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Urteil

20 K 3379/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0423.20K3379.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen seine Heranziehung zu Aus-künften zur Dienstleistungsstatistik für das Berichtsjahr 2006. Dem ging Folgendes voraus: Nachdem der Kläger im Jahre 2003 zur Beantwortung einer Registerumfrage für das vorhergehende Jahr herangezogen worden war, forderte der Beklagte ihn im Jahre 2004 zur Ausfüllung eines Fragebogens im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich für das Berichtsjahr 2003 auf. Im Rahmen eines Schriftwechsels vertrat der Kläger die Auffassung, dass er zur unentgeltlichen Auskunftserteilung nicht verpflichtet sei, insbesondere nicht zur Angabe von Umsatzzahlen, Personaleinsatz und Personalaufwand. Insoweit sei er gegenüber seinen Mitarbeitern und Mandanten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Gesetz sei insgesamt verfassungswidrig. Er leitete sodann den Erhebungsbogen für das Jahr 2003 nur teilweise ausgefüllt zurück. Der Beklagte wies den Kläger nochmals auf seine bestehende Auskunftspflicht hin, teilte ihm aber mit, dass ein Heranziehungsbescheid mangels weiterer Verwertbarkeit der Auskünfte nicht mehr in Betracht komme. Den Erhebungsbogen für das Jahr 2004 sandte der Kläger unter Hinweis darauf, dass die von ihm verlangte Auskunft einen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstelle, größtenteils ohne Angaben zurück. Mit Bescheid vom 09.12.2005 forderte der Beklagte den Kläger daraufhin zur Erteilung der Auskünfte für das Jahr 2004 auf. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und führte nochmals aus, dass er sich nicht für auskunftspflichtig halte. Es sei zudem ein erheblicher Aufwand für ihn erforderlich, ohne dass eine entsprechende Vergütung vorgesehen sei. Außerdem befänden sich die benötigten Unterlagen noch beim Steuerberater, da die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2004 noch nicht abgelaufen sei. Nachdem der Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 zurückgewiesen worden war, leitete der Kläger dem Beklagten einen vollständig ausgefüllten Erhebungsbogen für das Jahr 2004 zurück. Nach Übermittlung des Erhebungsbogens für das Jahr 2005 bat der Kläger den Beklagten, die Auswahlkriterien für die Heranziehung zu einer entsprechenden Befragung mitzuteilen. Der Beklagte übersandte ihm daraufhin eine Darstellung der methodischen Grundlagen der Erstellung des Stichprobenplans. Nachdem der Erhebungsbogen seitens des Klägers trotz mehrerer Fristverlängerungen nicht übersandt worden war, forderte der Beklagte ihn mit Bescheid vom 29.03.2007 zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen auf. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte hilfsweise eine weitere Fristverlängerung. Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen, aber eine entsprechende Fristverlängerung gewährt worden war, sandte der Kläger den Erhebungsbogen für das Jahr 2005 - allerdings nur teilweise ausgefüllt - dem Beklagten zu. Nach weiterem Schriftwechsel bezüglich der Auskunft für das Berichtsjahr 2006 forderte der Beklagte den Kläger mit dem hier streitigen Bescheid vom 15.04.2008 zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte auf dem Erhebungsvordruck auf. Zugleich wurde für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er werde seit 2003 zu entsprechenden Auskünften herangezogen, d.h. bislang für die Jahre 2002 bis 2005. Das Dienstleistungsstatistikgesetz beinhalte keine Ermächtigungsgrundlage für eine wiederholte Heranziehung zu statistischen Erhebungen auf der Grundlage einer einmal gezogenen Stichprobe. Selbst wenn man annehme, dass das Gesetz grundsätzlich auch eine mehrfache Heranziehung zulasse, sei jedenfalls im Rahmen des Ermessens zu prüfen, inwieweit aufgrund einer einmal gezogenen Stichprobe eine Heranziehung über mehrere Jahre möglich sei. Eine Heranziehung bereits im 5. Jahr sei jedenfalls nicht mehr ermessensgerecht. Die vom Beklagten geübte Praxis, auf der Grundlage einer einmal gezogenen Stichprobe die Aufkunftspflichtigen so lange heranzuziehen, bis die Stichprobe aus statistischen Gründen nicht mehr verwertbar sei, stehe nicht im Einklang mit dem Gesetz. Denn dieses gehe von einem Auswahlverfahren aufgrund eines systematischen Austausches der jeweils Auskunftspflichtigen im Sinne einer Rotation aus. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.4.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus der Rechtsprechung zu anderen Statistikgesetzen (etwa Mikrozensusgesetz oder Gesetz über die Lohnstatistik) könnten keine entsprechenden Schlussfolgerungen in Bezug auf das Dienstleistungsstatistikgesetz gezogen werden, da Regelungen zur Beschränkung der Belastung der befragten Privathaushalte nicht auf Wirtschaftsstatistiken übertragbar seien. Die Heranziehung des Klägers über einen Zeitraum von 4 bzw. 5 Jahren sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Großteil der mit der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich erfragten Merkmale sei so gewählt, dass die auskunftspflichtigen Einheiten die Antworten unmittelbar aus einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung bzw. aus den Geschäftsaufzeichnungen entnehmen könnten. Dabei würden kleine Unternehmen durch einen deutlich verkürzten Fragebogen im Vergleich zu großen Unternehmen entlastet. Was die Frage einer Rotation angehe, lasse sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen, dass die Erhebungseinheiten jedenfalls über einen längeren Zeitraum befragt werden könnten. Im Übrigen stellt er die Erhebungsmethodik dar. In der mündlichen Verhandlung haben Vertreter des Statistischen Bundesamtes weitere Einzelheiten der Durchführung der Dienstleistungsstatistik erläutert. Bzgl. ihrer Darlegungen wird auf das Protokoll vom 5.2.2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Kammer ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - Dienstleistungsstatistikgesetz - vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765) in der Fassung der Änderung durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399) - DIStatG - . Danach werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in § 2 Abs. 1 DIStatG erfassten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und fällt unter den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der genannten Vorschriften (was von ihm auch nicht in Frage gestellt wird). Seiner Heranziehung stehen keine sonstigen rechtlichen Bedenken entgegen, insbesondere ist die erneute Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der konkreten Auswahl der Auskunftspflichtigen und hinsichtlich der Frage, wie viele Jahre ein bei einer Stichprobe gezogener Auskunftspflichtiger zur Auskunft herangezogen werden darf, enthält das Gesetz keine Regelung. Vielmehr steht diese Entscheidung (abgesehen von der in § 1 Abs. 2 S. 1 DIStatG vorgesehenen Höchstgrenze von 15 %) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Diese ist befugt und gehalten, zur Sicherung einer gleichförmigen Inanspruchnahme allgemeine Auswahlgrundsätze zu entwickeln. Die getroffene Entscheidung ist darauf hin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Ermessensfehler liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat zu den insoweit maßgeblichen Erwägungen und statistischen Erfordernissen mit Schriftsatz vom 25.8.2008 und 21.1.2009 vorgetragen: „Die Gewährleistung eines hohen Genauigkeitsgrads der Ergebnisse und die Durchführung von Verlaufsanalysen, das heißt die Feststellung von Veränderungen zwischen den einzelnen Erhebungszeiträumen, erfordern die Beibehaltung der Stichprobe über einen längeren Zeitraum, damit stichprobenbedingte Fehler (z.B. bedingt durch eine nicht zu 100% repräsentative Auswahl) in einer Ergebnis-Zeitreihe konstant gehalten werden. So werden objektive Aussagen über die Entwicklung einer Branche, hier die überwiegend unternehmensnahen Dienstleistungen, die sich sehr dynamisch entwickeln, möglich. Änderungen in der Stichprobe bedingen, da die Auswahlgesamtheit nicht konstant verteilt ist, Brüche