Urteil
23 K 5501/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erlassentscheid der Gemeinde nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung und nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
• Zur rechtmäßigen Ausübung des Ermessens nach § 227 AO gehört eine umfassende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nach § 88 AO; der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Erlassverfahren.
• Liegt bei geltend gemachter persönlicher Unbilligkeit ein unzureichend aufgeklärter Sachverhalt vor, ist die Entscheidung rechtswidrig und es besteht Anspruch auf Neubescheidung; ein Anspruch auf unmittelbaren Erlass besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null.
Entscheidungsgründe
Erlass nach § 227 AO: Unvollständige Sachverhaltsaufklärung führt zur Neubescheidung • Ein Erlassentscheid der Gemeinde nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung und nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. • Zur rechtmäßigen Ausübung des Ermessens nach § 227 AO gehört eine umfassende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nach § 88 AO; der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Erlassverfahren. • Liegt bei geltend gemachter persönlicher Unbilligkeit ein unzureichend aufgeklärter Sachverhalt vor, ist die Entscheidung rechtswidrig und es besteht Anspruch auf Neubescheidung; ein Anspruch auf unmittelbaren Erlass besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null. Der Kläger, ehemals Gewerbetreibender in Köln, wurde für die Jahre 1994 und 1995 zu Gewerbesteuern nebst Zinsen herangezogen. Nach Festsetzungen durch das Finanzamt lehnte der Beklagte ein Erlassantrag des Klägers nach § 227 AO ab; Begründung: keine sachliche Unbilligkeit und keine persönliche Unbilligkeit, da Mittellosigkeit nicht belegt sei und zur Hälfte Miteigentum an einem Grundstück bestehe. Der Kläger rügte dagegen persönliche Unbilligkeit wegen Mittellosigkeit, verwies auf eine geringe Rente und die angeblich wertlose Grundstückshälfte, legte aber keine ausreichenden Nachweise vor; später zahlten Angehörige Teilbeträge. Der Kläger begehrt Erlass oder hilfsweise Neubescheidung; der Beklagte beantragt Abweisung. Das Gericht prüfte die Ermessensausübung und die Sachverhaltsaufklärung. • Klage zulässig, Widerspruchsbescheid nicht nachweislich ordnungsgemäß zugestellt, deshalb Fristhemmung (§ 74 VwGO). • Zum Anspruchsmaßstab: Erlassentscheidungen nach § 227 AO sind Ermessensentscheidungen; gerichtliche Überprüfung prüft, ob Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurde (§ 114 VwGO). • Sachliche Billigkeit liegt nicht vor; der Kläger machte nicht geltend, dass die gesetzgeberischen Wertungen der Gewerbesteuer verletzt seien. • Persönliche Billigkeit (Erlassbedürftigkeit) verlangt, dass die Einziehung die Existenz gefährdet; hierfür sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich, einschließlich der des Ehegatten (§ 227 AO und Rechtsprechung). • Vorliegend konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids erlassbedürftig war: Rentennachweis und sonstige Belege fehlten; Miteigentum an Grundstück als verwertbarer Vermögenswert und Grundschuld über 100.000 Euro sprachen gegen Nachweis der Mittellosigkeit. • Der Beklagte hat jedoch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hat: er hat nicht nachgewiesen oder angefordert, welche Unterlagen zur Substantiierung des Einkommens und Vermögens fehlen, den Verkehrswert der Grundstückshälfte nicht geprüft und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau nicht ausreichend berücksichtigt; der Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO gilt auch im Erlassverfahren. • Da die Ermessensausübung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht, ist die Entscheidung rechtswidrig insoweit, dass der Kläger Anspruch auf Neubescheidung hat. Nur bei vollständiger Ermittlung kann über Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit entschieden werden. • Folge: Hauptantrag auf Erlass/Erstattung wird abgewiesen, das Hilfsersuchen auf erneute Entscheidung wird stattgegeben; Kostenentscheidung nach § 155 VwGO. • Vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherungsregelungen wurden angeordnet entsprechend VwGO und ZPO-Vorschriften. Die Klage ist insgesamt nur teilweise erfolgreich. Der Anspruch auf unmittelbaren Erlass oder Erstattung der Gewerbesteuern und Zinsen für 1994 und 1995 wird abgewiesen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt keine überzeugende Darlegung der Existenzgefährdung vorlag und somit kein Anspruch auf Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO festgestellt werden konnte. Zugunsten des Klägers wird jedoch festgestellt, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelte; daher ist der Beklagte verpflichtet, über das Erlassbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.