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Urteil

20 K 5409/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0618.20K5409.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist von Beruf Waffenhändler. Ihm wurden von dem Beklagten am 12.05.1976 und 25.07.1977 Waffenhandelserlaubnisse erteilt sowie am 12.05.1987 eine Waffenherstellungserlaubnis. Des Weiteren ist der Kläger Inhaber der vom Beklagten ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00,00000/00, 0000/00, 00000/00 und 00000/00, auf denen insgesamt 21 Schusswaffen eingetragen sind. Am 20.02.2008 fand eine unangekündigte Überprüfung des Waffenhandelsbetriebes des Klägers in dem Objekt E. Weg 00 in S. , in dem der Kläger zugleich - zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn - wohnhaft ist, statt. Nach den vom Beklagten anlässlich dieser Überprüfung getroffenen Feststellungen ergaben sich erhebliche Verstöße gegen die Vorschriften des Waffengesetzes zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Des Weiteren stellte der Beklagte fest, dass der Kläger kein Waffenherstellungsbuch führte und das Waffenhandelsbuch nur unzulänglich geführt worden war. Wegen des Ergebnisses der Überprüfung im Einzelnen wird auf den Aktenvermerk und die gefertigten Fotos von der Örtlichkeit auf Blatt 5 bis 14 des Verwaltungsvorganges Band III (Beiakte 3) Bezug genommen. Mit Anhörungsschreiben vom 26.02.2008 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit zu widerrufen. Zur Begründung führte er im Einzelnen aus, dass die Überprüfung des Waffenhandelsbetriebes des Klägers ergeben habe, dass den Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung massivst zuwider gehandelt worden sei und dass gravierende Mängel bei der Führung des Waffenhandelsbuches festgestellt worden seien; mithin sei eine äußerst ungeordnete Führung des Betriebes festzustellen. Anlässlich der persönlichen Aushändigung des Anhörungsschreibens an den Kläger händigte dieser dem Beklagten Ausdrucke des Handelsbuches betreffend den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 aus. Der Kläger nahm im Rahmen der Anhörung unter dem 15.03.2008 Stellung und führte unter anderem aus, dass Waffen und Waffenteile in seinem Hause so lange unverschlossen sein dürften, wie er im Hause sei und die Kontrolle über die Waffen habe. Im Übrigen sei der Kellerbereich gegenüber dem Wohnbereich durch zwei doppelwandige Stahltüren, die besonders sicher seien und nur von ihm selbst geöffnet und verschlossen werden könnten, abgetrennt. Er sei seit Jahrzehnten Waffenhändler und es seien noch niemals Waffen entwendet worden. Auch seine Ehefrau, die ihn seit vielen Jahren bei dem Waffenhandel unterstütze, habe keinen eigenen, unkontrollierten Zugriff zu irgendwelchen Waffen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er auch sein Waffenhandelsbuch ordnungsgemäß geführt. Mit Ordnungsverfügung vom 22.07.2008 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenhandelserlaubnisse, die Waffenherstellungserlaubnis sowie die Waffenbesitzkarten. Der Kläger wurde aufgefordert, die entsprechenden Erlaubnisurkunden unverzüglich wieder zurückzugeben. Unter Ziffer 3 des Bescheides ordnete der Beklagte gemäß § 46 Abs. 2 WaffG an, die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Verfügung entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen; diesbezüglich ordnete er die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4 des Bescheides). Der Kläger hat gegen die verfügten waffenrechtlichen Maßnahmen am 16.08.2008 Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (20 L 1226/08). Am 21.08.2008 fand auf dem Anwesen E. Weg 00 in S. aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 11.08.2008 - 40 Gs 73/08 - eine Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie der Behältnisse und Kraftfahrzeuge des Klägers zur