflicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würde systematisch zudem auch § 74 Satz 2 EnWG erfassen, der die fakultative, in ihrem Ermessen stehende Veröffentlichung weiterer Entscheidungen regele. Wie § 74 Satz 1EnWG enthalte die Vorschrift keine explizite Pflicht zu einer Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Träfe die Ansicht einer Verpflichtung zur Veröffentlichung der Geheimnisse zu, wären damit auch solche Entscheidungen einschließlich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu veröffentlichen. Mit dem Schutz dieser Unternehmensdaten wäre dies nicht vereinbar. Auch Sinn und Zweck des § 74 EnWG stünden einer Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Die Vorschrift diene der Information der Allgemeinheit unter gleichzeitiger Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Netzbetreiber an einem Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine generelle Pflicht zur Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 74 EnWG wäre vor dem Hintergrund dieses Interessengeflechts daher nur anzunehmen, wenn sie zum Schutz eindeutig höherer Rechtsgüter der Allgemeinheit erforderlich sei.21vgl. zu diesem Maßstab Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 30, Rn. 20vgl. zu diesem Maßstab Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 30, Rn. 20 Diese Abwägung habe aufgrund der in Frage stehenden abstrakten Normauslegung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verankerung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Art. 12, 14 GG zu erfolgen. Dem Schutz dieser Geheimnisse der Netzbetreiber komme ein hohes Gewicht zu. Es sei nicht ersichtlich, dass eine umfassende Veröffentlichungspflicht durch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt wäre. Die Allgemeinheit erhalte vielmehr durch die Veröffentlichung geschwärzter Fassungen eine weitreichende Information, die auch eine gerichtliche Überprüfung des behördlichen Handelns ermögliche. Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 74 EnWG spreche für den Schutz von Betriebsgeheimnissen. Der vom Kläger herangezogene Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG normiere gerade ausdrücklich, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen bei der Veröffentlichung von Entscheidungen der Regulierungsbehörden gewahrt sein müsse. Der Begriff der „wirtschaftlich sensiblen Informationen“ sei in der Richtlinie 2009/72/EG nicht definiert. Die Auslegung ergebe jedoch, dass dieser Begriff jedenfalls im Rahmen des Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie die Daten der Netzbetreiber umfasse.22siehe im Einzelnen OVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018 - 10 A 11247/17.OVG -, S. 22 UA n.v., nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2019 - 10 B 13.19 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 -1 K 1480/15.MZ -, S. 22 UAsiehe im Einzelnen OVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018 - 10 A 11247/17.OVG -, S. 22 UA n.v., nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2019 - 10 B 13.19 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 -1 K 1480/15.MZ -, S. 22 UA Der Schutzfähigkeit der Daten stehe auch nicht etwa ihr Alter entgegen, wie der Kläger meine. Die aggregierten Regulierungsdaten in der EOG-Festlegung selbst stammten vom 10.12.2018. Auch die Input-Daten, die in die Berechnung des Ausgangsniveaus eingegangen seien, seien nicht veraltet. Richtig sei, dass es sich um Daten des Basisjahrs 2011 handele. Indes bedeute dies nicht, dass die Daten nicht dem Geheimnisschutz unterlägen. Die Altersstruktur der Anlagen des Netzbetreibers, auf die die kalkulatorischen Abschreibungen Rückschlüsse zuließen, veränderten sich nur langsam; Ersatzinvestitionen würden im Abstand von vielen Jahrzehnten vorgenommen. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der Leitungsnetze lägen bei 40 bis 50 Jahren (Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV, Ziffer III.l.l). Ebenso ändere sich die Kapitalstruktur eines Unternehmens nicht kurzfristig; der Betrieb von Energienetzen sei ein anlagenintensives, langfristiges Geschäft mit ebenso langfristigen Kundenbeziehungen; kurzfristige Erlösschwankungen, die zu einer Veränderung der Kapitalstruktur führen könnten, gebe es nicht, zumal die Entgeltregulierung für stabile Erlöse und Gewinne sorge.23siehe zu all dem OVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018 - 10 A 11247/17.OVG -, S. 21 UA; OVG Koblenz, Urteil vom 12.03.2015 - 10 A 10472/14 -, juris Rn. 48; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 - 1 K 1480/15.MZ -, S. 20 UAsiehe zu all dem OVG Koblenz, Urteil vom 21.09.2018 - 10 A 11247/17.OVG -, S. 21 UA; OVG Koblenz, Urteil vom 12.03.2015 - 10 A 10472/14 -, juris Rn. 48; VG Mainz, Urteil vom 30.03.2017 - 1 K 1480/15.MZ -, S. 20 UA Schließlich sei auch die vom Kläger zitierte EuGH-Entscheidung unergiebig. Die Entscheidung betreffe eine Auslegungsfrage der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente. Mit der hier einschlägigen komplexen Entgeltregulierung des Stromnetzbetriebs habe dies nichts zu tun. Festzuhalten sei nach alledem, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu der EOG-Festlegung habe. Der Anspruch bestehe bereits dem Grunde nach nicht, da es sich bei der Festlegung nicht um eine Umweltinformation handele. Die Antragstellung sei darüber hinaus missbräuchlich. Zudem enthalte die EOG-Festlegung vielfach Geschäftsgeheimnisse; eine Veröffentlichung sei mangels Einwilligung und mangels öffentlichem Interesse an einer Bekanntgabe ausgeschlossen. Das Gericht könne dem Klageantrag auch nicht etwa aus anderen Rechtsgründen entsprechen. Das Gericht sei an den Antrag des Klägers, sein Begehren ausschließlich auf § 3 Abs. 1 SUIG zu stützen, gebunden. So habe der Kläger schon im Verwaltungsverfahren vorgegeben: „Zur Klarstellung lasse ich hiermit die Bezugnahme auf das SIFG und das UIG fallen. Mein Antrag ist ein Antrag auf Aktenauskunft ausschließlich nach § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG).“ Auch die Klageschrift selbst nehme ausschließlich auf das SUIG Bezug. Damit habe der Kläger den Entscheidungsumfang des Gerichts auf den Bereich des SUIG beschränkt. Dies binde das Gericht.24vgl. BVerwGE 129, 199 (208, Rn. 29); BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Rn. 2 f. - juris; OVG NRW, Urteil vom 16.05.1995 - 11 A 4066/93 -, juris Rn. 5 f.vgl. BVerwGE 129, 199 (208, Rn. 29); BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Rn. 2 f. - juris; OVG NRW, Urteil vom 16.05.1995 - 11 A 4066/93 -, juris Rn. 5 f. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 machte die Beklagte weiter geltend, die Annahme des Klägers, sie sei zur Veröffentlichung der Erlösobergrenzen bereits nach § 31 ARegV verpflichtet, treffe nicht zu. Der Kläger begehre Zugang zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die Stromnetze der Beigeladenen für die 2. Regulierungsperiode (2014 – 2018). Die Verpflichtung in § 31 Abs. 1 Nr. 1 ARegV, den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen zu veröffentlichen, gelte aber erst seit der ARegV-Novelle 2016, die am 17.09.2016 in Kraft getreten sei (2. Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 17.09.2016, BGBl. 2016 I, 2147 ff.). Ein Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 SUIG scheitere daran, dass es sich bei der streitgegenständlichen Festlegung der Erlösobergrenzen nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 SUIG handele. Unter den Begriff „Umweltinformationen“ fielen nur Daten über Maßnahmen, die einen Umweltbezug aufwiesen. Hierunter falle eine energierechtliche Festlegung von Erlösobergrenzen eines Netzbetreibers nicht. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BVerwG vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - berufen. Er zitiere die Rdnr. 28 unvollständig. Vollständig laute sie: „Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG alle Daten über Maßnahmen, die den Schutz von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, bezwecken. Zu den Maßnahmen im Sinne des S 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG gehören insbesondere Entscheidungen von Behörden, durch die im Einzelfall Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollen, die dem Umweltschutz dienen.“ Das BVerwG mache im zweiten Teil der Randnummer durch den Bezug auf den gesamten § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG klar, dass sämtliche Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, also solche nach Buchstabe b) wie auch solche nach Buchstabe a), auf die sich der Kläger berufe, auf dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften beruhen müssten. Dies sei, wie gezeigt, bei der EOG-Festlegung nicht der Fall. Nichts anderes folge aus der Entscheidung des BVerwG vom 08.05.2019 - 7 C 28.17 -. In der von dem Kläger selbst zitierten Randnummer führe das Gericht aus, dass die Umweltinformation zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen müsse, ein Umweltbezug müsse ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich beziehe, vermittelt werden (Rdnr. 17). Dieser im Hinblick auf den Umweltbezug erforderliche Vermittlungszusammenhang fehle bei der EOG-Festlegung. Durch die Festlegung einer EOG werde nicht deren Umweltbezug vermittelt. Es handele sich lediglich um ein regierungsamtliches Instrument, welches aus Wettbewerbssicht eine effiziente Netznutzung durch Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen bezwecke. Die „Vermittlung“ eines Umweltbezugs rühre indessen aus einer finalen Perspektive her, die der insofern sowohl umweltrechtlich als auch umweltfaktisch neutralen Netzregulierung nicht zukomme. Der Verweis des Klägers darauf, dass das BVerwG Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der DB AG im Zusammenhang mit „Stuttgart 21“ als Umweltinformationen anerkannt habe, könne in Ansehung der völlig unterschiedlichen Sachverhalte nicht überzeugen. In dem zitierten Urteil habe sich das BVerwG wesentlich auf „Stuttgart 21“ als Bauvorhaben gestützt, welches „sich nicht nur durch die Baumfällungen, sondern - wie dies beim Bau von Schienenwegen und Bahnanlagen typischerweise der Fall sei - insgesamt auf Umweltbestandteile“ auswirke (Urteil vom 08.05.2019, Az. 7 C 28.17, Rdnr. 24). Einen solchen „typischen Umweltbezug“ wie Bauvorhaben oder andere vergleichbare Natureingriffe weise die Festlegung der Obergrenze der von einem Netzbetreiber jährlich erzielbaren Erlöse erkennbar nicht auf. Hinzu komme, dass das BVerwG für die Beurteilung dessen, ob sich eine Maßnahme auf Umweltbestandteile oder -faktoren wahrscheinlich auswirken könne, den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts heranziehe. Zwar genüge die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder -faktoren. Eher fernliegende Befürchtungen schieden aber aus (Urteil vom 08.05.2019 - 7 C 28.17 -, Rdnr. 17). Ein solcher Fall liege hier vor. Die von der Beklagten festgelegten Erlösobergrenzen stünden zunächst für sich und müssten von dem Netzbetreiber erst in Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen umgesetzt werden. Diese Netzentgelte würden wiederum von dem jeweiligen Energielieferanten als Netznutzer entrichtet. Die Netznutzer stellten die Entgelte dann den Verbrauchern in Rechnung. Diese notwendige personelle Kausalkette zeige, dass bereits der Zurechnungszusammenhang zwischen den festlegungsgesteuerten Netzentgelten und der Zahlung des Energiepreises durch die Endkunden durch ein Dazwischentreten Dritter und damit die mögliche Setzung eigener Kausalketten geprägt sei. Von weiteren faktischen Unwägbarkeiten geprägt sei sodann auch ein Zusammenhang zwischen Energiepreisen und ihren Auswirkungen auf die Umwelt. Angesichts dieser doppelten - personellen und faktischen - Unsicherheit können die Auswirkungen einer EOG-Festlegung auf Umweltbestandteile oder -faktoren nur in die Kategorie der fernliegenden Befürchtungen eingeordnet würden. Hieran ändere auch die von dem Kläger angeführte Bedeutung der Stromnetze für die Energiewende nichts, denn hierbei handele es sich um politische Erklärungen ohne rechtlichen Gehalt. Auch unter Berücksichtigung der klägerischen Replik halte sie daran fest, dass der Antrag des Klägers missbräuchlich sei, da er die begehrten Informationen, die