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Urteil

6 K 5040/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0326.6K5040.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.02.2004 in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen für das Lehramt für die Sekundarstufe II eingestellt. Im Jahre 2007 unterzog er sich in der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung. Am 15.08.2007 legte er die unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium ab. Dabei erzielte er folgende Noten: Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Sozialpädagogik: „ausreichend (3,7)", Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Sozialwissenschaften/Politik: „ausreichend (4,0)", Kolloquium: „ausreichend (4,0)". Die abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilder gemäß § 17 Abs. 2 OVP schließen im Fach Sozialpädagogik mit der Note „mangelhaft (5,0)" und im Fach Sozialwissenschaften/Politik ebenfalls mit der Note „mangelhaft (5,0)" ab. Diese Beurteilungen waren am 18.06.2007 bzw. am 17.06.2007 erstellt und dem Kläger am 08.08.2007 bzw. am 17.06.2007 übermittelt worden. Auf den jeweils dem Kläger ausgehändigten Durchschriften der Gutachten ist u. a. vermerkt, dass das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche bestehe. Von daher errechnete sich als Leistungsnote im Fach Sozialpädagogik die Note „mangelhaft (4,3)" und als Leistungsnote im Fach Sozialwissenschaften/Politik die Note „mangelhaft (4,5)". Mit Bescheid vom 17.08.2007 erklärte daraufhin das beklagte Amt die zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II gemäß § 37 Abs. 2 Buchstabe b) OVP für nicht bestanden und zugleich die Prüfung gemäß § 41 Abs. 1 OVP für endgültig nicht bestanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 37 Abs. 2 Buchstabe b) OVP das arithmetische Mittel aus der Note der unterrichtspraktischen Prüfung und der abschließenden Beurteilung im Fachseminar gemäß § 17 Abs. 2 OVP mindestens „ausreichend (4,0)" sein müsse. Dies sei aus den genannten Gründen beim Kläger nicht der Fall. Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein. Mit diesem wandte er sich gegen die abschließende Beurteilung der Schulleitung gemäß § 17 OVP, die auf „ausreichend (4,0)" lautet, sowie gegen die abschließende Beurteilung gemäß § 17 OVP der Hauptseminarleiterin, Frau Studiendirektorin L. , mit „mangelhaft (5,0)" vom 18.06.2007 und die beiden Beurteilungen der beiden Seminarausbilder, Frau Studiendirektorin T. im Fach Sozialpädagogik und des Lehrers in Auftrag Herrn L1. im Fach Sozialwissenschaften/Politik. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine Formulierung der Hauptseminarleiterin in ihrer Beurteilung verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Umstand, dass der Kläger die zweite Staatsprüfung erstmals nicht bestanden habe, werde nämlich zum Nachteil des Klägers gewertet. Aus diesem Grunde sei das Gutachten der Hauptseminarleiterin Frau L. rechtswidrig. Hinsichtlich der abschließenden Beurteilung der Schulleitung machte der Kläger geltend, er sei vom Schulleiter, Herrn Oberstudiendirektor L2. , in der Wiederholungsphase nicht besucht worden. Die Formulierung des Fachleiters Herrn L1. in der abschließenden Beurteilung im Fach Politik mache deutlich, dass sachfremde Erwägungen in die Bewertung mit eingeflossen seien, wenn nämlich der Genannte eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers bei einer Ausübung des Lehrerberufes prognostiziert habe. Der Fachleiter, der offensichtlich keine medizinische Fachkraft sei, habe nicht über die medizinische Dispositionen des Klägers zu befinden, sondern ausschließlich über dessen fachliche Eignung. Hinsichtlich der Beurteilung im Fachseminar Sozialpädagogik erfasse die zeitliche Beurteilungsgrundlage nicht den gesamten zu erfassenden Zeitraum. Das beklagte Amt holte daraufhin Stellungnahmen von Herrn L1. und Herrn L2. , dem Schulleiter, ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 16 ff der Beiakte 2). Außerdem wurde Frau L. um eine Stellungnahme gebeten. Ferner wurde eine erneute abschließende Beurteilung betreffend das Hauptseminar durch den Hauptseminarleiter Schäfer vorgenommen, der Nachfolger von Frau L. als Hauptseminarleiter im Verlaufe der Ausbildung des Klägers in dem Hauptseminar von April 2006 bis Juni 2007 gewesen war. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 19 bis 22 der Beiakte 2 ebenfalls Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007, zugestellt am folgenden Tage, wies das beklagte Amt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Rügen des Klägers betreffend die abschließende Beurteilung des Schulleiters und die abschließende Beurteilung der Hauptseminarleiterin bzw. des Hauptseminarleiters seien von vornherein unbeachtlich, da die angegriffenen Beurteilungen nicht zu den entscheidungserheblichen Prüfungsteilen gehörten. Diese Beurteilungen spielten für die Prüfungsnote gemäß § 37 OVP keine Rolle. Auch die Rüge hinsichtlich des Gutachtens des Fachleiters Herrn L1. greife nicht durch. Wenn dieser am Ende seines Gutachtens die psychische und physische Belastbarkeit des Klägers anspreche, sei dies nicht zu beanstanden. Denn der Fachleiter nehme lediglich Bezug auf Verweise, die der Kläger selbst in dieser Hinsicht getätigt habe. Dieser Punkt habe aber die Notenbestimmung durch den Fachleiter nicht beeinflusst. Der dieser Bemerkung vorangehende Text verweise eindeutig darauf, dass die Bewertung bereits auf zuvor genannten Gesichtspunkten beruhe. Außerdem führe Herr L1.ring in seiner Stellungnahme zu Recht an, dass es zu den Pflichten eines Fachleiters gehöre, auch über die berufliche Belastungsfähigkeit eines Referendars zu befinden. Eine medizinische Aussage sei von diesem nicht getroffen worden. Auch das Gutachten der Fachseminarleiterin Frau Studiendirektorin T. im Fach Sozialpädagogik sei nicht zu beanstanden. Der Vorhalt des Klägers bezüglich eines zu kurzen Beobachtungszeitraums sei nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung datiere vom 18.06.2007, also unmittelbar vor den Sommerferien. Die Wiederholungsprüfung des Klägers habe unmittelbar nach den Sommerferien am 15.08.2007 statt gefunden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung in der Beurteilung Berücksichtigung gefunden habe. Am 27.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus: Das Gutachten der Hauptseminarleiterin bzw. des Hauptseminarleiters sei entgegen der Auffassung des beklagten Amtes, obgleich es nicht in die Prüfungsnote einfließe, für die Prüfung relevant. Denn bei Fehlerhaftigkeit dieses Gutachtens erhalte der Referendar nicht die erforderlichen Hinweise auf Unterrichtsplanung und -durchführung. Dementsprechend sei er gegenüber anderen, korrekt begutachteten Referendaren, schlechter gestellt. Hinsichtlich des Urheberschaft des Gutachtens sei nicht klar, wer von beiden, Frau L. oder Herr T1. , die im Widerspruchsverfahren erstellte, „neue" gemeinsame Beurteilung verfasst habe, Frau L. , Herr T1. oder beide zusammen. Im Übrigen habe Herr T1. dem Kläger nur zweimal Unterrichtsbesuche abgestattet, nämlich am 27.04.2007 und 15.06.2007. Hinsichtlich des Gutachtens des Fachseminarleiters Politik, Herrn L1. , sei zu entgegnen, dass es diesem verwehrt gewesen sei, auf eine nicht hinreichende psychische und physische Qualifikation des Klägers für das Lehramt hinzuweisen, und zwar selbst wenn der Kläger dies erwähnt hätte. Das Gutachten habe insoweit „Vernichtungscharakter". Das Gutachten der Fachseminarleiterin Sozialpädagogik trage zwar das Datum vom 18.06.2007, habe aber gleichwohl lediglich