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Urteil

27 K 2642/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Öffentlich-rechtliche Bestattungspflichten der Angehörigen bestehen unabhängig von zivilrechtlichen Erbverhältnissen. • Kann eine vorrangig bestattungspflichtige Angehörige die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen, darf die Ordnungsbehörde im Sofortvollzug Ersatzvornahme betreiben und die Kosten von den Verpflichteten erheben. • Die Gemeinde darf bei berechtigter Weigerung der Angehörigen und Eilbedürftigkeit Art und Umfang der Bestattung bestimmen; eine anonyme Feuerbestattung kann hier als kostengünstige Maßnahme zulässig sein. • Aktenvermerke über telefonische Benachrichtigungen und Weigerung der Angehörigen sind bei glaubhafter Vermerkführung und Bestätigung durch Beamtenvernehmung prozessual verwertbar.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht der Angehörigen für ordnungsbehördliche Ersatzbestattung • Öffentlich-rechtliche Bestattungspflichten der Angehörigen bestehen unabhängig von zivilrechtlichen Erbverhältnissen. • Kann eine vorrangig bestattungspflichtige Angehörige die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen, darf die Ordnungsbehörde im Sofortvollzug Ersatzvornahme betreiben und die Kosten von den Verpflichteten erheben. • Die Gemeinde darf bei berechtigter Weigerung der Angehörigen und Eilbedürftigkeit Art und Umfang der Bestattung bestimmen; eine anonyme Feuerbestattung kann hier als kostengünstige Maßnahme zulässig sein. • Aktenvermerke über telefonische Benachrichtigungen und Weigerung der Angehörigen sind bei glaubhafter Vermerkführung und Bestätigung durch Beamtenvernehmung prozessual verwertbar. Die Schwester des Klägers verstarb am 12.08.2004. Der Beklagte wurde informiert und ermittelte drei lebende Geschwister als vorrangig bestattungspflichtige Angehörige. Nach Aktenvermerken informierte ein Sachbearbeiter die Angehörigen telefonisch über die Bestattungspflicht; alle drei lehnten die Übernahme der Bestattung aus finanziellen Gründen ab und erklärten sich mit einer anonymen Einäscherung einverstanden. Der Beklagte beauftragte daraufhin ein Bestattungsunternehmen mit Einäscherung und anonymer Urnenbeisetzung. Später setzte der Beklagte den Kläger anteilig zu den entstandenen Kosten in Anspruch. Der Kläger focht den Kostenbescheid an und rügte mangelhafte Information, fehlende Eilbedürftigkeit und Verletzung der Menschenwürde durch die anonyme Feuerbestattung. • Rechtsgrundlage der Kostenfestsetzung ist § 77 Abs.1 VwVG NRW i.V.m. KostO NRW, wonach Auslagen bei Ersatzvornahme erstattungsfähig sind. • Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach § 8 BestG NRW besteht unabhängig von zivilrechtlicher Erbenstellung; eine Erbausschlagung berührt diese Pflicht nicht. • Die Ersatzvornahme war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für ein Einschreiten im Sofortvollzug vorlagen: die Angehörigen kamen ihrer Bestattungspflicht nicht nach, es bestand Eilbedürftigkeit wegen der Bestattungsfrist (§ 13 Abs.3 BestG NRW) und die Maßnahme war verhältnismäßig. • Die Behörde hat vor Anordnung der Ersatzvornahme alle zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung und Benachrichtigung der Angehörigen vorgenommen; handschriftliche Aktenvermerke wurden durch den Sachbearbeiter bestätigt und sind glaubhaft. • Bei zulässiger Übernahme der Bestattung durch die Gemeinde entscheidet diese über Art und Ort der Bestattung (§ 12 BestG NRW); eine anonyme Feuerbestattung war hier nicht rechtswidrig, zumal die Angehörigen dieser Form zuvor zugestimmt hatten. • Die angefallenen Kosten entsprechen dem notwendigen Mindestaufwand und den einschlägigen Gebührensätzen; die Verwaltungsgebühr beruht auf § 7a KostO NRW und ist im zulässigen Rahmen. • Der Kostenerstattungsanspruch war zum Erlasszeitpunkt nicht verjährt, da die vierjährige Festsetzungsfrist nach GebG NRW erst mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen begann. Die Klage wird abgewiesen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtmäßig; der Kläger trägt anteilig die Kosten der ordnungsbehördlich veranlassten Einäscherung und anonymen Urnenbeisetzung seiner Schwester, weil er seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und die Behörde zuvor alle zumutbaren Ermittlungsschritte unternommen hat. Die Ersatzvornahme im Sofortvollzug war wegen der Bestattungsfrist und der Weigerung der Angehörigen erforderlich und verhältnismäßig; die geltend gemachten verfassungsrechtlichen und würderechtlichen Einwände sind unbegründet. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.