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Urteil

13 K 1107/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1212.13K1107.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen, gewerblich genutzten und mit Gebäuden bebauten Grundstückes Gemarkung E. , Flur 43, Flurstücke 653 und 654 mit der postalischen Bezeichnung M. 13. Das Flurstück 653 ist 14.127 m² und das Flurstück 654 1.225 m² groß. Die beiden Flurstücke sind im Grundbuch von E. des Amtsgerichts E. auf Blatt 2460 unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen. Das Buchgrundstück grenzt mit einer Grundstücksseite an die Straße M. und mit einer weiteren Grundstücksseite an die hiervon abzweigende S. -E1. -Straße an. Bei der S. -E1. -Straße handelt es sich um eine ca. 10 m breite und 200 m lange Stichstraße, die einem Wendehammer endet. 3 Nach § 6 Abs. 1 und 3 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2011 (im Weiteren: Straßenreinigungs-und Gebührensatzung – StrGS –) ist Maßstab für die Benutzungsgebühr die Grundstücksfläche des Grundstückes entsprechend dem Liegenschaftskataster in Quadratmetern (m²), dass durch die eine gereinigte Straße erschlossen wird (Flächenmaßstab), und die nach Straßenart, Umfang, Häufigkeit und dem Anliegerinteresse der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem Straßenverzeichnis (Anlage 2). Wird ein (Buch-) Grundstück durch mehrere Straßen unmittelbar erschlossen, so wird die Grundstücksfläche entsprechend der Zahl und der Reinigungsklassen der das Grundstück erschließenden Straßen berücksichtigt (§ 6 Abs. 3 StrGS). 4 In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungs- und Gebührensatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die Straße M. hinsichtlich der Sommerwartung in die Reinigungsklasse 532 (= Straßenart: innerörtliche Verkehrsstraße; Häufigkeit der Reinigung: wöchentlich; Reinigungsverpflichtung räumlich/Verpflichteter: Gehweg/Anlieger und Fahrbahn/Stadt E. ) und hinsichtlich des Winterdienstes in die Reinigungsklasse 561 (Priorität 1) eingestuft, bei der der Anlieger zur Gehweg- und die Stadt E. zur Fahrbahnräumung verpflichtet sind. Die S. -E1. -Straße ist ebenfalls hinsichtlich der Sommerwartung in die Reinigungsklasse 532 und hinsichtlich des Winterdienstes in die Reinigungsklasse 562 (Priorität 2) eingestuft. 5 Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 27. Januar 2012 zog die Beklagte die Klägerin u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2012 i.H.v. 1.547,48 € auf der Grundlage von insgesamt 30.704 m² Grundstücksfläche (= 2 x 15.352 m²) für die Sommerwartung der Straße M. und der S. -E1. -Straße als (jeweils) innerörtlicher Verkehrsstraße nach einem Gebührensatz von 0,0504 € je Quadratmeter heran. Für den Winterdienst (Priorität 1) in der Straße M. zog die Beklagte die Klägerin zu Gebühren i.H.v. 440,60 € und für den Winterdienst (Priorität 2) in der S. -E1. -Straße zu Gebühren i.H.v. 563,42 € heran. Der Gebührensatz betrug 0,0287 € je Quadratmeter Grundstücksfläche für die Winterdienstleistung in der M. und 0,367 € je Quadratmeter in der S. -E1. -Straße. 6 Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Februar 2012 teilte diese der Beklagten mit, dass die Klägerin nicht damit einverstanden sei, die Straßenreinigungsgebühren doppelt zu bezahlen. Die Klägerin werde ggf. das Grundstück teilen lassen, denn angesichts erheblicher Grundstückstiefe würden ansonsten ungerechtfertigt doppelte Kosten dem Unternehmen aufgebürdet. 7 Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 legte die Beklagte der Klägerin die Gründe für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren dar. Weiterhin führte sie aus, dass ein Teilerlass dieser Straßenreinigungsgebühren ausscheide, weil die Erhebung nicht unbillig sei. Die Gebühren würden für die von der Stadt E. durchzuführenden Reinigungsleistungen erhoben. Die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren bei mehrfach erschlossenen Grundstücken nach der Anzahl der gereinigten Straßen ist dabei rechtlich zwingend vorgeschrieben. Sie erfolgt in allen Fällen bei Mehrfacherschließungen, unabhängig davon, ob Grundstücke unmittelbar oder mittelbar erschlossen würden. Insoweit entspreche die Gebührenbemessung mit dem Bescheid vom 27. Januar 2012 genau den rechtlichen Vorgaben. Es liege keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Härte vor. Vielmehr würde die Nichtberücksichtigung von Mehrfacherschließungen sogar zur Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung führen, es sei denn, der so entstehende Gebührenausfall würde aus allgemeinen Steuereinnahmen ausgeglichen. Dies dürfte die Stadt E. als Nothaushaltsgemeinde aber nicht leisten. Die Bemessung und Erhebung der Straßenreinigungsgebühren sei daher nicht zu beanstanden. Eine Änderung des Bescheides über Grundbesitzabgaben sei ihr daher nicht möglich. 