den Zeitraum von März bis Oktober 2006 erfasst. Denn „unstreitig" habe der letzte Unterrichtsbesuch von Frau T. am 27.10.2006 stattgefunden. Demgegenüber sei das Prüfungsdatum der 15.08.2007 gewesen. Außerdem sei zu beanstanden, dass der Kläger in der Wiederholungsphase keine Beurteilung durch Ausbildungslehrkräfte erhalten habe. Dies sei aber erforderlich, da § 15 OVP auch für die Wiederholungsphase gelte. Das gleiche gelte für vorliegend nicht durchgeführte Planungs- und Entwicklungsgespräche während der Wiederholungsphase. Der Kläger stellt den Antrag, den Bescheid des beklagten Amtes vom 17.08.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 aufzuheben. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug und führt ergänzend aus: Das Gutachten der Fachseminarleiterin Sozialpädagogik umfasse den gesamten ausbildungsrelevanten Beobachtungszeitraum und sei durch eine genügende Anzahl von Unterrichtsbesuchen beim Kläger dokumentiert. Während der Verlängerungsphase hätten zwei Unterrichtsbesuche beim Kläger stattgefunden. Weitere Besuche seien deswegen nicht erfolgt, weil der Kläger mehrfach anberaumte Besuchstermine alsdann wieder abgesagt habe. Ungeachtet der rechtlichen Unbeachtlichkeit des Inhalts des Gutachtens betreffend das Hauptseminar sei darauf hinzuweisen, dass Studiendirektor T1. zuletzt Leiter des Seminars gewesen sei. Die Bezirksregierung Köln habe veranlasst, dass dieser die Beurteilung im Einvernehmen mit Frau L. neu erstelle. Diese neue Beurteilung sei von Herrn T1. verfasst unter Berücksichtigung der Beobachtungen von Frau L. . Herrn T1. obliege - als dem letzten Seminarleiter - diese Beurteilung. Dabei dürfe er aber auf Beobachtungen seiner Vorgängerin zurückgreifen. Auf die Frage, ob der Kläger Beurteilungen der Ausbildungslehrkräfte erhalten habe und ein erneutes Planungs- und Entwicklungsgespräch hätte stattfinden müssen, komme es nicht an, da diese Aspekte keine ergebnisrelevanten Prüfungsteile beträfen. Außerdem sei beides nach §§ 16, 41 Abs. 2 OVP für die Wiederholungsphase nicht vorgeschrieben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 17.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2 Buchstabe b) i. V. m. §§ 36 Abs. 1, 17 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) in der Fassung vom 11.11.2003 (GVBl. NRW S. 699). Hiernach müssen die Leistungen in beiden Lehramtsfächern in den unterrichtspraktischen Prüfungen einerseits und den Fachseminaren andererseits zusammengerechnet und durch zwei geteilt mindestens „ausreichend (4,0)" ausmachen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat in beiden Fächern, Sozialpädagogik und Sozialwissenschaften/Politik - wie im Bescheid vom 17.08.2007 zutreffend festgestellt - einen Gesamtnotenwert von 4,3 im Fach Sozialpädagogik und von 4,5 im Fach Sozialwissenschaften/Politik. Mit seinen Einwendungen hat er keinen Erfolg. 1. Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten der Hauptseminarleiterin L. bzw. des Hauptseminarleiters T1. greifen nicht durch. Die Beurteilungen der Genannten sind für das Nicht-Bestehen der Prüfung des Klägers nicht kausal. Die Note betreffend die Leistungen im Hauptseminar fließt zwar in die Prüfungsnote gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 OVP (5-fach gewichtete zusammenfassende Note gemäß § 17 Abs. 1 OVP) ein. Nach § 17 Abs. 1 OVP setzt sich die (zusammengesetzte) Note über den Erfolg des Vorbereitungsdienstes aus den abschließenden Beurteilungen der drei Seminarleiter (zwei Fachseminarleiter und ein Hauptseminarleiter, vgl. § 10 Abs. 3 OVP) und der abschließenden Beurteilung des Schulleiters in einem festgelegten Gewichtungsverhältnis (vgl. § 17 Abs. 4 OVP) zusammen. Nach § 37 Abs. 1 und 2 OVP erlangt diese Note aber nur dann prüfungsrechtliche Bedeutung, wenn es um die