Urteil
14 K 6795/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:1104.14K6795.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt auf einem Grundstück (Gemarkung G. , Flur 0, verschiedene Flurstücke) in der G1. Heide in 00000 S. G. eine Auskiesung (Kieskörnung und Sande). Am 22. August 1978 erteilte der Rhein - Sieg Kreis der Klägerin eine - in der Folge bis 2015 verlängerte - Erlaubnis zur Gewässerbenutzung mit folgendem Inhalt: I. Grundwasser aus dem Grundwassersee auf dem Flurstück 00, Flur 0, Gemarkung G. in einer Menge bis 250 m³/Std., 2.500 m³/Tag bzw. 500.000 m³/Jahr zu entnehmen und für die Kieswäsche zu gebrauchen. II. Das in der Kieswäsche gebrauchte Wasser über 2 Erdabsatzbecken auf den Flurstücken 000, 000 und 000, Flur 0, Gemarkung G. der Kieswäsche wieder zuzuführen bzw. in den offenen Grundwassersee einzuleiten." Es wurden u.a. folgende Auflagen bzw. Betriebsbedingungen festgesetzt: 1. Die Kieswäsche ist so zu betreiben, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen ist. 5. Die Absetzbecken sind oberhalb des Grundwasserspiegels auf der Grubensohle anzulegen und nach Bedarf von den abgesetzten Stoffen zu reinigen. Diese Stoffe dürfen nicht in den Grundwassersee gekippt werden. In der zweiten Änderungsurkunde zu dieser Erlaubnis vom 27. September 1982 wurden die Erlaubnis bzw. die Auflagen wie folgt geändert: II. Das in der Kieswäsche gebrauchte Wasser über 3 Erdabsetzbecken auf den Flurstücken 00, 00 und 00, Flur 0, Gemarkung G. der Kieswäsche wieder zuzuführen bzw. in den offenen Grundwassersee einzuleiten. Auflage: Die bisherigen 2 Erdabsetzbecken auf den Flurstücken 000, 000 und 000, Flur 0, Gemarkung G. , sind mit neutralen Bodenmassen zu verfüllen." In der dritten Änderungsurkunde zu dieser Erlaubnis vom 16. August 1983 wurde die Erlaubnis wie folgt geändert: II. Das in der Kieswäsche gebrauchte Wasser über 2 zusätzliche Erdabsatzbecken auf den Flurstücken 000/00 und 00 in den Frischwasserteich auf den Flurstücken 00, 00 und 00, Flur 0, Gemarkung G. einzuleiten und von dort der Kieswäsche wieder zuzuführen." Unter dem 4. August 2004 gab die Klägerin an, dass sie im Jahr 2003 aus einem Oberflächengewässer die Menge von 120.517 m³/Jahr entnommen habe. Gleichzeitig trug sie vor, dass das für die Kieswäsche gebrauchte Wasser über Absetzbecken in einem geschlossenen Kreislauf wieder der Kieswäsche zugerührt werde; ein geringer Teil des Wassers (maximal 7%) bleibe als Haftwasser am Mineral zurück. Mit Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 wurde die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts in Höhe von 4.963,92 EUR herangezogen; dabei wurde eine Entnahmemenge von 120.517 m³/Jahr zugrunde gelegt. Hiergegen legte die Klägerin am 8. Oktober 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Am 12. Oktober 2004 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten auf Antrag der Klägerin die Vollziehung aus. Mit Widerspruchsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 28. Oktober 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und die Aussetzung der Vollziehung widerrufen. Ein Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu erwarten sei. Nachteilige Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift seien auch solche geringsten Ausmaßes, eine Veränderung sei dann zu erwarten, wenn sie im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit liege. Durch die Kieswäsche gelangten große Mengen von Schwebstoffen in das Wasser, wodurch die physikalische Beschaffenheit des Wassers verändert werde. Eine Beeinträchtigung des Gewässerökosystems könne nicht ausgeschlossen werden. Am 25. November 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Die Kieswäsche führe nicht zu nachteiligen Veränderungen" des Wassers im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG. Dies liege schon daran, dass das Wasser zwar dem Abgrabungssee zunächst entnommen werde. Von dort aus werde es aber nicht der Kieswäsche zugeführt, vielmehr gelange es in das sogenannte Frischwasserbecken. Erst von dort aus werde es zur Durchführung der Kieswäsche entnommen. Nach der Kieswäsche werde das Waschwasser durch drei Klärbecken geleitet, aus dem dritten Klärbecken werde es dann wieder in das Frischwasserbecken gepumpt. Von dort aus werde es in dem genannten Kreislauf wieder zur Kieswäsche geführt. Zu einer Verschlechterung der Wasserqualität durch rücklaufendes Waschwasser könne es also gar nicht kommen. Der Umstand, dass hier