Sicherstellung von Waffen/wesentlichen Waffenteilen und Munition statt, anlässlich derer der Beklagte wiederum erhebliche Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten betreffend Waffen und Munition feststellte. Die Durchsuchung dauerte von 7.15 Uhr bis 18.21 Uhr und es wurden sämtliche auf dem Anwesen vorhandenen Waffen, Waffenteile und Munition sichergestellt, insgesamt über 3 000 Gegenstände. Auf den Durchsuchungsbericht des Beklagten im Verwaltungsvorgang Band III, Seite 469 bis 472 wird Bezug genommen, des Weiteren auf die gefertigten Fotos (Blatt 401 bis 422). Bei der Durchsuchung wurde neben dem Bett des Klägers ein geladener Revolver in einer Jutetüte gefunden, der ebenfalls sichergestellt wurde. Der Beklagte verfügte an diesem Tage gegenüber dem Kläger zunächst mündlich ein Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 WaffG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Sicherstellung sämtlicher Waffen und Munition nach § 46 Abs. 4 WaffG; unter dem 25.08./03.09.2008 erging die schriftliche Bestätigung der mündlich verfügten Maßnahmen. Mit Beschluss vom 29.08.2008 hat die erkennende Kammer im Verfahren 20 L 1226/08 den Antrag des Klägers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (20 K 5409/08) abgelehnt. Gegen das verfügte Waffenverbot nach § 41 WaffG und die sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition nach § 46 Abs. 4 WaffG hat der Kläger am 27.09.2008 Klage erhoben unter dem Aktenzeichen 20 K 6364/08. Zur Begründung seiner Klage im vorliegenden Verfahren (und zugleich auch im Klageverfahren 20 K 6364/08) trägt der Kläger vor: Der Beklagte habe in keinem Punkte nachgewiesen, dass bei ihm Waffen unsicher gelagert gewesen wären. Unzutreffenderweise habe der Beklagte angenommen, dass er Dritten Zutritt zu allen Räumen unter den vorgefundenen Verhältnissen gewähren würde; der vom Beklagten angetroffene Sicherheitszustand im Hause sei nicht entscheidend, denn dritte Personen hätten zu diesem Zeitpunkt keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt. Seine Ehefrau habe ihn seit 20 Jahren beim Waffenhandel unterstützt, ebenso sein Sohn während der letzten fünf Jahre. Es hätten insoweit faktisch die selben Verhältnisse bestanden wie bei einem förmlichen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis, für das der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Umgang mit Schusswaffen ausdrücklich vorsehe. Der in seinem Schlafzimmer aufgefundene geladene Revolver sei am 21.08.2008 unter seiner alleinigen Kontrolle gewesen. Es könne auch den einzelnen Feststellungen und Wertungen des Beklagten nicht gefolgt werden. So handele es sich bei den im Flur und im Treppenabgang vorgefundenen Waffen um einen Schreckschussrevolver, drei Luftgewehre und um mehrere historische Militärgewehre, die für eine Internetauktion fotografiert werden sollten. Bei den im linken Keller gesichteten Waffen habe es sich entgegen der Darstellung des Beklagten nicht um schussfähige Waffen, sondern um Deko-Stücke, um Waffenteile und um Reparaturstücke gehandelt. Dieser Kellerraum sei auch ausreichend gesichert. Schussfähige Waffen seien ausschließlich im rechten Panzerraum gelagert gewesen. Da er, der Kläger, sich am Tage der Durchsuchung in seinem Hause aufgehalten habe und die Kontrolle über die dort befindlichen Waffen gehabt habe, gehe auch der Vorwurf fehl, dass sich Waffen nicht in vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen befunden hätten. Die Munition sei ausschließlich im rechten Panzerraum zusammen mit Waffen gelagert gewesen und nicht im linken Kellerraum. Auch sei die Lagerung von Waffen und Munition im Eingangsbereich des Wohnhauses nicht zu beanstanden, weil der Widerstandsgrad der dort befindlichen Panzerschränke ausreichend sei. Die Lagerung in Panzerschränken im überdachten Eingangsbereich des Wohnhauses habe insbesondere nicht gegen § 13 AWaffV verstoßen, weil es sich um ein dauerhaft bewohntes Gebäude handele und weil die Sicherheitsstandards der verwendeten Panzerschränke den vom Gesetzgeber verlangten Mindeststandard bei weitem übertroffen hätten. Im Übrigen sei die Hausdurchsuchung am 21.08.2008 rechtswidrig gewesen, wie sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Köln vom 10.11.2008 - 105 Qs 436/08 - ergebe. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse hätten nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen. Es sei auch der Vorwurf unberechtigt, er habe ein Waffenherstellungsbuch nicht geführt. Er habe nämlich keine neuen Waffen produziert, sondern hin und wieder aus vorhandenen Einzelteilen Waffen zusammengesetzt und sie damit im Sinne des Gesetzes "hergestellt"; diese Waffen habe er als hergestellte Waffen aber in seinem elektronischen Handelsbuch erfasst. Er habe auch entgegen der Auffassung des Beklagten sein Waffenhandelsbuch ordentlich geführt. Soweit eine im November verkaufte Waffe versehentlich im Dezember eingetragen worden sei, sei diese kleine Ungenauigkeit sofort entdeckt und korrigiert worden. Im Übrigen sei das Waffenhandelsbuch so geführt worden, wie es frühere Abteilungsleiter des Beklagten ihm aufgegeben hatten. Die Ein- und Ausgänge seien jeden Monat gemäß § 20 Abs. 2 AWaffV ausgedruckt worden. Zur Stellungnahme des Klägers bezüglich einzelner Vorwürfe betreffend Ungenauigkeiten im Waffenhandelsbuch wird im Übrigen auf Bl. 111 f. der Gerichtsakte verwiesen. Was das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Landeskriminalamtes vom 16.03.2009 anbetreffe, so sei die dort enthaltene Feststellung des Sachverständigen, dass es sich bei zweien der vorgelegten Asservate um verbotene Gegenstände handele, schlichtweg unzutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers zu diesem Punkt wird auf seine Schriftsätze vom 16. und 17.06.2009 im Verfahren 20 K 6364/08 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 22.07.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtene Widerrufsverfügung für rechtmäßig und vertieft die Ausführungen in seinem Bescheid vom 22.07.2008. Soweit der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichtes Köln vom 10.11.2008 - 105 Qs 436/08 - geltend mache, dass die Hausdurchsuchung am 21.08.2008 rechtswidrig gewesen sei, sei dies nicht zutreffend, denn dieser Beschluss beziehe sich nur auf die Durchsuchung der beiden beim Kläger sichergestellten Rechner, die dem Kläger im Übrigen unmittelbar nach Erlass dieses Beschlusses zurückgegeben worden seien. Hinzu komme, dass der Kläger ausweislich des eingeholten Behördengutachten des Landeskriminalamtes vom 16.03.2009 (diesbezüglich wird auf Bl. 53-83 der Gerichtsakte 20 K 6364/08 verwiesen) zwei verbotene Gegenstände im Besitz gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 20 L 1226/08 und 20 K 6364/08 sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (6 Ordner und 3 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.07.2008 ist in Bezug auf die angefochtene Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 WaffG und die Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (bezüglich des Widerrufs der Waffenherstellungserlaubnis und der Waffenhandelserlaubnisse) liegt ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerrufsbescheides. Der Kläger besitzt nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, denn es liegen ihm Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Der Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass bei der unangekündigten Überprüfung des - vom Kläger in seinem Wohnhaus geführten - Waffenhandelsbetriebes am 20.02.2008 festgestellt wurde, dass der Kläger den gesetzlichen Vorschriften (§ 36 WaffG, §§ 13, 14 AWaffV) zur sicheren Aufbewahrung massivst zuwiderhandelte. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom 29.08.2008 - 20 L 1226/08 -. Die dortigen Ausführungen hat der Kläger im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht zu entkräften vermocht. Bei der Begehung des Hauses an dem fraglichen Tage war den Bediensteten des Beklagten von der Ehefrau des Klägers geöffnet worden, der dann herbeigeholt wurde und angab, dass er gerade aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes gelegen habe. Im Bereich des Flures wurden diverse an die Wand gelehnte Langwaffen, und zwar sowohl Luftgewehre als auch scharfe Langwaffen festgestellt, des Weiteren eine offen auf dem Treppenaufsatz liegende PTB-Waffe. Im Keller befand sich ein erheblicher Bestand an Langwaffen in dem links gelegenen allgemeinen Kellerraum/Werkstattbereich, in welchem sich zugleich u.a. auch eine Waschmaschine, ein Bügelbrett, Lebensmittel und Hundefutter befanden. Zu diesem Kellerraum war der Zugang neben dem Kläger auch dessen Familienangehörigen und Besuchern jederzeit möglich, somit auch der Zugriff auf die dort aufbewahrten Waffen. In dem rechten Kellerraum, dem durch eine Panzertür gesicherten Waffenkeller, befand sich eine Vielzahl von Lang- und Kurzwaffen, die größtenteils ungeordnet herumstanden. Eine Überprüfung des Waffenbestandes mit dem buchmäßig geführten Bestand konnte nicht vorgenommen werden, die monatlichen Ausdrucke aus dem in elektronischer Form geführten Waffenhandelsbuch waren nicht erstellt worden. Die Lagerung von Langwaffen im Flurbereich sowie in dem allgemeinen Kellerraum entsprach keinesfalls den Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung im Sinne des § 36 i.V.m. § 13 AWaffV. Ein Abweichen von diesen Anforderungen war behördlich nicht zugelassen und auch ganz erkennbar nicht zulassungsfähig. Der Flurbereich und der allgemeine Kellerraum waren innerhalb des Hauses frei zugänglich und auch ansonsten nicht weitergehend gesichert. Die Absicherung des Hauses im Übrigen reichte nicht aus. Die geforderte sichere Verwahrung von Waffen dient nämlich nicht nur dazu, unbefugt in den Räumen befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern auch dazu zu verhindern, dass andere Personen (etwa Besucher, aber auch Familienangehörige) unkontrolliert an Waffen gelangen können. Angesichts der sich bietenden Umstände, wie sie auch auf den vom Beklagten gefertigten Fotos eindrucksvoll dokumentiert werden, kann auch dem Einwand des Klägers nicht gefolgt werden, dass die Waffen im Flur und in dem allgemeinen Kellerraum nur vorübergehend dort gelagert worden seien, bis in dem eigentlichen Waffenraum Ordnung geschaffen worden sei, er habe jedenfalls die Waffen jederzeit "unter Kontrolle" gehabt. Ebenso wenig folgt die Kammer seiner Auffassung, dass für seine Ehefrau und seinen Sohn in Anbetracht ihrer unterstützenden Teilnahme an seinem Waffenhandelsbetrieb Ausnahmen von der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht anzunehmen seien, insbesondere ist für eine entsprechende Anwendung der (Ausnahme-)Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG ersichtlich kein Raum. Es spricht des Weiteren alles dafür, dass an dem Tage letztlich ein Alltagsgeschehen festgehalten worden ist und nicht etwa ein einmaliges Augenblicksversagen zu diesem Zeitpunkt angenommen werden konnte. Erwägungen zu einer Sondersituation, etwa in der Gestalt, dass kurzfristig etwa aus Gründen der Schaffung endgültiger Sicherung o.ä. Abweichungen von den allgemeinen Aufbewahrungsanforderungen möglich gewesen seien, verbieten sich schon deshalb, weil die Situation vorliegend absehbar und selbst geschaffen war. Von einem Waffenhändler, der sich um einen pflichtgemäßen Umgang mit Waffen bemüht, ist ein entsprechend weitsichtiges Geschäftsgebaren zu erwarten, um Sicherheitslücken bei der Aufbewahrung zu vermeiden. Dem entspricht die Handhabung seitens des Klägers in keiner Weise. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich einer Hausdurchsuchung bei dem Kläger am 06.05.1999 ausweislich des vom Beklagten gefertigten Berichtes und der genommenen Fotos (Bl. 239 - 250 in Band II des Verwaltungsvorganges, Beiakte 2) in den mit Waffen gefüllten Kellerräumen chaotische Zustände herrschten. Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 11.08.1999 hat der Beklagte die festgestellten Sicherheitsmängel im einzelnen aufgeführt und ihn zu deren Beseitigung aufgefordert; u.a. wurde festgehalten: "Zugriff auch für Nichtberechtigte (Ehefrau, Kinder); Räume mit Waffen und Munition unverschlossen; Waffen und Munition zum Teil nicht getrennt voneinander aufbewahrt; geladene Kurzwaffen in Tresor und Schlafzimmer; zum Teil keine sichere Aufbewahrung von Kurzwaffen; unkontrollierbare Lagerung von Waffen und Munition". Dass die festgestellten Mängel in der Folgezeit ganz offensichtlich nicht beseitigt wurden, zeugt von einer andauernden und durchgreifenden Nachlässigkeit bei der Ausübung des Waffenhandels durch den Kläger. Bestätigt wird diese Einschätzung nachhaltig durch die nach Erlass der angegriffenen Widerrufsverfügung des Beklagten erfolgte Hausdurchsuchung in dem Objekt E. Weg 00 in S. am 21.08.2008. Auch an diesem Tage hatte die Ehefrau des Klägers den einschreitenden Bediensteten des Beklagten die Tür geöffnet und dann ihren Ehemann aus dem Schlafzimmer herbeigeholt. Es wurde dann zunächst ein mit sechs Patronen geladener Revolver neben dem Bett des Klägers im Schlafzimmer aufgefunden. Bei der Begehung der Kellerräume wurde festgestellt, dass der eigentliche Waffenraum, in dem mehr als 1000 Waffen, Waffenteile und Munition völlig ungeordnet herumlagen, so dass ein freies Bewegen in diesem Raum fast unmöglich war, unverschlossen und für jedermann frei zugänglich war. In dem linken "allgemeinen" Kellerraum, der der Hauswirtschaft und als Werkstattraum diente, wurde in einem völligen Durcheinander von in Schubladen und Regalen der Stahlschränke abgelegten Gegen-ständen mehrere Waffenteile aufgefunden, und zwar drei Pistolen-Verschlüsse, Verschluss und Lauf einer weiteren Pistole, 11 Patronen Kaliber 7 mm, Zylinderverschluss einer Kleinkaliber-Büchse, Verschluss einer Doppelflinte, Kolben und kompletter Verschluss einer Unterhebel-Kleinkaliber-Büchse Winchester sowie 3 Verschlüsse von Langwaffen unbekannten Fabrikats. Damit hat der Kläger waffenrechtliche relevante Gegenstände frei zugänglich aufbewahrt. Bei Läufen und Verschlüssen handelt es sich gemäß Anlage 1 zum Waffengesetz, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1.3.1 um wesentliche Teile von Schusswaffen, die Schusswaffen gleich stehen. Des Weiteren wurden in dem selben Raum an der hinteren Wand insgesamt 10 Langwaffen, 3 Luftdruckwaffen sowie 7 Deko-Langwaffen abgestellt aufgefunden. Es zeigen somit bereits die in diesem Kellerraum aufgefundenen Zustände auf, dass sich der Kläger die vom Beklagten bereits anlässlich der Überprüfung am 20.02.2008 erteilten Rügen betreffend die Sicherheitsvorkehrungen und die Aufbewahrung von waffenrechtlich relevanten Gegenständen in dem Haus im Rahmen der Ausübung des Waffenhandelsgewerbes nicht zur Warnung hat dienen lassen, sondern im Gegenteil das beanstandete Geschäftsgebaren unverändert fortgeführt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig gewesen wäre (und, wie der Kläger meint, deren Ergebnisse nicht hätten verwertet werden dürfen). Grundlage für die Durchsuchung war der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 11.08.2008 - 40 Gs 73/08 -, der die Anordnung der Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie der Behältnisse und Kraftfahrzeuge des Klägers zur Sicherstellung von Waffen/wesentlichen Waffenteilen und Munition beinhaltete. Dieser