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Urteil

20 K 7319/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0114.20K7319.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Firma T. U. T1. GmbH erhielt am 15.10.2014 von der Stadt Bonn die Erlaubnis zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum. Ihr wurde gestattet, in Bonn-Hardtberg im Bereich der K. -M. -Str. 0 am 18.10.2014 eine durch einen beigefügten Plan näher bezeichnete Teilsperrung von Fahrbahn und Gehweg vorzunehmen (zwecks Aufstellung eines Kranwagens zur Durchführung von Arbeiten an einer Antenne auf dem dortigen Gebäude). Die Genehmigung erhielt u. a. die Auflage, die Beschilderung 72 Std. vor Einrichtung der Baustelle anzubringen und für Abschleppmaßnahmen das Amt 33 unter einer bestimmten Telefonnummer zu kontaktieren. Gemäß Aufstellprotokoll vom 15.10.2014 wurde die Beschilderung an diesem Tag um 14.00 Uhr aufgestellt. Im Protokoll sind neun zu diesem Zeitpunkt im fraglichen Bereich geparkte Fahrzeuge aufgeführt, u. a. dasjenige des Klägers. 3 Am 18.10.2014 kurz nach 7 Uhr meldete sich die Firma T. bei der Polizei mit einem Hilfsersuchen. Es müsse im Bereich der K. -M. -Str. 1 ein Kran aufgestellt werden. Trotz Haltverbotes stünden dort fünf PKW im Wege. Die Polizei versuchte, die Halter der fraglichen Kraftfahrzeuge zu erreichen, was bei einigen gelang, nicht jedoch in Bezug auf den Kläger. Dessen Fahrzeug wurde sodann nach 9 Uhr auf einen anderen Parkplatz versetzt. 4 Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 01.12.2014 forderte der Beklagten den Kläger zur Zahlung von insgesamt 285,50 Euro auf (Kosten des Abschleppkostenunternehmens 178,50 Euro; Verwaltungsgebühr 107,00 Euro). Das Fahrzeug des Klägers sei entgegen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 62 StVO im Haltverbotsbereich an der Baustelle geparkt gewesen und habe die Bauarbeiten behindert. Er sei deshalb durch einen Vertragsabschleppdienst der Polizei versetzt worden. 5 Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er habe sein Fahrzeug während eines Auslandsaufenthalts zwischen September und November 2104 ordnungsgemäß auf dem Parkstreifen abgestellt. Er habe nicht in einem Haltverbotsbereich geparkt, auch eine Baustelle sei nach seiner Kenntnis in diesem Zeitraum nicht eingerichtet gewesen. Dies könnten auch namentlich benannte Nachbarn des Klägers bestätigen. Zudem seien die in der Genehmigung für die Firma T. enthaltenen Auflagen nicht eingehalten worden. Denn die Halteverbotsschilder seien jedenfalls nicht 72 Std. vor Einrichtung der Baustelle aufgestellt worden. Außerdem sei für die Abschleppmaßnahme nicht das Amt 33 kontaktiert worden. Dass die gebotene Vorlaufzeit nicht eingehalten werde, bestätige auch eine Beobachtung vom 12.01.2015. Dort habe die Firma U1. W. Schilder für eine Baustelle am 15.01.2015 aufgestellt, aber schon am selben Tag Baumaterial zur Baustelle verbracht. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2014 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er weist darauf hin, dass die nach der Rechtsprechung maßgebliche Frist von 48 Std. zwischen dem Aufstellen der Schilder und der Durchführung einer Abschleppmaßnahme eingehalten sei. Soweit der Kläger sich auf ein Verhalten der Firma U1. W. , sei dies schon deshalb nicht relevant, weil im vorliegenden Fall die Firma T. U. T1. GmbH tätig gewesen sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 01.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 15 Die Kostenpflicht des Klägers bzgl. der Abschleppkosten beruht auf § 77 VwVG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VO VwVG NRW i. V. m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken. 16 Die Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zur welcher wiederum die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören. 17 Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagt war. Dass die fragliche Beschilderung am 18.10.2014 am fraglichen Ort vorhanden war, ergibt sich aus den Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten sowie den gefertigten, im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Beiakte 1, Bl. 3). Soweit der Kläger behauptet, dass im fraglichen Bereich keine Baustelle eingerichtet war und auch keine entsprechenden Haltverbotsschilder aufgestellt waren, und dafür zwei Nachbarn als Zeugen benennt, war dem nicht weiter nachzugehen. Denn aufgrund der vorgenannten Fakten ist der Einzelrichter vom Gegenteil überzeugt. 