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Beschluss

8 B 959/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Dienstleistungsstatistik muss nach mathematisch-statistischen Verfahren erfolgen und der Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen durch Rotationsregelungen Rechnung tragen. • Fehlen konkrete Rotationspläne oder zeitliche Obergrenzen für die wiederholte Heranziehung, kann die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Stichprobenauswahl in der Dienstleistungsstatistik und Rotationspflicht • Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Dienstleistungsstatistik muss nach mathematisch-statistischen Verfahren erfolgen und der Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen durch Rotationsregelungen Rechnung tragen. • Fehlen konkrete Rotationspläne oder zeitliche Obergrenzen für die wiederholte Heranziehung, kann die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein. Der Antragsteller betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und wurde wiederholt (seit 2003) zur Auskunft für die Bundes-Dienstleistungsstatistik herangezogen. Für das Berichtsjahr 2006 erließ die statistische Behörde einen Heranziehungsbescheid vom 28. März 2008, gegen den der Antragsteller vorgegangen ist. Das Verwaltungsgericht gab vorläufigem Rechtsschutz mit der Begründung, die Rechtmäßigkeit des Bescheids sei ernstlich zweifelhaft. Der Antragsgegner (zuständige Behörde) berief sich auf fachliche Erwägungen der Statistischen Ämter und darauf, dass eine Stichprobe erst nach Verbrauch oder bei Qualitätsverlust neu gezogen werde. Der Senat prüfte im Beschwerdeverfahren nur das aufgeworfene Vorbringen und beurteilte die Auswahlkriterien und die fehlende Rotation der Stichprobe als problematisch im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe, Belastungen zu begrenzen. • Zuständigkeit und rechtliche Grundlage: Die Behörde ist zuständig für die Durchführung der Bundes-Dienstleistungsstatistik nach §§ 1 Abs.2, 2 Abs.1,2 und 5 Abs.1 DIStatG; Rechtsanwaltskanzleien fallen grundsätzlich in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich (§ 2 Abs.1 Nr.2, Abteilung 74). • Ermessensprüfung: Nach § 114 VwGO ist zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung innerhalb der gesetzlichen Ermessensgrenzen getroffen wurde; ein Ermessensfehler liegt vor, wenn das Ermessen nicht ausgeübt, unvollständig abgewogen oder Belange verkannt wurden. • Mathematisch-statistisches Auswahlgebot: § 1 Abs.2 S.2 DIStatG verlangt die Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren; die Behörde kann Auswahlgrundsätze entwickeln, muss aber die gesetzlichen Grenzen und Zweckbestimmungen beachten. • Verhältnis von Genauigkeit und Belastung: Der Gesetzgeber verlangt Rotation, um die Belastung der Auskunftspflichtigen gleichmäßig zu verteilen; die gesetzliche und gesetzesbegründende Systematik sieht partielle oder vollständige Rotation vor, um wiederholte Belastungen zu begrenzen. • Fehlende Rotationsregelung führt zu Rechtswidrigkeit: Das vom Statistischen Bundesamt entwickelte Auswahlverfahren weist Defizite; es fehlen konkrete Rotationspläne oder zeitliche Obergrenzen für die wiederholte Heranziehung, sodass das Gesetzesziel der Begrenzung der Belastung nicht ausreichend berücksichtigt wird. • Keine überwiegenden Vollzugsinteressen: Angesichts der hohen Zahl von Schichten (840) und der geringen Stichprobengröße (118) ist nicht ersichtlich, dass der Ausfall einzelner, wiederholt herangezogener Einheiten die statistische Qualität so stark beeinträchtigt, dass ein überragendes öffentliches Vollzugsinteresse die Belastung rechtfertigen würde. • Folgen: Mängel der Auswahlkriterien machen auch die konkrete Auswahlentscheidung rechtswidrig; daher bestand für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zutreffend angenommen, dass der Heranziehungsbescheid für 2006 ernstliche Zweifel begründet. Die Auswahlkriterien und das Fehlen konkreter Rotationsregelungen verletzen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und führen zu einem Ermessensfehler. Die Behörde hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Damit bleibt der vorläufige Rechtsschutz zu Gunsten des Antragstellers bestehen, weil die Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren größer ist als die seines Misserfolgs.