8 Die Klägerin hat am 28. Februar 2012 Klage erhoben. 9 Zur Klagebegründung führt sie aus, die doppelte Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sei rechtswidrig. Die Grundstücksflächen wiesen von der M. drei Zufahrten aus, die das Grundstück vollständig erschließen würden. Nach vollständiger Bebauung des Grundstückes habe die Beklagte auf dem Flurstück 170 die S. -Dieselstraße gebaut, um die hier hinter dem klägerischen Grundstück liegenden Gewerbebetriebe an das Straßennetz anzubinden. Ob es in ihrem Interesse sei, über eine weitere Straße erschlossen zu sein, habe die Beklagte nicht hinterfragt. Das alleinige Interesse der Beklagten am Bau dieser Straße habe darin bestanden darin, das hinter der M. liegende Gewerbegebiet zu erschließen. Das klägerische Grundstück sei bereits bei Errichtung der S. –E1.------Straße auf gesamter Länge mit Hallen bebaut gewesen, die auf der Rückseite ohne weiteren Übergang an eine Bahntrasse grenzten. Es fehle an jeglichem Erschließungsvorteil durch die Erschließung durch die S. -E1. -Straße. Es sei keinerlei sinnvolle Nutzung der S. -E1. -Straße durch sie - die Klägerin - möglich oder auch nur denkbar. Die Beklagte habe die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles hier nicht beachtet. Wegen der vorhandenen drei Zufahrten im Bereich der M. bestehe auch kein Bedarf, durch bauliche Veränderungen eine weitere Zufahrtsmöglichkeit über die S. –E1.------Straße zu schaffen. Dies wäre jedoch nur durch Abriss der Hallen möglich, die das Grundstück längsseitig zur S. -E1. -Straße über die gesamte Länge begrenzten, wobei aber Kosten und Nutzen in keinem Verhältnis zueinander stünden. Es erscheine fragwürdig, vor welchem rechtlichen Hintergrund ihre doppelt so hohe Inanspruchnahme rechtlich nachvollziehbar zu begründen sei. Wäre der hier durch die Beklagte gewählte Berechnungsmaßstab zutreffend, könnten in Einzelfällen, hier z.B. wenn die Beklagte ein Interesse an einer weiteren Erschließung der Hinterlieger durch die Herstellung einer weiteren Straße auf Flurparzelle 432 habe, die Kosten für Sommer- und Winterwartung auch auf 300 % erhöhen. Als Beispiel, wie sachlich ungerechtfertigt sich die hier getroffene Regelung in Einzelfällen auswirke, lasse sich vorliegend auch daran ausmachen, dass die Parzelle 654, die mit dem Grundstück an der S. -E1. -Straße in keinerlei Funktionszusammenhang stehe, ebenfalls für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren herangezogen werde. Eine Gebührenverdopplung und -verdreifachung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Nach der Kommentierung Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage 2001, § 18 Rdnr. 73 würden zwei Straßen von einem Eckgrundstück erfahrungsgemäß häufig in geringerem Umfang in Anspruch genommen als von zwei jeweils an sie grenzenden Mittelgrundstücken. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Urteil vom 4. September 1970 die doppelte Gebührenerhebung dann abgelehnt, wenn das Grundstück keines weiteren Zugangs von einer weiteren Straße bedarf (BVerwG IV C 98.69 f.) Überdies würden andernorts in Deutschland Grundstückseigentümer von Eckgrundstücken eher privilegiert als zu doppelten Kosten herangezogen. 10 Zumindest sei die Gebühr für die innerörtliche Sommerwartung i.H.v. 50 % gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 163 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) sowie für die Inanspruchnahme für Winterdienst Priorität 2 vollumfänglich im Billigkeitswege zu reduzieren. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid über Grundbesitzabgaben 2012 vom 27. Januar 2012 hinsichtlich der damit festgesetzten Straßenreinigungsgebühren insoweit aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 1.496,05 € festgesetzt worden ist. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte führt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages aus, die Regelung des § 6 Abs. 3 der Satzung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Werde ein Grundstück durch mehrere Straßen erschloss, sei es entsprechend mehrfach zu Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen. Die Gewährung von Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke sei nicht geboten. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Gebührenerhebung nicht der Einnahmeerzielung oder gar Haushaltssanierung diene, sondern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 KAG NRW lediglich die Kosten der Einrichtung oder Anlage decken solle. Gebührenmaßstäbe seien insofern nur ein Verteilungsmaßstab für die anfallenden Kosten. Würde also auf Gebühren verzichtet, würde sich die Last für andere Gebührenschuldner erhöhen. Dies sei jedoch nicht zulässig, so dass eine Gebührenermäßigung nur in Betracht komme, wenn sie - die Beklagte - den Gebührenausfall trage. Da sie sich im Nothaushaltsrecht befinde, sei eine derartige Gebührenübernahme und infolgedessen auch Gebührenermäßigung ausgeschlossen. Sofern die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 1970 (IVC 98.69) verweise , befasse sich dieses Urteil mit den Vorgaben des §§ 131 ff. des Bundesbaugesetzes im Erschließungsbeitragsrecht. Die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts seien jedoch nicht mit den Regelungen des KAG NRW und des Straßenreinigungsgesetzes NRW vergleichbar. Bereits der Erschließungsbegriff unterscheide sich in beiden Regelungsmaterien deutlich, so dass die Rechtsprechung vorliegend keine Anwendung finde. Soweit die Klägerin auf die gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern oder anderen Städten Verweise, ergäben sich hieraus keine rechtlichen Maßgaben für die Gebührenerhebung der Beklagten. Sie sei in den Grenzen des KAG NRW und des Straßenreinigungsgesetzes NRW im Hinblick auf die Ausgestaltung der Gebührenerhebung frei. Auch die Gebührenerhebung im Einzelnen sei rechtmäßig. Die Grundstücke der Klägerin bildeten eine wirtschaftliche Einheit und seien somit gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung wie ein Buchgrundstück zu behandeln. Bei der Berechnung der Gebühren seien gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung alle Straßen zu berücksichtigen, durch die das Grundstück erschlossen werde. Das Grundstück werde im Sinne des § 3 StrReinG von der Straße M. und von der Straße S. -E1. -Straße erschlossen. Es sei hierfür ausreichend, wenn ein Grundstück im Bezug auf eine die Erhebung von Gebühren rechtfertigende Nutzung in der dafür erforderlichen Weise verkehrlich erreichbar sei. Von beiden Straßen bestehe eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück. Dass die Klägerin die Zugangsmöglichkeit von der S. –E1. -Straße wegen der dort stehenden Hallen nicht nutze, falle in ihren Verantwortungsbereich und beeinflusse nicht die Existenz der für die Gebührenerhebung erforderlichen Zugangsmöglichkeit. Die Klägerin könne ohne weiteres einen Zugang durch die Hallen schaffen. Ein Anspruch auf einen Teilerlass bestehe nicht. Die Gebührenerhebung stelle sich nicht als unbillig dar. 16 Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 14. November 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter über die vorliegende Klage. 20 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2012, mit dem die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Gebühren für die Sommereinigung der Straßen M. und S. -E1. -Straße in Höhe von insgesamt 1.547,48 € sowie für den in diesen Straßen durchgeführten Winterdienst im Jahre 2012 in Höhe von 440,60 € für die M. (Priorität 1) und von 563,42 € für die S. -E1. -Straße (Priorität 2) herangezogen hat, ist (auch) hinsichtlich des streitigen Teils der Straßenreinigungsgebührenerhebung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 22 Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr sind die §§ 5 ff. der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2011. Die Beklagte