Frage der Gesamtnote nach § 37 Abs. 1 OVP geht, hingegen ist die Hauptseminar-Beurteilung für das Bestehen oder Nicht-Bestehen der Prüfung, was in § 37 Abs. 2 OVP geregelt ist und hier im Streit steht, unbeachtlich. Vorliegend ist die Prüfung aus einem anderen Grunde als wegen des Gesamtergebnisses der Prüfung nach § 37 Abs. 1 OVP nicht bestanden worden. Dementsprechend ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers hiergegen rechtlich irrelevant. In der vorliegenden Fallkonstellation würde es sogar unschädlich sein, wenn eine derartige Beurteilung gänzlich fehlen würde. Wenn der Kläger insoweit einwendet, diese Beurteilung könne prüfungsrelevant sein, wenn nämlich ein Prüfling nicht die notwendigen Hinweise im Hauptseminar auf seine Unterrichtsplanung und -durchführung erhalten habe und er deshalb prüfungsrechtlich gegenüber Mitkandidaten, die diese Hinweise erhalten hätten, benachteiligt sei, so übersieht er, dass es darum in der hiesigen Fallkonstellation nicht geht. Denn vorliegend macht der Kläger nicht etwa hinsichtlich der Beurteilung des Hauptseminarleiters bzw. der Hauptseminarleiterin geltend, es seien hierin nicht die gebotenen Hinweise enthalten. Vielmehr moniert er an dem Gutachten, dass diesem erhöhte Maßstäbe in unzulässiger Weise zugrundegelegt worden seien, nämlich unter Hinweis darauf, dass es sich bei ihm um einen Wiederholungsprüfling handele, der insgesamt eine längere Ausbildungsphase durchlaufen habe. 2. Die abschließende Beurteilung im Fachseminar Sozialwissenschaften/Politik ist nicht zu beanstanden. a) Sie ist im Rahmen der Anfechtung der Prüfungsentscheidung angreifbar. Dem Kläger könnte nicht etwa mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass er gegen den Inhalt der Beurteilung vor Ergehen des Prüfungsergebnisses am 15./17.08.2007 hätte vorgehen müssen. Aus § 17 Abs. 5 Satz 2 OVP folgt nichts anderes. Hiernach hat der Referendar das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung binnen einer Woche gegen die Beurteilung des Fachseminarleiters. Wenn der Prüfling hiervon keinen Gebrauch macht, sondern sich hiergegen erst im Zusammenhang mit der Gesamtnote der Prüfung wendet, verhält er sich weder widersprüchlich noch verletzt er etwaige Mitwirkungspflichten. Vielmehr ändert § 17 Abs. 5 Satz 2 OVP nichts daran, dass unselbständige Teile einer Prüfung erst nach Ergehen der Entscheidung, dem Prüfungsbescheid, zulässigerweise angegriffen werden können. b) Inhaltlich ist die Abschlussbeurteilung von Herrn L1.ring nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst in den Fachseminaren handelt es sich ebenso wie bei Beurteilungen von juristischen Referendaren im Vorbereitungsdienst in Arbeitsgemeinschaften nicht um eine Prüfungsbewertung im eigenlichen Sinne, sondern um eine einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten vergleichbare Leistungsbewertung. Dienstliche Beurteilungen von Beamten unterliegen zwar weitgehend den gleichen Grundsätzen hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte wie Prüfungsbewertungen. Indessen können sich Unterschiede daraus ergeben, dass bei einer Anwendung der prüfungsrechtlichen Grundsätze die Entscheidung des Beurteilenden maßgeblich auf konkrete Fakten gestützt werden könnte bzw. müsste, hingegen bei Anwendung der Grundsätze einer dienstlichen Beurteilung es auch zulässig ist, die Leistungen aufgrund eines gewonnenen Gesamteindrucks zu beurteilen, ohne dass im Einzelnen gleichsam ein Protokoll über die Leistungen des betreffenden Beurteilten im Einzelnen geführt werden müsste. Bei einer dienstlichen Beurteilung ist es nämlich zulässig, dass diese nicht im Einzelnen auf konkrete Tatsachen gestützt wird, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken, die der Beurteiler lediglich in plausibler Weise darzulegen