Urteil
13 K 403/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1030.13K403.08.00
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 0, Flurstück 0000 - sogenannte L. - zu beseitigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks D. -Straße 0 in Bonn-I. , das sich nach dem Bebauungsplan 0000-0 in einem reinen Wohngebiet befindet. 3 Gegenüber von ihrem Grundstück, getrennt durch die D. -Straße, befindet sich die sogenannte L. - Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 0000 -, die ausweislich des Bebauungsplans 0000-0 in einem Allgemeinen Wohngebiet liegt und als öffentliche Grünfläche, Dorfplatz" ausgewiesen ist. Die L. wird im Süden und Norden durch Wohnbebauung und im Westen durch eine Turnhalle begrenzt. 4 Ende der 90er Jahre wurden durch den Ortsverein auf der L. zwei Fußballtore aufgestellt, die im Jahr 2005 durch diesen ohne Mitwirkung seitens der Beklagten erneuert wurden. 5 Unter dem 24. April 2006 wiesen die Kläger und andere Anwohner die Beklagte darauf hin, dass die L. widmungsfremd benutzt werde und stellten einen Antrag auf Entfernung des am östlichen Rand gelegenen und ihren Grundstücken zugewandten Tores. Ansonsten seien ein Schild mit Ruhezeiten und Beschränkung auf Kinder bis 14 Jahren, ein Ballfangnetz sowie Kinderspielgeräte aufzustellen und die Nutzung durch die Beklagte zu kontrollieren. 6 In einem internen Vermerk vom 23. August 2006 wurde seitens der Beklagten festgestellt, dass der Platz intensiv bespielt werde und den Interessen des Bürgervereins am Erhalt der L. als Dorf-, Fest-, Spiel- und Bolzplatz die Interessen der Anlieger gegenüber stünden, die durch Lärmimmissionen bis in die späten Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen beeinträchtigt seien. Die Nutzung als Bolzplatz sei planungsrechtlich äußerst bedenklich und sei jedenfalls nach § 63 BauO NRW genehmigungspflichtig. Ein Interessenausgleich komme durch eine zeitliche Nutzungsbeschränkung und - bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln - durch eine ganze oder zeitweise Entfernung zumindest des der Bebauung am nächsten stehenden Tores in Betracht. 7 Die Beklagte erklärte sich in der Folgezeit bereit, ein Schild mit entsprechenden Verhaltensregeln aufzustellen, und informierte die Kläger unter dem 6. November 2006 darüber, dass beabsichtigt sei, das straßenseitige Tor abzubauen. Vorher sei die Bezirksvertretung Beuel hierüber zu informieren. 8 Die Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. November 2006, dass lediglich Schilder mit Nutzungsbeschränkungen aufzustellen seien und nach sieben Monaten erneut berichtet werden solle. 9 Im Dezember 2006 erklärte die Beklagte gegenüber der Bezirksregierung Köln, an die sich die Kläger zwischenzeitlich gewandt hatten, dass eine Entfernung des Tores derzeit nicht erfolgen werden, da eine Testphase abgewartet werden solle. 10 Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 wies die Bezirksregierung Köln die Beklagte darauf hin, dass die Nutzung der Wiese als Sportanlage planungsrechtlich nicht zulässig sei. Gegen das gelegentliche Fußballspielen von Kindern sei planungsrechtlich nichts einzuwenden. Für eine Duldung der Nutzung als Bolzplatz bestünde jedoch angesichts der bindenden bauleitplanerischen Festsetzung kein Raum. Erst Recht seien sämtliche baulichen Veränderungen, die diese Situation verfestigten, nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. Auch wenn eine Steuerung der Immissionen mit den Instrumenten des Ordnungsrechts gelänge, bliebe geltendes Planungsrecht entgegenstehend. Die bestehenden städtebaulichen Spannungen belegten dies. Die Ankündigung der Entfernung eines Tores sei folgerichtig gewesen. Die Beschlüsse der Bezirksvertretung, trotz der Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplanes eine weitere Sportplatznutzung zu fördern und verfestigende bauliche Vorkehrungen zu treffen, seien nicht haltbar. Es werde daher gebeten, die angekündigte Maßnahme - Beseitigung des straßenseitigen Tores - durchzusetzen. Von kommunalaufsichtlichen Weisungen werde zunächst abgesehen. Im März 2007 wurden seitens der Beklagten zwei Hinweisschilder (Piktogramm Spielwiese"; Benutzung bis Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 20.00 Uhr) aufgestellt und eine zusätzliche Bepflanzung vorgenommen. 