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Urteil

11 K 11513/17

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1121.11K11513.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. I. 1. Der nach Schluss der weiteren mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsatz der Klägerseite bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut wiederzueröffnen. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann zwar das Gericht die Wiedereröffnung der im Termin geschlossenen mündlichen Verhandlung beschließen. Grundsätzlich liegt diese Entscheidung aber im Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50/01 -, NVwZ-RR 2002, 217 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, S. 10). Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 1.03.1995 - 8 C 36.92 -, Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3), liegt hier nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen im nachgereichten Schriftsatz entspricht zum einen dem Vorbringen vorangegangener Schriftsätze. Zum andern ist es nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (dazu sogleich) unerheblich. 2. Die klägerseits in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge waren gemäß § 88 VwGO in ihrem Rangverhältnis als Haupt- und Hilfsanträge neu zu ordnen. Im Falle der Kumulierung von Bauantrag und Bauvoranfrage - wie hier - hat der Bauwillige zwar ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass beide insoweit ergangenen Ablehnungsbescheide der Baurechtsbehörde - um eine ihm gegenüber ansonsten drohende Bestandskraft zu hindern - gerichtlich aufgehoben werden mögen. Mit Blick auf das Verpflichtungsbegehren auf positive Bescheidung seiner gestellten Anträge hängt das Rechtsschutzbedürfnis des Bauwilligen aber von einem Rangverhältnis der beiden Anträge ab. Verpflichtet das Gericht die Baurechtsbehörde zur Erteilung der (vollen) Baugenehmigung, besteht kein Bedürfnis mehr an der Bescheidung der Bauvoranfrage, soweit sie - wie hier - die selbe Rechtsfrage zum Gegenstand hat. Daher muss der Bauwillige neben dem Verpflichtungsantrag auf die begehrte Baugenehmigung im Weiteren hilfsweise begehren, die Baurechtsbehörde wenigstens zur Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zu verpflichten (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.09.1996 – 8 S 1634/96 –, juris.) Zur parallelen Führung von zwei zeitgleichen Prozessen mit im wesentlichen deckungsgleichen Gegenständen ist er ohnehin nicht berechtigt (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 12.09.1996, a.a.O.). Das widerspräche dem in § 17 Abs. 1 S. 2 GVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Unzulässigkeit weiterer Verfahren in derselben Sache. Nachdem das Gericht über das Klagebegehren zwar nicht hinausgehen darf, an die Fassung der Anträge aber nicht gebunden ist (§ 88 VwGO), waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge der Klägerin entsprechend zu ordnen. II. Die Klage bleibt mit ihrem Hauptantrag ohne Erfolg. 1. Die Versagungsgegenklage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 13.06.2016, mit der diese die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt hat, ist gemäß § 75 VwGO auch ohne ein abgeschlossenes Vorverfahren zulässig, nachdem die Widerspruchsbehörde, das Regierungspräsidium Stuttgart, bis zur Klageerhebung am 10.07.2017 auf den ein Jahr zuvor eingelegten Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 13.06.2016 keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 58 LBO ist auch im Übrigen ohne Weiteres statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage insoweit ist aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 13.06.2016 ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er konnte somit vom Gericht auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, juris Rn. 17 m.w.N). Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Dem genehmigungspflichtigen Vorhaben der Klägerin stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nördlich und südlich der H-straße“, in Kraft getreten am 07.11.2019, unvereinbar, denn das Vorhaben soll außerhalb der dort festgesetzten Baufenster errichtet werden. b) Die Rechtsansicht der Klägerin, die die Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes anzweifelt, teilt das erkennende Gericht nicht. aa) Die Rüge, die Klägerin habe unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB im Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine Stellungnahme zu den von ihr erhobenen Einwendungen erhalten, ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 - 4 BN 25.08 -, juris m.w.N.). bb) Auch ist nicht zu erkennen, dass im Bebauungsplanaufstellungsverfahren die Informationspflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB über umweltbezogene Informationen nicht erfüllt worden sind. Denn solche Pflichten gibt es gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht, wenn der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufgestellt wird und diese Bestimmung findet nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB Anwendung, wenn ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, was hier - zulässigerweise - der Fall war. cc) Der Einwand der