hat die Klägerin danach zu Recht zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straßen M. und S. -E1. -Straße herangezogen. Nach § 5 Abs. 1 StrRGS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG). Maßstab für die Benutzungsgebühren sind nach § 6 Abs. 1 die Grundstücksfläche des Buchgrundstücks entsprechend dem Liegenschaftskataster in Quadratmetern (m²), das durch eine gereinigte Straße erschlossen wird, und die nach Straßenart, Umfang, Häufigkeit und dem Anliegerinteresse der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem Straßenverzeichnis (Anl. 2). Buchgrundstücke, die nur den Zugang oder die Zufahrt zur gereinigten Straße vermitteln (Wegeparzellen oder Garagenhöfe) werden nicht berücksichtigt. Bilden mehrere Buchgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine wirtschaftliche Einheit, so werden die Grundstücksflächen dieser Buchgrundstück addiert und bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr so gestellt, als handele es sich um ein Buchgrundstück (§ 6 Abs. 2 StrRGS). Wird ein Grundstück im Sinne des Abs. 1 oder 2 durch mehrere Straßen erschlossen, so wird dessen Grundstücksfläche bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten entsprechend der Zahl und der Reinigungsklassen der erschließenden Straßen berücksichtigt (§ 6 Abs. 3 StrRGS). 23 Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen, die den sogenannten Flächenmaßstab als einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Gebührenhöhe konkretisieren, bestehen nicht. Der in § 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung für die Benutzungsgebühr gewählte Gebührenmaßstab der Grundstücksfläche des Buchgrundstückes entsprechend dem Liegenschaftskataster in Quadratmetern, dass durch die gereinigte Straße erschlossen wird (sogenannter Flächenmaßstab), ist wirksames Satzungsrecht. Die sich an der Inanspruchnahme der Straßenreinigung orientierende Bemessung der Benutzungsgebühr kann sich nicht nach einem Wirklichkeitsmaßstab i. S. d. § 6 Abs. 3 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) bemessen. Die Inanspruchnahme ist nicht nur keine wirkliche, sondern eine fingierte Inanspruchnahme; sie kann auch nicht auf eine bestimmte, räumlich abgegrenzte Reinigungsleistung bezogen werden wie etwa die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück. Für die Bemessung der Benutzungsgebühr kommt daher nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme steht (§ 6 Abs. 3 S. 2 KAG NRW). 24 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Juni 1984 – 2 A 2289/83 – Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1985, Seite 35 ff. 25 Ein im Rahmen der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren anzuwendender Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt diesen Anforderungen, wenn die Leistung nach grundstücksbezogenen Gesichtspunkten quantitativ geteilt und auf diese Weise den anliegend einzelnen Grundstückseigentümern zugerechnet werden kann. Dass die (kraft gesetzlicher Fiktion) in Anspruch genommene Reinigungsleistung nach grundstücksbezogenen Gesichtspunkten geteilt werden muss, folgt aus der in § 3 Straßenreinigungsgesetz NRW getroffenen Regelung, nach der die Eigentümer der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke (als solche) der Gebührenpflicht unterliegen. Daher ist der Maßstab der Grundstücksfläche ebenso zulässig wie es der Maßstab des Frontmeters ist. 26 OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 1984 – 2 A 2289/83 –a. a. O. 27 Die dem Flächenmaßstab zu Grunde liegende Annahme, dass der Umfang der (fiktiven) Inanspruchnahme der Reinigungsleistung von der Größe des Grundstücks abhängt, ist denkbar und nicht offensichtlich unmöglich. Ebenso wie der Frontmetermaßstab soll auch der Flächenmaßstab Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 – 9 B 16/02 – Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-report (NVwZ-RR) 2002, S. 599 f. zum Frontmetermaßstab. 