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Urteil

10 A 6491/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0120.10A6491.96.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises X. vom 5. März 1992 über die Errichtung eines Ballfangzaunes in I. T.-------weg , Gemarkung I. Flur 24 Flurstück 224, wird aufgehoben.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,, den Bolzplatz auf dem Flurstück 224 zu sperren.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises X. vom 5. März 1992 über die Errichtung eines Ballfangzaunes in I. T.-------weg , Gemarkung I. Flur 24 Flurstück 224, wird aufgehoben. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,, den Bolzplatz auf dem Flurstück 224 zu sperren. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen Störungen, die aufgrund des Betriebs eines gemeindlichen Bolzplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft seines Wohnhauses entstehen. Er ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung I. Flur 24 Flurstück 208. Das ca. 600 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus (F. weg .) mit zwei Wohneinheiten bebaut. Die vom Kläger genutzte Wohnung im Erdgeschoß (Wohn- und Schlafräume) sind ebenso wie die zugehörige Terrasse nach Süden hin ausgerichtet. Der Abstand des Gebäudes von der südwestlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 9 m. Die Anfang 1992 fertiggestellte Bebauung beruht auf einer im Dezember 1990 erteilten Baugenehmigung und entspricht den Festsetzungen des in seiner Ursprungsfassung im Februar 1986 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 26 "N. Feld II" der Beklagten zu 2.. Das Grundstück gehört zu einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Es kann innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen eingeschossig bebaut werden kann (Stand: Bebauungsplan Nr. 26 i.d.F. seiner I. änderung und Erweiterung vom 13. September 1989). In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich ausschließlich Wohnbebauung. Für das im Eigentum der Beklagten zu 2. stehende Flurstück , das sich von der Straße M. Feld nach Nordwesten hin erstreckt und sich etwa in Höhe des Flurstücks trichterförmig von ca. 6. m auf bis zu ca. 40 m erweitert, setzt der Bebauungsplan Nr. 26, wegen dessen Inhaltes im übrigen und der Einzelheiten seines Aufstellungsverfahrens auf die Planurkunde und die vorgelegten Aufstellungsvorgänge verwiesen wird, eine öffentliche Grünfläche fest. Ihr westlicher und sich bis an die nordwestliche Plangebietsgrenze erstreckender Teil ist als "Bolzplatz (Spielbereich B lt. Rd. Erl. des Innenministers NW vom 31.07.1974)" festgesetzt. über die dort in zwei Randbereichen festgesetzten Pflanzgebote hinaus enthält der Bebauungsplan keine weiteren Maßgaben zur Ausgestaltung des Bolzplatzes. Die Fläche dieses Platzes reicht im Nordosten - damit auch im Bereich des Grundstücks des Klägers - bis zu ca. 6. m an die überbaubare Grundstücksfläche der Nachbargrundstücke heran, im Südwesten bis zu 3 m. Die Breite des als Bolzplatz ausgewiesenen Bereichs beträgt dort ca. 25 m. Der sich nordwestlich des Bolzplatzes außerhalb des Plangebiets gelegene Bereich ist bislang nicht baulich genutzt. Unter dem 25. November 1991 beantragte die Beklagte zu 2. beim Oberkreisdirektor des Kreises X. , der seinerzeit zuständigen Bauaufsichtsbehörde, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Herstellung des Bolzplatzes die Baugenehmigung zur Errichtung eines Ballfangzaunes aus Stahlmatten, der entsprechend einer Rotmarkierung in den Bauvorlagen an der Grenze des südlich gelegenen Flurstücks unter übernahme der Höhe der dortigen Grenzgarage mit 3 m Höhe ansetzt und sich an der Nordwestseite des Platzes von 3,80 m höhengestaffelt bis auf 5,80 m (dort in einer Breite von ca. 22 m) entwickelt, um im Endbereich wieder 3,80 m Höhe aufzuweisen. In den Bauvorlagen (Lageplan) waren die Einzelheiten des vorgesehenen Bolzplatzes, insbesondere die Lage des ca. 27 m x 20 m großen Spielfeldes auf dem Grundstück, der vorgesehenen zwei Fußballtore und der vorgesehenen Bepflanzungsbereiche mit der grenzständigen Umzäunung des Platzes im übrigen (1,80 m Höhe) dargestellt. Der Abstand zwischen dem Grundstück des Klägers und dem - unbefestigten - Spielfeld beträgt zwischen 2,5 m und ca. 16,5 m. Der Abstand zum nordwestlichen Fußballtor beträgt ca. 24 m, bis zum 5,8 m hohen Ballfangzaun ca. 25 m. Der Oberkreisdirektor des Kreises W. erteilte die Baugenehmigung unter dem 5. März 1992. Nach Herstellung des Platzes und seiner Inbetriebnahme im Frühjahr 1993 wandte sich der Kläger nach mehrfach mündlich vorgetragenen Einwendungen mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 1993 an die Beklagtenseite mit dem Ziel, Lärmschutzeinrichtungen an dem Bolzplatz sowie eine wirksame Begrenzung des Benutzerkreises und der Nutzungszeiten zu bewirken. Er beanstandete den Bolzplatz als an diesem Standort nachbarrechtsverletzend. Die Festsetzung des Spielbereichs B im Bebauungsplan Nr. 26 sei wegen Mißachtung des planungsrechtlichen Gebots der Konfliktbewältigung und der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung nichtig. Die Anordnung an der Gartenseite der benachbarten Wohngrundstücke sei augenfällig rücksichtslos. Gerade dort befänden sich wegen der Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen geradezu zwangsläufig die besonders gegen Lärm zu schützenden Wohnräume, Außenwohnbereiche und Ruhezonen. Dieser sich aufdrängende Belang sei bei Planaufstellung nicht bedacht und - auch mangels entsprechender Schutzmaßgaben - unbewältigt geblieben. Zugleich legte der Kläger gegen die ihm zuvor nicht bekanntgemachte Baugenehmigung vom 5. März 1992 beim