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Beschluss

3 B 623/21 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0422.3B623.21SN.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf gerichtliche vorläufige Zuteilung von Sitzen in Kreistagsausschüssen, wenn infolge von Veränderungen der Fraktionszusammensetzungen und darauf folgenden Ausschussneubesetzungen eine ursprünglich in den Ausschüssen vertretene Fraktion anschließend nicht mehr in diesen vertreten ist und die ursprünglich gewählten Ausschussgrößen rechtmäßig erfolgten und durch die Neubesetzung keine wesentliche Verzerrung der Kräfteverhältnisse in den Ausschüssen resultiert.(Rn.44) (Rn.48)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf gerichtliche vorläufige Zuteilung von Sitzen in Kreistagsausschüssen, wenn infolge von Veränderungen der Fraktionszusammensetzungen und darauf folgenden Ausschussneubesetzungen eine ursprünglich in den Ausschüssen vertretene Fraktion anschließend nicht mehr in diesen vertreten ist und die ursprünglich gewählten Ausschussgrößen rechtmäßig erfolgten und durch die Neubesetzung keine wesentliche Verzerrung der Kräfteverhältnisse in den Ausschüssen resultiert.(Rn.44) (Rn.48) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Besetzung von drei Kreistagsausschüssen des Antragsgegners. Am 26. Mai 2019 fand die Wahl des Kreistages des Landkreises Ludwigslust-Parchim statt. Insgesamt wurden 77 Mitglieder gewählt, die sich zu sieben Fraktionen (CDU, SPD, Die Linke, AfD, FDP-ABIR-AFL, Bündnis 90/Die Grünen und Fraktion Freier Horizont/ Freie Wähler) zusammenschlossen. Die Ausschüsse wurden nachfolgend entsprechend besetzt und die Antragstellerin war in sämtlichen Ausschüssen bis auf den Rechnungsprüfungsausschuss vertreten. Aufgrund von Austritten einzelner Kreistagsmitglieder aus Fraktionen kam es zu einer teilweisen Umstrukturierung und Neubildung der Fraktionen. So wurde eine weitere Fraktion „Heimat und Identität“ gegründet, weshalb sich am 16. September 2020 die Zusammensetzung des Kreistages wie folgt darstellte: Fraktion Mitglieder %-Anteil gerundet auf 2 Nachkommastellen CDU 20 25,97 SPD 18 23,28 Die Linke 12 15,58 FDP-ABIR-AFL 7 9,09 AfD 6 7,79 Bündnis 90/Die Grünen 5 6,49 Fraktion Heimat und Identität 5 6,49 Fraktion Freier Horizont/ Freie Wähler 4 5,19 Die neugegründete Fraktion „Heimat und Identität“ stellte am 22. September 2020 einen Antrag auf Neubesetzung der Ausschüsse. Die Neubesetzung fand in der Sitzung des Kreistages vom 20. Oktober 2020 unter den Tagesordnungspunkten 8 bis 14 statt. In der Sitzung wurden - unter dem Tagesordnungspunkt 8 der Kreisausschuss (Vorlage III-2020/1677) mit 12 Mitgliedern, - unter dem Tagesordnungspunkt 9 der Haushalts- und Finanzausschuss (Vorlage III-2020/1679) mit 12 Mitgliedern, - unter dem Tagesordnungspunkt 10 der Ausschuss Wirtschaft, Verkehr, Bau und Tourismus (Vorlage III-2020/1680) mit 12 Mitgliedern, - unter dem Tagesordnungspunkt 11 der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport (Vorlage III-2020/1682) mit 12 Mitgliedern, - unter dem Tagesordnungspunkt 12 der Ausschuss für Generationen, Soziales, Familie und Gesundheit (Vorlage III-2020/1684) mit 12 Mitgliedern, - unter dem Tagesordnungspunkt 13 der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz (Vorlage III-2020/1686) mit 12 Mitgliedern, - unter dem Tagesordnungspunkt 14 der zeitweiliger Ausschuss „Beratungslandschaft im Landkreis A-Stadt / B-Stadt neu gestalten“ (Vorlage III-2020/1688) mit 12 Mitgliedern, - unter dem Tagesordnungspunkt 15 der Rechnungsprüfungsausschuss (Vorlage III-2020/1678) mit 7 Mitgliedern und - unter dem Tagesordnungspunkt 16 der Jugendhilfeausschuss (Vorlage III-2020/1687) mit 9 Mitgliedern neubesetzt. Seit der Umbildung ist die Antragstellerin in keinem Ausschuss mehr vertreten. In den streitgegenständlichen Ausschüssen, die jeweils aus 12 Mitgliedern