Klägerin, der befangene Gemeinderat habe zwar nicht mehr am - wiederholten - Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Nördlich und südlich der H-straße“ am 05.11.2019, allerdings zuvor an allen übrigen, im Bebauungsplanverfahren gefassten Beschlüssen des Gemeinderats der Beigeladenen – rechtswidrig – mitgewirkt, verfängt ebenfalls nicht. Es ist schon fraglich, inwieweit ein "Hineinwirken“ einer verfahrensfehlerhaften Teilnahme eines Gemeinderats an früheren Beschlüssen in den späteren Satzungsbeschluss anzunehmen ist, ein ohne Teilnahme eines befangenen Ratsmitgliedes getroffener Satzungsbeschluss also gleichwohl rechtswidrig ist, weil in früheren Verfahrensabschnitten ein befangenes Mitglied des Gemeinderats unzulässiger Weise mitgewirkt hat und der Satzungsbeschluss durch das vorausgegangene rechtswidrige Verfahren "infiziert" worden sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. September 1999 – 4 BN 14/99 –, juris). Denn sämtliche diesbezüglichen Verfahrensbeschlüsse sind hier jedenfalls vor 2016 erfolgt. Und gemäß § 18 Abs. 6 S. 2 GemO gelten alle diese Beschlüsse ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, es sei denn, dass der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Solches war nicht der Fall. Darüber hinaus tritt die Rechtsfolge nach § 18 Abs. 6 S. 2 GemO entsprechend S. 3 der Norm nur gegenüber demjenigen nicht ein, der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren die Rechtsverletzung festgestellt wird. Auch das liegt nicht vor. (Auch) die einzelnen Verfahrensbeschlüsse zum Bebauungsplanverfahren sind daher als rechtswirksam anzusehen. dd) Weiter dringt die Klägerin auch nicht mit ihrer Ansicht durch, es habe im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich und südlich der H-straße“ Fehler in der Ermittlung des Abwägungsmaterials und in der Abwägung gegeben, da die Beigeladene sich nicht mit dem wichtigen privaten Belang auseinandergesetzt habe, dass das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin vor in Kraft treten des neuerlichen Bebauungsplans bebaubar gewesen sei und Baulandqualität aufgewiesen habe, was ihr nun genommen worden sei. Ausweislich der Verfahrensakten, einschließlich der darin enthaltenen Nachweise über Presseveröffentlichungen, aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin selbst (dazu sogleich ee)) war der Umstand, dass die Klägerin im Plangebiet ein Bauvorhaben errichten will und einen entsprechenden Bauantrag für ein Mehrfamilienhaus eingereicht hatte, zentraler Erörterungsgegenstand im Planaufstellungsverfahren. Der interessierten Öffentlichkeit, den Angrenzern, den übrigen Planbetroffenen und selbstverständlich auch dem Gemeinderat der Beigeladenen war ohne Weiteres bewusst, welcher private Belang - die erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin - hier in die Abwägung einzustellen war, auch ohne ausdrückliche Benennung. Wie hoch die enttäuschten Gewinnerwartungen auf Seiten der Klägerin konkret sein würden, war als Abwägungsmaterial unerheblich. Denn das Vorhaben der Klägerin war - unabhängig von dieser Zahl - vom Satzungsgeber an dieser Stelle nicht gewollt, was selbst die Klägerin vorträgt (dazu sogleich ee)). Der Vorgang ist nicht vergleichbar mit einer Situation, in der ein Bebauungsplan gleichsam unbeabsichtigt als „Kollateralschaden“ eine Vorhaben-verhindernde Wirkung zeitigt, ohne dass der Satzungsgeber dies im Rahmen der gebotenen Abwägung mitbedacht hätte. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Beklagter und Beigeladene nach wie vor die Auffassung vertreten, auch ohne den Bebauungsplan „Nördlich und südlich der H-straße“ wäre das Bauvorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig gewesen (dazu, unten IV.). Denn dies stellt hier eine reine Hilfserwägung dar. Tragender Gesichtspunkt in der Abwägung war nach den Verfahrensunterlagen an keiner Stelle die Überlegung, der Klägerin werde kein Schaden entstehen. Vielmehr zeigte bereits die erste Befassung im zuständige Gemeinderatsausschuss der Beigeladenen nach Eingang des Antrages auf Bauvorbescheid, bei der die Erteilung des Einvernehmens abgelehnt und die Verwaltung zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und einer Satzung über eine Veränderungssperre aufgefordert wurde, ebenso wie der am 10.12.2013 gefasste Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB „Nördlich und südlich der H-straße“, dass der Satzungsgeber gerade für den Fall, dass das Vorhaben ansonsten genehmigungsfähig wäre, dies unterbinden wollte (auch dazu sogleich ee)). Ein mangelhafter Abwägungsvorgang und eine fehlerhafte Ermittlung des Abwägungsmaterials ist hier so nicht feststellbar. Dabei war dem Gemeinderat der Beigeladenen im Zeitpunkt der Abwägung zweifelsfrei auch bekannt, dass die Klägerin zuvor auf dem ehemals einheitlichen Baugrundstück im westlichen Teil ein Mehrfamilienhaus mit einem Baukörper von ca. 40 m Länge nebst Tiefgarage errichtet hatte und es damit nicht um die gesamte Verhinderung einer Bebauung eines von der Klägerin ehedem erworbenen Grundstücks ging, sondern lediglich eine weitere, zusätzliche Gewinnerwartung der Klägerin enttäuscht würde. Die Klägerin rügt insoweit in Wahrheit nicht das