Beschluss
1 L 1518/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0114.1L1518.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 3. Der Beschlusstenor (Ziffer 1.) wird den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt. 1 Gründe Der sinngemäße Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6560/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2008 anzuordnen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen, 3 hat keinen Erfolg. 4 In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen unter anderem dargelegt, dass das weitere In-Verkehr-Bringen der beanstandeten Feuerwehrstiefel zumindest für die Benutzer der Stiefel mit erheblichen Gefahren verbunden ist, weil die Stiefel gegen verschiedene Gefahren bei der Brandbekämpfung keinen hinreichenden Schutz bieten. Daher bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. 5 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Untersagung und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. In dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einer summarischen Überprüfung zugänglich sind. Gemessen an diesen Maßstäben muss die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung offen bleiben. Angesichts der Komplexität der Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die betroffenen Feuerwehrstiefel den geltenden Sicherheitsanforderungen für Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung entsprechen und ihr Inverkehrbringen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 06. Januar 2004 - BGBl. I S. 2 - untersagt werden kann. Insoweit sind verschiedene Gutachten und Stellungnahmen des Technischen Überwachungsvereins Rheinland und anderer - zum Teil ausländischer - Organisationen vorgelegt worden, die sich mit der Qualität der streitigen Stiefel befassen. Der Inhalt und das Zustandekommen der Gutachten und Stellungnahmen ist zwischen den Beteiligten höchst umstritten, und eine abschließende umfassende Bewertung erfordert eine nicht nur summarische Überprüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. 6 Die damit gebotene weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem weiteren Verkauf der streitigen Feuerwehrstiefel muss in Anbetracht des von diesen Stiefeln ausgehenden Gefährdungspotentials zurückstehen. Die in der Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 aufgeführten Bedenken, die Stiefel wiesen eine fehlende Rutschhemmung, eine zu geringe Trennkraft der Laufsohle zum Schaft, eine zu niedrige Zehenkappenbelastbarkeit, eine fehlende Durchtrittsicherheit und ein unzureichendes Brennverhalten auf, sind von der Antragsgegnerin zumindest nachvollziehbar dargelegt worden. Aus den in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - genannten Gründen ist zumindest derzeit davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Sicherheitsbedenken bestehen. Wie das Verwaltungsgericht Aachen auf den Seiten 5 ff des amtlichen Abdrucks unter den Gliederungspunkten a) bis d) ausführlich ausgeführt hat, werden die der Antragsgegnerin vorliegenden negativen Prüfberichte durch die von der Antragstellerin beigebrachten anderslautenden Berichte nicht erschüttert, und die gebotene Qualitätssicherung wurde nicht nachgewiesen. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr substantiiert entgegen getreten, sodass die weitere Interessenabwägung mit Blick auf die Wertigkeit der potenziell bedrohten Rechtsgüter zu ihren Lasten ausfallen musste. 7 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung bestehen aus den in der Ordnungsverfügung genannten Gründen nicht. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin; dabei wurde die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages zugrunde gelegt.