bestehen, stellte sich nach der Umbildung, die Gruppenrepräsentanz – auch im Vergleich zum Hauptgremium – wie folgt dar: Fraktion Mitglieder %-Anteil gerundet auf 2 Nachkommastellen Differenz zur %-Verteilung im Hauptgremium CDU 3 25 -0,97 SPD 3 25 1,62 Die Linke 2 16,67 1,08 FDP-ABIR-AFL 1 8,33 -0,76 AfD 1 8,33 0,54 Bündnis 90/Die Grünen 1 8,33 1,84 Fraktion Heimat und Identität 1 8,33 1,84 Fraktion Freier Horizont/ Freie Wähler 0 0 -5,19 Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Antrag vom 23. März 2021 die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass sämtliche Ausschüsse künftig mit 13 Mitgliedern zu besetzen sind. Dieser Antrag wurde in der Kreistagssitzung vom 23. März 2021 abgelehnt. Am 6. April 2021 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führt aus, der Antrag sei zulässig, da er innerhalb weniger Wochen nach der Ablehnung des Antrags im Kreistag eingereicht wurde. Das Spiegelbildlichkeitsgebot sei während der gesamten Wahlperiode zu wahren und könne daher auch zu einer Anpassung der Ausschussbesetzungen führen. Andere Rechtsmittel seien nicht gegeben. Rechtsmittel gegen die Gründung einer weiteren Fraktion bestünden nicht. Ein Rechtsmittel gegen die Neubesetzung der Ausschüsse wäre zudem nicht aussichtsreich gewesen, da insoweit keine Rechtsfehlerhaftigkeit zu erkennen sei. Dass die Hauptsatzung nicht geändert und die Mitgliederanzahl der benannten Ausschüsse nicht erhöht worden sei, verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Es beeinträchtige ihre Beteiligungsrechte, wenn sie in den Ausschüssen nicht vertreten sei. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Spiegelbildlichkeitsgebot vor. Ausschüsse seien ein verkleinertes Abbild des Kreistages. Als gewählte Volksvertretung stünde allen Mitgliedern sowie Fraktionen grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte zu. Es obliege zwar dem Antragsgegner bei der Besetzung der Ausschüsse Regeln zu finden, die den Grundsatz einer proportionalen Sitzverteilung mit einer effektiven Arbeitsweise in Einklang bringen. Diese Anforderung seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Mit der Beschränkung der Ausschussgröße auf 12 Mitglieder habe der Antragsgegner eine Regelung zur Verteilung getroffen, die eine Beteiligung der Antragstellerin ausschließe, ohne dass diese Beschränkung für eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung notwendig sei. Sie verfüge jedoch über 4 Sitze im Kreistag. Dies entspreche einem Anteil von 5,2 % der Sitze. Damit sei sie keinesfalls nur unerheblich und auch keinesfalls in nur geringem Umfang Bestandteil des Kreistages. Sie sei daher eine Gruppe von eigenständiger Bedeutung. Eine Beteiligung in den wesentlichen Ausschüssen des Kreistages sei daher notwendig, um in angemessenem Umfang an der Willensbildung mitwirken zu können. Ohne Beteiligung sei das Prinzip der demokratischen Repräsentation für eine Gruppe von Wählenden, die mehr als 5 % der Sitze im Kreistag entspreche, nicht gewahrt. Aufgrund der umfangreichen Entscheidungsbefugnisse des Kreisausschusses – so etwa normiert in § 13 Abs. 2 KV M-V – sei sie – die Antragstellerin – von wichtigen Angelegenheiten ausgeschlossen. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei einer Beteiligung mit einem Sitz in den jeweiligen Ausschüssen, die Effektivität der Ausschussarbeit beeinträchtigt werde. Vielmehr entspreche es der ständigen Rechtsprechung, dass eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung bei einer Ausschussstärke, die etwa einem Viertel der Zahl der Kreistagsmitglieder entspreche, gewahrt sei. Daher wäre vorliegend die Effektivität auch gewahrt, wenn 19 Kreistagsmitglieder im Ausschuss vertreten wären. Mit Schriftsatz vom 6. April 2021 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die Sitze in den Ausschüssen Kreisausschuss, Haushalts- und Finanzausschuss und Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Tourismus in der Weise zu verteilen, dass die Antragstellerin jeweils einen Sitz erhält. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 formulierte sie ihren Antrag um. Sie beantragt nunmehr, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Sitze im Kreisausschuss in der Weise zu verteilen, dass die Antragstellerin 1 Sitz erhält. 2. Den Antragsgegner zu verpflichten, die Sitze in den Ausschüssen Haushalts-und Finanzausschuss und Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Tourismus einstweilen in der Weise zu verteilen, dass die Antragstellerin jeweils 1 Sitz erhält. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er trägt vor, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Spiegelbildlichkeit gegeben sei, da die Antragstellerin nur 5,2 % der Mitglieder des Kreistages repräsentiere und daher keine ansehnlich große Gruppe darstelle. Zudem gehe der Antrag der Antragstellerin über das bisher ihm gegenüber vorgetragene Begehren hinaus. Das Begehren der Antragstellerin verletze das Selbstorganisationsrecht des Kreistages, weil eine kommunalverfassungsrechtlich vorgesehene Wahl durch das Gericht vorweggenommen würde. Eine solche Wahl sei ergebnisoffen durchzuführen und brauche gerade nicht das genaue Spiegelbild der Fraktionsstärken im Kreistag zum Ergebnis zu haben. Insbesondere sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit durch die bestehenden Regelungen gewahrt. Ein Anspruch kleinerer Fraktion auf Beteiligung in den Ausschüssen bestehe nicht. Die bestehende Regelung mit einer Ausschussgröße von 12 Mitgliedern habe bei der Konstituierung des Kreistages auch der Antragstellerin jeweils die Mitgliedschaft in den Ausschüssen ermöglicht. Aus diesem Grund sei es auch fernliegend, dass die bestehenden Regelungen grundsätzlich ungeeignet seien, die Kräfteverhältnisse abzubilden. Die Änderung der Fraktionszusammensetzungen begründe keinen Anspruch auf Änderung der Hauptsatzung in Bezug auf die Anzahl der Sitze in jeweiligen Ausschüssen. Änderungen seien lediglich innerhalb des bestehenden Regelwerkes vorzunehmen. Der Verlust eines Ausschusssitzes sei hinzunehmen und begründe keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Es gebe kein Anspruch, Teilgremien bis an die Grenze der Arbeitsfähigkeit zu vergrößern, um ein möglichst genaues Abbild des Kreistages zu ermöglichen. Der Kreistag sei frei, eine angemessene Größe zu bestimmen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Das Gericht legt das Begehren der Antragstellerin nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass mit dem formal veränderten Antrag im Schriftsatz vom 6. Mai 2021 insgesamt auch weiter nur eine vorläufige Regelung begehrt wird. Andernfalls wäre das Begehren bereits unzulässig, da der Wortlaut des Begehrens des Antrags zu 1 einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme. Die umformulierten Anträge stellen auch keine Klageänderung dar, denn eine inhaltliche Änderung des Begehrens ist damit nicht verbunden. Selbst wenn die Umformulierung als Klageänderung erachtet werden würde, wäre diese nach § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, da sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 auf diese eingelassen hat ohne zu widersprechen. Der so verstandene Antrag hat jedoch keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Die statthafte Antragsart ist vorliegend der Antrag auf einstweilige Regelung eines Zustandes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da die Einräumung von Sitzen in den Kreistagsausschüssen mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG M-V darstellt, § 123 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin ist als Fraktion beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO analog und gemäß § 62 Abs. 3 VwGO analog prozessfähig. Sie wird durch ihren Vorsitzenden vertreten (vgl. Meyer, Ratsfraktionen,11. Auflage 2021, S. 207). Der Kreistag ist richtiger Antragsgegner, da im Innenrechtsstreit nicht der Kreis, sondern vielmehr das gemeindliche Innenrechtssubjekt (Organ oder Organteil), das das wehrfähige subjektive Organrecht des klagenden Organs oder Organteils verletzt haben soll, Verfahrensgegner ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, BeckRS 2015, 50457; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2009 - 4 K 3752/08 -, BeckRS 2009, 35493). Der Antragsgegner wird vorliegend als Organ des Landkreises gemäß § 103 KV M-V im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites beklagt. Er ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und nach § 61 Nr. 3 VwGO prozessfähig. Er wird gemäß § 106 Abs. 2 KV M-V durch den Kreistagspräsidenten vertreten. Die Antragstellerin ist auch rechtsschutzbedürftig. Insbesondere entfällt das berechtigte Interesse der Antragstellerin vorliegend nicht aufgrund des Umstandes, dass sie nicht unmittelbar gegen die nach der Umstrukturierung der Fraktionen in der Kreistagssitzung vom 20. Oktober 2020 vorgenommenen Neuwahlen der Ausschüsse vorgegangen ist. Denn die Repräsentation des Wählerwillens muss sich auch in den Ausschüssen während der gesamten Wahlperiode wiederspiegeln (vgl. VGH München Urteil vom 7. Oktober 1992 - 4 B 91.2372 -, BeckRS 9998, 82413). Auch hat die Antragstellerin vor der gerichtlichen Anhängigkeit einen Antrag bei dem Antragsgegner auf Änderung der Hauptsatzung in der Kreistagssitzung vom 23. März 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 10 (Vorlage III-2020/1898) gestellt, um eine Beteiligung ihrerseits in den Ausschüssen zu realisieren. Zwar sieht die VwGO keine Pflicht zur vorherigen Stellung eines Antrags beim Antragsgegner vor, gleichwohl kann ein solcher vorherige Antrag als einfacherer Rechtsschutzweg geeignet oder gar geboten sein (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22). Da ein Antrag gestellt wurde, ist diese Anforderung auch erfüllt. Das Anliegen mit dem Antrag zur Änderung der Hauptsatzung in der Kreistagssitzung vom 23. März 2021 ist auch mit dem vorliegenden gerichtlichen Antrag im Kern identisch. Sowohl mit dem vorherigen Antrag auf Satzungsänderung als auch mit dem hier geltend gemachten Antrag, verfolgt die Antragstellerin das Ziel, in den Kreistagsauschüssen bei der politischen Willensbildung stimmberechtigt mitwirken zu können. Der Antrag auf Erhöhung der Anzahl der Ausschussmitglieder zielte ausweislich der in der Niederschrift enthaltenen Begründung darauf ab, dass sämtliche Fraktionen inklusive der Antragstellerin in den Ausschüssen vertreten sind (Wortlaut in der Niederschrift vom 23. März 2021 unter TOP 10 zum Antrag; S. 185 d. B.A.: „Herr B. führt aus, dass mit diesem Antrag gewährleistet werden soll, dass alle acht Fraktionen in den Ausschüssen gehört werden. Des Weiteren sieht er es kritisch, dass seine Fraktion von den beschließenden Ausschüssen ausgeschlossen ist.“). 2. Der Antrag ist indes unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch, im Sinne ihres Begehrens einen Sitz in den benannten Ausschüssen zu erlangen, dargetan. Dem Gericht ist auch sonst kein Anspruch ersichtlich, der die vorliegend begehrte Sitzzuweisung in den benannten Ausschüssen ermöglichen würde. Die gewählten Ausschussgrößen von 12 Mitgliedern im Kreisausschuss nach § 6 Abs. 1 lit. a) Hauptsatzung des Landkreises Ludwigslust-Parchim (im Folgenden: Hauptsatzung), im Haushalts- und Finanzausschuss nach § 6 Abs. 1 lit. c) Hauptsatzung und im Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Tourismus nach § 6 Abs. 1 lit. d) Hauptsatzung sind nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung nicht rechtsfehlerhaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 KV M-V wird in der Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Kreisausschuss hat. Für die beratenden