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Urteil

27 K 3406/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0109.27K3406.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2007 in der Fassung des Än-derungsbescheides vom 11. Juli 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 werden insoweit aufgehoben, als die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren 8.886,24 EUR übersteigen. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2008 wird insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren 8.544,65 EUR übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke im Stadtteil M. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000/00, 0000/000, 000, 000/0, 000/0), die einheitlich gewerblich genutzt werden und teilweise bebaut sind. Die Flurstücke grenzen zum Teil an die H. Straße, zum Teil an die F. Straße unmittelbar an oder sind über andere Flurstücke im Eigentum der Klägerin von diesen Straßen aus erreichbar. Die F. Straße, eine Kreisstraße, besteht im Bereich der klägerischen Grundstücke aus einem kombinierten Geh- und Radweg in einer Breite von durchschnittlich 6 Metern, einem Grünstreifen von 10 - 11 Metern Breite und einem in einem Schotter- Gleisbett verlegten Bahngleis (Kölner Verkehrsbetriebe AG, Werksbahn Ford AG). Daran schließt sich dann die Fahrbahn der F. Straße an. Die Fahrbahn der H. Straße und der Geh/Radweg und die Fahrbahn der F. Straße werden im Auftrag der Beklagten drei mal wöchentlich gereinigt. 3 Bis 2007 erhob der Beklagte für diese Straßenreinigung von der Klägerin nur für die Grundstücke Straßenreinigungsgebühren, die unmittelbar an die jeweilige Straße angrenzen, und setzte bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur die Länge der unmittelbar angrenzenden Grundstücksseiten an. Erstmals mit Bescheid vom 19. Januar 2007 legte er der Gebührenberechnung zusätzlich eine weitere Grundstücksseite zu Grunde. 4 Im Rahmen des hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruchs überprüfte er diese Gebührenberechnung und setzte in der Folge die Klägerin mit Änderungsbescheid vom 11. Juni 2007 weitere Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2007 in Höhe von 10.130,52 EUR (insgesamt 13.268,52 EUR) fest. Dabei zog er zusätzlich zu den bisher herangezogen Grundstücken der Klägerin auch solche heran, die nicht unmittelbar an die umgebenden Straßen angrenzen, sondern nur über andere Flurstücke im Eigentum der Klägerin hinweg von diesen Straßen aus erreicht werden können. Darüber hinaus wurden alle klägerischen Grundstücke sowohl für die Reinigung der H. als auch der F. Straße herangezogen. 5 Den hiergegen eingelegten Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass eine Gebührenerhöhung um mehr als 400% bei Fortbestehen der Sach- und Rechtslage nicht richtig erscheine, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007 (zugestellt am 20. Juli 2007) zurück. 6 Hiergegen hat die Klägerin am 20. August 2007 Klage erhoben und macht geltend, dass sie rechtswidrig zum Teil doppelt für denselben Straßenteil zu den Straßenreinigungsgebühren herangezogen werde. Auch würden mehrere Grundstücke zu unrecht so behandelt, als wären sie eins. Letztendlich sei es auch nicht erforderlich, dass die betroffenen Straßen dreimal wöchentlich gereinigt würden. 7 Mit Grundbesitzabgabenbescheid für das Kalenderjahr 2008 vom 18. Januar 2008 hat der Beklagte die Klägerin u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 11.728,35 EUR auf der selben Bemessungsgrundlage wie 2007 herangezogen. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 bezüglich der darin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren zum Gegenstand der Klage gemacht. 8 Sie beantragt sinngemäß, 9 1. den Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juni 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007 hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren aufzuheben; 10 2. den Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2008 hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren aufzuheben. 11 Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, insbesondere Beiakte 3 mit Fotos der Örtlichkeiten und Lageplan der Grundstücke der Klägerin ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) durch die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren übertragen hat (§ 6 VwGO). 16 Die auch in der erweiterten Form (§ 91 VwGO) zulässige Klage ist teilweise begründet. 17 Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 19. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juni 2007, der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007 sowie der Bescheid vom 18. Januar 2008 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als sie darin zu Gebühren für die Reinigung der Fahrbahn der F. Straße herangezogen wird. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der klägerischen Grundstücke (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000/00, 0000/000, 000, 000/0, 000/0) zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NRW) i. V. m. §§ 7 und 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 1994 (SRS) in der für das jeweilige Veranlagungsjahr maßgeblichen Fassung. 19 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SRS bemisst sich die Gebühr unter anderem nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird. Für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten sind dabei alle an erschließende Straßen angrenzende und diesen zugewandte Grundstücksseiten (Frontlänge) maßgeblich. Daher sind nicht nur die unmittelbar an eine Straße angrenzenden Seiten eines Grundstücks, sondern auch die nicht angrenzenden, aber der oder den erschließenden Straße(n) zugewandten Grundstückseiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Längen zu berücksichtigen, so dass auch die sogenannten Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke erfasst werden. Als der erschließenden Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur erschließenden Straße verläuft. 20 Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen, die den sogenannten Frontmetermaßstab als einen verfassungsrechtlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Gebührenhöhe 21 - ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ-RR 2002, 599, 600 m. weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213; so auch schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169 m.w.N. . 22 konkretisieren, bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass nach diesen Regelungen die Eigentümer von Hinterlieger-Grundstücken und mehrfach erschlossenen Grundstücken mit der Summe aller der oder den Straßen zugewandten bzw. an sie angrenzenden Grundstücksseiten herangezogen werden. 23 Vgl. zur Zulässigkeit einer Veranlagung eines Grundstückes nach mehreren Grundstücksseiten schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169 (171); Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -, n.v., Umdruck S. 2 f.; vgl. auch Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 4. Aufl. 2003, Rz. 367 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. 24 Hierin liegt insbesondere keine - wie die Klägerin einwendet - unzulässige Doppel- oder Mehrfachveranlagung für die Reinigung einer bestimmten Kehrstrecke. Dieser Einwand geht erkennbar von einer unzutreffenden Vorstellung über die rechtliche Konstruktion der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren aus. Mit der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren wird nicht die Reinigung einer ganz bestimmten Straßenteilfläche in der Örtlichkeit entgolten, sondern die Benutzung der Gesamteinrichtung „Straßenreinigung", die die Gemeinde betreibt. Die „Benutzung" liegt darin, dass eine bestimmte Straße gereinigt wird und hierdurch die Eigentümer aller Grundstücke, die von dieser Straße erschlossen werden, einen Vorteil haben (auch wenn sie dies häufig nicht so empfinden). Da dieser Vorteil nicht exakt messbar ist, bedarf es einer Methode, ihn in eine „Benutzungsgebühr" umzurechnen. Diese Methode muss zwar an dem einzelnen Grundstück und seiner räumlichen Beziehung zu dem Grundstück ansetzen, jedoch nicht einer bestimmten Kehrlänge vor dem Grundstück entsprechen. Hierzu dient der sogenannte modifizierte Frontmetermaßstab, der der Gebührenveranlagung zugrunde gelegt wird. Er ermöglicht, die Kosten für die Reinigung nicht nur der jeweiligen Straße, sondern zulässigerweise die Kosten für die Straßenreinigung im gesamten Stadtbereich auf die betroffenen Grundstückseigentümer nach möglichst einheitlichen und aus Praktikabilitätsgründen notwendigen Vereinfachungen umlegen zu können. Die konkreten Gebührensätze werden dann dadurch ermittelt, dass die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch das Betreiben der „Einrichtung" Straßenreinigung entstehen, unter Abzug eines gewissen Anteils, den der allgemeine Haushalt einer Gemeinde wegen des öffentlichen Interesses an der Reinigung von Straßen und Plätzen tragen muss, durch die Summe der im gesamten Gemeindegebiet ermittelten Veranlagungsmeter geteilt wird. Je höher diese Summe ist, desto niedriger wird der auf den einzelnen Frontmeter entfallende Gebührensatz. Entsprechend müssen auch Hinterlieger- und Teilhinterlieger- Grundstücke bei der Veranlagung mit allen der oder den Straßen zugewandten Frontlängen in voller Höhe herangezogen werden. Auch die Festlegung der Reinigungshäufigkeit der beiden Straßen durch die Straßenreinigungssatzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Frage, wie oft eine Straße zu reinigen ist, handelt es sich um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraumes trifft. Er hat sich bei dieser Entscheidung an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren. Ein diesen Ermessensspielraum sprengender schwerwiegender Fehler, durch den wegen unnötiger Reinigungen die Äquivalenz der Gebühr in Frage gestellt würde, müsste demgegenüber offenkundig sein. 25 So schon OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1979 - II A 1072/78-, OVGE 34, 137-146 26 Solche offenkundigen Fehler bei der Festlegung der Reinigungshäufigkeit, die den Ermessensspielraum des Satzungsgebers sprengen, hat die Klägerin weder dargelegt noch sind sie ersichtlich. 27 In Anwendung der rechtlich zulässigen Satzungsregelungen hat der Beklagte zunächst zu Recht jedes einzelne Buchgrundstück der Klägerin für sich betrachtet (mit Ausnahme der Flurstücke 000 und 000/00, die als Einheit angesehen worden sind). Nach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW ist grundsätzlich das Buchgrundstück Gegenstand der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren. Ein Abweichen vom Buchgrundstück als Veranlagungsgegenstand, etwa in Form der Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke eines Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, ist demgegenüber nur ausnahmsweise zulässig, wenn es unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Dabei liegt ein solcher Ausnahmefall nicht schon dann vor, wenn mehrere Buchgrundstücke mit einem zusammenhängenden Gebäudekomplex bebaut sind und einheitlich genutzt werden. Die Zusammenfassung der Buchgrundstücke ist vielmehr erst dann möglich und geboten, wenn die Buchgrundstücke wegen ihres Zuschnitts oder ihrer Lage und Größe bzw. sonstigen Beschaffenheit jeweils für sich genommen nicht selbständig nutzbar wären. 28 Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990,162, vom 02. März 1990 - 9 A 2652/88 - sowie Beschlüsse vom 07. Februar 1997 - 9 B 3017/96, vom 05. November 2003 - 9 A 160/02 - und vom 11. März 2005 - 9 A 449/04 -. 29 Die selbständige wirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke ist damit alleine anhand der durch die tatsächlichen Umstände (Zuschnitt, Lage und Größe) bestimmten potentiellen Nutzbarkeit und nicht nach der tatsächlichen oder planungsrechtlich vorgegebenen Nutzung zu beurteilen. Die Buchgrundstücke der Klägerin sind nach Zuschnitt und Lage (die Flurstücke sind überwiegend rechteckig und haben Breiten von ca. 5,40 m bis 140 m sowie Tiefen von ca. 30 bis über 200 m) und nach ihrer Größe (zwischen 163 qm bis zu 14.586 qm) schon für sich genommen ohne weiteres selbständig zu typischerweise innerhalb geschlossener Ortslagen anzutreffenden Zwecken nutzbar. 30 Die einzelnen Flurstücke, namentlich auch die hinter den mit Häusern bebauten Fremdgrundstücken H. Straße 00-00 liegenden Flurstücke, können zu den Kosten der Reinigung der H. Straße und der Reinigung des Geh-/Radwegs an der F. Straße, nicht aber - wovon der Beklagte bei der Veranlagung ausgeht - zu den Kosten der Fahrbahnreinigung der F. Straße herangezogen werden. Denn sie werden zwar von der H. Straße insgesamt, aber von der F. Straße nur durch den Geh- und Radweg, nicht aber die Fahrbahn im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. 31 Im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ist ein Grundstück nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen 32 - vgl. Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163; vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257; vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00-, NVwZ-RR 2004,68 -, 33 der das Gericht folgt, durch die gereinigte Straße dann erschlossen, wenn eine rechtliche und tatsächliche wenigstens fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Ausreichend ist daher eine Zugangsmöglichkeit; darauf, ob von diesem Zugang auch Gebrauch gemacht wird, kommt es nicht an. 34 Zugangsmöglichkeiten in diesem Sinn bestehen von allen Buchgrundstücken, die zum Betriebsgelände der Klägerin gehören, zunächst zur H. Straße (von der H. Straße direkt zu den Flurstücken 0000/000, 000/00 und 000, über diese Flurstücke zu den Flurstücken 000, 000/0, 000/0 und 000). Der tatsächlichen Erschließung steht nicht entgegen, dass die Grundstücke zur Straße hin z.T. mit einem Gebäudekomplex bebaut, z.T. umzäunt sind. Denn da es für die Frage des Erschließungsvorteils allein auf die rechtlich und tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der (erschließenden) Straße ankommt, sind selbst geschaffene Hindernisse auf dem Grundstück (wie Mauern, Zäune bzw. Gebäude) unbeachtlich. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -; Urteile der Kammer vom 14. März 2003 - 27 K 4515/99 - und vom 16. Januar 2004 - 27 K 3712/01 -. 36 Da die Grundstücke insgesamt im Eigentum der Klägerin stehen, ist bereits aufgrund der Eigentumsverhältnisse die Zugangsmöglichkeit zu den jeweiligen Hinterliegergrund-stücken auch rechtlich hinreichend gesichert. Da zudem die Entfernung zwischen den jeweiligen Grundstücken und der H. Straße maximal 55 Meter beträgt, ist auch der Erschließungszusammenhang zu ihr nicht unterbrochen. 37 Allgemein zur Frage der Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs, Wichmann a.a.O. Rz. 333. 38 Durch diese Zugangsmöglichkeit von der H. Straße wird den Flurstücken auch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht. Dabei muss auch nicht die Möglichkeit einer speziellen baulichen oder gewerblichen Nutzung eröffnet sein. So werden auch die Nutzung als Gartenland, Friedhof, Sportplatz, Kleingärten oder Schwimmbad als sinnvolle wirtschaftliche Nutzung angesehen. 39 Nachweise bei Wichmann, a.a.O., Rz.331 40 Daneben werden die Grundstücke der Klägerin auch von dem kombinierten Geh- und Radweg an der F. Straße im vorstehenden Sinn straßenreinigungsrechtlich erschlossen. Auch insoweit besteht eine rechtlich gesicherte fußläufige Zugangsmöglichkeit von der F. Straße direkt zu den Flurstücken 000/0, 000, 000/0 und 000/00, über diese Grundstücke zu den dahinter liegenden Flurstücken 0000/000, 000 und 000. Soweit wegen der Ausrichtung der Bebauung auf die H. Straße hin dieser Straße eine größere Bedeutung zukommt und durch die zusätzliche Erschließung durch die F. Straße keine neue oder über die bereits vorhandene Nutzung (Bebauung mit Gewerbegebäuden, Lager- und Ladeflächen) hinausgehende Nutzungsmöglichkeit vermittelt wird, ist dies rechtlich unbeachtlich. Es ist gerade das Wesen einer hier vorliegenden sogenannten Mehrfacherschließung, dass jede der Straßen für sich betrachtet schon Erschließungsqualität hat. 41 Eine derartige Zugangsmöglichkeit besteht jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten von den klägerischen Grundstücken nicht zur Fahrbahn der F. Straße, da zwischen ihr und den Grundstücken der Klägerin nicht nur der Geh- und Radweg und ein mit 10 - 11 Metern relativ breiter Grünstreifen liegen, sondern auch in einem geschotterten Gleisbett geführte Bahngleise der Kölner Verkehrsbetriebe AG, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise die räumliche Beziehung des Geh- und Radwegs zur Fahrbahn der F. Straße aufheben und eine trennende Wirkung zur Fahrbahn der F. Straße hin haben. Die Gleisanlage darf nämlich an anderen als dafür vorgesehenen Bahnübergängen nicht betreten und überschritten werden (§ 58 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen bzw. § 62 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung); der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus ist das Betreten auch tatsächlich nur unter Gefährdung von Leib und Leben möglich. Auch wenn der Geh- und Radweg dem Verlauf der F. Straße folgt und zu der selben Straßenparzelle gehört, zu der auch der Grünstreifen und die Fahrbahn der F. Straße gehören, muss dies hinter dem erstgenannten Umstand zurücktreten. Daher ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass es sich bei dem kombinierten Geh- und Radweg entlang der F. Straße um eine eigenständige Erschließungsanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinn handelt, die die Erschließung der klägerischen Grundstücke durch die Fahrbahn der F. Straße ausschließt. 42 Daher können die Grundstücke der Klägerin nicht zu den Kosten der Fahrbahnreinigung der F. Straße veranlagt werden; insoweit ist die Heranziehung rechtswidrig. Hingegen ist die Heranziehung zu den Kosten der Reinigung der H. Straße und des kombinierten Geh- und Radwegs an der F. Straße rechtlich zulässig und entspricht auch im Übrigen den satzungsrechtlichen Bestimmungen für das jeweilige Veranlagungsjahr. Insbesondere hat der Beklagte bei der Gebührenberechnung nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen zu Recht sowohl die Längen der Grundstücksseiten, die an die H. Straße bzw. den Geh- und Radweg der F. Straße angrenzen oder deren Straßenbegrenzungslinien zugewandt sind, als auch die Grundstücksseiten, die der jeweils anderen Erschließungsanlage zugewandt sind, berücksichtigt. Insoweit ist die Klage daher abzuweisen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens (erhoben für 2007 insgesamt 13.268,52 EUR, für 2008 insgesamt 11.728,35 EUR, zusammen 24.996,87 EUR; abzusetzen RK 71,73 und 75 bezüglich der F. Straße, insgesamt 7.565,80 EUR). 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.