in der Ergebnis-Zeitreihe, deren Auswirkungen nicht zu quantifizieren sind. Andererseits verändert sich der ermittelte Kreis von auskunftspflichtigen Einheiten im Laufe der Zeit z.B. dadurch, dass einmal gezogene auskunftspflichtige Einheiten den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit wechseln, ihre wirtschaftliche Tätigkeit zeitweise oder ganz einstellen, ihren Hauptsitz in ein anderes Bundesland verlegen, usw. Im Ergebnis verbraucht sich der Kreis der auskunftspflichtigen Einheiten. Die Anzahl der unechten Antwortausfälle wird größer und die ursprünglich ausgewählten Einheiten sind nicht mehr repräsentativ für die Gesamtheit und liefern damit keine belastbaren Ergebnisse mehr. In welchem Zeitraum sich dieser Prozess vollzieht, lässt sich nur im Nachgang, nicht aber zu Beginn einer Erhebung voraussagen. Bei der Entscheidung über die generelle Dauer der Beibehaltung der Stichprobe ist auch zu berücksichtigen, dass Anzahl, Größe und Struktur der Einheiten aus den Wirtschaftsabschnitten I und K in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich sind und sich im Zeitverlauf sehr unterschiedlich entwickeln. Aus diesem Grund können auch nicht die Interessen eines einzelnen Unternehmens oder eines Landes über die Verbrauchtheit einer Stichprobe entscheiden, sondern nur die Gesamtheit aller Länder im Interesse belastbarer Länder- und Bundesergebnisse. Der Wechsel der Stichprobe ist weiter abhängig von der Entwicklung der Branche selbst, von äußeren Faktoren, die z.B. die Klassifikation der Wirtschaftszweige und ihren Nachweis beeinflussen, sowie vom Grad der Belastung der Auskunftspflichtigen. Stichprobenerhebungen führen zu einer deutlichen Entlastung der auskunftspflichtigen Einheiten und zu geringeren Kosten bei Erhebung und Aufbereitung der Daten. Die Ergebnisse von Stichproben sind jedoch grundsätzlich mit stichprobenspezifischen Fehlern behaftet. Aus fachlicher Sicht ist auf Grund von stichprobenspezifischen Fehlern bei einer jährlich vollständigen Neuziehung die Vergleichbarkeit der Ergebnisse über mehrere Jahre nicht in dem Maß gewährleistet, das erforderlich ist, um Entwicklungen im Zeitverlauf in der erforderlichen Präzision abbilden zu können. Durch die unterschiedlichen Zufallsfehler der dann von Jahr zu Jahr verschiedenen Stichproben hätten die Zeitreihen gegenüber der aktuellen Situation einen deutlich abweichenden Verlauf. Die Stichprobe ist aus statistischen Gründen daher so lange beizubehalten, bis negative Auswirkungen von Strukturveränderungen auf die Qualität der Ergebnisse (z.B. durch häufige Änderungen der Schichtzugehörigkeit von Stichprobeneinheiten) eine komplette Neuziehung gebietet bzw. objektive Sachverhalte eine Beibehaltung der Stichprobe aus fachlicher Sicht nicht mehr zulassen. Darüber entscheiden die Fachreferenten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder nach pflichtgemäßem Ermessen. Es handelt sich bei der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich zwar um eine Bundesstatistik, da sie aber dezentral durchgeführt wird, werden auch die Fachreferenten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder an der Entscheidung über die Beibehaltung bzw. Neuziehung der Stichprobeneinheiten beteiligt. Eine vollständige Neuauswahl der auskunftspflichtigen Einheiten einer Stichprobenerhebung wird dann durchgeführt, wenn die Qualität der Ergebnisse bedingt durch z.B. - die Alterung des Berichtskreises oder - durch zahlreiche Landes-, Wirtschaftszweig- und Größenklassenwechsler zu stark abgesunken ist. Aber auch von Zeit zu Zeit um die - bisherigen Auskunftspflichtigen zu entlasten bzw. - - - weil neue gesetzliche Vorgaben, wie z.B. die Verpflichtung von einem bestimmten Zeitpunkt an der Statistik eine neue Systematik zugrunde zu legen, dies erforderlich machen. Für die seit dem Berichtsjahr 2000 in Deutschland durchgeführte Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich wurde für das Berichtsjahr 2000 eine Stichprobe gezogen (erste Stichprobenziehung). Für die Berichtsjahre 2001 und 2002 