11 Auf Nachfrage seitens der Bezirksregierung Köln erläuterte die Beklagte im Mai 2007, dass weitergehende bauliche Maßnahmen derzeit nicht geplant seien und die Testphase abgewartet werde. 12 In einem Schreiben vom 22. Mai 2007 wies die Bezirksregierung Köln die Beklagte darauf hin, dass es vertretbar sei, die Testphase abzuwarten Bei den danach zu treffenden Entscheidungen sei das Bauplanungsrecht zu berücksichtigen. Es dürfe keine Dehnung dessen stattfinden, was nach den Festsetzungen zulässig sei. Die Testphase könne nur der Erprobung dessen dienen, wie die bisherige Nutzung, soweit sie für die Nachbarschaft unzumutbar sei, dauerhaft und verlässlich eingeschränkt werden könne. 13 Unter dem 8. Juni 2007 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und trugen vor, dass eine Einschränkung der Nutzung nicht feststellbar sei. Die Wiese werde ohne zeitliche Beschränkung insbesondere von Heranwachsenden und Erwachsenen als Fußballplatz genutzt. Es werde regelmäßig nach 20.00 Uhr und an den Wochenenden gespielt. Das Licht der Straßenbeleuchtung sei ein weiterer Anreiz für den Platz. Die beschlossenen Maßnahmen seien entweder nicht (Ballfangvorrichtung) durchgeführt worden oder zeigten keine Wirkung. Die Beschilderung sei inhaltlich unvollständig, da eine Altersgrenze sowie Ruhezeiten fehlten. Kontrollen erfolgten nur sporadisch. Sie beantragten daher, die planerischen Festsetzungen durch Entfernen der Tore durchzusetzen. 14 Unter dem 30. August 2007 wandte sich die Beklagte an den Bürgerverein I. und teilte diesem mit, dass seitens der Bezirksregierung auf die eindeutige Rechtslage hingewiesen worden sei, welche das Aufstellen von zwei Toren und die Nutzung als Bolzplatz untersage. Die Entfernung nur eines Tores sei mit dem Planungsrecht vereinbar, wenn die Nutzung der Spielfläche nur durch Kinder erfolge. Es werde daher gebeten, eine derartige Nutzung sicherzustellen. 15 Mit Schreiben vom 1. sowie 11. September 2007 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und baten um schnellstmögliche Entfernung des Tores. Dem Bürgerverein sei weder ein Termin gesetzt noch das zu entfernende Tor bestimmt worden. 16 Die Beklagte teilte den Klägern darauf hin unter dem 13. September 2007 mit, dass alles Notwendige veranlasst worden sei und es keine weiteren Antwortschreiben geben werde. 17 Am 20. September 2007 stellten der Kläger und weitere Anwohner unter Vorlage von Lärmprotokollen einen Antrag auf Beseitigung des nicht genehmigten Bolzplatzes. Der durch die Bolzerei älterer Jugendlicher und Erwachsener hervorgerufene Lärm sowie die Folgewirkungen seien unzumutbar. 18 Unter dem 9. Oktober 2007 forderte die Beklagte den Bürgerverein I. auf, nunmehr eines der Tore bis zum 19. Oktober zu entfernen. 19 Mit Schreiben vom 21. November 2007 wies der Kläger darauf hin, dass das Tor an der Turnhallenseite abgebaut worden sei. Die Belästigungen durch die Bolzerei ausschließlich auf das straßenseitige Tor seien nicht hinzunehmen. Mit dem Abbau eines Tores sei die Beseitigung des Bolzplatzes nicht erreicht worden, daher werde beantragt, auch das andere Tor abzubauen. 20 Anfang Dezember 2007 errichtete die Beklagte einen 4 Meter hohen Ballfangzaun hinter dem straßenseitigen Tor. 21 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einschreiten nach § 61 BauO NRW ab. Nach der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans im Januar 2002 fungiere der Bereich u.a. auch als Spielfläche für unorganisierte Gruppen, weshalb die Nutzung der Spielfläche durch unorganisierte Gruppen, auch in bolzplatzähnlicher Weise grundsätzlich planungsrechtlich nicht unzulässig sei. Durch das Aufstellen von Hinweisschildern, die Verdichtung der Bepflanzung, den Abbau eines Fußballtores und die Errichtung eines 4 m