Abwägungsmaterial, sondern das Abwägungsergebnis. Eine Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation eines Grundstücks muss ein Eigentümer aber grundsätzlich hinnehmen. Die Gewinnerwartungen insoweit werden durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt. Auch das Abwägungsergebnis ist daher „gerecht“ i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB und nicht zu beanstanden (vgl. auch insoweit, nachfolgend ee)), nachdem die Klägerin schon ein erheblich größeres Bauvorhaben dort hat errichten können. ee) Schließlich folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch aus der Verfahrensgeschichte des Bebauungsplans „Nördlich und südlich der H-straße“ nicht, dass es der Beigeladenen um eine reine „Verhinderungsplanung“, gerichtet gegen das Bauvorhaben der Klägerin, gegangen sei und es sich um einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff handle, der die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach sich zöge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (nur) solche Bebauungspläne sind, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 - 4 BN 9/12 -, juris, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - , Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 m.w.N.). Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Neben der - zugegebenermaßen - Verhinderung des zusätzlichen Bauvorhabens der Klägerin durch den Bebauungsplan „Nördlich und südlich der H-straße“ wird ersichtlich ein städtebauliches Konzept i.S.d. Bewahrung innerstädtischer Freiflächen verfolgt. So heißt es unter Ziff. 14 „Grünordnung“ der Begründung zum Bebauungsplan, „Der Charakter einer zusammenhängenden Grünfläche im rückwärtigen Bereich der Gebäude soll auch künftig nach einer geordneten Nachverdichtung gewährleistet bleiben. Die Funktionen der innerörtlichen Freifläche für die Rückhaltung des Oberflächenwassers, für den Klimaausgleich, als Rückzugsraum für Flora und Fauna sowie als Erholungsfläche sollen erhalten und gefördert werden. .... Die weitgehend offenen und besonnten Grün- bzw. Freiflächen im rückwär-tigen Bereich der Gebäude sollen erhalten bleiben. ...“ Damit verfolgt der Bebauungsplan, als Maßnahme der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB), auch umweltschützende Anforderungen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB), und er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit dem Bebauungsplan „Nördlich und südlich der H-straße“ außer dem hier streitbefangenen Straßengeviert B-straße/S-straße/F-straße/H-straße nur ein weiteres Geviert (B-straße/H-straße/ F-straße/W-straße) überplant wurde und nicht eine Vielzahl solcher, östlich und westlich der gesamten Länge der B-straße. Denn unter stadt-klimatologischen Gesichtspunkten können sich auch bereits zwei derartige Grüninseln auf das innerstädtische Klima verbessernd auswirken durch Verhinderung bzw. Rückgang sog. Wärmeinseln, die durch bauliche Verdichtung entstehen und eine Wärmebelastung der Stadtbewohner (vgl. Kuttler, Klimawandel im urbanen Bereich, http://www.enveurope.com/content/23/1/11) zur Folge hätten. Mit dieser städtebaulichen Konzeption der Beigeladenen liegt jedenfalls keine i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht-erforderliche „Verhinderungsplanung“ vor. Der maßgebliche Bebauungsplan ist somit insgesamt nicht zu beanstanden.III. 1. Auch der Hilfsantrag 1 der Klägerin bleibt aus den nämlichen Gründen erfolglos. a) Dieser ist zwar nach Maßgabe des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig, i.V.m. den Ausführungen unter Ziff. I.2. und II.1. b) Er ist aber ebenso unbegründet, da - nachdem das Vorhaben außerhalb des zulässigen Baufensters errichtet werden soll (vgl. oben) - auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrages auf Baugenehmigung im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) nicht in Betracht kommt. 2. Ebenfalls erfolglos bleibt der Hilfsantrag 2 der Klägerin. a) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hält das Gericht allerdings ein Bescheidungsinteresse der Klägerin an ihrem Antrag auf Bauvorbescheid gemäß § 57 LBO hier für gegeben. Ihr Antrag vom 21.10.2013 i.d.F. v. 29.11.2013 entspricht (gerade noch) § 57 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 BauGB, der die Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen bestimmt. Zwar ist die zeichnerische Darstellung vom 29.11.2013 zur Bauvoranfrage der Klägerin wahrhaft „minimalistisch“. Indes verlangt § 15 Abs. 1 LBVVO (nur), dem Antrag auf einen Bauvorbescheid nach § 57 LBO die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Wie der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 13.06.2016 aber zeigt, war für die konkrete Frage einer Bebaubarkeit des streitbefangenen Grundstücks mit „einem Wohngebäude“ diese Darstellung dem Beklagten ausreichend (mit negativem Ergebnis). Jedenfalls wurden keine weiteren Unterlagen gemäß § 2 Abs. 3 LBVVO angefordert. Tatsächlich war (und ist) die „Bebaubarkeitsfrage“ hier auch ohne eine Darstellung des Baukörpers nach Lage und Maß beantwortbar. Das genügt. Im Übrigen wird zur Frage der Zulässigkeit wiederum auf die Ausführungen unter Ziff. I.2. und II.1. verwiesen. b) Aber auch insoweit ist die Klage unbegründet. Die Versagung eines positiven Bauvorbescheides mit dem angegriffenen Bescheid vom 13.06.2016 ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dieser Bescheid konnte somit ebenfalls vom Gericht auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nördlich und südlich der H-straße“, in Kraft getreten am 07.11.2019, unvereinbar, denn das Vorhaben soll außerhalb der dort festgesetzten Baufenster errichtet werden, weshalb eine Bebauungsgenehmigung nach § 57 BauGB ausscheidet. Insoweit wird ebenfalls auf die vorherigen Ausführungen - Ziff. II.2. - verwiesen. 