hat. Vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 485, m. w. N.. Dementsprechend beschränkt sich - wie bei dienstlichen Beurteilungen - vorliegend die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 477, m. w. N. aus der Rechtsprechung. Hieran gemessen ist die vom Kläger beanstandete Passage im Gutachten von Herrn L1.ring (a. E.) nicht zu beanstanden. Diese lautet wörtlich: „Zusätzlich ist mein Eindruck, dass Herr L3. nicht mit Realismus über Alltagsanforderungen des Lehrerberufs an ihn als Person und Organisator nachdenken und sich folglich seine Überforderung nicht eingestehen kann. Ich kann nicht ausschließen, dass die mangelnde Wahrnehmung persönlicher Grenzen Herrn L3. bei Ausübung des Lehrerberufs mit voller Stundenzahl gesundheitlich gefährdet." (Alsdann folgt die Bewertung mit der Note „mangelhaft (5,0)".) Zunächst ist diese Einwendung des Klägers bereits nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Denn es spricht alles dafür, dass der Gesichtspunkt der gesundheitlichen Belastbarkeit des Klägers für die Notengebung des Beurteilenden nicht kausal gewesen ist. Herr L1. hat hierzu u. a. in seiner Stellungnahme vom 03.11.2007 u. a. ausgeführt: „Es ist nicht richtig, dass die Leistungsnote durch diesen letzten Satz determiniert wird und ohne ihn anders aussähe. Ebenso falsch wäre die Behauptung, dass dieser Satz mit der Beurteilung eines Politiklehrers in Zusammenhang stehe. Nur wegen der nachhaltigen Verweise des Referendars auf physische und psychische Probleme und massiver Qualitätsprobleme, die trotz großer Entlastung bestehen blieben, wurde der kritisierte Schlusssatz eingefügt. Dieser wird fälschlich ohne Kontext zitiert. Insbesondere wird völlig vernachlässigt, dass sechs Zeilen vor diesem Satz die endgültige Leistungsnote bereits vollständig aus anderen Überlegungen abgeleitet wird, nämlich rein fachlich aus Planungs- und Durchführungsqualitäten des Unterrichts. Allein die Nachhaltigkeit dieser Probleme erfordert eine Veränderung der Leistungsnote gegenüber dem Vorgutachten .... Das hiermit angesprochene Gutachten enthält die Note 4,0; daher kann es nur um die Festlegung einer nicht ausreichenden Note gehen. ... In diesem Zusammenhang muss der Hinweis erfolgen, dass die Fachleitung und die Schule Herrn L3. s dienstliche Aufgaben deutlich reduzierten. So wurde ihm ein Kurzentwurf für den 27.04.2007 ermöglicht und die Unterrichtsverpflichtung an der Schule stark eingeschränkt, wozu die Ausbildungskoordinatorin der Schule genauere Angaben machen kann. Trotz aller Entlastungsmaßnahmen blieben fachliche Qualitätsprobleme und Herr L3. klagte weiter über Überlastung, Rückenschmerzen und starke Kopfschmerzen, wegen der er auch Ausbildungsveranstaltungen absagen musste." Vielmehr hätte der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Streichung dieser Passagen bzw. auf eine inhaltliche Neufassung der Beurteilung. Unabhängig hiervon ist die beanstandete Passage in der angefochtenen Beurteilung inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie verkennt weder den rechtlichen Rahmen der zu treffenden Beurteilung noch ist sie sachfremd. Mit dem rechtlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) wäre es nicht vereinbar, wenn ein wissenschaftlich insoweit nicht vorgebildeter Beurteilender sich mit negativer Tendenz zum Charakter und zu einzelnen die Selbstachtung begründenden Eigenschaften des Beurteilten detaillierter und umfassender ausspricht, als dies angesichts des Beurteilungszecks unumgänglich ist. Vgl. Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 481 sowie Fußnote 216 m. w. N.. „Sachfremd" ist eine Erwägung dann, wenn sie nicht in den durch Sinn und Zweck der Beurteilung bestimmten Erkenntnis- und Bewertungsrahmen fällt oder gar von Verfassungs oder Gesetzes wegen missbilligt wird. Vgl. Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 491. Unter beiden Gesichtspunkten sind die gezogenen Grenzen von dem Beurteilenden, Herrn L1. , nicht überschritten worden. Denn zum einen sind die beanstandeten Formulierungen im Inhalt zurückhaltend und objektiv formuliert. Zum anderen gehört die berufliche Belastungsfähigkeit eines Referendars zu den sachbezogenen Beurteilungskriterien. Eine spezifisch medizinische Aussage hat sich im Übrigen Herr L1. nicht angemaßt, sondern vorsichtigerweise aus den ihm bekannten Umständen und den eigenen Äußerungen des Klägers die Schlussfolgerung gezogen, dass die uneingeschränkte Belastbarkeit des Klägers im Lehrberuf fraglich sei. 3. Das Gutachten der Fachseminarleiterin Sozialpädagogik, Frau Studiendirektorin T. , ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beurteilung von Frau T. ist nicht deswegen rechtswidrig, weil ihr letzter Unterrichtsbesuch am 27.10.2006 statt gefunden hat, indessen das Seminar erst unmittelbar vor den Sommerferien im Juni 2007 (Beginn: 21.06.2007) endete. Denn der Umstand, dass nicht in der Folgezeit weitere Unterrichtsbesuche der Seminarleiterin beim Kläger stattgefunden haben, fällt nicht in ihren Verantwortungsbereich, sondern in den des Klägers. Aufgrund der Angaben von Frau T. in der mündlichen Verhandlung, die die Kammer für uneingeschränkt glaubhaft hält, geht die Kammer davon aus, dass vor dem 27.03.2007 wegen Erkrankung und anschließender Rehabilitationsmaßnahme des Klägers keine weiteren Unterrichtsbesuche stattfinden konnten. Für den Zeitraum ab 28.03.2007 bis Mitte Juni 2007 war vom Kläger unter dem 18.04.2007 für den 07.05.2007 ein weiterer Unterrichtsbesuch mit der Seminarleiterin vereinbart worden. Der Kläger hatte diesen aber am 04.05.2007 aus Krankheitsgründen kurzfristig abgesagt. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Seminarausbilderin sich unter den gegebenen Umständen und der relativ kurzen verbleibenden Zeit bis zum Beginn der Sommerferien nicht veranlasst sah, von sich aus beim Kläger auf die Durchführung eines weiteren Unterrichtsbesuchs zu drängen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, sich um einen neuen Termin für einen Unterrichtsbesuch zu bemühen. Wenn er dies nicht getan hat, so durfte die Seminarleiterin dies dahin verstehen, dass der Kläger - möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen - hieran nicht interessiert war. Dies gilt umso mehr, als nach den glaubhaften Angaben von Frau T. es üblich ist, dass die Referendare sich bei dem jeweiligen Seminarleiter wegen eines Unterrichtsbesuchs melden und zudem der Kläger schon im Jahre 2006 dreimal Unterrichtsbesuche wieder abgesagt hatte. 4. Die Rüge des Klägers, es habe das erforderliche (weitere) Planungs- und Entwicklungsgespräch gemäß § 16 OVP nicht stattgefunden, greift nicht durch. Insoweit ist auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 14.02.2008 (6 K 3675/07, S. 8 f.) hinzuweisen. Hiernach hätte der Kläger vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen diesen Umstand rügen müssen. Im Übrigen dürfte in der Sache selbst auch kein Verstoß gegen § 16 OVP vorliegen, da diese Vorschrift nur für den Regelvorbereitungsdienst, nicht für den Verlängerungsvorbereitungsdienst gilt. 5. Schließlich ist auch die Rüge des Klägers, er habe während der Verlängerungsphase keine Beurteilung durch Ausbildungskräfte erhalten (vgl. § 15 OVP), unbegründet. Er hätte sie ebenfalls schon während der Ausbildung und spätestens vor den unterrichtspraktischen Prüfungen geltend machen müssen. Insoweit gilt nichts anderes, als das, was die Kammer im Zusammenhang mit dem Planungs- und Entwicklungsgespräch zur Mitwirkungslast des Prüfungskandidaten ausgeführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.