EOG-Festlegung, nicht für umweltbezogene Zwecke, sondern für seine eigene kommerzielle Tätigkeit benötige. Der Kläger halte dem entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG der Ablehnungsgrund nur gegeben sei, wenn mit dem Informationsbegehren Intentionen verfolgt würden, die den Zielen der Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) zuwiderliefen. Solche Intentionen verfolge er nicht. Das überzeuge nicht. Das BVerwG habe im Urteil vom 28.07.2016 - 7 C 7.14 -, Rdnr. 22, ausgeführt: „Zudem geht die Wahlmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers nicht allein dahin, den Ablehnungsgrund in seiner Gesamtheit zu übernehmen oder darauf zu verzichten. Vielmehr kann er den Versagungsgrund, selbst wenn Art. 4 Abs. 1 Buchst. b UIRL gemäß der englischen Sprachfassung weit zu verstehen sein und generell unzumutbare Zugangsbegehren umfassen sollte, auch in einem engen Verständnis als Missbrauchstatbestand normieren und damit im Sinne einer Teilmenge des Merkmals „unangemessen oder unzumutbar“ im Sinne von „unreasonable“. Außerdem ist der Gesetzgeber frei, den Ausnahmetatbestand so auszugestalten, dass er nicht nur die ausschließliche, sondern - jedenfalls - auch die weit überwiegende Verfolgung sachfremder, also den Zielen der Umweltinformationsrichtlinie zuwiderlaufender Intentionen umfasst. Dass ausschließlich sachfremde Zwecke verfolgt werden, wird sich so gut wie nie belegen lassen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass der Richtliniengeber die den Mitgliedstaaten eröffnete Gestaltungsmöglichkeit nicht derart einschränken wollte.“ Das BVerwG mache hierdurch deutlich, dass der Ablehnungsgrund nicht zu eng verstanden werden dürfe und insbesondere die weit überwiegende Verfolgung sachfremder, den Zielen der UIRL zuwiderlaufender Intentionen ausreiche. Entgegen der Ansicht des Klägers widerspreche sein Antrag den in Art. 1 UIRL niedergelegten Zielen. Die Ziele der Richtlinie kämen insbesondere in ihrem ersten Erwägungsgrund zum Ausdruck,25Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020, UIG, § 8 Rn. 54; Schnabel, ZUR 2019, 74, 76Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020, UIG, § 8 Rn. 54; Schnabel, ZUR 2019, 74, 76 wonach der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitrügen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztlich so den Umweltschutz zu verbessern. Ein Missbrauch des Informationsrechts liege daher dann vor, wenn die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht der Verbesserung des Umweltschutzes diene.26vgl. Schnabel, ZUR 2019, 74, 76vgl. Schnabel, ZUR 2019, 74, 76 Ein verwendungsbezogener Missbrauch sei gegeben, wenn ein UIG-Antrag überwiegend zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolge.27Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020, UIG, § 8 Rn.55Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020, UIG, § 8 Rn.55 Dies sei hier der Fall. Der Kläger bezwecke ausschließlich die Verwendung der Daten zu eigenen kommerziellen Zwecken und damit zu überwiegenden zweckfremden, nicht umweltbezogenen Eigeninteressen. Nichts anderes folge im Übrigen aus Art. 37 Abs. 16 Satz 2 StromRL 2009/72/EG, wonach Entscheidungen der Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen seien. Diese Regelung dispensiere nicht von den Ablehnungsgründen des § 8 Abs. 2 SUIG. Selbst wenn, hilfsweise, ein Informationszugangsanspruch nach § 3 SUIG dem Grunde nachgegeben wäre, unterfielen etliche Daten dem Geheimnisschutz, sodass der Antrag jedenfalls insoweit und damit weit überwiegend abzulehnen wäre. Substantiiert trage der Kläger hierzu nicht vor. Seine Unterstellung, sie mache einen pauschalen Ausschluss wegen Geheimnisschutzes geltend, treffe ersichtlich nicht zu, habe sie doch im Detail die Geheimnisschutzbedürftigkeit der einzelnen Daten nachgewiesen. Ebenso wenig verfange die Polemik des Klägers gegen die Vorlage eines EOG-Bescheids vom 14.11.2008 in einem früheren Verfahren. Die Vorlage sei vor der Entscheidung des BGH vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 - erfolgt, deren Vorgaben sie folge; zudem habe der betroffene Netzbetreiber sich mit der Herausgabe der Unterlagen einverstanden erklärt. Dass eine den Geheimnisschutz überwindende Veröffentlichungspflicht auch nicht aus § 74 EnWG folge, sei bereits ausführlich dargelegt worden. In seiner Entscheidung vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 - habe der BGH ausgeführt: „Diesen berechtigten Belangen der Netzbetreiber dienen die Vorschriften des § 71 EnWG und des § 30 VwVfG. Während § 30 VwVfG den Betroffenen einen Anspruch darauf einräumt, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden, regelt § 71 EnWG für das Energiewirtschaftsrecht das Verfahren und die Pflichten der Betroffenen bezüglich ihrer sich aus § 30 VwVfG ergebenden Rechte. Die danach für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren ohne Einschränkung angeordnete Geltung des § 30 VwVfG ist durch die Vorschrift des § 21a EnWG, insbesondere durch Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG, nicht modifiziert worden. Für ein anderes Ergebnis - wie dies etwa in § 46a Satz 1 EnWG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnZR 11/14 -, RdE 2015, 350 Rn. 25 - Gasnetz Springe zu der Vorgängernorm des § 46 Abs. 2 Satz 4 aP) oder § 84 Abs. 2 EnWG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR12/12 -, RdE 2014, 276 Rn. 81 – Stadtwerke Konstanz GmbH) der Fall ist - fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut oder in den Gesetzesmaterialien.