18 Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass die Schilder – was den Aufstellungsort betrifft – entsprechend dem der Genehmigung beigefügten Plan (Seite 2 der Anlage 2 der Beiakte 1) und in zeitlicher Hinsicht entsprechend dem Aufstellprotokoll am 15.10.2014 um 14 Uhr aufgestellt worden sind (Anlage 3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme unzutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht vorgetragen. Soweit dieser sich auf ein von diesen Vorgaben abweichendes Tätigwerden einer Firma U1. W. am 12.01 2015 beruft, hat dies für das vorliegende Verfahren schon deshalb keine Bedeutung, weil diese Firma an der hier relevanten Schilderaufstellung nicht beteiligt war. 19 Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Sie setzt voraus, dass das Zeichen von denjenigen, die mit ihrem Fahrzeug in den Wirkungsbereichs des Verkehrszeichen gelangen, bei Anlegung des von § 1 StVO angegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden können. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 -, NWVBl 1995, 475. 21 Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder – etwa weil er im Urlaub ist – wahrnehmen kann. Denn die Annahme einer nur partiellen Wirksamkeit von Verkehrszeichen würde ihrem vorgenannten Charakter widersprechen. 22 Die Abschleppmaßnahme ist auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Insoweit reicht nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer eine Vorlaufzeit von 48 Std. zwischen der Aufstellung der Verbotsbeschilderung und dem Abschleppvorgang aus, um den Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren, 23 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss von 13.09.2004 – 5 E 785/04 – m. w. N.; VG Köln, Urteil 28.05.2009 – 20 K 7642/08 – (JURIS). 24 Die Auflagen, die in der der Firma T. U. T1. GmbH erteilten Genehmigung der Stadt Bonn vom 15.10.2014 enthalten sind, sind schon nicht geeignet, eine Änderung der vorgenannten Rechtslage herbeizuführen. Davon abgesehen zielten diese Regelungen ersichtlich nicht darauf ab, außerhalb des Genehmigungsverhältnisses stehenden Dritten entsprechende subjektive Rechte auf Einhaltung der dortigen Vorgaben zu verschaffen. Dies gilt es recht im Verhältnis zum Beklagten, der die Genehmigung nicht erteilt hat und dessen Beamten nur zu prüfen hatten, ob eine rechtswirksame Beschilderung vorhanden war und die sonstigen allgemein geltenden Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlagen. 25 Dass die Abschleppmaßnahme von der Polizei und nicht vom Amt 33 der Stadt Bonn veranlasst worden ist, lag zudem darin begründet, dass es sich bei dem 18.10.2014 um einen Samstag handelte, die Verwaltung an Wochenenden nicht besetzt ist und –wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist- gerichtsbekannt auch der Ordnungsdienst der Stadt Bonn an Samstagen erst ab 12.00 Uhr seine Tätigkeit aufnimmt. 26 Im Übrigen hatte sich der Beklagte bemüht, den Kläger sowohl unter seiner Wohnanschrift als auch telefonisch zu erreichen. Weitere Maßnahmen waren unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten weder geboten noch möglich. Dass der Kläger trotz geplanter längerer Abwesenheit keinerlei Vorkehrungen für derartige Situationen getroffen hat - mit denen man immer rechnen muss- geht daher zu seinen Lasten. 27 Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 107,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i. V. m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Insoweit handelt es sich um eine Rahmengebühr (25 Euro bis 150 Euro). Deren Bemessung liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde, 28 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181 (182). 29 Die diesbezüglich im Bescheid angesprochenen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keine spezifischen gebührenrechtlichen Einwände vorgebracht. 30 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruft § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.