hohen Ballfangzaunes werde der Anreiz für unorganisierte Gruppen älterer Jugendlicher und Erwachsener zwangsläufig gehemmt und eine Belästigung durch Bälle weitgehend ausgeschlossen. In der Erprobungsphase von April bis Juni 2007 sei bei Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen eine übliche Nutzung als Spielwiese festgestellt worden, die zu keinen größeren Lärmbelästigungen durch Fußball spielende Jugendliche/Erwachsene geführt habe. 22 Die Kläger haben am 17. Januar 2008 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass auf der gegenüberliegenden L. den äußeren Kennzeichen - Ausmaße ca. 50 m breit und ca. 75 m tief, Ausstattung - und der faktischen Nutzung nach ein Bolzplatz existiere, der trotz bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit von der Beklagten geduldet werde. Bei dem Kauf des Hauses im Jahre 1993 hätten noch keine Fußballtore auf der L. gestanden. Vor einigen Jahren seien Originalfußballtore fest einbetoniert worden, wodurch die L. zweckentfremdet worden sei. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Beseitigung des Bolzplatzes in der vorhandenen Form. Die Fußballanlage sei baurechtlich weder insgesamt noch hinsichtlich der Einzelanlagen genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig, weil sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Die bei der Änderung des Bebauungsplanes erfolgte Hinzufügung des Begriffs Dorfplatz" bezeichne keine weitere Nutzungsart, sondern habe insoweit begrenzenden Inhalt, als damit der gesetzlich vorgegebene Begriff der öffentlichen Grünfläche" im Sinne der jahrzehntelangen Nutzung der L. für traditionelle Feiern und diverse Veranstaltungen (Dorffeste, Zirkusveranstaltungen, Maibaum, Martinsfeuer) angesprochen werde. Die Formulierung sowie als Spielfläche für unorganisierte Gruppen" finde keinen Niederschlag im Tenor der planungsrechtlichen Festlegung. Selbst wenn aber eine Spielfläche ausgewiesen wäre, trüge dies keine Nutzung als Sportplatz. Das fehlende zweite Tor sei leicht durch mobile Gegenstände zu ersetzen. Der Ballfangzaun, der im unteren Teil als Zielvorrichtung benutzt werde, erzeuge ebenso wie das Metallgehäuse des Tores Schwinggeräusche. Überdies diene er zur Erprobung von Hochschüssen. Die Beklagte habe es unterlassen, Maßnahmen und Vorrichtungen gegen eine missbräuchliche Nutzung zu treffen. Die vorhandene Beschilderung sei nicht geeignet, deutliche und schnell erfassbare Benutzungsgrenzen zum Ausdruck zu bringen. Die einzig relevante Einschränkung (Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 20.00 Uhr") sei kaum zu entziffern. Die Piktogramme gingen an der realen Nutzung als Bolzplatz vorbei. Der Platz werde von Erwachsenen und ihnen gleichstehenden Jugendlichen, Zum Teil auch in mehreren Gruppen und mit mehreren Fußbällen, genutzt. Kinder, die zuvor auf der Wiese gespielt hätten, würden verdrängt. Das atriumähnliche Bebauungskonzept fördere die Resonanzwirkung und den unerträglichen Lärmpegel. Ruhezeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, in der Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie abends ab 18.00 Uhr, würden nicht eingehalten. Es werde teilweise ununterbrochen von 8.30 bis 22.30 Uhr gebolzt. Zeitweilig schlössen sich an das Fußballspiel Geselligkeiten" mit entsprechender Lärm- und Abfallentwicklung an. Die Kläger wohnten in einem reinen Wohngebiet und könnten von der Nutzung der benachbarten Grundstücke verlangen, dass auf ihr Ruhebedürfnis Rücksicht genommen werde. Die Störungen seien durch die Anwohner dokumentiert worden. Es sei bewusst darauf verzichtet worden, die Spielbetätigung von Kindern, gegen die die Kläger nichts einzuwenden hätten, aufzunehmen. 