im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis Nebenbestimmungen erteilt worden seien, stehe einem Eigentümergebrauch nicht entgegen. Zum einen griffen Nebenbestimmungen häufig genug nur die ohnehin gegeben Vorstellungen des Unternehmers von der tatsächlichen Nutzung auf. Zum anderen seien Auflagen auch nicht unter Kontrollgesichtpunkten erforderlich, vielmehr stehe den Behörden insoweit nur das allgemeine Recht zu, die Einhaltung der Grenzen des Eigentümergebrauchs zu überwachen. Schließlich werde der Klägerin durch die Erlaubnis vom 22. August 1978 erlaubt, Grundwasser bis zu 500.000 m³/Jahr zu entnehmen. Die tatsächliche Entnahme von nur ca. 103.000 m³ könne damit von vornherein nicht dazu führen, dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde. Die Klägerin beantragt, den Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen Behörde vom 28. Oktober 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Eigentümergebrauch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu erwarten sei. Nachteilige Veränderungen in diesem Sinne lägen selbst bei geringfügigen und graduellen Veränderungen der physikalischen Eigenschaften des Wassers vor. Eine solche nachteilige Veränderung liege auch hier vor. Zwar werde die Ökologie des Entnahmegewässers nicht durch eine Trübung des Gewässers gefährdet, da das entnommene Wasser nicht in das Abgrabungsgewässer eingeleitet, sondern dem Frischwasserbecken zugeführt werde. Gleichwohl sei von einer nachteiligen Veränderung auszugehen, da das Ausbleiben einer solchen Veränderung allein auf die Auflagen der wasserrechtlichen Erlaubnis - mit denen einer Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts des Entnahmegewässers vorgebeugt werde - zurückzuführen sei. Sobald eine Auflage erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung der Belange des Wasserhaushalts auszugleichen, würden die Grenzen des Eigentümergebrauchs überschritten. Mit Festsetzungsbescheid vom 20. Juli 2006 zog der Rechtsvorgänger der Beklagten die Klägerin für das Jahr 2004 zu einem Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 3.984,41 EUR heran. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Rhein - Sieg Kreises ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides entfallen ist. Zwar wird ein Vorauszahlungsbescheid, wenn auf diesen bereits gezahlt worden ist, durch den endgültigen Heranziehungsbescheid in der Regel vollständig abgelöst, womit sich die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid erledigt. Eine solche Erledigung tritt aber dann nicht ein, wenn - wie hier - die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides zeitweilig ausgesetzt war und die Klägerin daher besorgen muss, insoweit auf Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden (§ 10 Abs. 1 l) WasEG i.V.m. § 237 AO). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -. Die Anfechtungsklage ist unbegründet.. Der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen Behörde vom 28. Oktober 2005 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Entnahme- und Ableitungstatbestand nach § 1 Abs. 1 WasEG NRW ist grundsätzlich erfüllt (1.). Ein Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor (2.). Auch die zugrunde gelegten Wasserentnahmemengen sind nicht zu beanstanden (3.). 1. Nach § 1 Abs. 1 WasEG NRW erhebt das Land für das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Hier entnimmt bzw. leitet die Klägerin Wasser aus dem Grundwassersee und führt dieses dem Frischwasserteich zu, um es anschließend zur Kieswäsche zu nutzen. Daher kann dahinstehen, ob der Entnahme- bzw. Ableitungstatbestand nicht auch im Hinblick auf eine Entnahme- bzw. Ableitung aus dem Frischwasserteich erfüllt ist, was davon abhängt, ob der Frischwasserteich ein Gewässer" im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW ist. Vgl. dazu z.B. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 1 Rdnr. 4 f.; Knopp, in: Sieder-Zeitler- Dahme, WHG, Stand September 2007, § 1 Rdnr. 6 ff. 2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG wird ein Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Zwar stellt die Entnahme aus dem Grundwassersee die Benutzung eines oberirdischen Gewässers" dar (a). Jedoch liegt kein eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG vor (b), weiter wird der Wasserhaushalt im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG beeinträchtigt (c), schließlich wird die Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert (d). a) Die Entnahme des Wasser aus dem Grundwassersee stellt die Benutzung eines oberirdischen Gewässers" dar. In dem Moment, in dem Grundwasser - dauerhaft - zutage tritt, wird es zu Oberflächenwasser. Dass das aus dem Grundwassersee entnommene Wasser in der Erlaubnis vom 22. August 1978 als Grundwasser bezeichnet wird, ist insoweit unschädlich. Vgl. zur Definition von Grundwasser und seiner Änderung zu Oberflächenwasser bei Zutagetreten Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rdnr. 43; Knopp, a.a.O. Rdnr. 12. b) Es liegt kein eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG vor. Zwar mag ein eigener Bedarf" als solcher auch einer zu eigenen" gewerblichen bzw. industriellen Zwecken sein (z.B. für das Sprengen des Rasens der industrieeigenen Grünanlage). In der Sache liegt ein eigener Bedarf" im Sinne der genannten Vorschrift jedoch nur dann vor, wenn der Bedarf" im Verhältnis zum Eigentum eine dienende Funktion hat und es um eine wasserwirtschaftlich minder bedeutsame und traditionelle Nutzung geht. Daher kann jedenfalls die massenhafte Nutzung von Wasser zur Wäsche nicht mehr als Fall des - traditionellen - Eigentümergebrauchs angesehen werden. Eine solche massenhafte Nutzung des Wassers zur (Kies-) Wäsche liegt hier vor. Die Klägerin hat im Jahr 2003 - nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren - 120.517 m³ (!) Wasser entnommen bzw. abgeleitet; nach ihren Angaben im Gerichtsverfahren waren es 103.000 m³. Im Übrigen dient" die Kieswäsche hier nicht dem Eigentum, vielmehr ist sie integraler Bestandteil des Eigentums an der industriellen Anlage. Vgl. zu den rechtlichen Maßstäben VG Köln, Urteil vom 3. Juni 2008 - 14 K 1009/06 - , juris; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - , juris, jeweils m.w.N. c) Weiter ist durch die Wasserentnahme eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG zu erwarten. Eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn es im Bereich naher Wahrscheinlichkeit liegt, dass das örtliche Verhältnis von Wasserdargebot und Wasserbedarf als natürliche Gegebenheit gestört wird. Dabei haben allerdings geringfügige Nachteile außer Betracht zu bleiben. Hier liegt auf der Hand, dass die Entnahme von ca. 100.000 bis ca. 120.000 m³ Wasser aus dem Grundwasser eine nicht nur geringfügige Veränderung des örtlichen Verhältnisses von Wasserdargebot und Wasserbedarf darstellt. Vgl. zum Begriff der Beeinträchtigung des Wasserhaushalts Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 24 Rdnr. 5.; Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 24 Rdnr. 12; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2007. § 24 WHR Rdnr. 18. d) Schließlich ist durch die Kieswäsche zu erwarten, dass die Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert wird. Eine nachteilige Veränderung" der Eigenschaften des Wasser im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG liegt dann vor, wenn die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers im konkreten Fall verändert werden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG). Eine nachteilige Veränderung ist dann gegeben, wenn auch nur graduell geringste Veränderungen der Eigenschaften des Wassers zu einer Verschlechterung der Eigenschaften des Wassers führen. Insoweit ist unerheblich, ob für die Entnahme bzw. Ableitung des Wassers eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Zu erwarten" ist eine nachteilige Veränderung dann, wenn sie im Bereich einer nahen Wahrscheinlichkeit liegt. Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - , juris und vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 - ; VG Köln, a.a.O., VG Düsseldorf, a.a.O.; VG Aachen, a.a.O. Die nachteilige Veränderung" im Sinne des § 24 WHG ist dabei - jedenfalls im Rahmen der Verweisungskette nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG - auf das Wasser als solches und nicht nur auf das Entnahmegewässer bezogen. Dies folgt zum einen schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 WHG, der ausdrücklich zwischen dem Gewässer und Wasser unterscheidet und die nachteilige Veränderung" nur auf das Wasser bezieht (vgl. zur Unterscheidung von Wasser" und Gewässer" auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG einerseits und §§ 19a Abs. 2, 19b Abs. 1 und 2, 19g Abs. 1, 26 Abs. 2 WHG). Das ergibt sich zum anderen aus dem Sinn und Zweck von § 1 WasEG NRW. Mit dieser Vorschrift soll der wirtschaftliche Sondervorteil, den der Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Entnahme von Wasser erzielt, abgeschöpft werden. Wenn aber auf den Sondervorteil durch die Entnahme von Wasser" abgestellt wird, spricht dies auch dafür, im Rahmen von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG und des Begriffes der nachteiligen Veränderung" im Sinne dieser Vorschriften allein auf das Wasser" abzustellen. Vgl. zur Unterscheidung Wasser/Gewässer Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 10. Zur Entstehungsgeschichte des WasEG NRW vergleiche LT Drucks. 