blieb der Kreis der mit der Stichprobe im Jahr 2000 gezogenen Unternehmen identisch und wurde durch jeweils eine Neuzugangsstichprobe für die Berichtsjahre 2001 und 2002 dem aktuellen Unternehmensregisterstand (entspricht dem Stand der Auswahlgesamtheit) angepasst. Für das Berichtsjahr 2003 wurde eine vollständig neue Stichprobe mit Rotation gegen die bis einschließlich zum Berichtsjahr 2002 auskunftspflichtigen Einheiten gezogen (zweite Stichprobenziehung). Für das Berichtsjahr 2003 erfolgte damit das erste Mal eine vollständige Neuauswahl der auskunftspflichtigen Einheiten. Ausschlaggebend hierfür war nicht die Verbrauchtheit der Stichprobe, sondern dass mit dem Berichtsjahr 2003 eine neue Wirtschaftszweigklassifikation gültig wurde, die im Dienstleistungsbereich Zuordnungen der Erhebungseinheiten zu den einzelnen erfassten Wirtschaftszweigen umfassend veränderte. Die gleiche Situation wird sich im Jahr 2008 wiederholen, denn ab dem Berichtsjahr 2008 wird eine grundsätzlich überarbeitete Wirtschaftszweigklassifikation europaweit eingesetzt. Damit ändert sich für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich die Zuordnung der Unternehmen zu den erfassten Wirtschaftsbereichen und es werden im Rahmen der Strukturerhebung neue, bisher nicht erfasste Wirtschaftsbereiche auskunftspflichtig. Andere Erfassungseinheiten fallen aus dem Berichtskreis heraus. Aus diesem Grund wird für das Berichtsjahr 2008 eine vollständig neue Stichprobe gezogen. Der Kreis der Auskunftspflichtigen der Stichprobenziehung des Jahres 2003 und der in den Folgejahren durch Neuzugangsstichproben ermittelten Einheiten bleibt bis zum Berichtsjahr 2007 im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich auskunftspflichtig." „Dem Dienstleistungsbereich „Rechtsberatung" gehört zwar eine große Zahl von Auskunftspflichtigen an; ein Austausch ist dennoch nicht vorzeitig möglich. ... In stark besetzten Schichten mit niedrigem Auswahlsatz - wie der des Klägers - kann eine vollständige Rotation schon bei einem Korrelationskoeffizienten von 0,75 (für die Korrelation zwischen Zähler- und Nennermerkmal) zu einer Verdopplung der relativen Standardfehler führen. Um diese Erhöhung auszugleichen bzw. um Schätzungen zur wirtschaftlichen Entwicklung mit der erforderlichen Zuverlässigkeit abgeben zu können, müsste der Stichprobenumfang in einer solchen Schicht auf das etwa Vierfache angehoben werden. Eine Aufstockung des Auswahlsatzes hätte aber neben höheren Kosten für die Statistik insbesondere eine deutlich höhere Belastung der Auskunftspflichtigen zur Folge. So wird der Berichtskreis der Auskunftspflichtigen bis zur Ziehung einer grundsätzlich neuen Stichprobe konstant gehalten, in den Berichtsjahren (nach einer neuen Stichprobe) jeweils durch ausscheidende Unternehmen korrigiert und durch eine Neuzugangsstichprobe ergänzt (gezogen aus den aktuellen Neuzugängen im Unternehmensregister). Zu Beginn einer Stichprobe werden Rotationspläne aufgestellt. Zwar kann ein derartiger Rotationsplan nicht in Form einer schriftlichen Unterlage vorgelegt werden, jedoch besteht seit langer Zeit der Konsens zwischen dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder, die Neuauswahl einer Stichprobe mit einer möglichst vollständigen Rotation gegen die auskunftspflichtigen Einheiten der vorausgegangenen Stichprobe zu verbinden, mitunter zusätzlich auch mit einer Rotation gegen die Stichprobe einer weiteren Stichprobenerhebung, durch die neu ausgewählte Unternehmen bereits belastet sein könnten. Diese Selbstverständlichkeit eigens in einem ,Rotationsplan festzuhalten, war nicht erforderlich. Es genügte, sie in den Vorgaben für die Programmierung der Stichprobenziehung dem Programmierer verbindlich vorzuschreiben. Wie dargelegt macht eine grundsätzlich überarbeitete Wirtschaftszweigklassifikation die Ziehung einer vollständig neuen Stichprobe für das Berichtsjahr 2008 zwingend erforderlich. Ein Wechsel der Stichprobe bereits für die Berichtsjahre 2006 oder 2007 verbot sich damit. Eine bundesweite Neuziehung einer Stichprobe