23 Die Kläger beantragen, 24 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2007 zu verpflichten, den Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 0, Flurstück 0000 - sogenannte L. - zu beseitigen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie verweist zur Begründung zunächst darauf, dass schon Anfang November 2007 eines der beiden Tore abgebaut und ein Ballfangzaun errichtet worden sei. Angesichts der darüber hinaus durchgeführten Maßnahmen, die der Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung dienten und den Platz für Hobby-Mannschaften unattraktiv gemacht hätten, bestehe kein Anspruch auf Einschreiten, denn es handele sich nicht (mehr) um eine Fußballanlage". Zu dieser gehörten zwei Tore, auf die wechselseitig geschossen werde. Da ein Tor entfernt worden und der Platz damit für normale Fußballspiele nicht mehr tauglich sei, stelle sich die planungsrechtliche Frage nicht. Der Ballfangzaun führe nicht dazu, dass von einer genehmigungsbedürftigen Fußballanlage auszugehen sei. Dieser sei vielmehr im Hinblick auf die hinter dem Tor liegende Straße und die damit verbundenen Gefahren für spielende Kinder und Straßenbenutzer errichtet worden. Soweit die Kläger darauf hinwiesen, die in der Begründung zum Bebauungsplan vorhandene Formulierung sowie als Spielfläche für unorganisierte Gruppen" finde im Tenor der planungsrechtlichen Festsetzung keinen Niederschlag, komme es hierauf nicht an. Die Begründung gehöre zwingend zu jedem Bebauungsplan und sei für das Verständnis des Bebauungsplans ebenso wichtig wie für seine Wirksamkeit. Im Übrigen zielten die Beobachtungen der Kläger ausschließlich auf Zeiten ab, in denen noch beide Toranlagen vorhanden gewesen seien. 28 Das Gericht hat am 5. Juni 2008 die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins in Augenschein genommen und eine Kompromisslösung angeregt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung verwiesen. 29 Die Beklagte hat am 15. Juli 2008 auch das straßenseitige Tor sowie im August 2008 die beiden Hinweisschilder abgebaut. 30 Die Beklagte hat hierzu im weiteren Verlauf erläutert, dass das Tor einstweilen entfernt worden sei, um einem gerichtlichen Eilverfahren seitens der Kläger vorzubeugen. Die Bezirksvertretung Beuel habe in ihrer Sitzung am 20. August 2008 unter anderem eine Änderung der Zielsetzung des Bebauungsplanes von Grünfläche" in Bolzplatz" in einem vereinfachten Änderungsverfahren sowie das Wiederaufstellen des von der Bezirksregierung genehmigten Tores und das ersatzlose Entfernen der Schilder zur Nutzungseinschränkung beschlossen. Dieser Beschluss sei in der Sitzung des Hauptausschusses am 16. Oktober 2008 so übernommen worden. Die Beklagte habe in ihren Stellungnahmen vom 30./31. Juli sowie 23. September 2008 zur jeweiligen Beschlussvorlage die rechtliche Situation erläutert. Angesichts der Beschlüsse komme eine einvernehmliche Regelung nicht in Betracht. Mit dem Wiederaufbau des Tores sei angesichts des laufenden Gerichtsverfahrens gewartet worden. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 33 Die zulässige Klage ist begründet. 34 Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 35 Den Klägern steht neben dem Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten aus § 61 BauO NRW in entsprechender Anwendung der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG bzw. §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB ein öffentlich- rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch 36 vgl. zum Nebeneinander beider Ansprüche Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1999, 426 ff. = Baurecht (BauR) 2000, 81, 37 gegen die Beklagte darauf zu, dass der Bolzplatz auf dem Grundstück L. , einschließlich des errichteten Ballfangzaunes sowie der - nach Angaben der Beklagten nur vorübergehend abgebauten - Tore, dauerhaft beseitigt wird. 38 Die Errichtung und der Betrieb des Bolzplatzes bzw. dessen Duldung durch die Beklagte verstoßen gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. 39 Für den Bolzplatz auf der L. liegt weder eine Baugenehmigung vor noch ist dieser bauplanungsrechtlich zulässig, so dass es dahin stehen kann, ob überdies noch ein Anspruch auf Einschreiten wegen Verletzung der Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegt. 40 Trotz der - vorläufigen - Entfernung der Fußballtore ist die "L. " weiterhin als Bolzplatz einzustufen. Der Rechtsstreit hat sich daher auch nicht etwa ganz oder teilweise in der Hauptsache erledigt. 