Urteil
5 K 5141/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Satzungsgeber eines berufsständischen Versorgungswerks ist nicht grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgliedern die Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen einzuräumen.
• Beschränkungen freiwilliger Beitragszahlungen durch Satzung sind verfassungskonform, wenn sie der Sicherung der Solidargemeinschaft und der Verhinderung übermäßiger Belastungen dienen.
• Selbst bei Nichtigkeit einzelner Regelungen zur freiwilligen Beitragszahlung würde dies nicht automatisch einen Anspruch auf uneingeschränkte Beitragszahlungen begründen; das System wäre neu zu ordnen.
Entscheidungsgründe
Beschränkung freiwilliger Beitragszahlungen gemäß Satzung rechtmäßig • Ein Satzungsgeber eines berufsständischen Versorgungswerks ist nicht grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgliedern die Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlungen einzuräumen. • Beschränkungen freiwilliger Beitragszahlungen durch Satzung sind verfassungskonform, wenn sie der Sicherung der Solidargemeinschaft und der Verhinderung übermäßiger Belastungen dienen. • Selbst bei Nichtigkeit einzelner Regelungen zur freiwilligen Beitragszahlung würde dies nicht automatisch einen Anspruch auf uneingeschränkte Beitragszahlungen begründen; das System wäre neu zu ordnen. Der Kläger, seit 1985 Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen, hatte seine Beiträge teilweise ermäßigt und später freiwillig erhöht. Mit Schreiben informierte das Versorgungswerk über die Möglichkeit, die Rentenanwartschaft bis auf 13/10 durch freiwillige Beiträge zu steigern, wies aber auf Altersbeschränkungen ab Vollendung des 55. Lebensjahres hin. Per Bescheid vom 4. Juli 2008 setzte das Versorgungswerk die zulässige Höhe freiwilliger Beiträge des Klägers nach dessen persönlichem Beitragsquotienten fest; dadurch durfte er ab Juli 2008 nur noch einen begrenzten zusätzlichen Beitrag leisten. Der Kläger begehrte per Klage die Erlaubnis, für Juli bis Dezember 2008 Beiträge bis 130% des Regelpflichtbeitrags ohne die Beschränkung zu zahlen und rügte die Satzungsbeschränkung als verfassungswidrig (Art. 3 GG). Nach einer Satzungsänderung ab 1. Januar 2009 wurde dem Kläger für 2009 die unbeschränkte Beitragszahlung bis zur Vollendung des 57. Lebensjahres gestattet; die Klage wurde daraufhin präzisiert. Der Beklagte verteidigte die Satzungsregelung mit Verweis auf den Gestaltungsspielraum und den Schutz der Versicherungsgemeinschaft. • Satzungsregelungen über freiwillige Beitragszahlungen fallen in einen weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers; es besteht keine gesetzliche Pflicht, freiwillige Beitragszahlungen überhaupt vorzusehen. • Beschränkungen wie § 32 Abs. 2 der Satzung, die die Höhe freiwilliger Beiträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres am persönlichen Beitragsquotienten ausrichten, verfolgen das legitime Ziel, die Solidargemeinschaft vor außerordentlichen Belastungen zu schützen. • Eine derartige Altersbegrenzung und Quotengrenze ist verhältnismäßig: sie beschränkt Mitgliedsinteressen, wahrt aber gleichzeitig eine Möglichkeit der Versorgungserhöhung in jüngeren Jahren und berücksichtigt damit Interessen beider Seiten. • Die vom Kläger geltend gemachte Benachteiligung älterer Mitglieder ist nicht willkürlich, weil diese die Möglichkeit hatten, vorher privat vorzusorgen oder frühere beitragsmindernde Anträge gestellt wurden; die Solidargemeinschaft muss nicht Nachteile einzelner Mitglieder ausgleichen. • Würde man die streitige Beschränkung für nichtig erklären, so träfe dies das Gesamtsystem der Regelungen zur freiwilligen Beitragszahlung; daraus ergäbe sich nicht automatisch ein Anspruch des Klägers auf uneingeschränkte freiwillige Zahlungen, solange keine Neuregelung besteht. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf uneingeschränkte freiwillige Beitragszahlungen für Juli bis Dezember 2008. Der Bescheid vom 4. Juli 2008, der die Höhe der freiwilligen Beiträge nach dem persönlichen Beitragsquotienten begrenzt, ist rechtmäßig, weil die Satzungsregelung verfassungskonform und sachgerecht ist und dem Schutz der Solidargemeinschaft dient. Auch bei hypothetischer Nichtigkeit der einzelnen Beschränzungsregel würde dies nicht automatisch eine Anspruchsgrundlage für unbeschränkte Beiträge schaffen, da das gesamte Regelungssystem neu zu ordnen wäre. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.