13/4528, S. 29 f. Dabei sind im Rahmen der Prüfung der nachteiligen Veränderung des Wassers solche Maßnahmen des Eigentümer bzw. Berechtigten auszublenden, die nach einer nachteiligen Veränderung des Wassers dazu dienen, diese eben wieder rückgängig zu machen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen zur Verhinderung der Gewässerbeeinträchtigung durch diesbezügliche Auflagen behördlich angeordnet sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 WHG, wonach der Eigentümergebrauch schon dann ausgeschlossen ist, wenn durch die Benutzung allein eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers - und eben nicht eines Gewässers - zu erwarten ist (siehe oben). Nach der Systematik und nach Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich dies daraus, dass ansonsten der Eigentümer bzw. Berechtigte es selbst in der Hand hätte, die Grenzen des Eigentümergebrauchs - und damit der Erlaubnisfreiheit - durch Maßnahmen zur Rückgängigmachung der nachteiligen Veränderung selbst zu bestimmen und sich einer Überwachung zu entziehen. Genau solche Maßnahmen zur Rückgängigmachung einer nachteiligen Veränderung des Wassers und die diesbezügliche Überwachung sollen aber nach dem Regelungsgefüge des WHG dem behördlichen Auflagen- und Überwachungsregime unterliegen (vgl. z.B. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1, 19g ff. WHG). Vgl. zu alldem VG Köln, a.a.O., VG Düsseldorf, a.a.O. Hier liegt eine jedenfalls geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Wassers im Bereich des nahen Wahrscheinlichkeit. Dies folgt bei abstrahierender Betrachtungsweise daraus, dass das Wasser unmittelbar nach der Kieswaschung in hohem Umfang mit Schluff und Ton durchsetzt ist, wodurch der Schwebestoff und Feststoffgehalt des Wassers verändert wird; dies zeigt sich schon an einer massiven Trübung. Diese Veränderung ist auch nachteilig, da durch die Trübung und den Schwebestoff bzw. Feststoffgehalt gegenüber normalem" Wasser, dass gemäß seiner ökologischen Funktion (vgl. § 1a WHG) in ein Gewässer gelangt, der Wasserflora Licht entzogen wird, wodurch es zu einer Verminderung der Photosynthese kommt. Mittelbar kommt es - infolge einer verminderten Ernährung der Mikroorganismen, die sich mittels Fotosynthese ernähren - auch zu einer Verminderung von Biomasse. Darüber hinaus legen sich die Schwebe - und Feststoffe unmittelbar auf die Wasserflora, auch werden Tiere durch Sediment überdeckt, die Filterorgane der Filtrierer (z.B. Muscheln, Röhrenwürmer aber auch Lilien) verstopfen und Jungmuscheln droht aufgrund der Bodenbedeckung mit feinen Sedimenten eine nicht ausreichende Wasserversorgung. Vgl. VG Köln, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O. Eine Reinigung" des Wasser durch Absetzbecken ist insoweit ohne Belang. Zum einen ist rechtlich auf das Wasser abzustellen, wie es sich unmittelbar nach der Kieswaschung und vor der Reinigung darstellt. Zum anderen wird die hier entnommene Menge Wasser tatsächlich nicht gereinigt, vielmehr handelt es sich letztlich um das Wasser, dass im Reinigungskreislauf verloren geht (sei es, dass es versickert, verdunstet oder als Haftwasser am Mineral zurückbleibt). 3. Schließlich ist auch die zugrunde gelegte Wasserentnahmemenge nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG NRW bemisst sich die Vorauszahlung für das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 nach der im Jahr 2003 entnommenen Wassermenge; die im Jahr 2003 entnommene Menge hat der Entgeldpflichtige bis zum 1. Juli 2004 zu erklären (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW). Eine solche - eindeutige - Erklärung hat die Klägerin hier unter dem 4. August 2004 abgegeben. Dass diese Erklärung in der Sache fehlerhaft gewesen sein mag, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ohne Belang. Eine Korrektur kann im Festsetzungsverfahren erfolgen und ist im Übrigen dort auch erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.