Urteil
6 K 3711/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0528.6K3711.07.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, vor Beginn des Wintersemesters 2007/2008 die Voraussetzungen für die Zugangsprüfung nach der Zugangsprüfungsverordnung zur Aufnahme des Studiums Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften zu schaffen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, vor Beginn des Wintersemesters 2007/2008 die Voraussetzungen für die Zugangsprüfung nach der Zugangsprüfungsverordnung zur Aufnahme des Studiums Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften zu schaffen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die am 05. August 1981 geborene Klägerin ist ausgebildete Köchin und war seit Februar 2004 in diesem Beruf tätig. Unter dem 02. Mai 2007 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten für den Bachelorstudiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften. Sie bat gleichzeitig um Durchführung einer Zugangsprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsverordnung). Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Bewerbung für die Zugangsprüfung an der Universität Bonn noch nicht möglich sei. Für die Durchführung und Bewertung solcher Prüfungen müssten die Hochschulen erst eine Infrastruktur schaffen (eine Prüfungsordnung; ein Prüfungsamt; fachspezifische Ordnungen, in denen Prüfungsfächer festgelegt werden etc.). Darüberhinaus werde in Bonn gegenwärtig für fast alle Studiengänge die Umwandlung in konsekutive Bachelor-/Master-Studiengänge vorbereitet, so dass voraussichtlich bis zum Wintersemester 2007/2008 für mehrere Dutzend Studiengänge neue Studienstrukturen entwickelt und durch Prüfungsordnungen abgesichert werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass bei diesen Fächern ein Konzept für eine Zulassungsprüfung erst erstellt werde, wenn die neuen Studiengänge eingeführt seien. Hiergegen legte die Klägerin am 20. Mai 2007 förmlich Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass sie die Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 ZugangsprüfungsVO erfülle. Durch den Erlass dieser Verordnung, die seit dem 24. Januar 2005 in Kraft sei, sei ein konkreter Rechtsanspruch auf eine derartige Prüfung entstanden. Der Universität bleibe es unbenommen, kurzfristig eine Übergangsregelung zu schaffen. Unter dem 31. Mai 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Schreiben nicht als förmlicher Widerspruch gewertet werden könne, da das Schreiben vom 14. Mai 2007 lediglich Informationscharakter gehabt habe. Am 10. September 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung der Zugangsprüfung, hilfsweise die Zulassung zur Prüfung begehrt hat. Nachdem die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Ernährungs- und Haushaltswissenschaften an der Universität Bonn am 27. September 2007 rechtsverbindlich bekannt gemacht worden ist und das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Wege der Ersatzvornahme am 12. März 2008 eine Zugangsprüfungsordnung für die Universität Bonn erlassen hat, hat die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 21. April 2008 zur Zugangsprüfung zugelassen. Nach Bestehen der Zugangsprüfung ist die Klägerin seit dem Wintersemester 2008/2009 an der Universität Bonn eingeschrieben. Die Klägerin führt das Verfahren fort und trägt nunmehr zur Begründung ihrer Klage vor: Weil die Beklagte ihre Bewerbung um eine Prüfung im Mai 2007 nicht positiv beschieden habe, habe sich ihre Ausbildung um mindestens ein volles Jahr verzögert, da das Studium jeweils nur zum Winteresemster aufgenommen werden könne. Der daraus entstehende Schaden werde sich mindestens auf ein durchschnittliches Jahresgehalt im Berufsfeld einer examinierten Ernährungswissenschaftlerin, das bei 2.500,00 liege, belaufen. Sie habe zwischen Oktober 2007 und September 2008 im Restaurant B. als Köchin 4.418,15 EUR verdient. Bei klarer Dispositionslage als Vollzeitbeschäftigte Köchin hätte sie mindestens 18.000,00 EUR verdienen können. Die Beklagte hätte die Zugangsprüfungsverordnung zeitnah und zügig umsetzen können. Der neue Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften beinhalte lediglich eine neue Strukturierung bereits vorhandener Studiengänge, bei denen es die Beklagte ebenfalls versäumt habe, die Möglichkeit einer Zugangsprüfung zu schaffen. Sowohl die Fachhochschule Münster als auch die Hochschule Niederrhein hätten in diesem Studiengang bereits im Februar 2006 die notwendigen Prüfungsordnungen erlassen. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, vor Beginn des Wintersemesters 2007/2008 die Voraussetzungen für die Zugangsprüfung nach der Zugangsprüfungsverordnung zur Aufnahme des Studiums im Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften zu schaffen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin kein Interesse an der begehrte Feststellung habe. Der behauptete Schadensersatzanspruch bestehe von vornherein nicht, da sie schon keine Amtspflicht verletzt habe. Es bestehe kein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitssituation der Klägerin und dem Zeitpunkt der Prüfung. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin habe im Wintersemester 2007/2008 keinen Anspruch auf Durchführung der Hochschulzugangsprüfung gehabt, da eine Rechtsgrundlage gefehlt habe. Die Vorbereitungen für den Erlass einer Prüfungsordnung hätten umfangreiche Abstimmungsvorgänge zwischen den einzelnen Fakultäten erfordert. Der Verordnungsgeber habe keine Frist für die Umsetzung der Zugangsprüfungsverordnung bestimmt. Der Bachelorstudiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften existiere erst seit dem Wintersemester 2007/2008. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 6 L 776/07und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie macht geltend, dass die Feststellung für die spätere Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs erheblich ist. Ein solches Feststellungsinteresse kommt von vornherein nur in Betracht, wenn sich die Klage nach Klageerhebung erledigt hat. Dies ist hier der Fall. Die Zugangsprüfungsordnung für den Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften ist erst nach Klageerhebung im März 2008 in Kraft getreten. Des Weiteren setzt das Feststellungsinteresse bei einer Feststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, voraus, dass ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dabei muss der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 56/81 - nachgewiesen bei juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113, Rn. 136 f. m.w.N.. Die Klägerin hat ihr Feststellungsinteresse hinreichend substantiiert dargelegt. Dabei muss sich aus dem Vorbringen des Klägers die ernsthafte Absicht ergeben, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen. Die Behauptung eines Schadens setzt zudem eine Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, nachgewiesen bei juris. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zweifel an der Absicht der Klägerin, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, bestehen ausgehend von ihrem Vorbringen nicht. Die Klägerin trägt vor, ihre Ausbildung habe sich aufgrund des verspäteten Zugangs zum gewünschten Studium um mindestens ein volles Jahr verzögert, so dass sie auf mindestens ein durchschnittliches Jahresgehalt einer examinierten Ernährungswissenschaftlerin werde verzichten müssen. Ihr zu erwartendes Einkommen als Ernährungsberaterin beziffert sie mit monatlich 2.500,00 EUR. Das Jahresgehalt einer Köchin in Vollzeit gibt sie mit 18.000,00 EUR an, so dass sich der von der Klägerin behauptete zukünftig entstehende Schaden auf 12.000,00 EUR beläuft. Der von der Klägerin angestrebte Schadensersatzprozess ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Offensichtlich ist die Aussichtslosigkeit nur, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113, Rn. 127 m.w.N.. Zwar ist der von der Klägerin behauptete Schaden noch nicht eingetreten und von einer Reihe weiterer derzeit noch ungewisser Umstände, u.a. des erfolgreichen Abschlusses des Studiums in der Regelstudienzeit und einer sich anschließenden Anstellung der Klägerin als Ernährungswissenschaftlerin mit dem entsprechenden Einkommen, abhängig. Dies schließt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aber nicht von vornherein aus. Vielmehr bedarf die Frage der adäquaten Kausalität zwischen dem behaupteten schädigenden Ereignis und dem Schadenseintritt einer eingehenden rechtlichen Prüfung durch das Zivilgericht. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte war verpflichtet, vor Beginn des Wintersemesters 2007/2008 die Voraussetzungen für die Zugangsprüfung der Klägerin nach der Zugangsprüfungsverordnung zur Aufnahme des Studiums im Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften zu schaffen. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen §§ 2, 3 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsvererordnung- ZugangsprüfungsVO) vom 24. Januar 2005 (GV NRW S. 21) in Betracht. Die in § 2 ZugangsprüfungsVO geregelten Voraussetzungen für den Zugang zur Prüfung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife - Vollendung des 22. Lebensjahres, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit - erfüllt die Klägerin. Gemäß § 3 Abs. 2 ZugangsprüfungsVO entscheidet dann der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges auf der Grundlage der für diesen Studiengang geltenden Prüfungsordnung über die Zulassung zur Prüfung. Der normative Anspruch des Studienbewerbers auf Zulassung zur Zugangsprüfung aus § 3 Abs. 2 ZugangsprüfungsVO beinhaltet die Verpflichtung der Hochschule, die Voraussetzungen für die Zugangsprüfung zu schaffen, d.h. eine Prüfungsordnung zu erlassen, die auch die Einrichtung und Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses regelt. Das Bestehen dieses Anspruchs setzt jedoch nicht voraus, dass der einzelnen Universität ausreichende personelle und sonstige Ressourcen zur zeitnahen Umsetzung der Verordnung zur Verfügung stehen. Wenn der Staat Rechtsansprüche schafft, hat er die mit deren Erfüllung beauftragte Verwaltung so auszustatten, dass sie dazu in der Lage ist, den Anspruch zu erfüllen. Der Anspruch steht dann nicht unter dem ausschließenden Vorbehalt subjektiver Unmöglichkeit der Leistungserfüllung seitens des Verwaltungsträgers. Vgl. zur Pflicht des Staates unter amtshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten die Verwaltungsträger so auszustatten, dass sie Ansprüche ohne vermeidbare Verzögerung erfüllen können, BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, NJW 2007, 830. Nach § 3 Abs. 2 ZugangsprüfungsVO besteht der Anspruch des Bewerbers dabei nur bezogen auf den angestrebten Studiengang. Zwar wurde der Bachelorstudiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften, für den sich die Klägerin Anfang Mai 2007 bei der Beklagten beworben hatte, erst Ende September 2007 eingerichtet. Ein Studiengang existiert gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 31. Oktober 2006 erst, wenn die entsprechende Prüfungsordnung erlassen ist. Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften trat am 27. September 2007, d.h. drei Tage vor Beginn des Wintersemesters 2007/2008 am 01. Oktober 2007, in Kraft. Die Beklagte war aber im vorliegenden Fall verpflichtet, für die Klägerin die Voraussetzungen für eine Zugangsprüfung nach der Zugangsprüfungsverordnung parallel zur Einrichtung des Studienganges vor Beginn des Wintersemesters 2007/2008 zu schaffen. Da die Zugangsprüfungsverordnung schon seit Januar 2005 in Kraft war, war der Beklagten hinlänglich bekannt, dass für den neu einzurichtenden Bachelorstudiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften - wie auch für alle übrigen Studiengänge an der Universität Bonn - beruflich qualifizierte Bewerber in diesem grundrechtsrelevanten Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) die Möglichkeit erhalten mussten, sich einer Zugangsprüfung zu unterziehen. Zudem gab es zu dem neuen Bachelorstudiengang inhaltlich vergleichbare Vorläuferstudiengänge; für die die Beklagte bereits vorher ein Verfahren nach der Zugangsprüfungsverordnung hätte einrichten müssen, welches auf den neuen Studiengang ohne großen Aufwand zu übertragen gewesen wäre. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, warum es ihr vor diesem Hintergrund nicht möglich war, die Voraussetzungen für eine Zugangsprüfungsordnung für die Klägerin vor dem Wintersemester 2007/2008 zu schaffen. Sie hat hierzu lediglich pauschal vorgetragen, sie habe nur begrenzte personelle Ressourcen gehabt und sei mit der Umstellung sämtlicher Studiengänge auf das Bachelor-/Mastermodell ausgelastet gewesen. Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gab es universitätsintern nach Inkrafttreten der Zugangsprüfungsverordnung zwar Ansätze, eine Prüfungsordnung für die Zugangsprüfungen zu schaffen. Diese sollte nach den internen Planungen in einer Rahmenordnung mit allgemeinen Vorgaben und fachspezifischen Teilen für die einzelnen Studiengänge bestehen. Aus welchen Gründen die Beklagte jedoch nicht zeitnah nach Inkrafttreten der Zugangsprüfungsverordnung zumindest die Rahmenbedingungen für die Zugangsprüfungen in allen Studiengängen geschaffen hat, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Weder die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge noch die Zugangsprüfungen für beruflich Qualifizierte stellten für die Beklagte eine überraschende Entwicklung dar. Im Gegensatz zur Beklagten hatte beispielsweise die Universität zu Köln, die ebenfalls mit der Umstellung der Studiengänge auf das Bachelor-/Mastermodell befasst war, eine Ordnung für die Durchführung von Zugangsprüfungen bereits im Mai 2006 erlassen. Ähnlich wie das Konzept der Beklagten es vorsah, besteht die Zugangsprüfung auch dort aus einer allgemeinen schriftlichen Prüfung, die für alle Studiengänge gleichermaßen allgemeine Kenntnisse des Bewerbers abprüft, sowie aus einer spezifischen mündlichen Prüfung, die abhängig von den Erfordernissen des konkreten Studiengangs ist (vgl. § 8 Ordnung der Universtiät zu Köln für die Durchführung von Zugangsprüfungen vom 26. Mai 2006). Hiervon ausgehend hätte die Beklagte die Klägerin in das Bewerbungsverfahren für den neuen Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften integrieren müssen, damit diese im Falle einer erfolgreichen Zugangsprüfung die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Studium zum Wintersemester 2007/2008 aufzunehmen. Die übrigen Bewerber für den neuen Studiengang hatte die Beklagte ebenfalls vor Erlass der Prüfungsordnung für den neuen Studiengang zugelassen und in der Zeit zwischen dem 11. und dem 13. September 2007 140 Studenten für den Studiengang eingeschrieben. Dass der Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften zulassungsbeschränkt ist und die Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2007/2008 am 15. Juli 2007 endete, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist nach Auffassung der Kammer kein hinreichender Grund dafür, die Klägerin aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen. Nach den Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war die Klägerin zum Wintersemester 2007/2008 die einzige Bewerberin für eine Zugangsprüfung bezogen auf diesen Studiengang. Die Bewerbung der Klägerin für den neu einzurichtenden Studiengang war der Beklagten auch deutlich vor Ende der Bewerbungsfrist seit Mai 2007 bekannt. Daher hätte die Beklagte die Klägerin als einzige Bewerberin auch unter Beachtung der Bewerbungsfristen für den zulassungsbeschränkten Studiengang, beispielsweise mit Hilfe einer Übergangsregelung, in das Bewerbungsverfahren für den Studiengang unter Beachtung der Vorgaben der Zugangsprüfungsverordnung mit aufnehmen können. Konkrete beachtliche Anhaltspunkte, warum der Beklagten dies nicht möglich war, bestehen nicht und sind von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zugangsprüfung nur feststellt, ob der jeweilige Bewerber die fachlichen und methodischen Voraussetzungen zum Studium an der Hochschule erfüllt (vgl. § 1 ZugangsprüfungsVO) und damit geeignet ist, das Studium im jeweiligen Studiengang aufzunehmen. Detailreiche fachwissenschaftliche Kenntnisse im jeweiligen Studiengang sind gerade nicht Gegenstand der Zugangsprüfung. Nach alledem war die Beklagte verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Zugangsprüfung im Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften für die Klägerin vor Beginn des Wintersemesters 2007/2008 zu schaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.