Oberkreisdirektor des Kreises W. Widerspruch ein. In der Folgezeit wies der Kläger den Oberkreisdirektor darauf hin, daß auf dem Platz - und zwar trotz zwischenzeitlich aufgestellter Ausschilderung - gerade in der Sommerzeit bis in die späten Abendstunden hinein auch von Erwachsenen und Heranwachsenden gespielt werde. Dabei gelangten immer wieder Bälle auf sein Grundstück, was dann ein überwinden des Zauns und das Zertrampeln seiner Pflanzbeete durch die Spielenden zur Folge habe. Der Bolzplatz als solcher sei mangels Baugenehmigung formell illegal und stillzulegen. Die Beklagte zu 2. lehnte es mit Schreiben an den Oberkreisdirektor vom 4. November 1993 ab, Lärmschutzeinrichtungen anzubringen. Die Immissionen, die durch einen im rechtsbeständigen Bebauungsplan vorgesehenen Bolzplatz entstehen könnten, sei baugebietstypisch. Die Anlage gehöre zur Infrastruktur eines Wohngebietes. Die planerische Abwägung möglicher Nutzungskonflikte sei bereits im Aufstellungs-verfahren des Bebauungsplans vorgenommen worden. Ein Präzedenzfall sei zu vermeiden. Ergänzend wurde auf die Nutzungsbegrenzungen durch die aufgestellte Beschilderung verwiesen. Unter dem 19. November 1993 stellte der Oberkreisdirektor des Kreises W. dem Kläger seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage dar und verwies auf den Inhalt des Bebauungsplans, der ihm als Bauaufsichtsbehörde keine Möglichkeiten biete, weitergehende Immissionsschutzmaßnahmen zu fordern. Eine Rücksichtslosigkeit der Planung sei auch unter Einschluß der entsprechenden Nutzungsregelungen durch Ausschilderung nicht ersichtlich. Soweit die Nutzungszeiten teilweise nicht eingehalten würden, betreffe dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, die nach seiner Auffassung auch den Bolzplatz selbst als bauliche Anlage einschließe. Einer gesonderten Baugenehmigung für den Bolzplatz habe es wegen seiner Festsetzung im Bebauungsplan nicht bedurft. Allenfalls sei die Beklagte zu 2. verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen das Entsprechende zu veranlassen. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht. Der Kläger hat am 30. März 1994 Klage erhoben. Er hat seine Auffassung vertieft, der Bebauungsplan Nr. 26 der Beklagten zu 2. sei nichtig, jedenfalls sei der Betrieb des Bolzplatzes gegenüber seinem angrenzend gelegenen Wohnhaus rücksichtslos. Die Belästigungen, die durch den Spielbetrieb, vor allem durch die Schreie der Fußballspieler, das Aufprallen der Bälle gegen den Ballfangzaun oder durch den harten Abschlag entstünden, seien wegen ihres hohen Informationsgehaltes und ihrer Lautstärke bekanntermaßen außerordentlich belästigend. Sie erreichten Spitzenwerte weit über 70 dB (A). Diese Belästigungen seien in der Mittagszeit, nach 19.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzumutbar. Es sei Aufgabe der Beklagten zu 2., diese Belästigungen zu unterbinden. Sie müsse sich die mißbräuchliche Benutzung des Bolzplatzes als eigene Störung zurechnen lassen. In diesem Mißbrauch drücke sich gerade eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage aus und sei als Folge des Betriebs des Bolzplatzes anzusehen. Eine mißbräuchliche Benutzung eines Bolzplatzes liege in dessen Natur. Die Beklagte zu 2. habe auch die Benutzung durch Erwachsene sowie durch Jugendliche, die älter als 16 Jahre seien, zu unterbinden. Schließlich habe die Beklagte zu 2. durch geeignete Maßnahmen Störungen durch Bälle, die regelmäßig auf sein Grundstück gelangten, oder durch nacheilende Jugendliche zu unterbinden. Auch diese Störungen, die immer wieder zu Pflanzenschäden auf seinem Grundstück führten, seien der Beklagten zu 2. zuzurechnen. Die im nachhinein aufgestellte Beschilderung habe schon mangels entsprechender Kontrollen nichts bewirkt. Zum 1. Januar 1995 ist die Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf den Beklagten zu 1. übergegangen. Die Anfechtungsklage ist entsprechend umgestellt worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors W. über die Errichtung eines Ballfangzaunes auf dem Grundstück in H. , S. weg, Gemarkung H. , Flur , Flurstück , vom 5. März 1992 aufzuheben, hilfsweise, die beklagte Stadt H. zu verurteilen, das Gitter dieses Ballfangzaunes durch ein Netz zu ersetzen, 2. die beklagte Stadt H. zu verurteilen, durch entsprechende Sperrungen des Platzes, hilfsweise, durch regelmäßige Kontrollen, sicherzustellen, daß auf dem Bolzplatz werktags zwischen 12.30 Uhr und 15.00 Uhr sowie nach 19.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht Fußball gespielt (gebolzt) wird, 3. die beklagte Stadt H. ferner zu verurteilen, durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen, daß der Bolzplatz nicht von Erwachsenen oder Jugendlichen, die älter als 16 Jahre sind, benutzt wird, 4. die beklagte Stadt H. zu verurteilen, es zu unterlassen, Bälle vom Bolzplatz auf das Grundstück des Klägers, F. weg 6. in H. schießen zu lassen oder auf sonstige Weise gelangen zu lassen, hilfsweise, die Stadt H. zu verurteilen, an der Stelle des derzeitigen Zwischenzaunes einen 3 m hohen Ballfangzaun aus schallmindernden Stoffen (Netzen) zu errichten. Die Beklagtenseite hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die auch zuvor vertretene Auffassung wiederholt, ferner auf die Nutzungsregelung des Bolzplatzes durch Beschilderung sowie darauf verwiesen, der Platz werde in der Regel spätestens alle 14 Tage kontrolliert. Auch sei zwischenzeitlich auf dem Bolzplatz im Bereich hin zum Grundstück des Klägers eine Bepflanzung vorgenommen worden. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und die Wertungen des Verwaltungsgerichts unter Vertiefung seines Klagevorbringens beanstandet. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, 1. die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 5. März 1992 über die Errichtung eines Ballfangzaunes in H. , S. weg, Gemarkung H. Flur Flurstück aufzuheben, 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Bolzplatz auf dem Flurstück zu sperren, hilfsweise, den Beklagten zu 1. zu verpflichten, der Beklagten zu 2. aufzugeben, den Bolzplatz auf dem Flurstück zu sperren. Die Beklagtenseite, die sich zu der Berufung nicht schriftsätzlich geäußert und auf Schwierigkeiten in der Umsetzung etwaiger Schutz- und Kontrollmaßnahmen verwiesen hat, die auch einer vergleichsweisen Lösung entgegenstünden, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat am 8. Januar 1999 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift nebst Anlagen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die übersandten Pläne, Planaufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die Klage hat mit den nunmehr zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Hauptanträgen Erfolg. I. 1. Die mit dem ersten Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage, die der Beklagten zu 2. erteilte Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 5. März 1992 aufzuheben, ist zulässig. Sie ist zutreffend bereits im Verfahren I. Instanz dahin umgestellt worden, daß sie sich gegen den Beklagten zu 1., den Stadtdirektor der Beklagten zu 2., richtet. Es handelt sich insoweit um einen durch Rechtsänderung bedingten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite. Der Beklagte zu 1. ist aufgrund der zum 1. Januar 1995 eingetretenen Privilegierung der Stadt als mittlere kreisangehörige Stadt i.S.d. § 2 der Verordnung vom 13. November 1979 i.d.F. vom 23. November 1993 (GV NW 964) die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde. 2. Die Anfechtungsklage ist begründet. Die streitige Baugenehmigung ist aus Gründen rechtswidrig, die zugleich eine Verletzung von Rechten des Klägers bedeuten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr Regelungsgegenstand bezieht sich auf ein Vorhaben, das dem Kläger gegenüber die aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgenden Anforderungen nicht wahrt. Das Hausgrundstück des Klägers wird von dem - inzwischen verwirklichten - Vorhaben der Beklagten zu 2. Belästigungen und Störungen ausgesetzt, die unzumutbar sind. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Der Senat folgt allerdings dem formalen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bauschein vom 5. März 1992 allein die bauaufsichtliche Genehmigung der Errichtung eines Ballfangzaunes beinhaltet, § 70 Abs. 1 BauO NW 1984 (nunmehr: § 75 Abs. 1 BauO NW 1995). Der Genehmigungsgegenstand dieses Bescheides ist nach Bezeichnung und Inhalt eindeutig eben auf diesen Ballfangzaun beschränkt. Die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, insbesondere die Baubeschreibung und die rot hervorgehobene Lage des zur Genehmigung gestellten Zaunes im beigefügten Lageplan, sind zweifelsfrei und lassen für eine Auslegung, der Bolzplatz in seiner Gesamtheit sei zum Gegenstand des Baugesuchs und - nach Prüfung - zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden, kein Raum. Sie unterscheiden sich damit von den anders gelagerten Fällen, vgl. BayVGH, Beschluß vom 18. Februar 1998 - 20 ZB 98.121 - BayVBl 1998, 440 zur Bayerischen Bauordnung, die hier nicht in Rede stehen. Die Beklagtenseite geht, wie sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens bekräftigt hat, ebenfalls von einem auf den Ballfangzaun beschränkten Regelungsgehalt der Baugenehmigung aus. Wenn der Oberkreisdirektor als seinerzeit zuständige Baugenehmigungsbehörde im Verlauf des Widerspruchsverfahrens hiervon abweichend in der an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten Zusammenfassung seiner Sicht der Sach- und Rechtslage vom 19. November 1993 die Auffassung vertreten hat, die Baugenehmigung für den Ballzaun schließe auch die Genehmigung für den Bolzplatz selbst als bauliche Anlage mit ein, so geht dies an dem wirklichen Gehalt des Bauscheins vorbei. Daran ändert auch die dort angesprochene - zutreffende - Erkenntnis des Oberkreisdirektors nichts, daß der genehmigte Ballfangzaun wesentlicher Bestandteil des Bolzplatzes ist, dessen Zaun mithin mit den übrigen den Bolzplatz bildenden Einrichtungen eine funktionale Einheit darstellt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. Juli 1992 - 11 A 9/91 -; BayVGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 - BRS 55 Nr. 57 (dort auch zur Baugenehmigungspflicht des Bolzplatzes als Ganzes); OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 1991 - 2 R 480/88 - BRS 52 Nr. 232; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 S 889/83 - BRS 40 Nr. 62; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW § 6. Rdn. 272 und 275. Auch ist für den Genehmigungsgegenstand des Bauscheines unbeachtlich, daß im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Ballfangzaunes auf dem Lageplan auch andere dort enthaltene Angaben (Spielfeldgröße, Tore, Höhe der grenzständig verlaufenden Einfriedungen der Grünfläche) grün "abgehakt" worden sind. Dies hat den Inhalt der Baugenehmigung ersichtlich nicht mitbestimmt. Auch kann die bloße Mitteilung des Oberkreisdirektors nicht etwa dahin verstanden werden, er erstrecke jedenfalls nunmehr die Genehmigungswirkung des Bauscheins vom 5. März 1992 erweiternd auch auf den Bolzplatz insgesamt. Das bloß hinweisend abgefaßte Schreiben, verbunden mit der Frage nach Fortführung des Widerspruchsverfahrens, hat einen solchen Gehalt keinesfalls, zumal der Oberkreisdirektor an anderer Stelle dieses Schreibens selbst - rechtlich unzutreffend - angefügt