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Beschluss

7 K 6491/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0419.7K6491.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 3 Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln ist für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zuständig. Die insoweit erhobene Rüge des Antragstellers greift nicht durch. Nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung 4 geltenden Geschäftsverteilungsplan in Rechtssachen des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2012 ist die 7. Kammer u.a. zuständig für Verfahren in dem Sachgebiet der Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und anderer Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen, soweit es um Beiträge zu den Versorgungswerken oder Leistungen aus den Versorgungswerken dieser Kammern geht. Ein solcher Bezug des Streitgegenstandes zu Beiträgen zu den Versorgungswerken liegt hier vor. Die insoweit maßgebliche - bislang lediglich als Entwurf existierende - Klage richtet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.10.2012, mit dem der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient des Antragstellers festgestellt worden ist. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient begrenzt die Höhe der freiwilligen Beiträge, die das Mitglied im Versorgungswerk nach Vollendung seines 57. Lebensjahres zu zahlen berechtigt ist. Mithin regelt der Bescheid vom 04.10.2012 durch die Feststellung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten, in welchem Umfange der Antragsteller zukünftig freiwillige Beiträge an den Antragsgegner erbringen darf, so dass ein darauf bezogenes verwaltungsgerichtliches Verfahren dem Sachgebiet der Beiträge zu den Versorgungswerken zuzuordnen ist. Das von dem Antragssteller an den Tag gelegte Verständnis, dass derzeit fällige Beiträge zum Versorgungswerk streitbefangen sein müssten, findet im maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan keine Stütze. Eine derart restriktive Interpretation steht insbesondere im Widerspruch zu der aus der allgemein gehaltenen Formulierung erkennbaren Intention der Geschäftsverteilung, alle im Zusammenhang mit Beiträgen zu den Versorgungswerken stehenden Verfahren der 7. Kammer zuzuordnen. 5 Zweifel an der (General-)Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bestehen nicht. Sie sind auch vom Antragsteller nicht substantiiert aufgezeigt worden. 6 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 7 Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der noch zu erhebenden Klage. Der Antragsteller hat bislang nicht dargetan, mit welchem Rechtsschutzziel er sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.10.2012 wenden möchte. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners hat der Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 04.10.2012 mit Schreiben vom 05.09.2012 - und damit unmittelbar vor Beendigung seines 57. Lebensjahres - beantragt, „zukünftige Beiträge insgesamt uneingeschränkt, also auch unabhängig von den Restriktionen iSd § 32 der Satzung des Versorgungswerkes (...) entrichten zu können“ (Bl. 936, BA 2). Spricht somit Überwiegendes dafür, dass das Ziel des Antragstellers darin besteht, freiwillige Beitragszahlungen auch nach Vollendung des 57. Lebensjahres ohne eine vom persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten abhängige Beschränkung leisten zu dürfen, könnte dieses Ziel nicht mit der (isolierten) Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 04.10.2012, sondern nur mit der Verpflichtungsklage auf Gestattung und Annahme höherer freiwilliger Beitragszahlungen verfolgt werden. Da sich die Regelungswirkung des Bescheides des Antragsgegners vom 04.10.2012 darin erschöpft, den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten festzustellen, fehlt es selbst bei erfolgreicher Anfechtung des Bescheides an einer Berechtigung zur Einzahlung freiwilliger Beiträge ohne betragsmäßige Begrenzung. Denn einer Zahlung freiwilliger Beiträge in unbegrenzter Höhe stünden weiterhin die Satzungsbestimmungen des Antragsgegners entgegen, wonach zusätzliche freiwillige Beiträge nur unter bestimmten Einschränkungen gezahlt werden dürfen (vgl. § 32 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes). Selbst wenn man diese Satzungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als unwirksam ansähe, würde damit gleichsam die Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge entfallen. 8 Zu dieser Konsequenz der Gesamtnichtigkeit aller die freiwillige Beitragszahlung betreffender Vorschriften vgl. VG Köln, Urteil vom 20.04.2009 - 5 K 5141/08 -. 9 Soweit der Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz vom 17.04.2012 die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf die Aufhebung der „nicht an den Antragsteller persönlich zugestellten respektive bekannt gegebenen Bescheide“ ausdehnt, ist dieses Begehren zum einen bereits zu unbestimmt. Zum anderen handelt es sich bei nicht bekannt gegebenen - und damit nicht wirksamen (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW) - Bescheiden nicht um taugliche Streitgegenstände einer Anfechtungsklage. 10 Nimmt man zugunsten des Klägers an, dass er sich gegen eine mit dem Bescheid vom 04.10.2012 verbundene Beschwer wendet, käme angesichts der sich in der Feststellung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten erschöpfenden Regelungswirkung eine Rechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt der Feststellung eines zu niedrigen Beitragsquotienten in Betracht. Eine so verstandene Rechtsverfolgung wäre zwar zulässig, bliebe aber in der Sache ohne Erfolg. 11 Die Feststellung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten findet ihre Ermächtigung in § 32 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners in der im Erlasszeitpunkt gültigen Fassung. Die Befugnis, die Zahlung freiwilliger Beiträge in der Höhe zu beschränken, beinhaltet gleichsam - als Minus - die Befugnis, verbindliche Feststellungen hinsichtlich des maßgeblichen Parameters zu treffen. 