Beschluss
4 K 3752/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten ist der richtige Klagegegner nach innerorganisatorischer Kompetenz- oder Pflichtenzuordnung zu bestimmen; nicht der Rechtsträger.
• Hat ein Sitzungsleiter ein Mitglied von einer Sitzung ausgeschlossen und bestätigt die Vertretung diesen Ausschluss in einer Folgeentscheidung, beruht der Ausschluss schließlich auf Beschluss der Vertretung.
• Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die begehrte Feststellung für den Kläger keine rechtliche Relevanz mehr hat, etwa weil ein späterer Beschluss die ursprüngliche Maßnahme wirksam bestätigt oder die Teilnahme bereits kraft einer Geschäftsordnungsbestimmung ausgeschlossen war.
• Soweit die förmlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Ausschlussmaßnahmen gegen störende Mitglieder nach den einschlägigen Geschäftsordnungsregelungen zulässig.
• Das Gericht kann Klageänderungen nach § 91 VwGO zulassen, wenn der Beklagte zustimmt und die Änderung sachdienlich ist.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des klägerischen Klagegegners bei Feststellung von Sitzungsausschlüssen • Bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten ist der richtige Klagegegner nach innerorganisatorischer Kompetenz- oder Pflichtenzuordnung zu bestimmen; nicht der Rechtsträger. • Hat ein Sitzungsleiter ein Mitglied von einer Sitzung ausgeschlossen und bestätigt die Vertretung diesen Ausschluss in einer Folgeentscheidung, beruht der Ausschluss schließlich auf Beschluss der Vertretung. • Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die begehrte Feststellung für den Kläger keine rechtliche Relevanz mehr hat, etwa weil ein späterer Beschluss die ursprüngliche Maßnahme wirksam bestätigt oder die Teilnahme bereits kraft einer Geschäftsordnungsbestimmung ausgeschlossen war. • Soweit die förmlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Ausschlussmaßnahmen gegen störende Mitglieder nach den einschlägigen Geschäftsordnungsregelungen zulässig. • Das Gericht kann Klageänderungen nach § 91 VwGO zulassen, wenn der Beklagte zustimmt und die Änderung sachdienlich ist. Der Kläger ist Fraktionsvorsitzender und wurde in einer Bezirksvertretungssitzung am 19. Mai 2008 wegen zahlreicher Zwischenrufe und Tumulte vom Sitzungsleiter ausgeschlossen und aus dem Saal entfernt. Der Sitzungsleiter informierte den Kläger später, er sei automatisch von der nächsten Sitzung ausgeschlossen; die Bezirksvertretung bestätigte in der Sitzung am 16. Juni 2008 den ursprünglichen Ausschluss und beschloss darüber hinaus Ausschlüsse für zwei weitere Sitzungen. Der Kläger suchte mehrfach vorläufigen Rechtsschutz und erhob schließlich Klage mit dem Antrag, die Ausschlüsse für rechtswidrig festzustellen. Die Beklagten beantragten Abweisung mit der Begründung, sie seien nicht richtiger Beklagter und die Ausschlüsse seien rechtmäßig. Das Gericht behandelte eine Klageänderung als zulässig, stellte aber materielle und formelle Gründe für Unzulässigkeit der Klage fest. • Zuständigkeit/richtiger Beklagter: Im Kommunalverfassungsstreit richtet sich der Klagegegner nicht nach dem Rechtsträgerprinzip, sondern nach der innerorganisatorischen Kompetenz- oder Pflichtenzuordnung; Klagegegner ist das Organ oder der Funktionsträger, dem die erforderliche interne Kompetenz zuzurechnen ist oder dem die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist. • Anwendung auf den Fall: Die Bezirksvertretung selbst und nicht die beklagten Einzelpersonen war für die Ausschlüsse durch Beschluss zuständig; damit wären die Bezirksvertretung als Organ richtige Klagegegner gewesen. • Rechtsfolgen der Bestätigung: Die ursprüngliche Ordnungsmaßnahme des Sitzungsleiters wurde durch den Beschluss der Bezirksvertretung vom 16. Juni 2008 bestätigt und damit materiell von der Bezirksvertretung getragen, wodurch der individuelle Ausschluss des Sitzungsleiters gegenstandslos wurde. • Fehlendes Feststellungsinteresse: Hinsichtlich des von der stellvertretenden Sitzungsleiterin am 16. Juni ausgesprochene Ausschlusses fehlt ein Feststellungsinteresse, weil der Kläger wegen der Geschäftsordnungsregel (§ 30 Abs.5 Satz3 der Geschäftsordnung) ohnehin bereits von der Teilnahme an dieser Sitzung ausgeschlossen war; die Voraussetzungen hierfür ergaben sich aus dem Wortprotokoll. • Materielle Rechtmäßigkeit: Unabhängig von der Unzulässigkeit stellte das Gericht übereinstimmend mit vorangegangenen Beschlüssen fest, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausschlüsse vorlagen und diese daher rechtmäßig waren. • Verfahrensrechtliches: Die Klageänderung nach § 91 VwGO war zulässig, weil der Beklagte zu 1) zustimmte und die Änderung sachdienlich war; dies änderte jedoch nichts an der Unzulässigkeit der Klage gegen die genannten Beklagten. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als der Kläger ursprüngliche Anträge zurücknahm; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nicht die richtigen Adressaten der Feststellungsklage waren und ein Feststellungsinteresse für den konkreten Ausschluss der Sitzung vom 16. Juni 2008 nicht erkennbar war. Ferner befand das Gericht, gestützt auf frühere Entscheidungen, dass die Ausschlüsse materiell rechtmäßig waren, da die Voraussetzungen der einschlägigen Geschäftsordnungsbestimmungen erfüllt waren. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insgesamt hat der Kläger damit keinen Erfolg, weil die Rechtsfolge der Bestätigung durch die Bezirksvertretung und das fehlende Feststellungsinteresse die Klage ausscheiden ließen.