Urteil
20 K 7642/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mobile Haltverbote werden durch Aufstellen wirksam, wenn sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer bei Zumutung wahrgenommen werden können.
• Die Aufstellung von zwei verbundenen VZ 283 und Absperrung der Einfahrt genügt, um für alle Verkehrsteilnehmer die vorübergehende Sperrregelung kenntlich zu machen.
• Bei Dauerparken ist die Fortdauer der Sorgfaltspflicht des Fahrzeughalters maßgeblich; fehlende persönliche Kenntnis vom später aufgestellten Verkehrszeichen ist unbeachtlich.
• Im ordnungsrechtlichen Verfahren kommt es auf den objektiven Verkehrsverstoß an; persönliche gesundheitliche Umstände des Halters begründen keinen Anspruch gegen die Abschleppmaßnahme.
• Eine Vorlaufzeit von fünf Tagen für die Beschilderung und eine erfolglose Suche nach dem Halter sind zur Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ausreichend.
Entscheidungsgründe
Abschleppen bei temporärem Haltverbot: Wirksamkeit der Beschilderung und Pflicht des Dauerparkers • Mobile Haltverbote werden durch Aufstellen wirksam, wenn sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer bei Zumutung wahrgenommen werden können. • Die Aufstellung von zwei verbundenen VZ 283 und Absperrung der Einfahrt genügt, um für alle Verkehrsteilnehmer die vorübergehende Sperrregelung kenntlich zu machen. • Bei Dauerparken ist die Fortdauer der Sorgfaltspflicht des Fahrzeughalters maßgeblich; fehlende persönliche Kenntnis vom später aufgestellten Verkehrszeichen ist unbeachtlich. • Im ordnungsrechtlichen Verfahren kommt es auf den objektiven Verkehrsverstoß an; persönliche gesundheitliche Umstände des Halters begründen keinen Anspruch gegen die Abschleppmaßnahme. • Eine Vorlaufzeit von fünf Tagen für die Beschilderung und eine erfolglose Suche nach dem Halter sind zur Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ausreichend. Der Kläger ist Halter eines BMW, der auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war. Für den Zeitraum 09.11.2008 bis 11.11.2008 sollten Martinsfeuer stattfinden; die Einfahrt zum Parkplatz wurde durch zwei mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) und ein rot-weißes Flatterband gesperrt. Die Außendienstmitarbeiterin des Beklagten stellte das Fahrzeug am Morgen des 10.11.2008 fest, suchte den Kläger an seiner Wohnanschrift erfolglos auf und ließ das Fahrzeug um 8:30 Uhr abschleppen. Der Kläger legte später ein Attest vor, wonach er sich während der fraglichen Zeit stationär im Krankenhaus befand. Der Beklagte stellte die Verwaltungsgebühr teilweise ein, forderte aber Abschleppkosten ein; der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids mit der Behauptung, die Schilder seien beim Abstellen nicht vorhanden gewesen und wegen seiner Erkrankung habe er die Beschilderung nicht wahrnehmen können. • Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; der Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Tatbestand des Eingreifens: Das Fahrzeug verstieß gegen § 12 Abs.1 Nr.6 a StVO, da Halten und Parken durch mobile VZ 283 untersagt waren. • Bekanntgabe und Wirksamkeit von Verkehrszeichen erfolgen durch Aufstellen; Maßstab ist die Wahrnehmbarkeit für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer (§ 1 StVO, §§ 39,45 StVO, § 43 VwVfG NRW). • Bei vorübergehender Außerkraftsetzung einer Dauerbeschilderung müssen die Änderungen für Verkehrsteilnehmer deutlich gemacht werden; hier wurde dies durch zwei VZ 283 mit Zusatz und Absperrband erreicht. • Auch wenn das Fahrzeug bereits vor Aufstellung abgestellt war, gilt die Sorgfaltspflicht fort; fehlende tatsächliche Kenntnisnahme ist unbeachtlich, weil Verkehrszeichen für alle einheitlich gelten sollen. • Persönliche Umstände des Klägers (stationäre Aufnahme) sind im ordnungsrechtlichen Verfahren unbeachtlich; maßgeblich ist der objektive Verkehrsverstoß. • Die Vorlaufzeit von fünf Tagen zwischen Aufstellung und Abschleppen ist ausreichend; grundsätzlich genügen 48 Stunden. Der Beklagte bemühte sich, den Halter aufzufinden; weitere Maßnahmen wären unverhältnismäßig. • Die Kostenforderung fußt auf den einschlägigen landesrechtlichen Gebühren- und Polizeirechtsvorschriften; die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig und nicht außer Verhältnis zum Ziel, das Martinsfeuer zu ermöglichen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2008 (in der geänderten Fassung vom 19.11.2008) ist rechtmäßig, weil die mobile Beschilderung und die Absperrung die vorübergehende Sperrregelung für jeden sorgfältigen Verkehrsteilnehmer hinreichend kenntlich machten und damit ein objektiver Verstoß gegen § 12 Abs.1 Nr.6 a StVO vorlag. Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig; die Vorlaufzeit und die erfolglosen Bemühungen, den Halter ausfindig zu machen, rechtfertigen die Kostenpflicht des Klägers nach den einschlägigen Vorschriften. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.