12 Die Feststellung begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere genügt sie der Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Danach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dieser Anforderung wird die Feststellung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gerecht, auch wenn - wie der Antragsteller bean-standet - als Rechtsgrundlage nur der „§ 32 Abs. 2“ ohne Nennung der Satzung des Antragsgegners aufgeführt ist. Denn unterhalb des Briefkopfes des Bescheides vom 04.10.2012 findet sich der vorangestellte Hinweis: „§§ ohne Zusatz betreffen die Satzung“. Soweit der Antragsteller diesen Hinweis als nicht hinreichend ansieht, da die Satzung an sich nicht näher bezeichnet werde, ist dem nicht zu folgen. Für einen verständigen Adressaten ist durch die Formulierung „Satzung“ unter Berücksichtigung des Absenders des Schreibens und des sich ohne weiteres erschließenden Inhalts des Schreibens hinreichend klar, dass damit nur die Satzung des Versorgungswerkes gemeint sein kann. Die nähere Angabe der konkreten Fassung der Satzung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltende Fassung gemeint ist, wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen ist. Außerdem ist dem Antragsteller die Vorschrift des § 32 der Satzung des Antragsgegners ausweislich seines vorangegangen Antrags vom 05.09.2012 bekannt, so dass Schwierigkeiten in der Zuordnung der Bestimmung ausgeschlossen sein dürften. 13 Die Feststellung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten leidet auch nicht unter einem Begründungsmangel, wenn die in Bezug genommene Anlage mit der Berechnung des Quotienten dem Bescheid tatsächlich nicht beigefügt gewesen wäre. Das Fehlen der Anlage ist spätestens durch die Übersendung der Anlage im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren mit Schreiben vom 29.11.2012 des Antragsgegners geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. 14 Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. 15 Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Bestreiten des Antragstellers, dass der Antragsgegner ein sog. offenes Deckungsplanverfahren betreibe. Soweit der Antragsteller lediglich pauschal und ohne nähere Begründung in Abrede stellt, dass beim Antragsgegner das genannte Finanzierungsverfahren zur Anwendung kommt, braucht dem nicht näher nachgegangen zu werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner ein anderes Modell zur Finanzierung seiner Versorgungsleistungen anwendet, trägt der Antragsteller nicht vor. Darüber hinaus verkennt der Antragsteller, dass der Grund für die Beschränkung der Zahlung freiwilliger Beiträge relativ kurz vor Erreichen der Altersgrenze nicht in der bloßen Bezeichnung des Finanzierungsverfahrens zu sehen ist, sondern in der Unterschiedlichkeit der Zinswirkungen der Beiträge jüngerer und älterer Mitglieder. Dass das Finanzierungssystem des Antragsgegners so ausgestaltet wäre, dass zusätzliche freiwillige Beiträge von älteren Mitgliedern ohne Nachteile für die Struktur des Deckungssystems geleistet werden könnten, vermag der Antragsteller nicht substantiiert vorzutragen. Hinzukommt, dass für ihn nach eigenen Angaben schon nicht erkennbar ist, was unter einem offenen Deckungsplanverfahren überhaupt zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es seinen (pauschalen) Rügen an Substanz. Genauere Informationen über das Finanzierungsverfahren und der Vermögensanlage des Antragsgegners sind - jedenfalls soweit es zum näheren Verständnis erforderlich ist - öffentlich verfügbar, 16 vgl. z.B. Lindenau/Prossliner, 25 Jahre Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - eine Bestandsaufnahme und ein Blick in die Zukunft, abrufbar unter http://vsw-ra-nw.de/infomaterial/texte/25-jahre-versorgungswerk, 17 so dass eine Befassung mit der Thematik zur Substantiierung etwaiger Einwände möglich gewesen wäre. 18 Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Nach § 19 Abs. 4 der Satzung des Antragsgegners wird der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, geteilt. 19 Dass die vom Antragsgegner vorgenommene rechnerische Ermittlung des Quotienten unrichtig erfolgt sei, hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Sein bloßes Bestreiten der Richtigkeit der Berechnung liefert dem Gericht keinen Anhaltspunkt, worin die Unrichtigkeit begründet sein könnte. Soweit er sinngemäß rügt, dass der (nachträglich) als Anlage übersandte Versicherungsverlauf nicht aussagekräftig genug sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Versicherungsverlauf listet beginnend ab dem 01.12.1982 durchgehend bis zum 30.09.2012 die in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge - der jeweiligen Beitragsart zugeordnet -, die Anzahl der Monate und den sich jeweils daraus ergebenden Quotienten auf. Eine noch detailliertere Auflistung unter Aufschlüsselung für jeden der 357 Monate der Mitgliedschaft des Antragstellers und Angabe des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrages kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller der Verlauf seiner Mitgliedschaft beim Antragsgegner aus eigener Dokumentation bekannt sein müsste, und er auf dieser Grundlage konkrete Rügen vorzubringen hätte. 20 Der Kläger hätte sich auch durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge in die Lage versetzen können, den dargestellten Versicherungsverlauf eingehender zu prüfen. Auf die entsprechende Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist der Antragsteller mit Schreiben vom 27.12.2012 hingewiesen worden. Der mehrfach formulierten Bitte des Antragstellers auf Übersendung einer Ablichtung des Verwaltungsvorgangs musste nicht entsprochen werden. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach der systematischen Stellung und der Zielrichtung dieser Vorschrift besteht das Recht auf Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften im Rahmen des Akteinsichtsrechts. Damit soll aber die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle nur ergänzt, nicht ersetzt werden. Überdies kann angesichts des Umfanges des Verwaltungsvorgangs von nahezu 1000 Seiten von einem am Gerichtsort wohnenden, auf Kostenminderung bedachten Verfahrensbeteiligten verlangt werden, dass er sein Akteneinsichtsrecht vor Ort wahrnimmt.