hat, wegen der entsprechenden bauleitplanerischen Festsetzung habe es für den Bolzplatz keiner besonderen Baugenehmigung bedurft. Der damit festzustellende, auf die Zulassung der Errichtung eines Ballfangzauns bezogene Inhalt der Baugenehmigung bedeutet allerdings nicht, daß sich die gerichtliche überprüfung der Genehmigung im Nachbarrechtsstreit, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, ausschließlich auf eben diesen Ballfangzaun und dessen Wirkungen zu beschränken hätte. Eine solche Sicht verkennt, daß der Ballfangzaun lediglich ein - wenn auch nicht unbedeutender - Teil der funktional einheitlichen baulichen Anlage eines Bolzplatzes ist. Seine Funktion und die sich hieraus ergebenden Nutzungswirkungen lassen sich nur in Zusammenschau mit der Einrichtung insgesamt erfassen, der die zugehörigen Einrichtungsteile dienen. Ist die Anlage "Bolzplatz" insgesamt nachbarrechtsverletzend, so gilt dies auch für ihre einzelnen sie funktional ausmachenden Bauteile, ohne die die Gesamtanlage nach dem zugrunde liegenden Konzept nicht betrieben werden könnte. Dementsprechend ist es gerade Sinn - hier allerdings unterbliebenen - Baugenehmigungsverfahrens für den Bolzplatz insgesamt, dessen Zulässigkeit in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht, damit auch wegen seiner konkreten Umgebungsverträglichkeit, umfassend zu prüfen. In der Rechtsprechung des Senats ist im übrigen schon mehrfach vgl. etwa Senatsbeschluß vom 27. November 1995 - 10 B 1913/95 - darauf hingewiesen worden, daß eine von vornherein einheitlich geplante bauliche Anlage auch ganzheitlich zu beurteilen ist, demgemäß eine quasi "scheibchenweise" Genehmigung mit einer Beschränkung der baurechtlichen Prüfung auf die das Gesamtvorhaben nicht vollständig erfassenden Einzelteile ausscheidet. Jede andere Sicht ist ungeeignet, die von der Gesamtanlage ausgehenden Wirkungen richtig zu erfassen. Etwa zur Sicherung gerade der Nachbarverträglichkeit notwendig werdende Nebenbestimmungen können, soweit sie überhaupt möglich sind, nur sachgerecht auf dieser Grundlage einer Baugenehmigung beigegeben werden. Zur Aufhebung einer Baugenehmigung für einen gemeindlichen Bolzplatz wegen Regelungsdefizits (fehlende Schutzauflagen zugunsten der benachbarten Anlieger) und eines wegen dieses Fehlens gegebenen Rücksichtnahmeverstoßes vgl. Urteil des 11. Senats des Gerichts vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - BRS 46 Nr. 46. Die demgemäß gebotene Beurteilung der Gesamtwirkungen fällt zu Lasten der Beklagten zu 2. aus. Der Bolzplatz in seiner jetzigen Ausgestaltung, die - abgesehen von kleineren Pflanzungen im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers und der Nichterrichtung eines zweiten Fußballtores - mit der Darstellung übereinstimmt, die im bereits erwähnten Lageplan offengelegt worden ist, ist mit den hieraus resultierenden Nutzungsfolgen dem Kläger gegenüber rücksichtslos. Die Anlage wirkt auf sein Grundstück in einer Weise ein, die auch bei der gebotenen Abwägung der gegenläufigen Interessen das Maß an Belastungen übersteigt, was ihm nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Was das Maß der Schutzwürdigkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Klägers in Nachbarschaft zu dem streitigen Bolzplatz und dem ihm zugehörigen Ballfangzaun betrifft, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, es liege in einem allgemeinen Wohngebiet, angrenzend an einen im Bebauungsplan Nr. 26 festgesetzten Bolzplatz. Derartige Plätze seien (vorbehaltlich einer - hier nicht gegebenen - Rücksichtslosigkeit im Einzelfall) nach der Rechtsprechung vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 - BRS 54 Nr. 43 als Anlage für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in und neben reinen Wohngebieten ausnahmsweise und in und neben allgemeinen Wohngebieten prinzipiell zulässig. Zu Lasten des Klägers sei auch zu berücksichtigen, daß er selbst in Kenntnis der Ausweisungen des Bebauungsplans Nr. 26 sein Wohnhaus errichtet habe. Die plangegebene Vorbelastung bewirke eine weitergehende Duldungspflicht. Sämtliche dieser Begründungselemente gehen im Ergebnis fehl. Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans Nr. 62, der - einschließlich seiner I. änderung - unter Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 aufgestellt und beschlossen worden ist, wäre auch weiterhin auf diese Fassung abzustellen. Danach sind im allgemeinen Wohngebiet Anlagen für sportliche Zwecke, denen ein Bolzplatz jedenfalls ähnlich ist, gerade nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977). Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Gebietsart und zur plangegebenen Vorbelastung sind auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 26 ausdrücklich offengelassen hat. Daß das Grundstück des Klägers bei Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet läge (§ 34 Abs. 2 BauGB), hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Eine solche Feststellung kann auch, wie aufgrund der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung noch auszuführen ist, in der Sache nicht getroffen werden. Für eine "plangegebene Vorbelastung" bestünde bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans ohnehin kein Ansatz. Konnte das Verwaltungsgericht schon aus diesen Gründen die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 26 nicht offenlassen, so ist sie im übrigen auch dafür von Bedeutung, ob für eine Nach- und Feinsteuerung des Baugeschehens gerade in bezug auf das Verhältnis zwischen der Wohnbebauung einerseits und dem Bolzplatz andererseits neben dem Bebauungsplan überhaupt noch Raum in bezug auf eine Anwendung der aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Grundsätze