“ Ergäbe sich aus § 74 Satz 1 EnWG eine Verpflichtung der Regulierungsbehörde, ihre Entscheidung ohne Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu veröffentlichen, wäre der Verweis des BGH auf § 71 EnWG wie auch auf § 30 VwVfG unzutreffend. § 74 EnWG, auf den der Kläger für eine umfassende Veröffentlichungspflicht abstelle, werde vom BGH noch nicht einmal erwähnt. Indem der BGH einen Geheimnisschutz der Netzbetreiber aus § 30 VwVfG und § 71 EnWG anerkenne, negiere er zugleich, logisch zwingend, eine umfassende Veröffentlichungspflicht aus anderen Normen und damit auch aus § 74 EnWG. Soweit der Kläger der Meinung sei, dass die Auslegung des Begriffs des Betriebs und Geschäftsgeheimnisses nicht durch die Rechtsprechung des EuGH gestützt werden könne, gehe dies fehl. Im Gegenteil habe der EuGH betont, dass es auf die Auslegung des einschlägigen Richtlinienbegriffs ankomme.28EuGH, Urteil vom 19.6.2018 - RS C-15/16 -, Rn. 24 - BaumeisterEuGH, Urteil vom 19.6.2018 - RS C-15/16 -, Rn. 24 - Baumeister Dieser Begriff sei im vorliegenden Zusammenhang der „wirtschaftlich sensiblen Informationen“ im Sinne des Art. 37 Abs. 16 Satz 2 Strom RL. Die Auslegung dieses Begriffes ergebe, dass er jedenfalls im Rahmen des Art. 37 Abs. 16 der Stromrichtlinie die Daten der Netzbetreiber umfasse. Bereits dem Wortlaut nach sei nicht ersichtlich, warum wirtschaftlich sensible Informationen nur auf Daten Dritter, die das Netz nutzten, beschränkt sein sollten. „Wirtschaftlich sensibel“ könne jede Information sein, die die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens berühre. Hätte der Richtliniengeber gerade Netzbetreiber vom Schutz des Art. 37 Abs. 16 Satz 2 Stromrichtlinie, die die Regulierung von Netzbetreibern regele, ausnehmen wollen, hätte er die Formulierung „wirtschaftlich sensible Daten Dritter“ oder „wirtschaftlich sensible Daten privater Beteiligter“ wählen können. Dies habe er jedoch nicht getan. Auch systematisch sei nichts für eine Ausklammerung der Netzbetreiber aus dem Schutzbereich der Norm erkennbar. Art. 37 Abs. 16 Richtlinie 2009/72/EG umfasse abstrakt alle denkbaren Konstellationen der Regulierung, in denen jeweils im Einzelfall zu prüfen sei, ob zu veröffentlichende Daten schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beträfen. Regelungszweck sei die Herstellung größtmöglicher Transparenz bei gleichzeitiger Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen in allen Tätigkeitsbereichen der Regulierungsbehörden unter dem EnWG. Teleologisch sprächen ebenfalls die besseren Argumente für ein Verständnis des Schutzes wirtschaftlich sensibler Daten im Rahmen des Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG als sensible Daten der Netzbetreiber. Die Einschränkung der Veröffentlichungspflicht in der Form, wie der Kläger sie verstanden wissen wolle, würde praktisch leerlaufen. Welche Daten Dritter, also von Netzkunden, sollten die Regulierungsbehörden im Rahmen ihrer Entscheidungen veröffentlichen? Dort gehe es regelmäßig um Informationen über die Netzbetreiber. Auf die einschlägigen rheinland-pfälzischen Gerichtsentscheidungen in einem vom Kläger gegen die dortige Regulierungsbehörde angestrengten Klageverfahren sei nochmals verwiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers habe das BVerwG inzwischen mit Beschluss vom 22.11.2019 - 10 B 13.19 - zurückgewiesen. Die Beigeladene beantragt (ebenfalls), die Klage abzuweisen. Auch sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage aus § 75 VwGO seien nicht erfüllt. Der Zeitraum von drei Monaten zwischen der Beantragung des Verwaltungsakts und der Erhebung der Klage (§ 75 Satz 2 VwGO) sei vorliegend am 31.05.2019 noch nicht erfüllt gewesen. Zwar habe der Kläger seinen ersten Antrag bereits mit E-Mail vom 13.02.2019 und damit mehr als drei Monate vor der Erhebung seiner Untätigkeitsklage gestellt. Abzustellen sei vorliegend jedoch allein auf den klägerischen Antrag aus der E-Mail vom 12.03.2019. Wenn bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt werde, habe die zuständige Behörde in jedem Fall über den Antrag zu entscheiden und zwar entweder in Form des Erlasses des begehrten Verwaltungsakts oder in Form von dessen Ablehnung. Eine feste Frist, innerhalb derer die Behörde ihre Entscheidung zu treffen habe, bestehe – vorbehaltlich bereichsspezifischer Ausnahmen – nicht. Aus der Regelung des § 75 Satz 2 VwGO könne aber geschlossen werden, dass der Behörde zumindest im Regelfall eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten zugemutet werde. Entschieden werde über das konkrete Begehren des Antragstellers, welches im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln sei.29OVG Münster, Urteil vom 15.03.1989 - 17 A 1129/85 -, NVwZ 1990, 676OVG Münster, Urteil vom 15.03.1989 - 17 A 1129/85 -, NVwZ 1990, 676 Im Rahmen seiner E-Mail vom 13.02.2019 habe der Kläger noch darauf hingewiesen, dass es sich um einen Antrag gemäß § 3 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) handele. Soweit Umweltinformationen betroffen seien, handele es sich um einen Antrag nach § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG). Letztlich läge auch ein Antrag im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) vor, soweit Informationen gemäß § 1 Abs. 1 VIG betroffen seien. Damit habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass es ihm vordergründig auf die Erlangung der begehrten Information als solcher ankomme. Auf Basis welches Gesetzes die Information erteilt werde, sollte ausweislich der Bezugnahme auf sämtliche potentiell in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen unerheblich sein. Entsprechend weit sei also auch der durch den Antrag vorgegebene Prüfungsumfang der Beklagten als informationspflichtige Stelle gewesen. Im Rahmen seiner E-Mail vom 12.03.2019 habe der Kläger seine Bezugnahme auf das SIFG und das VIG explizit fallenlassen und seinen Antrag nunmehr ausschließlich auf § 3 SUIG gestützt. Konkret heiße es: „Zur Klarstellung lasse ich hiermit die Bezugnahme auf das SIFG und das VIG fallen. Mein Antrag ist ein Antrag auf Aktenauskunft ausschließlich nach § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG).“ Damit sei auch der Prüfungsumfang der Beklagten entsprechend modifiziert worden. Um über den Antrag des Klägers - gleich ob positiv oder negativ - entscheiden zu können, sei es auf Seiten der Beklagten nunmehr zwingend erforderlich gewesen, die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 3 Abs. 1 SUIG zu prüfen. Aufgrund dieses konkretisierten Prüfungsauftrags habe die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO am 12.03.2019 von neuem zu laufen begonnen und damit erst am 12.06.2019 - etwa zwei Wochen nach Klageerhebung - geendet. Es wäre unbillig und liefe dem Interesse sämtlicher Beteiligten an einer inhaltlich substantiierten behördlichen Prüfung zuwider, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hätte, seinen Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist beliebig zu modifizieren und den der Behörde zugebilligten Zeitraum für eine sachgerechte Prüfung das Antrags damit zu verkürzen. Ob die E-Mail vom 12.03.2019 einen gänzlich neuen Antrag oder lediglich eine Konkretisierung bzw. Modifizierung des Antrags vom 13.02.2019 darstelle, könne dahinstehen. Entscheidend sei, dass die Frist des § 75 Satz 2 VwGO hier erneut zu laufen begonnen habe. Besondere Umstände des Falles, die gemäß § 75 Satz 2 VwGO ausnahmsweise eine kürzere Frist gebieten würden, seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Klage sei damit bereits unzulässig. Sollte die Kammer die Bedenken der Beigeladenen bezüglich der Zulässigkeit der Klage nicht teilen, wäre das vorliegende Verfahren aber jedenfalls nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Gemäß § 75 Satz 3 VwGO erfolge auch bei Ablauf der Dreimonatsfrist dann eine Aussetzung des Verfahrens, wenn ein zureichender Grund dafür vorliege, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen sei. So lägen die Dinge auch hier. Denn nachdem der Kläger sein Zugangsbegehren in seiner E-Mail vom 12.03.2019 auf einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 SUIG beschränkt habe, habe die Beklagte ihn mit E-Mail vom 14.03.2019 darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung keine Umweltinformationen im Raum stünden und der Antrag somit - da er Daten Dritter, nämlich der Beigeladenen, betreffe - gemäß §§ 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG begründet werden müsse. Der Kläger müsse der Beklagten sein konkret individuelles Zugangsinteresse zu der begehrten Information mitteilen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die fehlende Antragsbegründung stelle einen zureichenden Grund für die bislang unterbliebene Sachentscheidung der Beklagten dar. Es sei allgemein anerkannt, dass die Behörde solange nicht entscheiden müsse, wie der Bürger nicht seinerseits alles getan hat, um die Entscheidung zu ermöglichen.30W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 14W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 14 Die Darlegung eines konkret individuellen Zugangsinteresses durch den Kläger sei erforderlich, damit die Beklagte beurteilen könne, ob dieser zu dem bei der Betroffenheit von Daten Dritter gemäß § 1 Satz 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG eingeschränkten Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre. Die Beklagte hätte zwar aufgrund der aus seiner fehlenden Begründung folgenden Unzulässigkeit des Antrags ebenfalls die Möglichkeit gehabt, den Antrag schlicht abzuweisen. Da der Kläger aber - anders als etwa bei dem Fehlen materieller Tatbestandsvoraussetzungen - seine Begründung gegenüber der Beklagten ohne weiteres nachholen könne, liege es auch in seinem Interesse, wenn die Beklagte ihn zunächst auf seine Begründungspflicht hinweise. Daher wäre das vorliegende Verfahren zumindest bis zum Ablauf einer von der Kammer zu bestimmenden Frist auszusetzen. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Zugang zu dem gegenüber der Beigeladenen erlassenen Bescheid über die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014-2018). Ein solcher Informationsanspruch folge weder aus dem SUIG noch aus den - vom Antrag des Klägers ohnehin nicht umfassten - Parallelvorschriften des SIFG oder VIG. Gemäß § 3 Abs. 1 SUIG habe jede Person vorbehaltlich der im SUIG vorgesehenen Einschränkungen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 SUIG verfüge. Für einen entsprechenden Informationsanspruch müsse also zum einen der Zugang zu Umweltinformation begehrt werden. Was Umweltinformationen seien, könne § 2 Abs. 3 SUIG entnommen werden. Zum anderen dürfe der Anspruch nicht nach näherer Maßgabe der sonstigen Vorschriften des SUIG ausgeschlossen sein. Vorliegend mangele es an beiden Voraussetzungen. Die in dem gegenüber der Beigeladenen erlassenen Bescheid über die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Strom enthaltenen Daten fielen offensichtlich unter keine der Regelungen aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 SUIG. Der Kläger hingegen verweise auf den Tatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 SUIG. Hiernach seien alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 (wahrscheinlich) auswirkten, als Umweltinformationen zu qualifizieren. Als einer der Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 SUIG gelte auch „Energie“. Da die streitgegenständliche Entscheidung über die Festlegung der Erlösobergrenze den Stromnetzbetrieb der Beigeladenen und damit den Faktor „Energie“ betreffe und sich die Rechtsprechung zudem für eine weite Auslegung des Begriffs der Umweltinformation ausgesprochen habe, seien - so der Kläger - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 SUIG erfüllt. Hinzu käme, dass sich die Rechtsgrundlage für den Erlass des Beschlusses der Beklagten aus dem EnWG ergäbe, dessen Zweck es ausweislich der Regelung des § 1 Abs. 1 EnWG unter anderem sei, eine umweltfreundliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, welche zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhe, sicherzustellen. Damit läge der erforderliche Umweltbezug vor. Dass der Begriff der Umweltinformationen nach Auffassung der Rechtsprechung und in Übereinstimmungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 90/313/EWG derzeit weit verstanden werde, werde nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig werde in Abrede gestellt, dass (auch) durch das EnWG eine umweltfreundliche Elektrizitätsversorgung gewährleistet werden solle, im Rahmen derer dem Betrieb von Stromnetzen eine nicht unerhebliche Bedeutung zukomme. Dies alles habe aber mit der hier streitgegenständlichen Festlegung der Erlösobergrenze nichts zu tun. Die in dem Bescheid über die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Strom enthaltenen Daten - allein diese seien streitgegenständlich - bezögen sich