3. Dasselbe gilt in vollem Umfang schließlich für den Hilfsantrag 3 der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 13.06.2016 zu verpflichten, über die Bauvoranfrage vom 21.10.2013 i.d.F. v. 29.11.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. IV. Zuletzt muss auch der höchst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Klägerin ohne Erfolg bleiben. 1. Der Antrag festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 13.06.2016 rechtswidrig waren und der Klägerin in der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 07.11.2019 ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Bauvorhaben zugestanden hat, ist nicht zulässig. a) Es ist schon nicht erkennbar, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Bescheide der Beklagten vom 13.06.2016 überhaupt vorliegen kann. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 10.09.2019 und in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 hierzu erklärt, sie beabsichtige die Geltendmachung von Schadensersatz (dazu sogleich c)). Hierfür würde es jedoch genügen, die Rechtswidrigkeit der Versagung eines positiven Bauvorbescheides gemäß § 57 LBO festgestellt zu wissen. Denn ein solcher hätte der nachfolgenden Bebauungsplanänderung entgegengehalten werden können. Für ein „zwei-gleisiges“ Vorgehen, Baugenehmigung und Bauvorbescheid, besteht daher kein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. b) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der beantragten Baugenehmigung scheidet aber, mangels berechtigtem Interesse, noch aus einem weiteren Grund aus. Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient u.a. dem Zweck zu verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses sein ursprüngliches Klageziel nicht mehr erreichen kann, um die "Früchte" seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 – 4 C 29/90 –, juris und Urt. v. 18.04.1986 - 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 m.w.N.). Sind solche „Früchte“ dagegen nicht vorhanden, müssten sie vielmehr im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage (durch das Gericht) erst mit hohem Aufwand erlangt werden, fehlt es an einem berechtigten Interesse. So liegt es hier. Der Baugenehmigungsantrag der Klägerin vom 02.01.2014 auf Errichtung eines 3-Familienhaus mit Garagen wurde vom Beklagten bisher nicht wirklich geprüft. Der Ablehnungsbescheid vom 13.06.2016 beruft sich allein auf das fehlende Einvernehmen seitens der Beigeladenen und das fehlende Sich-Einfügen i.S.v. § 34 BauGB. Ob tatsächlich bis zum 07.11.2019 ein Anspruch auf (Voll-)Genehmigung dieses Bauvorhabens bestanden hat, würde eine umfangreiche Prüfung aller bauordnungsrechtlichen Grundlagen, der bauplanungsrechtlichen Grundlagen mit Ausnahme der generellen Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Wohngebäude, aller Nachbareinwendungen und der übrigen Bestimmungen wie Brandschutz, Immissionsschutz, Grenzabstand etc. erfordern. Nachdem aber geklärt ist, dass der Bebauungsplan „Nördlich und südlich der H-straße“ dem Vorhaben nunmehr entgegensteht (vgl. oben), wäre eine solche Überprüfung (durch das Gericht, § 86 Abs. 1 VwGO) unverhältnismäßig. Dem dem § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrundeliegenden Gedanken der Prozessökonomie (BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.) würde solches nicht gerecht. Hieran kann daher kein berechtigtes Interesse bestehen. c) Aber auch einem einzelnen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit Blick allein auf den abgelehnten positiven Bauvorbescheid fehlt es hier an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Um dieses anzuerkennen muss ein Kläger grundsätzlich sein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen (OVG Münster, Beschl. v. 23.01.2003 – 13 A 4859/00 –, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 17.12.1991 - 1 C 42.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.1.1997 - 5 S 3206/95 -). Daran fehlt es hier. Bisher hat die Klägerin allein vorgetragen, sie beabsichtige die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Beklagten. Die Behauptung eines Schadens setzt aber eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraus (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.01.2003, a.a.O.; ebenso VG Köln, Urt. v. 28.05.2009 – 6 K 3711/07 –, juris). Das ist nicht erfolgt. Zusätzlich darf auch der zur Begründung des berechtigten Feststellungsinteresses herangezogene (künftige) Schadensersatzanspruch nicht völlig aussichtslos sein. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 10.09.2019 und in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 aber stets (nur) einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten genannt. Sollte der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gegen den Beklagten dienen, so wäre er nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, denn ein solcher Zivilprozess wäre offensichtlich aussichtslos (hierzu und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.01.1997 – 5 S 3206/95 –, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 -, NVwZ 1992, 1092). Eine Haftung des Beklagten wegen Amtspflichtverletzung scheidet aus, da die Bediensteten des Beklagten, die mit dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids befasst waren, jedenfalls kein Schuldvorwurf treffen kann. Der Gemeindeverwaltungsverband hat den beantragten Bauvorbescheid (auch) unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen versagt. Versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen, wie hier, so sind die Genehmigungsbehörde, also der Beklagte, an diese Entscheidung gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 -, NVwZ 1992, 1092). 2. Der Feststellungsantrag der Klägerin wäre - worauf es hier wegen der Unzulässigkeit des Antrags freilich nicht mehr ankommt - im Übrigen auch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.06.2016 war nicht rechtswidrig. Die Klägerin hatte auch vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Nördlich und südlich der H-straße“ am 07.11.2019 keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. a) Die Auffassung der Klägerin, mit der Aufhebung aller Festsetzungen des Ortsbauplans durch den Bebauungsplan „B-straße“ im Jahre 2011 habe der Satzungsgeber seinen „Willen zum Ausdruck gebracht“, dass eine Bebauung auch in zweiter Reihe durchaus möglich und denkbar sei, ist abwegig. Eine solche Aufhebungsentscheidung lässt sich nicht in eine positive Planungsentscheidung umdeuten. Die Aufhebung früherer Festsetzungen führt vielmehr, auch aus Sicht des Satzungsgebers, auf die Notwendigkeit des Sich-Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB künftiger Vorhaben. b) Auch die Auffassung der Klägerin, der Bebauungsplan „B-straße“ aus dem Jahr 2011 habe keine Baugrenzen festgesetzt, so dass sich die überbaubare Grundstücksfläche daher aus dem Bebauungsplan selbst ergebe, der seinem gesamten Geltungsbereich damit Baulandqualität zugemessen habe, trifft nicht zu. Der Bebauungsplan „B-straße“ beschränkt sich in seiner planerischen Festlegung auf die Festsetzung der Gebietsart Mischgebiet (MI 1 und MI 2) für das ganze Plangebiet. Dem folgt die zeichnerische Darstellung im Bebauungsplan, der das Plangebiet einheitlich eingefärbt zeigt. Hieraus lässt sich keine Festsetzung durch den Ortsgesetzgeber ableiten, welches im Plangebiet die überbaubaren Grundstücksflächen („alle“) und welches die nicht überbaubaren Grundstücksflächen („keine“) sein sollen. Mangels Vorliegens eines qualifizierten Bebauungsplanes i.S.v. § 31 Abs. 1 BauGB richtete sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 3 BauGB vor dem 07.11.2019 daher nach § 34 BauGB. c) Ebenfalls entgegen der Rechtsansicht der Klägerin lag ein Sich-Einfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB seinerzeit aber nicht vor. aa) Nähere Umgebung war hier insoweit das Straßengeviert B-straße/S-straße/ F-straße/H-straße, da das im Innern dieses Gevierts geplante Vorhaben der Klägerin einerseits von den vier vollständig bebauten Seiten seiner Umgebung geprägt wird und - wie die vorliegenden Fotografien zeigen - auch seine eigenen Auswirkungen durch die umgebende vollständige Bebauung auf das innere des Gevierts beschränkt wären. Daher wäre - auch bei einer hier nicht gegebenen Zulässigkeit des Feststellungsantrags - dem Hilfsbeweisantrag der Klägerin auf Einnahme eines Augenscheins der vorhandenen sog. „Hinterlandbebauung“ im gesamte Verlauf der B-straße - östlich wie westlich - nicht nachzugehen gewesen. bb) Kriterium des Einfügens nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB war hier die Grundstücksfläche, die überbaut werden sollte. Bei der Betrachtung des Einfügens bleiben Nebengebäude insoweit außer Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – 4 B 172/97 –, juris). Die vorliegenden Luftaufnahmen zeigen, dass das Vorhaben dann innerhalb des Straßengevierts das erste und einzige Gebäude wäre, das eine durchgängige Bebauung von West nach Ost, von der B- zur F-straße erzeugt hätte. Hierin liegt auch der Unterschied zu den Baukörpern der Gebäude B-straße 41/1 und 43, die zwar ins Innere des Straßengevierts eindringen, aber eben keinen durchgehenden „Riegel“ bilden. Ein solcher Fremdkörper im Vorhandenen, würde somit bodenrechtliche Spannungen auslösen, die ein Planungsbedürfnis nach sich zöge. Von einem Einfügen i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB war daher nicht auszugehen. V. Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin, eine Bauträger-Gesellschaft, begehrt vom Beklagten einen positiven Bauvorbescheid sowie - für dasselbe Baugrundstück - die Erteilung einer Bau-genehmigung, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur jeweiligen Neubescheidung ihrer Anträge insoweit und höchsthilfsweise die Feststellung, dass jedenfalls in der Vergangenheit entsprechend ihrer beiden diesbezüglichen Anträge ein Anspruch auf Genehmigung bestanden habe. Die Klägerin erwarb im Gemeindegebiet der Beigeladenen im Straßengeviert B-straße/S-straße/F-straße/H-straße ein langgestrecktes, mit der westlichen Schmalseite an die B-straße angrenzendes Grundstück (Flurst.