verbleibt. Würden sich nämlich die beanstandeten Wirkungen des Bolzplatz als typische (planbedingte) Folge des Bebauungsplans Nr. 26 darstellen, gäbe der Bebauungsplan insoweit den bindenden Rahmen vor, in dem von den betroffenen Grundeigentümern eine Verletzung des Gebots wechselseitiger Rücksichtnahme überhaupt noch geltend gemacht werden kann. Innerhalb dieses Rahmens kann es nämlich nicht mehr um Gesichtspunkte und Betroffenheiten gehen, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören. Die Rücksichtnahme, die die betroffenen Grundstücke erwarten können, wird in solchen Fällen im Umfang der getroffenen Festsetzungen von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 - BRS 42 Nr. 183 und vom 6.. März 1989 - 4 NB 8.89 - BRS 49 Nr. 44; Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 28. Juli 1994 - 10 B 1407/94 - und vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -. Eine solche Situation ist hier deshalb nicht gegeben, weil sich der Bebauungsplan Nr. 26 der Beklagten zu 2., derzeit geltend in der Fassung seiner I. änderung und Erweiterung, aufgrund der im vorliegenden Verfahren inzident vorzunehmenden überprüfung als unwirksam erweist. Er leidet schon in Bezug auf seine - insoweit unverändert gebliebene - Ursprungsfassung (Bekanntmachung vom 19. Februar 1986) an erheblichen Abwägungsmängeln, §§ 1 Abs. 6., 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, die seine Unwirksamkeit zur Folge haben. Dieser Abwägungsmangel betrifft, wie es der Kläger auch innerhalb der Frist des § 244 Abs. 2 BauGB gerügt hat, gerade die Problematik der Standortverträglichkeit des festgesetzten Bolzplatzes/Spielbereich B an der im Plan bestimmten Stelle im Verhältnis zu der nahebei ermöglichten Wohnbebauung. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 - BRS 54 Nr. 43 und vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -; OVG NW, Urteile vom 26. Juni 1983 - 7 A 1270/82 - BRS 40 Nr. 60 und vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - BRS 46 Nr. 46; BayVGH, Urteile vom 16. Februar 1987 - 14 B 85 A.3090 - BRS 47 Nr. 176, vom 18. Januar 1993 - 2 B 91.15 - NVwZ 1993, 1006 und vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 - BRS 55 Nr. 57; siehe im übrigen auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Auflage, § 3 Rdn. 1985 ff.; Berkemann in NuR 1998, 565 ff; Ketteler in BauR 1997, 959; Rodewoldt/Wagner in VBl.BW 1996, 365, sind Bolzplätze, die planungsrechtlich jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke zu behandeln sind, in hohem Maß konfliktträchtig. Sie sind, wie hier durch die ergänzende Festsetzung "Spielbereich B" nochmals verdeutlicht wird, dazu bestimmt, vornehmlich Kindern und Jugendlichen ein "sich Austoben" durch spontanes und weitgehend regelloses Fußballspielen zu ermöglichen. Mit diesem "Bolzen" geht naturgemäß eine erhebliche Geräuschentwicklung einher, und zwar - dem Verhalten der Spielenden entsprechend - nicht nur durch das Treten von Bällen im Spiel auf das Tor und auf die oftmals - wie auch hier - errichteten Ballfangzäune. Diese Geräuschentwicklungen ziehen sich bei entsprechendem Zuspruch der Anlage über erhebliche Zeiträume des Tages, erfahrungsgemäß gerade in der Sommerperiode auch bis in die Abendstunden, hinein. Hinzutreten oftmals, dem typischen Reiz der Anlage entsprechend, auch Folgewirkungen, die durch überschreiten der gegebenen Nutzungsmöglichkeiten eintreten. Ein Bolzplatz hat, wie allgemein bekannt ist, wegen seiner ihm immanenten offenen Benutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Anreiz für Kinder und Jugendliche - aber auch für junge Erwachsene - zu "mißbräuchlichem" Verhalten. Dieses typische Bild eines Bolzplatzes und des damit einhergehenden Wirkungspotentials auf benachbarte Nutzungen, insbesondere auf benachbart ermöglichte oder vorhandene Wohnnutzung, hat der Plangeber abwägend zu berücksichtigen. Er darf dabei einbeziehen, daß nach der Rechtsprechung ein Bolzplatz in oder neben (reinen oder allgemeinen) Wohngebieten nach der Baunutzungsverordnung (hier in der Fassung 1977) nicht von vornherein planungsrechtlich unzulässig ist, dort vielmehr vorbehaltlich der Gegebenheiten des Einzelfalls ausnahmsweise - nach der Baunutzungsverordnung 1990 in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig - seinen Standort finden kann. Entscheidend sind jedoch letztlich gerade in der Bauleitplanung für bislang - wie hier - nicht baulich genutzte Flächen die Gegebenheiten des Einzelfalls und deren Einbindung in die planerisch gewollte Nutzungsverteilung im Plangebiet. Deren wechselseitige Verträglichkeit muß sachgerecht ermittelt und in die Entschließung des Plangebers eingestellt werden. Dabei kann es den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, zutreffend erkannte Nutzungskonflikte nicht unmittelbar im Bebauungsplan zu lösen, deren Lösung vielmehr, soweit hierfür nach den Umständen des Einzelfalls noch Raum ist, im Wege sog. planerischer Zurückhaltung der der Bauleitplanung nachgehenden Umsetzung namentlich im Baugenehmigungsverfahren für die konkrete Anlage vorzubehalten. Zum letzteren vgl. aus jüngerer Zeit BVerwG, Beschluß vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -. Auf diese planerische Zurückhaltung kann sich der Rat jedoch um so weniger zurückziehen, je weniger die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorgesehenen regelmäßig zu erwartenden Nutzungen Raum für Lösungen der durch den Plan erst geschaffenen Konfliktlage bieten. Die der streitigen Planung zugrundeliegende Abwägung genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Konflikte, die sich aus dem - hier äußerst engen - Nebeneinander von