41 Bolzplätze dienen auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie sind dazu bestimmt, ein "sich Austoben" durch spontanes und weitgehend regelloses Fußballspielen zu ermöglichen. 42 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 709 = Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1992, 411. 43 Im Unterschied dazu sind Kinderspielplätze Einrichtungen mit einer auf Kinder bis zu 14 Jahren zugeschnittenen Ausstattung, die unter anderem auch Bereiche aufweisen können, die für Ballspiele von Kindern geeignet und bestimmt sind. 44 OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006, - 7 A 4591/04 -, juris. 45 Ein Kinderspielplatz liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil es an einer entsprechenden Ausstattung mit Spielgeräten u.ä. fehlt und die "L. " von ihren Ausmaßen her deutlich größer dimensioniert ist als eine auf die Bedürfnisse von Kindern bis 14 Jahren ausgerichtete Ballspielfläche, die für Jugendliche und junge Erwachsene ohne Reiz wäre. 46 Für die fortdauernde Beurteilung der "L. " als Bolzplatz ist weiter maßgeblich, dass, obwohl nach der derzeitigen tatsächlichen Situation "nur" noch der Ballfangzaun steht, die Entfernung der - von der Größe her gerade auch für ein Spiel von Erwachsenen zugeschnittenen - Fußballtore nach den Angaben der Beklagten und der Beschlusslage in den verantwortlichen politischen Gremien nur vorübergehend im Hinblick auf das anhängige Gerichtsverfahren erfolgt und eine Nutzung der "L. " als Bolzplatz ohne jegliche Alters- und Zeitbeschränkung weiterhin ausdrücklich erwünscht und beabsichtigt ist. Selbst wenn der Abbau der beiden Hinweisschilder, die zumindest eine - wenn auch kaum lesbare - zeitliche Einschränkung enthielten, nur deshalb erfolgt sein sollte, weil derzeit keine Tore auf der Wiese stehen, so ist doch für den Fall des Wiederaufbaus der Tore nicht beabsichtigt, Nutzungseinschränkungen - wie vom Gericht in dem Ortstermin angeregt - durch den Aufbau eines deutlich kleineren Tores sowie von neuen Hinweisschildern mit einer entsprechenden Alters- und Zeitbeschränkung zu gewährleisten. 47 Die gerichtliche Überprüfung kann sich daher trotz des derzeit nur vorhandenen Ballfangzaunes nicht ausschließlich auf diesen Ballfangzaun und dessen Wirkungen beschränken, denn der Ballfangzaun ist lediglich ein - wenn auch nicht unbedeutender - Teil der funktional einheitlichen baulichen Anlage eines Bolzplatzes. Seine Funktion und die sich hieraus ergebenden Nutzungswirkungen lassen sich nur in Zusammenschau mit der Einrichtung insgesamt erfassen, der die zugehörigen Einrichtungsteile dienen. 48 Zur einheitlichen Betrachtung von baulicher Anlage und Nutzung vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984, - 4 C 25.82 - , Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 68, 360, 369; Urteil vom 11. November 1988, - 4 C 50.87 - Zeitschrift für Baurecht (ZfBR) 1989, 72; Beschluss vom 14. Februar 1991, - 4 NB 25.89 -, BauR 1991, 435; OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 26. Februar 1993, - 2 B 90.1684 -, Baurechtssammlung (BRS) 55 Nr. 57. 49 Eine Beschränkung der baurechtlichen Prüfung auf die das Gesamtvorhaben nicht vollständig erfassenden Einzelteile scheidet damit aus. 50 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, a.a.O. 51 Ist die Anlage "Bolzplatz" insgesamt nachbarrechtsverletzend, so gilt dies auch für ihre einzelnen sie funktional ausmachenden Bauteile, ohne die die Gesamtanlage nach dem zugrunde liegenden Konzept nicht betrieben werden könnte. 