nicht auf eine Tätigkeit, die sich auf den Faktor Energie auswirke bzw. wahrscheinlich auswirke. Der Kläger weise in diesem Zusammenhang auf die Korrelation von Netzkosten und Energiepreis sowie von Energiepreis und Nutzung bzw. Erzeugung von Energie hin. Von der Höhe der Energiekosten hänge ab, wie viel und welche elektrische Energie im örtlichen Verteilnetz genutzt und erzeugt würden. Durch den Energieverbrauch werde wiederum der Faktor „Energie“ maßgeblich berührt, weshalb es sich bei den in dem Bescheid enthaltenen Daten um Umweltinformationen handele. Diese letztlich völlig konturenlose Rechtsauffassung überdehne den Anwendungsbereich des (saarländischen) Umweltinformationsgesetzes und stehe nicht in Einklang mit dem Sinn und Zweck des Zugangsanspruchs aus § 3 Abs. 1 SUIG. Das SUIG diene ebenso wie das Umweltinformationsgesetz des Bundes dazu, die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 90/313/EWG) in nationales Recht umzusetzen. Sinn und Zweck der Richtlinie 90/313/EWG werde wiederum durch deren ersten Erwägungsgrund vorgegeben, in dem es heiße, dass die Verbreitung von Umweltinformationen dazu beitrage, „das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.“ Dadurch, dass die Öffentlichkeit – in Form des jeweiligen Antragstellers – an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren partizipieren könne, werde ihr Bewusstsein für Umweltfragen geschärft und somit letztlich im Idealfall die Umwelt geschützt. Die Bezugnahme auf „Entscheidungsverfahren in Umweltfragen“ mache deutlich, welche Fälle nach Auffassung des europäischen und damit auch des nationalen Gesetzgebers erhöhten Transparenzanforderungen unterworfen sein sollten; nämlich Fälle und hierbei insbesondere behördliche Genehmigungsverfahren, die wegen ihrer Art und/oder ihres Ausmaßes einen erkennbaren Umweltbezug aufwiesen. Beispielhaft seien an dieser Stelle das Planfeststellungsverfahren, das Raumordnungsverfahren, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren oder die Bauleitplanung angeführt. Über diese oder vergleichbare Verfahren hätten auch die Gerichte in den vom Kläger angeführten Urteilen zu entscheiden gehabt. Nur wenn ein solches Verfahren betroffen sei und damit überhaupt die abstrakte Möglichkeit eines verbesserten Umweltschutzes durch die Partizipation der Öffentlichkeit bestehe, greife das Postulat der weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation ein. Damit dieser Anlass, Umfang und Folgen des jeweiligen Verfahrens hinreichend beurteilen könne, solle dem Antragsteller Zugang zu sämtlichen - auch nur mittelbar umweltbezogenen - Daten aus diesem Verfahren gewährt werden. Ein solcher Fall sei vorliegend aber gerade nicht gegeben. Das Verfahren über die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze diene allein dazu, die Netzentgelte der Netzbetreiber zum Zwecke der Vermeidung eines Missbrauchs ihrer Monopolstellung anhand gesetzlich vorgegebener Parameter zu begrenzen und weise damit per se keinen Umweltbezug auf. Dies sei auch dem Kläger bewusst. Da ihm ein auf das SUIG gestützter Anspruch aber mangels der Notwendigkeit der Darlegung eines konkreten Zugangsinteresses erfolgsversprechender erscheine, versuche er den Umweltbezug in der beschriebenen Art und Weise - der Faktor „Energie“ sei zumindest mittelbar betroffen, da es schließlich um den Netzbetrieb gehe - zu konstruieren. Könnte die Anwendbarkeit des SUIG auf diese Weise begründet werden, gäbe es letztlich nicht nur im Bereich der Energiewirtschaft, sondern allgemein im produzierenden Gewerbe kaum betriebswirtschaftliche Daten, die nicht auch einen zumindest mittelbaren Umweltbezug aufwiesen und damit dem Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 1 SUIG unterfielen. Da die Betriebskosten die Kosten des jeweiligen Produkts beeinflussten und diesen wiederum ein Einfluss auf das Konsum- bzw. Verbrauchsverhalten des Letztverbrauchers zukomme, wären die - sehr weit gefasstem - Faktoren wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft etc. (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SUIG) faktisch stets in irgendeiner Weise berührt. Dass dies nicht dem gesetzgeberischen Ziel entspreche, zeige schon der Umstand, dass grundsätzlich das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder Landes eingriffen und das Umweltinformationsgesetz mit seinen weitreichenderen Auskunftspflichten lediglich eine bereichsspezifische Ausnahme hierzu darstellen solle. Die Rechtsauffassung des Klägers drehe das Regel-Ausnahme-Prinzip in sein Gegenteil um. Der Kläger scheine zudem zu verkennen, dass jeder Netzbetreiber bereits gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) dazu verpflichtet sei, die für sein Netz geltenden Netzentgelte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Darüber hinaus müssten die Netzbetreiber gemäß § 27 Abs. 1 StromNEV auch jedes Jahr eine Vielzahl von Strukturmerkmalen ihres Netzes - wozu insbesondere auch die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden gehöre (Nr. 3) - auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Damit habe der Kläger sowie jeder andere Interessierte bereits aufgrund der im Internet veröffentlichten Informationen ohne weiteres die Möglichkeit, die Höhe der Netzkosten sowie das Maß der hiermit vermeintlich verbundenen Berührung von Umweltbelangen in Erfahrung zu bringen. Inwiefern die darüber hinaus in dem Bescheid über die Festlegung der Erlösobergrenze enthaltenen Daten einen Umweltbelang aufwiesen, sei nicht ersichtlich und werde bezeichnenderweise auch vom Kläger mit keinem Wort erwähnt. Für die vom Kläger als umweltrelevant eingestuften Netzkosten sei der Aussagegehalt der auf Basis von § 27 StromNEV veröffentlichten Informationen wesentlich größer als der Beschluss über die Festlegung der Erlösobergrenze. Es bestehe damit kein Informationsdefizit, welches einen auf das SUIG gestützten Anspruch rechtfertigen könnte. Abschließend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten bereits durch das Verwaltungsgericht C-Stadt bestätigt worden sei. Im Rahmen eines Urteils vom 25.02.2016 - 13 K 5017/13 - habe das Gericht über die Frage zu entscheiden gehabt, ob dem dortigen Kläger der Zugang zu Informationen betreffend die Höhe der kalenderjährlichen Erlösobergrenze der dortigen Beigeladenen für die erste Regulierungsperiode Strom zu gewähren gewesen sei. Unter Randnummer 37 führe das Gericht aus: „Allerdings kann, anders als der Kläger meint, der Schutz etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen nicht durch das Transparenzgebot im Strom- und Gasregulierungsrecht sowie ein daraus resultierendes allgemeines Informationsinteresse vor dem Hintergrund des Zwecks des Informationsfreiheitsgesetzes überwunden werden. […]. Anders als im Umweltinformationsrecht (§ 9 I 1 UIG) entfällt der Schutz nach § 6 Satz 2 IFG nicht im Wege der Abwägung […].“ Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts C-Stadt seien die in dem Bescheid über die Festlegung der Erlösobergrenze enthaltenen Informationen also gerade nicht dem Umweltinformationsrecht zuzuordnen und damit auch per se nicht Gegenstand eines auf das SUIG gestützten Auskunftsanspruchs. Dass sich das Gericht nicht einmal zu einer nähergehenden Begründung seiner Auffassung über die Nichtanwendbarkeit des Umweltinformationsrechts veranlasst gesehen habe, untermauere einmal mehr, dass die vom Kläger vertretene Ansicht im Ergebnis nicht haltbar sei. Da der Kläger vorliegend keine Umweltinformationen von der Beklagten begehre und somit der Anwendungsbereich des SUIG schon nicht eröffnet sei, sei nur hilfsweise darauf hingewiesen, dass der klägerische Anspruch jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 SUIG ausgeschlossen wäre, da es sich bei den in dem Bescheid enthaltenen Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe.31BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 -BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 - Diese Voraussetzungen seien auch in Bezug auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids über die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Strom erfüllt. So sei inzwischen anerkannt, dass sich auch ein Netzbetreiber auf die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen könne. Der Bundesgerichtshof habe hierzu im Rahmen eines Beschlusses vom 11.12.2018 - EnVR 21/18 - ausgeführt: „Transparenzvorschriften wie § 31 ARegV können in einem Spannungsverhältnis zu dem als Ausfluss der Grundrechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden Geheimnisschutz, insbesondere dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, stehen. Darauf können sich auch Netzbetreiber berufen, die zwar natürliche Monopolisten sind, aber jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb stehen. Netzbetreiber haben daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, jedenfalls im Ausgangspunkt ein berechtigtes Interesse.“ Zwar habe sie ein natürliches Monopol inne. Gleichwohl aber stehe sie in den vom Bundesgerichtshof angeführten Bereichen in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern. Dementsprechend habe sie auch ein objektives Interesse an der Geheimhaltung diesbezüglicher Informationen, da andernfalls zu befürchten sei, dass ihre Marktposition spürbar beeinträchtigt werden könnte. Der Bundesgerichtshof habe in dem zitierten Beschluss nicht nur allgemein festgestellt, dass sich auch Netzbetreiber auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen könnten. Er habe auch im Einzelnen konkretisiert, welche Daten der Netzbetreiber dem Geheimnisschutz unterfielen. Diese Daten sollten vorliegend nicht im Einzelnen wiedergegeben werden – insofern könne auf die Randnummern 36 ff. des Beschlusses verwiesen werden. Beachtenswert sei aber, dass der Bundesgerichtshof auch und gerade die Kosten der Netzbetreiber, die nach Auffassung des Klägers den Energieverbrauch und damit einen vermeintlich umweltrelevanten Aspekt betreffen, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse qualifiziert habe. Unter Randnummer 34 führe der Senat aus: „Als solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Senat im Rahmen der Netzentgeltregulierung unter anderem folgende Angaben angesehen: Das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial, d.h. detaillierte Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen.“ Damit seien in jedem Fall die vom Kläger vordergründig begehrten Daten über die Netzkosten der Beigeladenen - unabhängig von deren Qualifikation als Umweltinformationen - dem Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 1 SUIG entzogen. Ohnehin sei der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang weit auszulegen. Diese Auffassung sei nicht nur durch den Bundesgerichtshof, sondern zuvor bereits durch den EuGH-Generalanwalt im Rahmen eines ihm vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Falls bestätigt worden. In jenem Fall habe der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 1 IFG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Einsicht in Unterlagen und Berichte verlangt, die die Behörde über ein Unternehmen geführt habe, welches dem Vermögen des Antragstellers in betrügerischer Art und Weise Schaden zugefügt habe. Im Rahmen seines Schlussantrages vom 12.12.2017 in dieser Rechtssache (C-15/16) habe der Generalanwalt erklärt, dass die BaFin einer weitgehenden Verschwiegenheitspflicht unterliege. Bei der Behörde über Unternehmen geführte Dokumente und Daten seien als vertrauliche Informationen einzustufen und daher durch das Berufsgeheimnis geschützt. Damit die Aufsichtstätigkeit der BaFin effektiv und effizient sei, müssten die beaufsichtigten Unternehmen den zuständigen Behörden gegenüber völlig transparent sein. Dies erfordere eine vertrauliche Behandlung der Informationen über diese Unternehmen, damit die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nicht ihrer Wirkung beraubt würden. Darüber hinaus habe der Generalbundesanwalt ausdrücklich klargestellt, dass er den in Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (RL 2004/39/EG) normierten und im Rahmen der Ausschlussnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 3 SUIG in vergleichbarer Weise wiedergegebenen Begriffen „vertrauliche Informationen“ und „Berufsgeheimnis“ eine möglichst große Tragweite