Wohnbebauung einerseits und einem Bolzplatz andererseits ergeben können, nach dem Inhalt der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge nicht, jedenfalls aber nicht zutreffend erfaßt und auch im Ergebnis keiner tragfähigen Lösung zugeführt. Der Plangeber schob einen Bolzplatz hoher Nutzungsintensität (Spielbereich B) wie einen Keil in ein faktisch nur mit Wohnhäusern zu bebauendes Gebiet hinein, so daß die zu erwartenden inneren und äußeren Wohnbereiche der Hausgrundstücke nur wenige Meter von dem Bolzplatz entfernt eingerichtet werden konnten. Hierdurch setzte er die Wohnnutzung nicht nur den Geräuschen des Bolzplatzes unmittelbar aus, sondern nahm nach dem Zuschnitt des Bolplatzgrundstücks in Kauf, daß oftmals - wenn nicht ständig - Bälle in die kleinen Wohngärten und Terrassenflächen hineinfliegen. Im einzelnen ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung aus Folgendem: Die festgesetzten Spiel- und Bolzflächen (letztlich: Spielanger mit Spielbereich C im Südosten und Bolzplatz/Spielbereich B im Nordwesten des Plangebiets) haben den Rat der Antragsgegnerin und seine Ausschüsse allerdings im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens mehrfach beschäftigt. Ursprünglich sah der Planentwurf, den ein Planungsbüro für die Beklagte zu 2. ausgearbeitet hatte, im Bereich des Bebauungsplans Nr. 26 lediglich einen Spielbereich B (Bolzplatz) im Südosten des Plangebiets nahe der vorhandenen Brauerei vor. In der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Dezember 1978 waren hiergegen insbesondere wegen der Nähe zur Leichenhalle Bedenken geltend gemacht worden. Der Planungsausschuß und der Rat sprachen sich anschließend für einen Alternativvorschlag des Planungsbüros aus, den Bolzplatz an seinen jetzigen Standort am nordwestlichen Rand des Plangebiets - dort mit Fortsetzungsmöglichkeit der Grünzone in eine längerfristig geplante Wohnbauflächenerweiterung hinein - zu verlagern. Der Oberkreisdirektor des Kreises W. regte demgegenüber im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an, den ursprünglichen Standort für einen Spielbereich B (Bolzplatz) beizubehalten und diesen möglichst noch zu vergrößern. Der Rat trat dieser später wiederholten Anregung des Oberkreisdirektors nicht bei. In den Niederschriften vom 21. Februar 1980 und 25. März 1981 ist hierzu entsprechend auch den äußerungen des Planungsbüros lediglich ausgeführt worden, der Bedarf an Bolzplätzen werde "außerhalb der engeren Wohnbebauung gedeckt" bzw. werde "am westlichen Rand der Wohnbebauung standortgünstiger auch für die zukünftige Wohnbauflächenerweiterung angeboten". Der Spielbereich C am Weißdornweg eigne sich aufgrund seiner Lage "unmittelbar im Wohnbereich nicht für den lauteren Spielbereich für Schulkinder". In der abschließenden Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26 ist über eine kurze Beschreibung des Planinhalts zu der Grünplanung (Spielbereich) nichts weiter ausgeführt worden. Der Senat wertet die wenigen Anmerkungen, die im Planaufstellungsverfahren zur Lage des Bolzplatzes gemacht worden sind, zugunsten der Beklagten zu 2. dahin, daß ihrem Rat die Wirkungen, die von einem Spielbereich B, bestimmt vorzugsweise für die schulpflichtigen Kinder und Ausrichtung auf deren Erlebnis- und Betätigungsdrang, ausgehen können, jedenfalls in groben Zügen präsent gewesen sind. Die daran anknüpfenden überlegungen zur Standortwahl gerade im Verhältnis zu der zugleich geplanten Wohnbebauung, wonach der jetzige Standort am Rande der Wohnbebauung "standortgünstiger" sei, da er "nicht unmittelbar" im oder am - engeren - Wohnbereich liege, ist jedoch ersichtlich unzutreffend. Die Ausweisungen zu den Wohnbauflächen und zu den überbaubaren Grundstücksflächen unterscheiden sich bei beiden Standorten qualitativ nicht. An dem jetzigen Standort liegen die Baufenster keinesfalls weiter entfernt von dem Bolzplatz als an dem ursprünglich vorgesehenen Standort. Der aus der jetzigen Planung folgende Abstand zu den überbaubaren Grundstücksflächen und damit zu der schutzwürdigen Nutzung des Hauses und seines Außenwohnbereichs ist mit ca. (beginnend) 10 m im Norden bzw. 8 m (im Süden) denkbar gering. Zu den Hausgärten, die ebenfalls der Grundstückssituation entsprechend klein dimensioniert sind, besteht teilweise ein noch geringerer Abstand. Die Bebauungsdichte im übrigen ist für beide Standorte im wesentlichen gleich. Die im Bebauungsplan festgesetzten kleindimensionierten Pflanzungen an den zwei Seiten des Bolzplatzes haben allenfalls eine optische Abgrenzungswirkung. Für flächenbeanspruchende Lärmschutzeinrichtungen ist ohnehin kein Raum, wenn man die ministeriellen Anforderungen an die Größe eines Spielbereichs B, die der Rat aufgenommen hat, und die nach § 6. Abs. 10 BauO NW einzuhaltenden Abstände einbezieht. Der nördlich angrenzende Freiraum war darüber hinaus bereits für künftige Wohnbebauung in den Blick genommen worden. Zwei zusätzliche Umstände treten hinzu. So folgt aus den Planaufstellungsvorgängen eindeutig, daß die dicht angrenzend an den Bolzplatz ermöglichte bauliche Nutzung, gleiches gilt für das Plangebiet insgesamt, von vornherein und ausschließlich in einer reinen Wohnbebauung (Familienheime, vorwiegend freistehend) bestehen sollte. Eine Nutzungsmischung, die ein hier festgesetztes allgemeines Wohnge biet gemäß § 4 BauNVO ausmachen würde, ist nicht Gegenstand der Planungsabsicht der Beklagten zu 2. gewesen. Diese Festsetzung beruhte nach dem Inhalt der Planaufstellungsvorgänge allein darauf, wegen "möglicherweise" auftretender Immissionen, ausgelöst durch die südöstlich vorhandene Brauerei und wegen "gewisser Belastungen durch örtlichen Verkehr auf der N1. Straße" ein