52 Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, 53 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, a.a.O. und vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -; OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, a.a.O., Urteile vom 26. Juni 1983 - 7 A 1270/82 -, BRS 40 Nr. 60, und vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 -, BRS 46 Nr. 46; BayVGH, Urteile vom 16. Februar 1987 - 14 B 85 A.3090 -, BRS 47 Nr. 176, und vom 18. Januar 1993 - 2 B 91.15 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 1006, und vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 - , BRS 55 Nr. 57, 54 sind Bolzplätze im Gegensatz zu Kinderspielplätzen planungsrechtlich wie Anlagen für sportliche Zwecke zu behandeln. Sie sind in hohem Maß konfliktträchtig, da mit dem "Bolzen" naturgemäß eine erhebliche Geräuschentwicklung einhergeht, und zwar nicht nur durch das Treten von Bällen im Spiel auf das Tor, sondern auch auf die oftmals - wie auch hier - errichteten Ballfangzäune. Diese Geräuschentwicklungen ziehen sich bei entsprechendem Zuspruch der Anlage über erhebliche Zeiträume des Tages, erfahrungsgemäß gerade in der Sommerperiode auch bis in die Abendstunden, hinein. Hinzutreten häufig, dem typischen Reiz der Anlage entsprechend, auch Folgewirkungen, die durch Überschreiten der gegebenen Nutzungsmöglichkeiten eintreten. Ein Bolzplatz hat, wie allgemein bekannt ist, wegen seiner ihm immanenten offenen Benutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Anreiz insbesondere für Jugendliche und für junge Erwachsene zu "missbräuchlichem" Verhalten. 55 OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, a.a.O. 56 Der Bolzplatz hier ist als bauliche Anlage nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig, denn er verstößt schon deshalb gegen die Vorgaben des geltenden Bauplanungsrechts, weil die Festsetzungen des für dieses Grundstück maßgeblichen Bebauungsplanes eine Nutzung als Bolzplatz gerade nicht umfassen. 57 Der Bebauungsplan Nr. 0000-0 in der Fassung seiner 2. Änderung enthält für das Grundstück L. ", das sich in einem Allgemeinen Wohngebiet befindet, die Festsetzung öffentliche Grünfläche - Dorfplatz". Das gegenüber liegende Grundstück der Kläger befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. 58 Zwar können auch in einem allgemeinen Wohngebiet sowie in einem bzw. angrenzend an ein reines Wohngebiet ausnahmsweise Anlagen für sportliche Zwecke und damit auch Bolzplätze zulässig sein (vgl. § 3 Abs. 3 Ziffer 2, § 4 Abs. 2 Ziffer 3 BauNVO) 59 BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, a.a.O. 60 Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die konkrete Örtlichkeit bzw. die konkrete Festsetzung die Errichtung eines Bolzplatzes in jedem Fall gestattet. Die Festsetzung in dem jeweiligen Bebauungsplan ist vielmehr im Zusammenhang mit anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Zuhilfenahme der Planbegründung und unter Berücksichtigung der vorgegebenen örtlichen Situation auszulegen. 61 Hier fehlt es bereits an der ausdrücklichen Ausweisung der Fläche als Bolzplatz. Die Festsetzung öffentliche Grünfläche" im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 15 BauGB und deren Konkretisierung Dorfplatz" umfassen die Nutzung als Bolzplatz nicht. Zur konkreten Nutzung der Fläche und insbesondere zur hier problematischen Nutzung durch "unorganisierte Gruppen", wie sie für Bolzplätze typisch ist, wird in der hier maßgeblichen Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0000-0 der Bundesstadt Bonn (in der Fassung der Satzungsbegründung vom 13.12.2001) unter Punkt 2.5 Öffentliche Grünfläche" vielmehr unter anderem ausgeführt: 62 Schalltechnisch kritischer zu beurteilen ist demgegenüber die Nutzung der Fläche durch unorganisierte Gruppen. Hier bedarf es gegenüber Festveranstaltungen naturgemäß keiner behördlichen Anmeldung und Genehmigung, wodurch es an einer entsprechenden Steuerungsmöglichkeit der Betriebs- und Nutzungszeiten fehlt. Diese Situation ist umso problematischer, als auf Initiative des Bürgervereins I. Fußballtore aufgestellt wurden. ... Ein den Anforderungen der technischen Regelwerke entsprechender Schutz kann dem gegenüber nur durch eine außerhalb des Bebauungsplanverfahrens vorzunehmende Betriebszeiten- und Nutzungsbeschränkung erreicht werden, wobei die Durchsetzung und Kontrolle derartiger Maßnahmen in der Praxis oft problematisch ist. Dies gilt