hätte zum einen in erheblichem Umfang Kosten verursacht. Zum anderen hätten bei einem verbleibenden Zeitraum von einem oder zwei Jahren -wie dargestellt- stichprobenbedingte Fehler verlässliche statistische Ergebnisse in Frage gestellt." Des Weiteren hat ein Vertreter des Statistischen Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung ebenfalls dargelegt, dass es bei Einführung der Dienstleistungsstatistik keine fundierten Erfahrungen hinsichtlich der Frage gegeben habe, nach welchem Zeitraum allein aus statistischen Gründen eine Stichprobe verbraucht sei. Im Laufe der Jahre habe sich herausgestellt, dass eine sehr große Dynamik im Bereich der Dienstleistungsstatistik zu verzeichnen sei, was zu der Einschätzung geführt habe, dass in diesem Bereich Stichproben aus rein statistischen Gründen wohl maximal fünf Jahre brauchbar seien, vielleicht sogar nur für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Aufgrund dieser Erwägungen und Gegebenheiten ist die Entscheidung nicht fehlerhaft, bei Ziehung der Stichprobe noch keinen konkreten Zeitpunkt für eine Rotation der Auskunftspflichtigen zu bestimmen und diese aufgrund der gezogenen Stichprobe heranzuziehen, bis für das Berichtsjahr 2008 eine Neuziehung erfolgt. Soweit das OVG NRW eine gegenteilige Auffassung vertritt, vgl. Beschluss vom 29.08.2008 - 8 B 959/08 - (JURIS), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das OVG NRW stellt in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Gesetzesbegründung ab (BT-Drucksache 14/4049 S. 14). Diese geht von einem systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen aus, bietet jedoch keine Anhaltspunkte, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Rotation nach Meinung des Gesetzgebers stattzufinden hat. Der Aspekt, dass dort davon ausgegangen wird, dass in Abhängigkeit von der Größe des Auswahlsatzes einer bestimmten Stichprobenschicht nur eine partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen kann, deutet aus Sicht der Kammer schon darauf hin, dass statistische Notwendigkeiten nicht hinter das Erfordernis der Rotation zurücktreten sollen. Insoweit erscheint auch bedeutsam, dass dieser Gesichtspunkt in der Gesetzesbegründung zu § 5 des Handelsstatistikgesetzes, welches von seiner Struktur her in Bezug auf die hier relevanten Aspekte dem Dienstleistungsstatistikgesetz entspricht (es unterscheidet sich im Wesentlichen nur dadurch, dass der Umfang der Stichproben nicht prozentual, sondern durch absolute Zahlen festgelegt wird), viel stärker betont wird. Dort wird ausgeführt, „Das Auswahlverfahren sieht einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen vor, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist (Unterstreichung durch die Kammer). ... Darüber hinaus gibt es aber auch eine Schicht, in der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen der jeweiligen Branche vertreten sind. Für diese Unternehmen ist eine Rotation ausgeschlossen." vgl. BT-Drucksache 14/5813 S. 11. Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung hatte, dass zur Entlastung der Pflichtigen nach einem bestimmten Zeitraum in jedem Fall eine Rotation stattfinden müsse, und zwar auch dann, wenn dies aus statistisch- mathematischer Sicht nicht vertretbar ist. Zwar hat die Bundesregierung später im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften den Vorschlag des Bundesrates abgelehnt, eine Regelung aufzunehmen, wonach die statistischen Ämter bei der Entscheidung über die Häufigkeit der Stichprobenziehung Effizienz und Qualität der Statistik berücksichtigen, vgl. BT-Drucksache 16/7248 S. 20. Jedoch ist die Ablehnung allein aus rechtssystematischen Gründen erfolgt, weil ein allgemeines Problem nicht in zwei Spezialgesetzes geregelt werden könne, vgl. BT-Drucksache 16/7248 S. 22, was zutreffend ist, weil anderenfalls in Bezug auf die anderen - nicht ergänzten - Statistikgesetze falsche Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Des Weiteren vermag die Kammer nicht der Annahme des OVG NRW zu folgen, schon bei der Ziehung einer