OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

1 K 6560/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0723.1K6560.08.00
4mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin vertrieb über die Internetplattform der Firma ebay unter anderem Feuerwehrstiefel. Diese Stiefel wurden von der Firma I. -GmbH aus 00000 I1. hergestellt und trugen die Bezeichnungen "Q. Q1. ", "Q. ", "V. " und "T. ". Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 untersagte die Beklagte der Klägerin ab sofort das weitere Inverkehrbringen der vorgenannten Feuerwehrstiefel. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, sie wiesen verschiedene Mängel auf, unter anderem fehlende Rutschhemmung, zu geringe Trennkraft der Laufsohle zum Schaft, fehlende Durchtrittsicherheit und unzureichendes Brennverhalten. Die Stiefel seien wegen dieser Mängel für Gesundheit und Leben der Feuerwehrleute gefährlich. Darüber hinaus fehle eine Bescheinigung, dass die Stiefel der europäischen Richtlinie 89/686/EWG entsprechen. Sie - die Beklagte - sei daher befugt, das Inverkehrbringen der Produkte zu verbieten. Sollte die Klägerin der Verfügung nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen, drohte die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 EUR an. Die Klägerin hat gegen diese Verfügung am 26. September 2008 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben, die mit Beschluss vom 06. Oktober 2008 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden ist. Der mit der Klage zugleich gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2009 abgelehnt worden (1 L 1518/08). Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, sie verfüge über eine EG-Baumusterbescheinigung des Prüf- und Forschungsinstituts Pirmasens e.V. vom 28. April 2006, sodass die Stiefel verkehrsfähig und nicht zu beanstanden seien. Der weitere Vertrieb der Stiefel sei auch der Herstellerfirma I. von der Beklagten mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen zu Unrecht untersagt worden. Insoweit verweist sie auf die Begründung des Berufungszulassungsantrags in dem Verfahren OVG NRW 8 A 935/09, das im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. März 2009 (3 K 1729/08) durchgeführt worden ist. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. September 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die ergangene Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakten der Verfahren 1 K 8045/08, 1 L 1518/08 und 1 L 1832/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ordnungsverfügung beruht auf § 8 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Die zuständige Behörde kann demnach in Fällen des begründeten Verdachts, dass ein Produkt nicht den Anforderungen des § 4 GPSG entspricht, das Inverkehrbringen eines Produkts verbieten. Die Voraussetzungen eines solchen Verbots sind hinsichtlich der hier streitigen, von der Firma I. -GmbH aus 00000 I1. hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Feuerwehrstiefel mit den Bezeichnungen "Q. Q1. ", "Q. ", "V. " und "T. " erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 GPSG darf ein Produkt, das einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Die Feuerwehrstiefel sind Schutzausrüstungen im Sinne des § 2 Abs. 2 GPSG und gehören damit zu den Gegenständen, die der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GPSG zu erlassenden Verordnung unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung nach § 3 GPSG mit Erlass der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV und unterfallen damit dem Anwendungsbereich des § 8 GPSG. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 15. September 2008 lagen hinreichende Verdachtsmomente dafür vor, dass die von der Klägerin vertriebenen Feuerwehrstiefel die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer oder Dritter gefährden könnten. Die Sicherheitsanforderungen an die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung ergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden. Diese Anforderungen wurden von den streitgegenständlichen Feuerwehrstiefeln nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf das den Beteiligten bekannte und rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. März 2009, vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. März 2009 - 3 K 1729/08-, Rz. 42ff; nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2010 - 8 A 935/09-, jeweils zit. nach juris. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.