Urteil
24 K 299/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1112.24K299.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2005 erteilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin die Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 AMG für das Fertigarzneimittel F. Kapseln bei Erkältung" in der Darreichungsform Weichkapsel" und dem arzneilich wirksamen Bestandteil Getrockneter Presssaft aus frischem, blühenden Purpursonnenhutkraut (20-28 : 1). Das Anwendungsgebiet wurde mit 3 Zur unterstützenden Behandlung häufig wiederkehrender (rezidivierender) Infekte im Bereich der Atemwege" 4 und die Verkaufsabgrenzung mit 5 Apothekenpflichtig" 6 bestimmt. 7 Dem Bescheid waren Auflagen zur Formalpharmazie (F.1 - F.6), Auflagen aufgrund der medizinischen Beurteilung (M.1 - M.10) sowie Auflagen zur pharmazeutischen Qualität (Q.1 - Q.8) beigefügt, die u.a. wie folgt lauten: 8 F.3 Verkaufsabgrenzung (äußere Umhüllung) Der Beschriftungsentwurf für die äußere Umhüllung ist wie folgt zu ergänzen: Es ist der Hinweis Apothekenpflichtig" aufzunehmen. 9 Begründung: Das Arzneimittel unterliegt der Apothekenpflicht. 10 ... 11 M.2 Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln (Packungsbeilage) Statt Wechselwirkungen mit anderen Mitteln sind nicht bekannt" ist wie folgt zu formulieren: 12 Für Zubereitungen aus Purpursonnenhutwurzel wurde festgestellt, dass diese die Aktivität bestimmter Enzyme (Cytochrom-P450-Isoformen CYP3A oder CYP1A2) beeinflussen. Das vorliegende Arzneimittel ist dahingehend nicht ausreichend untersucht. Bitte fragen Sie deshalb Ihren Arzt, wenn Sie andere Arzneimittel einnehmen, nach der Möglichkeit einer solchen Beeinflussung." 13 Begründung: Wir halten die obige Formulierung bzgl. der Interaktionen mit Arzneimitteln, deren Eliminierung durch Cytochrom-P450-Isoformen beeinflusst wird, für erforderlich, um den Patienten über ein mögliches Risiko bei der Einnahme Ihres Arzneimittels zu informieren und ihn auf die notwendige Rücksprache mit dem Arzt hinzuweisen (s. dazu Auflage M.10.). 14 ... M.4 Anwendungsfehler und Überdosierung (Packungsbeilage) Unter Was ist zu beachten, wenn /.../ in zu großen Mengen angewandt wurde?" ist zu ergänzen und insgesamt wie folgt zu formulieren (Ergänzung markiert): Für Zubereitungen aus Purpursonnenhutkraut sind bisher keine Vergiftungserscheinungen bekannt. Wenn Sie eine größere Menge von /.../ eingenommen haben, als Sie sollten, dann benachrichtigen Sie bitte einen Arzt. Dieser kann über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen entscheiden. Möglicherweise treten die unten aufgeführten Nebenwirkung(en) verstärkt auf." 15 Begründung: Wir fordern diese Formulierung bei allen vergleichbaren Arzneimitteln im Sinne der Patienteninformation (s. auch anliegende medizinische Stellungnahme Phase 1). 16 ... 17 M.7 Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln (Fachinformation) Unter Bezug auf die Auflagen M.2 und M.10 ist wie folgt die formulieren: 18 Für Zubereitungen aus Purpursonnenhutwurzel wurde eine Beeinflussung der Aktivität der Cytochrom-P450-Isoformen CYP3A oder CYP1A2 festgestellt (Gorski J. et al., Clin pharmacol Ther 2004; 75; 89-100). Das vorliegende Arzneimittel ist dahingehend nicht ausreichend geprüft. Bei der gleichzeitigen Anwendung von Arzneimitteln, deren Eliminierung abhängig von der Aktivität der Cytochrom-P450- Isoformen CYP3A oder CYP1A2 ist, ist deshalb Vorsicht geboten. 19 ... 