beimesse. Alle bei einer nationalen Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte angefallenen Informationen, einschließlich Korrespondenz und Äußerungen, über ein beaufsichtigtes Unternehmen seien unabhängig von weiteren Voraussetzungen hierunter zu fassen. Diese Ausführungen ließen sich auf die vorliegende Konstellation übertragen. So sei auch dem Begriff der „wirtschaftlich sensiblen Information“ i.S.d. Art. 37 Abs. 16 Satz 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/72/EG) eine möglichst große Tragweite beizumessen. Sie unterliege einer umfassenden Netz- und Entgeltregulierung, sodass ohnehin ein erheblicher Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit vorliege, der nur unter Einhaltung der verfassungs- und europarechtlichen Grenzen zulässig sei. Diese Grenzen würden aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Beklagte als die Behörde, der gegenüber sämtliche sensiblen Wirtschaftsdaten in den Entgeltgenehmigungsverfahren offenzulegen seien, nicht zur uneingeschränkten Geheimhaltung der wirtschaftlich sensiblen Informationen verpflichtet bleibe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Begriff der „wirtschaftlich sensiblen Information“ im Anwendungsbereich von Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG nicht ebenso weit auszulegen sein sollte wie die Begriffe „vertrauliche Informationen“ und „Berufsgeheimnis“ im Anwendungsbereich von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG. Der unionsrechtlich gebotene Schutz unternehmerischer Informationen sowie des Vertrauensverhältnisses zwischen Geheimnisträger und Behörde gelte im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Beklagten gleichermaßen. Dahinter müsse das auf Grundlage des SUIG geltend gemachte Informationsinteresse des Klägers zurücktreten. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich auch bei den Informationen, die älter als fünf Jahre seien, um geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse. Die Betriebsstruktur der Beigeladenen unterliege keinen kurzfristigen Veränderungen, sondern beinhalte langfristige Anlagen und Investitionen. Vor diesem Hintergrund erlaubten es auch ältere Daten, Rückschlüsse auf die Preiskalkulation künftiger Jahre zu schließen. Dass mehr als fünf Jahre alte Daten aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr schutzwürdig seien, sei in dem hier relevanten Zusammenhang nicht zutreffend. Sie betreibe langlebige Anlagengüter. Dementsprechend erstreckten sich die Pläne und Strategien regelmäßig auf längere Zeiträume als nur fünf Jahre. Informationen über die Nutzungsdauern und Restbuchwerte erlaubten Rückschlüsse auf die Altersstruktur des Anlagevermögens. Hieraus wiederum lasse sich ableiten, ob und in welchem Umfang sie Investitionen zu tätigen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb solche Daten bereits nach fünf Jahren nicht mehr geheimhaltungsbedürftig sein sollten. Die Gewährung dieser Informationen wäre geeignet ihre Wettbewerbssituation zu verschlechtern. Der Kläger setze sich mit seiner Auffassung außerdem in Widerspruch zu dem Diskussionspapier über die geänderte Praxis bei der Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Bereichen Elektrizität und Gas vom 23.06.2016. In diesem Diskussionspapier werde auf Seite 6 hinsichtlich des Geheimnisschutzes älterer Daten auf Abschreibungen Bezug genommen und ausgeführt, dass insbesondere diese auch nach Ablauf von fünf Jahren aktuell und geheimhaltungsbedürftig seien, wenn sie sich auf eine Abschreibungsdauer von mehr als fünf Jahren bezögen, was „in der Energiewirtschaft regelmäßig der Fall“ sei. Sie habe somit auch ein berechtigtes Interesse an der (weiteren) Geheimhaltung älterer Daten. Ein Anspruch des Klägers aus § 1 Satz 1 SIFG würde ebenfalls aus verschiedenen Gründen ausscheiden. Wie bereits beschrieben habe der Kläger seinen Antrag im Rahmen seiner E-Mail an die Beklagte vom 12.03.2019 ausdrücklich auf das SUIG beschränkt. Informationsansprüche jenseits des SUIG seien also schon nicht vom klägerischen Begehren umfasst und damit im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Bereits deswegen komme ein Anspruch des Klägers aus § 1 Satz 1 SIFG nicht in Betracht. Im Übrigen bestehe gemäß § 1 Satz 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG in Fällen, in denen der Antrag – wie vorliegend – Daten Dritter betreffe, eine Pflicht zur Begründung des Antrags. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer E-Mail vom 14.03.2019 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die ordnungsgemäße Begründung einer Darlegung des konkret individuellen Zugangsinteresses des Antragstellers bedürfe. Hieran mangele es vorliegend gänzlich. Der Kläger habe in seinem Antrag bzw. seinen beiden Anträgen keinerlei Begründung angeführt, sondern lediglich die von ihm begehrten Informationen sowie die - vermeintlichen - Anspruchsgrundlagen für sein Informationsbegehren. Daher wäre ein Informationsanspruch des Klägers aus § 1 Satz 1 SIFG auch aus formellen Gründen abzulehnen. Jedenfalls wäre der Anspruch aber auch hier gemäß § 1 Satz 1 SIFG i.V.m. § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen, weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei den in dem Bescheid enthaltenen Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Ursprünglich habe der Kläger sein Informationsbegehen noch (zusätzlich) auf § 1 VIG gestützt. In seiner E-Mail an die Beklagte vom 12.03.2019 habe er jedoch einen neuen Antrag gestellt - bzw. seinen ursprünglichen Antrag zumindest inhaltlich modifiziert - und den Antrag ausdrücklich auf Umweltinformationen im Sinne des SUIG beschränkt. Informationsansprüche nach dem VIG seien damit schon nicht streitgegenständlich. Doch auch unabhängig hiervon handele es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen offensichtlich nicht um Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG. Hinzu komme, dass die Beklagte als Regulierungskammer nicht unter die in § 2 Abs. 2 VIG genannten zuständigen Stellen falle. Ein Informationsanspruch aus § 2 VIG scheide damit ebenfalls aus. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.