- Nr. ...) mit einer Fläche von ca. 1430 qm. Von diesem trennte sie im hinteren, östlichen Teil eine 374 qm umfassende Parzelle ab (Flurst.-Nr. .../2). Auf dem übrigen, an die B-straße angrenzenden Grundstück errichtete sie in den Jahren 2012/2013 ein Mehrfamilienhaus mit einem Baukörper von ca. 40 m Länge und einer anschließenden Tiefgarage. Noch vor Veräußerung der einzelnen Wohnungen dieses Mehrfamilienhauses wurde im Baulastenverzeichnis der Beigeladenen eine Baulastübernahmeerklärung vom 28.11.2011 eingetragen, wonach die Verpflichtung gegenüber der Baurechtsbehörde eingegangen wurde, die Grundstücke auch künftig baurechtlich als einheitliches Grundstück gelten zu lassen, was u.a. einen Verzicht auf einen Grenzabstand zwischen beiden Grundstücken bedeutete. In dem maßgeblichen Gebiet bestanden ursprünglich seit 1909 festgelegte Baulinien. Am 20. November 1933 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen (ausweislich des Sitzungsprotokolls bei „Abwesenheit der früheren Mitglieder der SPD“) im Ortsbauplan im Areal „Gegen den Bahnhof“, in dem sich das streitbefangene Grundstück befindet, neue Baulinien. Am 07.11.2011 schließlich trat in diesem Gebiet der Bebauungsplan der Innenentwicklung „B-straße“ in Kraft, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden war. Dieser hob zunächst in Abs. 2 des einzigen Satzungs-Paragraphen sämtliche Festsetzungen von Bebauungs- und Ortsbauplänen innerhalb seines Geltungsbereichs auf. Sein Geltungsbereich umfasste dabei auch das gesamte, damals noch ungeteilte Grundstück Flurstück-Nr. ... sowie weitere Grundstücke östlich und westlich der gesamten Länge der B-straße zwischen dem Kreisverkehr im Norden und der Abzweigung der F-E-Straße. Über die zeichnerische Darstellung ist für das ganze Plangebiet sodann ein Mischgebiet (MI 1 und MI 2) festgesetzt. Mit Bauantrag vom 15.10.2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten einen Bauvorbescheid zur „Klärung der Bebaubarkeit des Grundstücks Flurstück-Nr. .../2 mit einem Wohnhaus“. Dem Antrag beigefügt war eine Planskizze vom 15.10.2013 in welcher das Grundstück und die Anordnung eines Baukörpers auf diesem Grundstück dargestellt war. Im Rahmen der Angrenzeranhörung erhoben zahlreiche Grundstücksnachbarn Einwendungen. Zusätzlich lehnte der zuständige Gemeinderatsausschuss der Beigeladenen die Erteilung des Einvernehmens ab, forderte die Verwaltung zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und sodann einer Satzung über eine Veränderungssperre auf und beschloss zudem einen Antrag der Gemeinde an die Baurechtsbehörde, die Entscheidung über den Antrag der Klägerin für 12 Monate auszusetzen und solange zurückzustellen. Mit Änderungsantrag vom 29.11.2013 ersetzte die Klägerin ihre bisherige Planskizze zum Antrag auf Bauvorbescheid durch eine neue. Darin ist nurmehr das streitbefangene Grundstück farblich umrandet und mit dem Einschrieb „Wohnhausneubau“ versehen, ohne Einzeichnung der Lage eines möglichen Baukörpers. Am 10.12.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen in öffentlicher Sitzung die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB „Nördlich und südlich der H-straße“. Mit Bescheid vom 31.03.2014 entschied daraufhin der Beklagte, die Entscheidung über den beantragten Bauvor-bescheid für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Bekanntgabe auszusetzen. Bereits am 02.01.2014 hatte die Klägerin über die Beigeladene beim Beklagten eine Baugenehmigung für ein 3-Familienhaus mit Garagen auf dem streitbefangenen Grundstück beantragt. Dem Baugesuch lagen Planunterlagen bei. Auch insoweit versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen und beantragte die Aussetzung der Entscheidung für 12 Monate. Ebenfalls mit Bescheid vom 31.03.2014 entschied daraufhin der Beklagte, die Entscheidung über die beantragte Baugenehmigung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Bekanntgabe auszusetzen. Nachdem die Klägerin ab Mai 2016 auf nunmehrige Entscheidung über ihre beiden Anträge insistierte, lehnte der Beklagte schließlich mit zwei Bescheiden vom 13.06.2016 die Anträge der Klägerin auf Bauvorbescheid und auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung ist in beiden Bescheiden ausgeführt, da für das Grundstück lediglich ein einfacher Bebauungsplan - „B-straße“, in Kraft seit 07.07.2011 - vorliege, richte sich die Entscheidung nach § 34 BauGB. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen versagt. Deshalb, und weil sich das Vorhaben nicht einfüge i.S.v. § 34 BauGB, müssten beide Anträge abgelehnt werden. Die Klägerin legte gegen die beiden ablehnenden Entscheidungen Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie sich darauf, der maßgebliche einfache Bebauungsplan lege fest, dass es sich bei dem Baugrundstück um Innenbereich handele. In der Umgebung seien vergleichbare Wohnhäuser errichtet. Weshalb sich das Vorhaben hier nicht „einfüge“, werde in den angegriffenen Bescheiden nicht deutlich. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart bis dahin keinen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, hat die Klägerin am 10.07.2017 das Verwaltungsgericht angerufen. Die Klage sei nunmehr nach § 75 VwGO zulässig. Zur Begründung beruft sich die Klägerin darauf, das Bauvorhaben entspreche dem gültigen Bebauungsplan „B-straße“ aus dem Jahr 2011. Ein Wohnbauvorhaben sei in dem festgesetzten Mischgebiet zulässig, die Erschließung über eine Baulast gesichert. Das Bauvorhaben werde in seinem Maß der baulichen Nutzung die dort vorhandene Bebauung nicht überragen. Weshalb sich das geplante Mehrfamilienhaus dort nicht entsprechend § 34 BauGB einfügen solle, sei nicht ersichtlich. Die ursprünglichen Baulinien aus dem Jahre 1909 bzw. 1934 hätten nach der damaligen Bauordnung bewirkt, dass eine zulässige Tiefe der Bebauung von 50 Metern gegeben sei. Mit der Aufhebung aller Festsetzungen des Ortsbauplans durch den Bebauungsplan „B-straße“ im Jahre 2011 habe der Satzungsgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass auch diese Tiefenbegrenzung aufgehoben werde. Damit habe der Gemeinderat zum Ausdruck gebracht, dass eine Bebauung auch in zweiter Reihe durchaus möglich und denkbar sei. Auch an anderer Stelle im vorliegenden Straßengeviert, nämlich B-straße 41/1, sei im Jahre 2015 ein Wohn- und Geschäftshaus genehmigt worden, das von der B-straße aus in zweiter Reihe stehe. Auch weiter südlich im Gebiet seien Schuppen zu erkennen. Betrachte man den gesamten Verlauf der B-straße, so gebe es eine Vielzahl von Wohnhäusern, die in zweiter Reihe errichtet seien. Selbst das von der Klägerin errichtete Gebäude B-straße 43 stelle im Hinblick auf seine Länge faktisch eine Bebauung in zweiter Reihe dar. Der Beklagte habe mit der hierfür erteilten Baugenehmigung gezeigt, dass sich dieses Gebäude in die Umgebungsbebauung einfüge. Das jetzt zur Genehmigung beantragte Vorhaben sei dem gegenüber weitaus kleiner und füge sich in diesen Bereich zwanglos ein. Auch der Bebauungsplan „B-straße“ aus dem Jahr 2011 habe keine Baugrenzen festgesetzt, die beachtet werden müssten. Die überbaubare Grundstücksfläche ergebe sich daher aus dem Bebauungsplan selbst. Die Beigeladene wiederum vertritt demgegenüber die Auffassung, nachdem der maßgebliche Bebauungsplan „B-straße“ lediglich die Gebietsart festsetze – Mischgebiet – müsse sich das Bauvorhaben am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB messen lassen. Es füge sich aber danach nicht in die nähere Umgebung ein. Als nähere Umgebung sei hier das Straßengeviert anzusehen, nicht die gesamte Länge der B-straße. Dort liege eine bisher einreihige Wohnbebauung entlang der Erschließungsstraßen vor. Lediglich zwei Scheunen bestünden in zweiter Baureihe. Solche Nebenanlagen seien aber nicht zu berücksichtigen. Diesen Rahmen würde das Vorhaben der Klägerin verlassen und damit bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen begründen. Solches werde von der Rechtsprechung bei einer unangemessenen Verminderung bestehender Freifläche im Gebiet angenommen insbesondere, wenn erstmals in einen bisher unbebauten Hinterliegerbereich hineingebaut werde. Die vom Vorhaben der Klägerin ausgehenden Spannungen erzeugten ein potenzielles Planungsbedürfnis. Daher füge sich das Vorhaben nicht in die Umgebung ein. Die drohende Vorbildwirkung, die eine durchgängig bebaute „zweite Reihe“ entlang der Erschließungsstraßen eröffnete, würde den inneren Bereich des Straßengevierts komplett bebaubar machen und damit die vorhandene Ruhelage stören und die Durchlüftung beeinträchtigen. Von einem Einfügen könne keineswegs ausgegangen werden. Der Beklagte hat sich der Auffassung der Beigeladenen uneingeschränkt angeschlossen. Im laufenden Verfahren, nach Durchführung einer ersten mündlichen Verhandlung, hat die Beigeladene im maßgeblichen Gebiet ihren Bebauungsplan „Nördlich und südlich der H-straße“ als Satzung beschlossen und amtlich bekannt gemacht. Nach diesem Bebauungsplan liegt das Vorhaben nicht innerhalb der festgesetzten Baufenster. Mit Beschluss vom 29.05.2019 hat das Gericht sodann die zuvor am 20.03.2019 geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet. In Vorbereitung der weiteren mündlichen Verhandlung erweiterte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, der neuerliche Bebauungsplan könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Er sei verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zustande gekommen. Die Klägerin habe im Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine Stellungnahme zu den von ihr erhobenen Einwendungen erhalten. Auch seien im Verfahren die Informationspflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB über umweltbezogene Informationen nicht erfüllt worden. Schließlich habe am maßgeblichen Satzungsbeschluss am 09.04.2019 ein befangener Gemeinderat mitgewirkt. Zuletzt habe es in diesem Verfahren auf Aufstellung des Bebauungsplans Fehler in der Ermittlung des Abwägungsmaterials und in der Abwägung gegeben. Die Beigeladene habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin vor in Kraft treten des neuerlichen