20 M.10 Auflage zu Interaktionen mit anderen Arzneimitteln 21 Sie haben keine Untersuchungen vorgelegt, aus denen Interaktionen zu anderen Arzneimittelgruppen abgeleitet werden können. Uns liegt eine Publikation aus 2004 vor, in der die Beeinflussung der Cytochromaktivität durch E. purpurea in vivo untersucht und nachgewiesen wird (Gorski,JC The effect of Echinacea (Echinacea purpurea root) on cytochrome P450 activity in vivo Clin Pharmacol Ther 2004; 75; 89-100). Die Autoren schlußfolgern aus ihren Prüfungen, dass caution should be used when Echinacea is coadministered with drugs depented on CYP3A or CYP1A2 for their elimination". Wir halten es daher für erforderlich, dass Sie zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit mögliche Interaktionen Ihres Arzneimittels mit anderen Arzneimittelgruppen prüfen, da sich nunmehr Anhaltspunkte für pharmakokinetische Interaktionen ergeben haben und die publizierten Untersuchungsergebnisse mit Zubereitungen aus Purpursonnenhutwurzel ermittelt wurden, Ihr Arzneimittel jedoch Presssaft aus frischem, blühenden Purpursonnenhutkraut als arzneilich wirksamen Bestandteil enthält. Das vorliegende Arzneimittel ist dahingehend nicht ausreichend geprüft. Wegen der dafür notwendigen Untersuchungen verwiesen wir auf unsere Bekanntmachung Bewertung möglicher pharmakokinetischer Arzneimittel-Interaktionen mit Phytopharmaka" (Entwurf mit Stand v. 16.01.2004) auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte http://www.bfarm.de. 22 Die entsprechenden Untersuchungen sind innerhalb von 2 Jahren nach der Zulassung Ihres Arzneimittels vorzulegen. 23 ... 24 Q.6 Prüfung auf Gelantinepolysuccinat (3.2.P.4.5) Die Prüfvorschrift (3.2.P.4.5, S. 2 ff.) ist wie folgt zu ergänzen: Es sind Prüfungen auf 25 Phenolische Konservierungsmittel Arsen Schwermetalle Asche 26 aufzunehmen. 27 Begründung: Die angeführten Prüfungen sind gemäß Monographie in der Ph. Eur., auf die nach den Ausführungen unter 3.2.P.4.5.1 (S.1) Bezug genommen wird, für die Qualitätskontrolle von Gelantine vorgesehen; darüber hinaus wurden für diese Prüfungen gemäß Analysenbereicht (S. 17) auch tatsächlich Sollwerte und Resultate angegeben. 28 ... 29 Q.8 Stabilität des Fertigarzneimittels (3.2.P.8) Die aus den vorgelegten Haltbarkeitsuntersuchungen der Chargen 501210 und 501211 abgeleitete Stabilität von 3 Jahren (3.2.P.8.1; S. 1, 4ff) kann nur bedingt akzeptiert werden, die Aussage ist durch weitere Stabilitätsdaten (Ergebnisse der mit den Chargen F000754 und F000755 begonnenen Haltbarkeitsuntersuchungen (3.2.P.8.3) für einen Lagerzeitraum von 3 Jahren zu bestätigen. 30 Begründung: Die mit den Chargen 501210 und 501211 durchgeführten Haltbarkeitsuntersuchungen weisen, wie bereits in der Stellungnahme zur Qualität, Phase 1, angeführt, verschiedene Mängel auf, z.B. Lagerungsbedingungen (Lagerung bei Raumtemperatur) Prüfchargen (Pilotchargen, fehlendes Herstellungsdatum) Analysenverfahren (nicht ausreichend validierte Gehaltsbestimmung)." 31 Die Klägerin hat am 12. Januar 2006 Klage erhoben und sich gegen die Verkaufsabgrenzung Apothekenpflichtig" sowie die zitierten Auflagen gewandt. 32 Hinsichtlich der Auflage M.4 haben die Beteiligten im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einvernehmlich die folgende Formulierung gefunden: 33 Für Zubereitungen aus Purpursonnenhutkraut wurden bisher keine Fälle von Überdosierungen bekannt. 34 Wenn Sie versehentlich einmal (entsprechend einer oder zwei Einzeldosen) mehr als vorgesehen eingenommen haben, so hat dies in der Regel keine nachteiligen Folgen. Bei Einnahmen von deutlich darüber hinausgehenden Mengen benachrichtigen Sie bitte Ihren Arzt. Dieser kann über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen entscheiden. Möglicherweise treten die unter aufgeführten Nebenwirkungen verstärkt auf." 35 Hinsichtlich der Auflagen M.2, M.7 und M.10 hat die Klägerin auf Wechselwirkungsstudien eines Schwesterunternehmens und die Einschätzung der HMPC-Monographie zu Echinacea purpurea herba verwiesen. Unter dem 15. September 2008 hat die Beklagte die Auflagen M.2, M.7 und M.10 aufgehoben. 36 Mit Schriftsatz vom 30. August 2007 hat die Beklagte erklärt, sie halte an der Auflage Q.8 nicht weiter fest. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie ferner erklärt, sie sehe die Auflage Q.6 als erfüllt an. 37 Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich der angefochtenen Auflagen mit Ausnahme der Auflage F.3 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin verfolgt es bezüglich der Verkaufsabgrenzung Apothekenpflichtig" und der Auflage F.3 weiter und trägt insoweit zur Begründung vor: 38 Das Arzneimittel sei gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 d) AMG freiverkäuflich, da es einen getrockneten Presssaft aus frischen, blühenden Purpursonnenhutkraut enthalte. Die Tatsache der Trocknung sei unschädlich, da das Ausgangsmaterial reiner Presssaft sei. Durch die Trocknung liege lediglich ein anderer Aggregatszustand vor. Es ergebe sich durch den Trocknungsvorgang kein geändertes Sicherheits- oder Unbedenklichkeitsprofil. Auch werde in den deutschen Arzneibüchern für frische Pflanzen und Pflanzenteile auf den eingedampften Saft" als gängige Produkteigenschaft verwiesen (Beispiele: Süßholzsaft, Wacholderbeersaft). Eine Apothekenpflicht ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass F. Kapseln noch weitere Inhaltsstoffe enthielten. § 44 Abs. 2 Nr. 3 d) AMG verbiete nicht den Zusatz sonstiger Bestandteile, sondern sage nur aus, welches Lösungsmittel verwendet werden dürfe. So könne einem Presssaft ohne weiteres Konservierungsmittel zugesetzt werden. 39 Sie beantragt, 40 1. den Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 10. Dezember 2005 insoweit aufzuheben, als es die Verkaufsabgrenzung Apothekenpflicht" betrifft und über die Frage der Verkaufsabgrenzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 41 2. die Auflage F.3 aufzuheben. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Sie hält an der Apothekenpflicht des Arzneimittels fest. Insbesondere zeige ein Vergleich mit § 44 Abs. 2 Nr. 1 AMG, der getrocknete Heilwässer von der Apothekenpflicht freistelle, dass getrocknete Presssäfte von der Ausnahmeregelung nicht erfasst seien. Auch sei § 44 AMG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Ausnahmetatbestände des § 44 Abs. 3 AMG lägen - ungeachtet der erforderlichen deutschen Bezeichnung - nicht vor. Lit. a) erfasse nicht in Tabletten-, Pastillen. Dragée- oder Pastenform gebrachte Pflanzen und Pflanzenteile. Lit. d) gelte nur für die reinen, unveränderten (flüssigen) Presssäfte, die allenfalls bei der Herstellung verwendetes reines Wasser als Zusatz enthalten dürften. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen. 46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 47 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 48 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neuentscheidung entsprechend dem Klageantrag zu 1). Die Beklagte hat das Fertigarzneimittel F. Kapseln bei Erkältung" zutreffend auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 AMG als apothekenpflichtig eingestuft. Nach dieser Vorschrift dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG, die nicht durch die Vorschriften des § 44 AMG oder aufgrund der nach § 45 Abs. 1 AMG erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, für den Endverbrauch grundsätzlich nur über Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Aus der Konzeption des Gesetzes folgt, dass die Apothekenpflicht für Arzneimittel die Regel, ihre Freiverkäuflichkeit aber die Ausnahme ist. 49 Vgl. Urteile der Kammer vom 31. Januar 2007 - 24 K 1109/03 -; vom 20. Dezember 2006 - 24 K 3924/03 -; außerdem: VG Köln, Urteil vom 22. März 2006 - 7 K 7593/01 -; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht - Kommentar, § 43 AMG erl. 4, § 44 AMG Erl. 1; Sander, Arzneimittelrecht - Kommentar, § 43 AMG Erl. 1. 