29 Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten ist auch nicht mangels einer Eckgrundstücke begünstigenden Satzungsregelung nichtig. Bei mehrfacher Grundstückserschließung durch verschiedene gereinigte Straßen - wie vorliegend - hat der Satzungsgeber das dem System des Flächenmaßstabs entsprechende Vielfache der Grundstücksfläche entsprechend der Anzahl der erschließenden gereinigten Straßen vorteilsgerecht zu berücksichtigen. Dass Grundstücke im straßenreinigungsrechtlichen Sinne mehrfach erschlossen sein können und dass mehrfach erschlossene Grundstücke auch mehrfach zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt werden können (und auch veranlagt werden müssen), wenn ihnen - wie im vorliegenden Fall - durch jede der Straßenanbindungen ein gebührenrechtlich relevanter Vorteil entsteht, ist in der Rechtsprechung anerkannt. 30 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 -, Gemeindehaushalt (GemHH) 1998, S. 140; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 25. Januar 2013 - 3 K 921/12 -, veröffentl. in www.nrwe.de. 31 Eine Satzungsvorschrift, nach welcher Eigentümer eines mehrmals erschlossenen Grundstücks nur hinsichtlich einer Straße zu Gebühren heranzuziehen sind, wäre daher nichtig. 32 OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, S. 169 (S. 171); VG Köln, Urteil vom 9. Januar 2009 – 27 K 3406/07 – veröffentl. in juris; andere Auffassung zur Zulässigkeit einer Eckgrundstücksvergünstigung Verfassungsgerichtshof des Landes Berlins, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 161/00 – veröffentl. in Juris. 33 Es sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für beide Straßen erfüllt. Die Beklagte reinigt die laut dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Straßenreinigungsgebührensatzung als innerörtliche Verkehrsstraße eingestuften Straßen M. und S. -E1. -Straße jeweils einmal wöchentlich. Die S. -E1. -Straße ist in die Winterdienststufe 562 und die Straße M. in die Winterdienststufe 561 eingeordnet. 34 Das Grundstück der Klägerin wird sowohl durch die Straße M. als auch durch die ebenfalls direkt angrenzende S. -E1. -Straße als jeweils nächstgelegene (selbstständige) öffentliche Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes erschlossen. 35 Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts ist dabei das Buchgrundstück. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Flurstücken 653 und 654 um ein Buchgrundstück, da beide unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches des Amtsgerichtes E. auf Blatt 2460 verzeichnet sind. 36 Neben der Straße M. ist auch die S. -E1. -Straße eine (selbständige) öffentliche Straße i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrRGS. Sie ist für das Befahren mit Fahrzeugen aller Art vorgesehen, hat eine Länge (mit Wendehammer) von ca. 200 m und eine Breite von ca. 10 m und ist damit nicht (nur) ein unselbständiges Anhängsel der Straße M. . 37 Vgl. hierzu die neue Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 9 A 2364/09 – KStZ 2011, S. 79 f. zu einem Privatweg 38 Erschlossen im Sinne des § 6 Abs. 1 StrRGS, der mit dem Begriff des Erschlossenseins aus § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG übereinstimmt, ist ein Grundstück durch eine Straße, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zur Straße hat. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt mit der Ergänzung, dass durch die Erschließung eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. 39 Vgl. OVG NRW, grundlegend Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -,NVwZ-RR 1990, 508 und z.B. Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 - NVwZ-RR 2004, 219 = NWVBl 2004, 101; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 331 m. w. N. 40 Die Rechtfertigung, die Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit mit Gebühren für die Straßenreinigung zu belasten, liegt darin, dass die Reinigung objektiv ein besonderes Interesse des Eigentümers befriedigt und sich für ihn hinsichtlich der Möglichkeit einer wirtschaftlichen und verkehrlichen Grundstücksnutzung positiv auswirkt. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist. 41 Das gewerblich genutzte und mit Betriebsgebäuden und Werkshallen bebaute Grundstück M. 17 hat rechtlich gesicherte tatsächliche Zugangsmöglichkeiten zu beiden Straßen. Dies wird von der Klägerin hinsichtlich der Straße M. auch nicht bestritten. Das Grundstück verfügt aber auch von der S. -E1. -Straße aus über eine Zugangsmöglichkeit. Jede irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit, beispielsweise durch eine fußläufige Verbindung zur Straße, reicht hierfür aus, selbst wenn der Grundstückseigentümer die Zugänglichkeit nicht nutzt oder nutzen will, weil bereits über eine weitere Erschließungsstraße ein Zugang bzw. Zufahrt vorhanden ist. Es genügt, wenn der Grundstückseigentümer die zu reinigende Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann. Über solche Zugangsmöglichkeit auch zur S. -E1. -Straße verfügt das klägerische Grundstück, das mit der westlichen Grundstücksseite unmittelbar an diese öffentliche Straße angrenzt. Es ist als Buchgrundstück von dieser Straße unmittelbar zugänglich. Die Zugänglichkeit des in den Blick zu nehmenden ungeteilten Buchgrundstücks wird durch die angrenzende Grundstücksseite für das gesamte Buchgrundstück auch in seinem hinterliegenden Teil (Flurstück 654) vermittelt. 42 Die Erschließung durch die S. -E1. -Straße ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil aufgrund topographischer Gegebenheiten ein Zugang auf das Grundstück nur mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand hergestellt werden könnte. Aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Lichtbilder (Beiakte Heft 2 Blatt 2-4) ist nämlich nichts für eine solche topographische Besonderheit ersichtlich. Vielmehr haben das Grundstück und die öffentliche Straße an der Grundstücksgrenze das selbe Höhenniveau, so dass ein Betreten des Grundstückes jederzeit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es dagegen nicht darauf an, ob von der S. -E1. -Straße auch eine Zufahrt bis in den Bereich des - nach ihrem Vortrag - tiefer liegenden Hallenbodens der Werkshallen mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln geschaffen werden kann, was jedoch auch mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln wohl möglich wäre. 43 Das Erschlossensein des klägerischen Grundstückes ist auch nicht deshalb mangels Vorteils ausgeschlossen, weil aufgrund der bereits vorhandenen drei Zufahrten, die von der Straße M. auf das Grundstück führen, die Klägerin kein wirtschaftliches Interesse an der Schaffung einer weiteren Zuwegung von der S. -E1. -Straße aus auf das Grundstück hat. Eine Einrichtung erschließt zwar (nur) dann ein Grundstück, wenn es von dieser einen Vorteil hat. 44 BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 – 8 B 43/98 – Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1999, S. 86 45 Ein solcher objektiver Vorteil durch die erfolgte Reinigung besteht aber wegen der Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt unabhängig davon, ob aufgrund der bereits vorhandenen Zufahrten im Bereich der Straße M. ein subjektives Interesse der Klägerin an der Errichtung einer weiteren Zuwegung besteht. 46 Soweit wegen der Ausrichtung der Bebauung auf die Straße M. hin dieser Straße eine größere Bedeutung zukommt und durch die zusätzliche Erschließung durch die S. -E1. -Straße keine neue oder über die bereits vorhandene Nutzung (Bebauung mit Gewerbegebäuden, Lager- und Ladeflächen sowie Parkplätzen) hinausgehende Nutzungsmöglichkeit vermittelt wird, ist dies dagegen rechtlich unbeachtlich. Es ist gerade das Wesen einer hier vorliegenden sogenannten Mehrfacherschließung, dass jede der Straßen für sich betrachtet schon Erschließungsqualität hat. 47 VG Köln, Urteil vom 9. Januar 2009 – 27 K 3406/07 – veröffentl. in www.nrwe.de. 48 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch kein Anspruch auf (teilweisen) Erlass der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG NRW i. V. m. § 227 der Abgabenordnung besteht. Danach können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar kommt eine Unbilligkeit im Einzelfall bei großen Grundstücken, namentlich bei Grundstücken mit großer Tiefe, in Betracht, wenn die Nutzung sich auf den vorderen Grundstücksteil beschränkt. 49 Cosson, Zur Überwindung des Frontmetermaßstabs im Straßenreinigungsrecht, KStZ 1981, S. 201 ff. (S. 203). 50 Trotz der erheblichen Größe des klägerischen Grundstückes mit 15.352 m² begründet die Heranziehung der Klägerin für das ganze Buchgrundstück aber keine Unbilligkeit, weil das Grundstück in seiner gesamten Ausdehnung gewerblich genutzt wird. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.