reines Wohngebiet wohl nicht festsetzen zu können. Ob die damit getroffene Festsetzung der Gebietsart, die lediglich aus - angeblichen - Gründen des Immissionsschutzes gewählt worden ist, obwohl das Gebiet in Wahrheit den Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes erhalten sollte, als solche schon zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans geführt hätte, bedarf hier keiner Entscheidung, zumal der Kläger keine in diese Richtung gehende Rüge (§ 244 Abs. 2 BauGB) angebracht hat. Allein in seinem Hinweis darauf, im Plangebiet habe sich ausschließlich eine Wohnnutzung entwickelt, ist eine beachtliche Abwägungsrüge nicht zu sehen. Die in Wahrheit gewollte Nutzungsart für die Nachbarschaft zu dem streitigen Bolzplatz hat der Rat jedenfalls nicht abwägend einbezogen. Was die von der Beklagten zu 2. in den Blick genommene Bedarfsdeckung betrifft, die sie mit dem hier streitigen Bolzplatz zu bewirken suchte, ist im übrigen festzustellen, daß sich dieser Bedarf nicht einmal allein aus dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 26 ableiten sollte. Der streitige Bolzplatz sollte vielmehr weitergehend auch den Bedarf abdecken, der aus einem weiteren Baugebiet südlich der N1. Straße folgt. In der Planung des Bebauungsplans Nr. 25 "An der S. ", der parallel zu der hier zu prüfenden Planung aufgestellt wurde, ist, wie aus den überreichten Unterlagen folgt, gerade unter Hinweis auf den streitigen Bolzplatz auf die Festsetzung eines eigenen Bolzplatzes in jenem Plangebiet verzichtet worden (Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 25 Stand April 1980, dort S. 4 zur Grünplanung). Dies hat jedenfalls Auswirkungen auf den Auslastungsgrad des streitigen Platzes und damit auch auf die damit einhergehenden Nutzungsfolgen für die Nachbarschaft, insbesondere im Verhältnis zum Kläger. Der Ansatz, der Rat der Beklagten zu 2. habe sich, ohne dies allerdings in irgendeiner Weise zu verlautbaren, mit der getroffenen Festsetzung darauf beschränkt, nicht jedweden Bolzplatz/Spielbereich B planungsrechtlich zu ermöglichen, vielmehr nur einen solchen, dessen Nutzung im Verhältnis zu der angrenzenden Wohnnutzung verträglich ist, was wiederum im nachgehenden Genehmigungsverfahren sicherzustellen wäre, verfängt nach Lage der Dinge hier gleichfalls nicht. Die Beklagte zu 2. selbst hat, wie ihre Stellungnahme vom 4. November 1993 an den Oberkreisdirektor belegt, ihre Festsetzung zu dem Bolzplatz als nicht ergänzungs- oder modifizierungsfähig angesehen. Sie steht auf dem Standpunkt, die vom Kläger angeführten Belastungen, namentlich die entstehenden Immissionen, seien baugebietstypisch. Der Platz gehöre zur Infrastruktur eines Wohngebietes. Zudem sei, so ausdrücklich, die planerische Abwägung möglicher Nutzungskonflikte bereits im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 26 vorgenommen worden. Auf das Entstehen eines Präzedenzfalles wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren hat sie diese Sicht, wie auch die Ablehnung einer vergleichsweisen Modifizierung des Platzes und seiner Nutzungsmaßgaben zeigt, nochmals bekräftigt. Bei dieser Sachlage und den den Bolzplatz und seine Umgebung kennzeichnenden räumlichen Beziehungen besteht für die Annahme planerischer Beschränkung und Zurückhaltung kein Raum. Mithin bleibt die Feststellung, daß der Rat durch seine Planung einen intensiv zu nutzenden Bolzplatz ohne Lärmschutz und Ballfangeinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu einem angrenzenden, faktisch reinen Wohngebiet in der Annahme geplant hat, die so geschaffene Konkliktlage sei baugebietsverträglich. Falls er die Konfliktlage überhaupt vollständig erfaßt hat, hat er jedenfalls die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung im konkreten Fall verkannt und damit unzureichend in die Abwägung eingestellt. Das Abwägungsergebnis beruht auf diesem Mangel. Der damit festzustellende Abwägungsmangel ergreift den Bebauungsplan insgesamt und führt zu seiner Unwirksamkeit. Die Planbereiche WA-Gebiet und öffentliche Grünfläche/Bolzplatz lassen sich nicht voneinander trennen. Wie gerade der Zusammenhang mit der Planung des Spielbereichs C am W. weg und vor allem die Behandlung der Anregungen des Oberkreisdirektors im Planaufstellungsverfahren verdeutlichen, hat der Rat hier ein Wohngebiet ohne einen Spielbereich B/Bolzplatz - und zwar genau an dieser Stelle - nicht planerisch ermöglichen wollen. Dieser Zusammenhang wurde von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. Die Festsetzung zu dem Bolzplatz ist damit integraler Bestandteil des Planes, der vom übrigen Inhalt des Planes nicht abtrennbar ist, ohne daß der Planungswille verfälscht würde. Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 6.. April 1993 - 4 NB 43.92 - BRS 55 Nr. 31. Erweist sich der Bebauungsplan Nr. 26 als insgesamt unwirksam, ist das Grundstück nach dem Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB einem faktisch reinen Wohngebiet zuzuordnen, wie dies auch die von den Beteiligten überreichen Pläne und sonstigen Unterlagen verdeutlichen. Sie haben im gerichtlichen Ortstermin ihre Bestätigung gefunden, wonach das Hausgrundstück des Klägers in - wenn auch bislang am Rande - einer homogenen Wohnbebauung liegt. Eine standortbedingte Vorbelastung gerade durch den hier streitigen Bolzplatz kommt nicht in Betracht. Sonstige den Schutzanspruch des Gebäudes und der zugehörigen Gartenflächen mindernde Umstände sind nicht hervorgetreten. Daß der Kläger sein Abwehrrecht allein durch die Errichtung des Hauses in Kenntnis der übrigen Festsetzungen des - hier unwirksamen - Bebauungsplans nicht verwirkt hat, entspricht gefestigter Rechtsprechung. Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -. Er braucht bei verständiger Würdigung der betroffenen Interessen die von ihm angeführten und auch von der Beklagtenseite in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogenen Belastungen nicht hinzunehmen. Die Wirkungen, die daraus folgen, daß auf dem streitigen Platz bei den gegebenen geringen Entfernungen, ohne jeden baulichen Schutz und ohne jede weitere Kontrolle in der vom Kläger detailliert beschriebenen und durch Lichtbilder belegten Form "gebolzt" wird, zumal auch in den besonders schutzwürdigen Mittags- und Abendstunden, sind erheblich belästigend. Das nahezu ungedämmte Aufschlagen der Bälle auf den ebenfalls nahebei gelegenen Ballfangzaun und das oftmalige Hinübergelangen von Bällen auf sein Grundstück mit entsprechenden Folgeschäden (bauliche Vorkehrungen, dies zu verhindern, hat die Beklagte nicht ergriffen; ob sie nach Maßgabe des § 6. BauO NW abstandrechtlich möglich sind, kann offen bleiben) braucht der Kläger nicht zu dulden. All dies übersteigt jedenfalls in der Gesamtschau die Schwelle des Zumutbaren bei weitem. Die Beklagtenseite hat, wie das Berufungsverfahren ergeben hat, über das Aufstellen eines Schildes und eine geringfügige Anpflanzung im Grenzbereich hinaus auch keine Vorkehrungen zu einer zuverlässigen Belastungsminderung ergriffen. Die erstinstanzlich angeführten regelmäßigen Kontrollen des Platzes, die das Verwaltungsgericht ohne weiteres einbezogen hat, haben sich nach dem jetzt auf Anforderung des Senats vorgelegten Kontrollbuch auf eine sporadische überprüfung der baulichen Ordnung des Platzes durch die Mitarbeiter des Bauhofes beschränkt. Die Ordnung der Nutzung, gerade auch die Beachtung der Zeit- und Altersbegrenzungen, sind damit nicht kontrolliert worden, insbesondere nicht außerhalb der behördlichen Dienstzeiten, namentlich nicht zur Abendzeit. Die Beklagte zu 2. sieht sich hierzu aus personellen Gründen und wegen der Dienstzeiten ihrer Mitarbeiter nicht in der Lage. Eine Schalldämmung des Ballfangzauns werfe versicherungsrechtliche Fragen auf. Eine Einbeziehung des Platzes in polizeiliche Kontrollen scheide gleichfalls aus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht es nicht zu Lasten des Klägers, daß die Nutzer des Bolzplatzes die durch Ausschilderung ausgewiesenen Nutzungszeiten und die Begrenzung des Kreises der spielberechtigten Personen nicht beachten. Dieses einem Bolzplatz der in Rede stehenden Art typischerweise anhaftende Risiko von Regelüberschreitungen (Zeitüberschreitungen, Nutzung auch durch Erwachsene, exzessive Geräuschentwicklungen, Abirren von Bällen etc.) gehört, wie bereits ausgeführt, anlagebedingt zu den Wirkungen, die sich die Beklagte als Betreiberin zurechnen lassen muß. Vgl. statt vieler: OVG NW, Urteile vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 - und vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 -; Rodewoldt/Wagner, VBl.BW 1996, 365 (369); Berkemann, NUR 1998, 565 (572). Solchen nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers nicht nur selten auftretenden "Exzessen" entgegenzuwirken, um die Anlage in zuverlässiger Weise nachbarverträglich zu errichten und zu betreiben, fällt in den Pflichtenkreis der Beklagten zu 2.. II. Der kumulativ vom Kläger verfolgte Anspruch, die Beklagte zu 2. zur Sperrung des streitigen Bolzplatzes zu verurteilen, hat ebenfalls Erfolg. Soweit der Kläger seinen jetzigen Antrag zu 2. gegenüber den verschiedenen - hilfsweise gestellten - Leistungsanträgen I. Instanz modifiziert hat, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung im Berufungsverfahren. Die Beklagtenseite hat dem jetzt formulierten Begehren nicht widersprochen, § 91 Abs. 2 VwGO. Im übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich. Es ist nämlich nicht Sache des Klägers, mit verschiedenen Anträgen, die einzelne Nachbesserungen des Platzes und seines Betriebes betreffen, das Risiko zu tragen, ob derartige Einzelmaßnahmen für die Beklagte zu 2. möglich und zumutbar sind und ferner abzuschätzen, ob damit der Platz künftig nachbarverträglich betrieben werden kann. In solchen Fällen ist eine Antragsfassung, gerichtet auf die Sperrung der Einrichtung in ihrer jetzigen Ausgestaltung, ohne weiteres sachgerecht. Im übrigen gibt diese Antragsfassung der Beklagten zu 2. die Gelegenheit, in eigener Verantwortung die ihr möglichen Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer Nachbarverträglichkeit zu erwägen und das Ergebnis der nach der gesetzlichen Ordnung hierzu vorgesehenen Prüfung einem Baugenehmigungsverfahren zuzuführen. Eine dauernde Schließung des Bolzplatzes bzw. sogar seine Beseitigung mag unter dann eintretenden neuen Gegebenheiten vermieden werden können. Der Antrag ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, der sich nach den Merkmalen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Unterlassungs- und (Folgen-) Beseitigungsanspruchs richtet, vgl. OVG NW, Urteil vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - a.a.O., zu. Der Anspruch, der neben ein etwaiges Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem (formell und) materiell illegalen Bolzplatz tritt, ist spruchreif. Die Beklagte zu 2. hat sich im Berufungsverfahren zu entsprechend erörterten Abhilfemöglichkeiten nicht verstanden. Ob diese noch ergriffen werden können und welche Wirkungen dann von dem Bolzplatz ausgehen, mag wie aufgezeigt geprüft werden. Bis zur Herstellung von nicht nachbarrechtsverletzenden Zuständen ist jedenfalls die Sperrung des Bolzplatzes das einzig in Betracht kommende und auch verhältnismäßige Mittel, auf das der Kläger Anspruch hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 132 Abs. 2 VwGO.