50 Eine solche Ausnahme liegt nicht vor: 51 Nach der hier einzig denkbaren Bestimmung des § 44 Abs. 2 Nr. 3 lit. d) AMG sind nur mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen freiverkäuflich, sofern sie ohne Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind. Ungeachtet des Umstandes, dass F. Kapseln bei Erkältung" unter der lateinischen Bezeichnung für den Sonnenhut zugelassen sind und in den Verkehr gebracht werden, es daher bereits an der Voraussetzung eines verkehrsüblichen deutschen Namens fehlen dürfte, 52 vgl. hierzu: Kloesel/Cyran, a.a.O. § 44 Erl. 19, 53 handelt es sich bei dem streitbefangenen Präparat nicht um einen Presssaft aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen. Denn unter diesen Begriff fallen bereits nach dem Wortlaut (Saft") nur Flüssigkeiten, die durch Auspressen frischer Pflanzenteile gewonnen werden, 54 siehe Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 9. Auflage 2004 unter Succus". 55 "F. Kapseln bei Erkältung" bestehen hingegen aus einem Wirkstoff, der auf einem pflanzlichen Vorprodukt in Gestalt eines Presssaftes beruht, dem durch technische Verfahren das Wasser vollständig entzogen ist sowie aus insgesamt 17 sonstige Bestandteilen in der Darreichungsform einer Weichkapsel. Mit einem Presssaft aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen hat dies schon im Ansatz nichts gemein. 56 Die Norm des § 44 Abs. 2 Nr. 3 lit. d) AMG ist auch keiner erweiternden oder entsprechenden Auslegung zugänglich. Ihr Wortlaut, ihr Charakter als Ausnahmevorschrift, 57 vgl. Kloesel/Cyran, a.a.O., § 44 AMG Erl. 1, 58 und der Sinn der Apothekenpflicht, die Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher im Interesse der Arzneimittelsicherheit auf einen fachkundigen Vertriebsweg zu beschränken, gebieten im Gegenteil eine enge Auslegung des Tatbestandes. 59 Vgl. zur Gesetzgebungshistorie: Kloesel/Cyran, a.a.O., Ausschussbericht zu § 28 AMG 1961; zu § 44 Abs. 1 AMG ferner: Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2006 - 24 K 3934/03 -. 60 Dies schließt aus, andere als flüssige Zubereitungen und Darreichungsformen unter den Begriff des Presssaftes im hier fraglichen Sinne zu fassen. Maßgebend ist damit die in der Ausnahmebestimmung normierte Art des Fertigarzneimittels, nicht der Umstand, dass eines seiner Vorprodukte im Verlauf der Herstellung möglicherweise dem Begriff des Presssaftes entsprochen hat. 61 Dass auch der Gesetzgeber von einem engen Wortlautverständnis der Norm ausgeht, belegt ein Vergleich mit § 44 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und b) AMG. Dort sind Heilwässer sowie deren Salze im Grundsatz auch in fester Form von der Apothekenpflicht befreit. Diese besonderen Darreichungsformen (Tabletten oder Pastillen) sind jedoch dann auch im Gesetz ausdrücklich angesprochen. Ein solcher Hinweis auf feste Darreichungsformen fehlt bei den hier maßgeblichen Presssäften. 62 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass in den deutschen Arzneibüchern möglicherweise auch der eingedampfte Saft" als Produkteigenschaft frischer Pflanzen- und Pflanzenteile beschrieben wird. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang der Zusatz weiterer Stoffe, etwa zur Konservierung, bei flüssigen Presssäften zulässig ist. 63 Der Klageantrag zu 2) ist gleichfalls unbegründet. Denn die getroffene Regelung zur Übernahme der Verkaufsabgrenzung auf der äußeren Umhüllung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 105 Abs. 5a Sätze 1 und 2, 28 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AMG. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar an einem Teil der angefochtenen Auflagen nicht mehr festhält, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Freiverkäuflichkeit jedoch deutlich höher anzusetzen ist und diese die Auflagen M.7 - nach Umformulierung - und Q.6 der Sache nach akzeptiert hat. 65 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach den §§ 124a, 124a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.