Ausschüsse (Haushalts- und Finanzausschuss und Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Tourismus) wird gemäß § 114 Abs. 1 Satz 3 KV M-V in der Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse geregelt, soweit nicht im Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist. Für Letzteres ist vorliegend nichts ersichtlich. Entsprechend sind die genannten Regelungen, die die Organisationsautonomie von kommunalen Vertretungen statuieren, anzuwenden. Nach diesen ist der Kreistag grundsätzlich frei, die Anzahl seiner Ausschussmitglieder festzulegen. Die Bestimmung der Mitgliederzahl eines Ausschusses stellt eine rein kommunalpolitische, auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Entscheidung dar. Dem Antragsgegner kommt daher bei der Entschließung über die Zahl der Mitglieder, die einem Ausschuss angehören sollen, ein weiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, BeckRS 2007, 26986). Begrenzt wird dieser Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum jedoch durch höherrangiges Recht, insbesondere durch das Willkürverbot (a.) und das Gebot der Spiegelbildlichkeit (b.). a. Das Willkürverbot, resultiert aus der Bindung des Staates an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 GG und verbietet eine Differenzierung ohne sachlichen Grund und Entscheidungen auf der Grundlage sachfremder Erwägungen. Ein sachlicher Grund fehlt, wenn sich vernünftige, aus der Natur der Sache ergebende oder sonst wie einleuchtende Gründe nicht finden lassen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt insbesondere vor, wenn die Ausschusszahl missbräuchlich so klein gewählt wird, dass dadurch gezielt kleinere Gruppierungen von einem Sitz ausgeschlossen werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, BeckRS 9999, 09978; VG Stade, Beschluss vom 2. März 2015 - 1 B 225/15 -, BeckRS 2015, 43362; Heusch, NVwZ 2017, 1325). Anhaltspunkte hierfür können etwa gegeben sein, wenn Ausschussgrößen in den vorangegangenen Wahlperioden mit mehr stimmberechtigten Mitgliedern besetzt gewesen sind, keine größenbedingten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses entstanden sind und diese ohne erkennbaren Anlass bei einer bloßen Veränderung der Fraktionsstärken vorgenommen wurden oder Anzeichen für einen Ausgrenzungswillen vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, BeckRS 2007, 26986; OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, BeckRS 2017, 135418 Rn. 74; für die GO in Hessen auch: Engels, in: BeckOK KommunalR Hessen, 18. Ed. 1. Februar 2022, HGO § 62 Rn. 11). Für einen auf Ausgrenzung oder Einschränkung der Rechte bestimmter Fraktionen abzielenden Willen ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr wurden die Ausschussgrößen zu Beginn der Wahlperiode im Jahr 2019 festgelegt und seitdem nicht verändert. Dass die ursprüngliche Größenfestsetzung gegen das Willkürverbot verstößt. wurde weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sind dem Gericht Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Bis zur Umbildung der Fraktionen und der nachfolgenden Neuwahl der Ausschüsse am 20. Oktober 2020 waren auch sämtliche Fraktionen inklusive der Antragstellerin in den Ausschüssen vertreten. Die Repräsentanz aller sieben Fraktionen in den Ausschüssen spricht vielmehr dafür, dass die gewählte Ausschussgröße ursprünglich nicht zu klein gewählt wurde. Mit Blick auf die Notwendigkeit funktionsgerechter Aufgabenerfüllung ist die Festlegung einer Ausschussstärke von 12 Mitgliedern daher in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Dass eine Zusammensetzung von 13 Mitgliedern zwar aktuelle eine Partizipation der Antragstellerin in den genannten Ausschüssen ermöglichen könnte und insgesamt zu einer größeren Repräsentanz des Hauptgremiums in den Ausschüssen führen würde, ist nicht geeignet, eine vormalig beanstandungsfreie Entscheidung