Stichprobe müsse eine zeitlichen Grenze für die Inanspruchnahme der Pflichtigen festgelegt werden, weil dem keine Hindernisse entgegenstünden. Vielmehr folgt aus den Darlegungen des Beklagten und des Statistischen Bundesamtes im vorliegenden Verfahren, dass eine fachlich vertretbare Festlegung in diesem Sinne nicht möglich war. Zudem zeigen die Entwicklungen, die sich seit dem Jahre 2000 in Bezug auf die fragliche Statistik ergeben haben, dass auch ohne Festlegung von Rotationszeiträumen grundsätzlich damit gerechnet werden kann, dass sich die Notwendigkeit zur Ziehung einer neuen Stichprobe ergibt, wobei dann auch dem Anliegen einer Rotation Rechnung getragen werden kann. So ist aufgrund einer grundsätzlich überarbeiteten Wirtschaftszweigklassifikation die Ziehung einer vollständig neuen Stichprobe für das Berichtsjahr 2008 zwingend erforderlich geworden. Eine entsprechende Notwendigkeit ergab sich auch schon für das Berichtsjahr 2003. Des Weiteren hat sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass vom Verbrauch der Stichprobe nach maximal fünf Jahren ausgegangen werden muss. Andererseits könnte eine frühzeitige verbindliche Festlegung eines Rotationszeitpunktes dazu führen, dass eine dann neu zu ziehende Stichprobe nur noch für ein oder zwei Jahre genutzt werden könnte, falls sich für einen etwas späteren Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Neuziehung etwa wegen einer neuen Wirtschaftszweigklassifikation ergeben sollte. Diesbezüglich hat der Beklagte hier darauf hingewiesen, ein Wechsel der Stichprobe bereits für das Berichtsjahr 2006 oder 2007 habe sich verboten. Eine bundesweite Neuziehung einer Stichprobe hätte zum einen erhebliche Kosten verursacht. Zum anderen hätten bei einem verbleibenden Zeitraum von einem oder zwei Jahren stichprobenbedingte Fehler verlässliche statistische Ergebnisse in Frage gestellt, da die Qualität der Ergebnisse schon durch den hohen Antwortausfall negativ beeinflusst werde. Die Kammer geht davon aus, dass dem Anliegen einer Entlastung der Auskunftspflichtigen auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers kein so hohes Gewicht zukommen soll, dass dafür ein statistisch nicht oder nur sehr bedingt aussagekräftiges Ergebnis in Kauf genommen wird, zumal eine derartige gesetzliche Festlegung nicht getroffen wurde. Hielte man die Entscheidung des Beklagten bzw. die diesem zurechenbare Entscheidung des Statistischen Bundesamtes, nicht von vornherein einen Rotationszeitpunkt festzulegen, für ermessensfehlerhaft, wäre zudem die Frage zu klären, ob aufgrund dieses Ermessensfehlers jede Heranziehung eines Pflichtigen als fehlerhaft zu beurteilen wäre, also im Prinzip schon die erste Heranziehung. Auf der anderen Seite stellt sich die Auskunftspflicht des Klägers nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil ihn die vierte Heranziehung in Folge unzumutbar belasten würde. Insoweit ist zum einen davon auszugehen, dass die Ausfüllung des hier in Rede stehenden Erhebungsbogens keinen allzu hohen zeitlichen Aufwand erfordert. Diesbezüglich erscheint die Einschätzung des VG Neustadt (Weinstraße), vgl. Beschluss vom 18.07.2005 - 4 L 959/05. NW - (JURIS), durchaus realistisch, dass nur ein durchschnittlicher Zeitbedarf von ca. einer Stunde zugrunde zu legen sei, da die verlangten Daten regelmäßig den normalen Geschäftsaufzeichnungen zu entnehmen seien. Berücksichtigt man zum anderen, welche Dauer einer Heranziehung zu einer gewerblichen Statistik bislang als zumutbar angesehen worden ist, vgl. etwa VGH Bad.Württ., Beschluss vom 5.11.2007 1 S 1082/06-: Heranziehung zur Handelsstatistik in einem zeitlichen Rahmen von sieben bis zehn Jahren zumutbar; Beschluss der Kammer vom 24.07.1991 - 20 L 1034/91 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 08.04.1992 - 4 B 2648/91 -: Heranziehung zur Statistik im produzierenden Gewerbe über 25 Jahre zumutbar, wird der Kläger hier durch die vierte Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik in Folge noch nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.