umso mehr als die Umzäunung der Fläche angesichts ihrer Funktion als Freizeit-, Erholungs- und Begegnungsstätte abzulehnen ist. Das alleinige Aufstellen entsprechender Schilder stellt in der Regel eine unzureichende Maßnahme dar, die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zumindest eine entsprechende Akzeptanz und Rücksichtnahme seitens der Bevölkerung voraussetzt. Zur Gewährleistung der Wohnruhe stellen die gutachterlichen Empfehlungen daher auf eine Entfernung der Fußballtore ab. ... Ungeachtet einer hiermit verbundenen nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Belange der Freizeit- und Erholungssuchenden darf nicht verkannt werden, dass eine Entfernung der Tore auch schon unter Berücksichtigung der Bestandssituation erforderlich wäre. Da die Funktion der L. als zentrale dörfliche Spielfläche in jedem Fall erhalten bleibt und mit dem Sportplatz S. , zumindest für Jugendliche und Erwachsene eine in zumutbarer Entfernung erreichbare Ersatzfläche zur Verfügung steht, ist eine gegebenenfalls notwendig werdende Entfernung der Tore jedoch vertretbar." 63 Diesen Ausführungen ist deutlich zu entnehmen, dass mit der Änderung des Bebauungsplanes eine Ausweisung bzw. eine Verfestigung der Nutzung als Bolzplatz seitens des Plangebers seinerzeit gerade nicht angestrebt worden war, vielmehr bereits die Bestandssituation - zwei Tore ohne die südliche, den Schall verstärkende Bebauung - in der Abwägung der wechselseitigen Interessen als kritisch beurteilt wurde, da weder aktive noch passive Schallschutzmaßnahmen als realisierbar und Nutzungseinschränkungen als unzureichend angesehen wurden. 64 Das sieht ersichtlich auch die Beklagte nicht anders. Denn sie hat in Überein- stimmung mit der rechtlichen Einschätzung der Situation durch die Bezirksregierung Köln in ihren Stellungnahmen vom 30./31. Juli 2008 sowie 23. September 2008 zu den Sitzungen der Bezirksvertretung Beuel am 20. August 2008 sowie des Hauptausschusses am 16. Oktober 2008 hierzu unter anderem ausgeführt: 65 Der damals wie heute bestehenden Konfliktlösung kann durch eine erneute Änderung des Bebauungsplanes und die in diesem Zusammenhang vorgeschlagene planungsrechtliche Ausweisung als Bolzplatz insofern nicht abgeholfen werden. Eine wiederholte gutachterliche Beurteilung, die im Rahmen einer Bebauungsplanänderung unverzichtbar wäre, ließe vielmehr keine anderen Ergebnisse erwarten. Generell kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Vereinbarkeit von Bolzplätzen und Wohnbebauung einen Mindestabstand von 80 bis 100 m voraussetzt. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung dieses Abstandserfordernisses und der fehlenden Möglichkeiten zur Umsetzung aktiver und passiver Schutzmaßnahmen ist eine Vereinbarkeit von Bolzwiese und Wohnbebauung nicht gegeben und kann auch auf planungsrechtlichem Wege nicht hergestellt werden." 66 Dieser Einschätzung, dass die planungsrechtlichen Vorgaben für eine Nutzung als Bolzplatz angesichts der konkreten Festsetzungen, der Nähe zur Wohnbebauung sowie der fehlenden Möglichkeit zur Realisierung von Schallschutzmaßnahmen bereits derzeit nicht vorliegen, ist seitens des Gerichts nichts hinzuzufügen. 67 Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind zugunsten der Kläger nachbarschützend. Dies ergibt sich bereits aus der Lage der Flächen zueinander und der damit einhergehenden Gefahr unzumutbarer Geräuschimmissionen Darüber hinaus ergibt sich aus der Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes, dass der Plangeber bei den Festsetzungen betreffend die Nutzung der L. " auch und gerade die Rücksichtnahme auf die Interessen der betroffenen Nachbarn im Blick hatte. 68 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein milderes Mittel als die Beseitigung des Bolzplatzes bereits deshalb nicht in Betracht kam, weil sich die Beklagte zur Vornahme von Nutzungseinschränkungen ausdrücklich außer Stande sah. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 71 Anlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.