rückwirkend als willkürlich im dargestellten Sinne erscheinen zu lassen. Zwar können wesentliche Veränderungen der Kräftekonstellationen in der Zusammensetzung einer kommunalen Vertretung während der Wahlperiode dazu führen, dass eine Anpassung in den Ausschüssen vollzogen werden muss (vgl. VGH München, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 4 B 91.2372 -, BeckRS 9998, 82413; OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1308/16 -, BeckRS 2017, 101914). Dies führt jedoch nur dazu, dass ein Anspruch auf Neubesetzung, wie er in § 110 Abs. 2 Satz 12 KV M-V normiert ist, bestehen kann. Es führt hingegen nicht dazu, dass die Anzahl der Ausschusssitze per se erhöht werden müsste. Denn das ursprünglich rechtmäßig ausgeübte Organisationsermessen gilt auch weiterhin fort und wird nicht durch eine Veränderung der Fraktionszusammensetzungen rechtswidrig. Aus diesem Grund gebietet auch der „unverschuldete“ Verlust der Ausschussmitgliedschaften der Antragstellerin, obgleich sich an ihrer eigenen Mitgliedergröße durch die Fraktionsumbildungen nichts verändert hat, sondern ausschließlich durch Handlungen anderer Gremiumsmitglieder veranlasst war, keine andere Wertung. b. Es liegt auch kein Verbot gegen das Spiegelbildlichkeitsgebot vor. Die vorliegenden Ausschussbesetzungen erfolgten in nicht zu beanstandender Weise nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 KV M-V, welche den einfachgesetzlichen Ausfluss des Spiegelbildlichkeitsgebots darstellt. Die Rahmenbedingungen einer Verhältniswahl sind in § 110 Abs. 2 KV M-V normiert. Verhältniswahl bedeutet, dass die Verteilung der zu besetzenden Wahlstellen entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG zu erfolgen hat (Gebot der Spiegelbildlichkeit). Das Gebot der Spiegelbildlichkeit gilt auch auf kommunaler Ebene, obwohl dort die Vertretung kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist. Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung sind daher im Hauptgremium grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986, BVerfGE 70, 324, 362; Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82, 120). Aufgrund der Vorverlagerung der Arbeit vom Hauptgremium in die Ausschüsse müssen sie verkleinerte Abbilder des Hauptgremiums darstellen, die Repräsentation des Wählerwillens muss sich in den Ausschüssen grundsätzlich widerspiegeln und ist während der gesamten Wahlperiode zu gewährleisten (vgl. VGH München, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 4 B 91.2372 -, BeckRS 9998, 82413). Ein optimales oder ideales Abbild, bei dem jede Fraktion genau den Sitzanteil erhält, den sie auch im Hauptgremium hat, ist jedoch weder regelmäßig möglich noch rechtlich notwendig (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, BeckRS 2017, 135418 Rn. 50 m. w. N.). Entsprechend steht auch nicht jeder Fraktion ungeachtet ihrer Größe grundsätzlich ein Sitz in den Ausschüssen zu (vgl. beispielshaft: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BeckRS 9998, 165563; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, BeckRS 9998, 28384). Vielmehr muss die Zusammensetzung der Ausschüsse das wesentliche Meinungs- und Kräftespektrum des Hauptgremiums grundsätzlich widerspiegeln (vgl. beispielshaft BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BeckRS 2004, 20833) und das Kräfteverhältnis darf nicht grob verzerrt sein (vgl. VGH München, Urteil vom 17. März 2004 - 4 BV 03.1159 -, BeckRS 2004, 22620 Rn. 15). Das wesentliche Meinungs- und Kräftespektrum ist grundsätzlich dann gewahrt, wenn ansehnlich große Gruppen von der Vertretung im Ausschuss nicht ausgeschlossen sind. Ab welcher Fraktionsgröße eine ansehnliche Gruppe anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Jedoch wurde eine Größe bis zu 14 % der Sitze in einer kommunalen Vertretung noch nicht als ausreichend groß angesehen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, LKRZ 