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Urteil

27 K 3406/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bemessung von Straßenreinigungsgebühren ist der modifizierte Frontmetermaßstab verfassungskonform und erfasst auch Hinterlieger- und mehrfach erschlossene Grundstücke. • Als Veranlagungsgegenstand gilt grundsätzlich das Buchgrundstück; eine Zusammenfassung zu wirtschaftlichen Einheiten ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Einzelgrundstücke nicht selbständig nutzbar sind. • Ein Grundstück ist straßenreinigungsrechtlich durch eine Straße erschlossen, wenn eine rechtliche und tatsächliche mindestens fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht. • Fehlt eine fußläufige oder rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zur Fahrbahn, können Grundstücke nicht zu den Kosten der Fahrbahnreinigung herangezogen werden, auch wenn ein Geh-/Radweg zur selben Straßenparzelle gehört.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren bei Hinterlieger- und Mehrfacherschließung • Zur Bemessung von Straßenreinigungsgebühren ist der modifizierte Frontmetermaßstab verfassungskonform und erfasst auch Hinterlieger- und mehrfach erschlossene Grundstücke. • Als Veranlagungsgegenstand gilt grundsätzlich das Buchgrundstück; eine Zusammenfassung zu wirtschaftlichen Einheiten ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Einzelgrundstücke nicht selbständig nutzbar sind. • Ein Grundstück ist straßenreinigungsrechtlich durch eine Straße erschlossen, wenn eine rechtliche und tatsächliche mindestens fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht. • Fehlt eine fußläufige oder rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit zur Fahrbahn, können Grundstücke nicht zu den Kosten der Fahrbahnreinigung herangezogen werden, auch wenn ein Geh-/Radweg zur selben Straßenparzelle gehört. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer im Gewerbeeinheit nutzbarer Grundstücke in Köln. Der Beklagte setzte für 2007 und 2008 Straßenreinigungsgebühren an und erweiterte die Bemessung erstmals 2007, indem er zusätzlich zu unmittelbar anliegender Frontlänge auch nicht unmittelbar anliegende, von den Straßen aus erreichbare Grundstücksseiten sowie für beide Straßen (H.-Straße und F.-Straße) sämtliche Frontlängen berücksichtigte. Die Klägerin rügte u.a. eine unzulässige Doppelveranlagung und focht die Bescheide an. Die strittigen Flurstücke grenzen teils an die H.-Straße, teils an einen kombinierten Geh-/Radweg der F.-Straße; zwischen Grundstücken und Fahrbahn der F.-Straße liegen Gleise und ein breiter Grünstreifen. • Rechtsgrundlage sind § 3 StrReinG NRW i.V.m. §§ 7, 8 der örtlichen Satzung über Straßenreinigungsgebühren. • Der modifizierte Frontmetermaßstab ist zulässig; er dient als praktikabler Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verteilung der Reinigungskosten und erfasst auch Hinterlieger- und mehrfach erschlossene Grundstücke. • Das Buchgrundstück ist grundsätzlich Veranlagungsgegenstand; eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit kommt nur bei fehlender selbständiger Nutzbarkeit in Betracht. Die Klägergrundstücke sind für sich selbständig nutzbar, daher einzeln zu veranlagen. • Erschlossen im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ist ein Grundstück, wenn eine rechtliche und tatsächliche mindestens fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht; vorhandene Zäune oder Bebauung sind unbeachtlich, entscheidend ist die Zugangsmöglichkeit und die übliche wirtschaftliche Nutzung. • Die kombinierte Geh-/Radweganlage der F.-Straße stellt eine eigene Erschließungsanlage dar, die eine Veranlagung zur Reinigung dieses Geh-/Radwegs und zur Reinigung der H.-Straße rechtfertigt. • Zwischen den Grundstücken und der Fahrbahn der F.-Straße wirken die Gleise, der Grünstreifen und die Trennung räumlich so, dass keine fußläufige und rechtlich sichere Erschließung zur Fahrbahn besteht; daher fehlt die Voraussetzungen für eine Heranziehung zur Fahrbahnreinigung der F.-Straße. • Da die Heranziehung zur Fahrbahnreinigung der F.-Straße rechtswidrig ist, sind die Bescheide insoweit aufzuheben; im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Die Klage ist insgesamt teilweise erfolgreich. Die Bescheide für 2007 (inkl. Änderungsbescheid) und 2008 werden insoweit aufgehoben, als sie Gebührenanteile für die Fahrbahnreinigung der F.-Straße festsetzen; diese Heranziehung ist rechtswidrig, weil die Grundstücke nicht straßenreinigungsrechtlich zur Fahrbahn erschlossen sind. Soweit die Bescheide die Reinigung der H.-Straße und des Geh-/Radwegs der F.-Straße betreffen, bleiben sie bestehen; die Heranziehung hierzu war satzungs- und rechtskonform, insbesondere unter Anwendung des Frontmetermaßstabs und der Veranlagung je Buchgrundstück. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.