Bebauungsplans bebaubar gewesen sei und Baulandqualität aufgewiesen habe, was ihr nun genommen worden sei. Dieser wichtige private Belang sei daher nicht im notwendigen Umfang gerecht abgewogen worden. Schließlich trägt die Klägerin vor, der befangene Gemeinderat habe nicht nur am endgültigen Satzungsbeschluss, vielmehr auch an allen übrigen, im Bebauungsplanverfahren gefassten Beschlüssen des Gemeinderats der Beigeladenen – rechtswidrig – mitgewirkt. Die Beigeladene ist auch insoweit der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten. Eine fehlende Mitteilung über die Behandlung ihrer Einwendungen im Bebauungsplanverfahren gegenüber der Klägerin mache einen gleichwohl erlassenen Bebauungsplan nicht rechtswidrig und anfechtbar. Die von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensverstöße lägen nicht vor, da der Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB und damit entsprechend der Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB erlassen worden sei. Zutreffend sei allerdings die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats beim – ursprünglichen – Satzungsbeschluss. Die Beigeladene hat sodann in öffentlicher Gemeinderatssitzung vom 05.11.2019 – kurz vor der weiteren mündlichen Verhandlung – den Satzungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplans „Nördlich und südlich der H-straße“ ohne Beteiligung des befangenen Gemeinderats wiederholt und diesen Bebauungsplan am 07.11.2019 erneut bekanntgemacht und in Kraft gesetzt. Nach Auffassung der Beigeladenen und des Beklagten lag damit im Zeitpunkt der weiteren mündlichen Verhandlung ein wirksamer Bebauungsplan insoweit vor. Abwägungsfehler, wie von der Klägerin gerügt, habe es nicht gegeben. Es habe ein nachvollziehbares städtebauliches Konzept vorgelegen, die bisher von einer Wohnbebauung freigehaltenen rückwärtigen Bereiche des Straßengevierts auch zukünftig freizuhalten und lediglich eine maßvolle Erweiterung insbesondere entlang der Baustreifen der S-straße, der F-straße und der H-straße zuzulassen. Auch verfolge das festgesetzte Pflanzgebot das städtebauliche Ziel, aus ökologischen Gründen im inneren des Straßengevierts einen bepflanzten Bereich zu erzielen. Das sei städtebaulich nicht zu beanstanden. Die Belange der Klägerin hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks seien sehr wohl bekannt gewesen und daher ausreichend in die Abwägung einbezogen worden. Die Klägerin beantragt (zuletzt und sachlich gefasst), die beiden Bescheide des Beklagten vom 13.06.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garage auf dem streitbefangenen Grundstück wie am 02.01.2014 beantragt zu erteilen, hilfsweise, über den Antrag auf Baugenehmigung vom 02.01.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, weiter hilfsweise, die Bauvoranfrage vom 21.10.2013 i.d.F. v. 29.11.2013 positiv zu bescheiden, weiter hilfsweise, über die Bauvoranfrage vom 21.10.2013 i.d.F. v. 29.11.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, höchst hilfsweise: festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 13.06.2016 rechtswidrig waren und der Klägerin in der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 07.11.2019 ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Bauvorhaben zugestanden hat. Der Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beigeladene beantragt (gleichfalls), die Klage insgesamt abzuweisen. In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 hat die Klägerin zusätzlich ausgeführt, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens beabsichtige sie die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Beklagten. Nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums sei der Beklagte bereits verpflichtet gewesen, die beantragten Genehmigungen zu erteilen. Die eingereichten Unterlagen seien vollständig und die gesetzlichen Genehmigungsfristen abgelaufen gewesen. Im Wege des Hilfsbeweisantrages beantragte er zudem, einen Augenschein einzunehmen zum Beweis der Tatsache, dass sich im Bereich der Gesamtlänge der B-straße Gebäude in zweiter Reihe befänden. Die Beigeladene wies zudem in der mündlichen Verhandlung darauf hin, für den Antrag auf Bauvorbescheid in der gestellten Form fehle schon ein Bescheidungs-interesse. Die Klägerin habe noch nicht einmal eine Lage des künftigen Baukörpers in ihrer Planskizze vom 27.11.2013 angegeben. Soweit die Klägerin den Bebauungsplan „B-straße“ aus dem Jahr 2011 dahingehend interpretiere, das gesamte Plangebiet, für das ein Mischgebiet festgesetzt sei, sei damit zur überbaubaren Fläche erklärt, sei dies falsch. Aus § 19 Abs. 3 BauNVO ergebe sich der Unterschied zwischen Baufläche und überbaubarer Fläche. Für ihre Rechtsansicht könne die Klägerin aus dem Bebauungsplan „B-straße“ daher nichts herleiten. Auch nach Schluss der weiteren mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 hat die Klägerin erneut vorgetragen. Sie verweist auf die Verfahrensgeschichte des Bebauungsplans „Nördlich und südlich der H-straße“. Daraus ergebe sich, dass es der Beigeladenen um eine reine „Verhinderungsplanung“, gerichtet gegen das Bauvorhaben der Klägerin, gegangen sei. Es handle sich um einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.