2013, 288; OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, BeckRS 2007, 26986; OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, BeckRS 2017, 135418 Rn. 58; vgl. auch: Engels, in: BeckOK KommunalR Hessen, HGO § 62 Rn. 11). Nach dem OVG Bautzen ist die Schwelle indes überschritten, wenn insgesamt 16,4 % der kleineren Fraktionen nicht mehr in Ausschüssen vertreten sind (vgl. OVG Bautzen Beschl. v. 14.9.2010 - 4 B 87/10 -, BeckRS 2010, 55382). Vorliegend repräsentiert die Antragstellerin als kleinste Fraktion etwa 5,19 % der Gremiumsmitglieder bei insgesamt 8 Fraktionen und insgesamt 77 Gremiumsmitgliedern. Da nur sie in den Ausschüssen mit 12 Mitgliedern nicht vertreten ist, entspricht ihre Größe dem insgesamt nicht in den Ausschüssen vertretenen Teil der Hauptgremiumsmitglieder. Mithin ist ihre Größe mit der genannten Rechtsprechung – der sich die Kammer anschließt – nicht ausreichend, um eine ansehnlich große Gruppe zu bilden. Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einem stark zergliederten Hauptgremium – was bei acht Fraktionen anzunehmen sein dürfte – den einzelnen gerade kleinen Fraktionen größere Bedeutung zukommt, um notwendige Mehrheiten zu bilden. Jedoch wurde vorliegend seitens der Antragstellerin bereits nicht vorgetragen, dass sie sich in einem politischen Bündnis befinde, welches nur aufgrund der von ihr repräsentierten Stimmenanzahl im Hauptgremium auch in den Ausschüssen über eine notwendige Mehrheit verfügen und durch die Nichtbeachtung in den Ausschüssen eine Verzerrung der politischen Mehrheitsverhältnisse eintreten würde. Auch vor diesem Hintergrund stellt die Antragstellerin keine ansehnlich große Gruppierung in diesem Sinne dar. Es liegt auch keine wesentliche Verzerrung der Kräfteverhältnisse in den benannten Ausschüssen vor. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn eine Fraktion im Ausschuss über eine absolute Mehrheit verfügt, diese aber im Hauptgremium nicht besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, BeckRS 2017, 101913; VG Regensburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - RN 3 K 14.1351 -, BeckRS 2015, 40440) oder wenn es im Ausschuss zu einer Verschiebung der Kräfteverhältnisse dergestalt kommt, dass etwa zwei Fraktionen gemeinsam über die für Entscheidungen erforderliche absolute Mehrheit verfügen, während sie diese Mehrheit im Hauptgremium nicht hat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, BeckRS 2010, 55382; OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, BeckRS 2017, 135418 Rn. 59, beck-online). Für einen derartigen Verstoß, der sich vorliegend durch das Zusammenspiel von gewählter Ausschussgröße und gewähltem Besetzungsverfahren in einer Verzerrung der Kräfteverhältnisse in den Ausschüssen ergibt, wurde weder substantiiert vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Die Kräfteverhältnisse sämtlicher Fraktionen mit mindestens fünf Mitgliedern sind in den Ausschüssen grundsätzlich stimmberechtigt nach dem dargelegten Maßstab vertreten. Mangels Verstoß gegen höherrangiges Recht kann daher auch kein Anspruch auf Beteiligung in der begehrten Form resultieren. Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich das begehrte Anliegen ergeben würde, sind nicht ersichtlich. c. Ob hinsichtlich der Ausschüsse mit weniger Ausschusssitzen etwas anderes gilt, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Zwar hat die Antragstellerin mit ihrem ursprünglichem Antrag auf Änderung der Hauptsatzung begehrt, dass die Ausschüsse stets mit 13 Mitgliedern zu besetzen seien. Im vorliegenden Verfahren beschränkt sie ihr Begehren jedoch auf den Kreisausschuss, den Haushalts- und Finanzausschuss sowie Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Tourismus. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung für die kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.