Beschluss ist in der Folgezeit auch weder abgeändert noch aufgehoben worden. Der - teilweise - Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21.10.2008 betraf die Beschwerde des Klägers gegen den die Beschlagnahme bestätigenden Beschluss vom 17.09.2008; der Beschluss des Landgerichtes Köln vom 10.11.2008 - 105 Qs 436/08 - erging ebenfalls zum Beschluss des Amtsgerichts vom 17.09.2008 und betraf die Durchsuchung/Einsicht der beiden beim Kläger sichergestellten Rechner. Von maßgeblichem Gewicht für die Annahme, der Kläger werde i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG mit Waffen und Munition nicht den Anforderungen entsprechend umgehen, sie namentlich nicht sorgfältig aufbewahren, ist vor allem auch der Umstand, dass am 21.08.2008 im Schlafzimmer des Klägers neben seinem Bett in einer Jutetüte ein geladener Revolver aufgefunden wurde. Auch insoweit geht die Kammer angesichts der sich bietenden Umstände davon aus, dass es sich hierbei nicht um ein Augenblicksversagen, sondern vielmehr um einen Dauerausübungszustand handelt. So hat nämlich der Kläger am 21.08.2008 gegenüber den einschreitenden Bediensteten des Beklagten ausweislich des gefertigten Durchsuchungsberichtes angegeben, dass er diesen Revolver unter seinem Bett zu seinem eigenen Schutz regelmäßig in geladenem Zustand aufbewahre ("...ist für mich üblich, ich habe ja auch eine Sicherungspflicht"). Des Weiteren wurde bereits bei der Hausdurchsuchung am 06.05.1999 im Schlafzimmer des Klägers unter dem Bett eine mit 14 Schuss durchgeladene, entspannte Pistole aufgefunden und sichergestellt. Entgegen seiner Auffassung war der Kläger auch nicht als Waffenbesitzkarteninhaber zu der bezeichneten Aufbewahrung des Revolvers in geladenem Zustand berechtigt. Vielmehr rechtfertigt das Ablegen des geladenen und griffbereiten Revolvers neben seinem Bett im Schlafzimmer zur Eigensicherung die Annahme, dass der Kläger Waffen und Munition nicht sorgfältig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG verwahren wird, und dass darüber hinaus auch zu besorgen ist, dass der Kläger auch nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen wird im Sinne dieser Vorschrift. Waffen und Munition sind nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG getrennt aufzubewahren; das Ablegen eines Revolvers in geladenem Zustand neben dem Bett in einer Jutetüte stellt sich als nicht sorgfältige Verwahrung dar. Der Kläger hatte während der Zeit, in der er schlief, keine unmittelbare Kontrolle über den Revolver. Während dieser Zeit war die Waffe daher jedenfalls für seine Ehefrau und seinen Sohn frei zugänglich. Gerade wegen der besonderen Gefahren bei geladenen Waffen entspricht es grundlegenden Vorsichtsmaßregeln, diese nicht aus der Hand zu legen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2007 - 1 B 405/07 -, JURIS; VG Ansbach, Urteil vom 18.06.2008 - AN 15 K 08.00635 -, JURIS; beide Entscheidungen jeweils auch zur Rechtslage nach dem WaffG 1976. Ob darüber hinaus die Tatsache, dass der Kläger als Inhaber von Waffenbesitzkarten für Sportschützen den geladenen Revolver neben seinem Bett bereit hielt, um diesen ggfls. zur Selbstverteidigung zu nutzen, zugleich auch die Annahme rechtfertigt, dass er ihn missbräuchlich i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG verwenden werde, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Bejahend: VG Ansbach, aaO.; VG Braunschweig, Urteil vom 23.10.2008 - 5 A 46/08 -, JURIS. Es kommt für die Annahme der Unzuverlässigkeit auch nicht darauf an, ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich das in Rede stehende Versagen des Klägers als Waffenhändler wiederholt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Liegt bereits ein einmaliges Versagen vor, so ist dies allein schon ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Betroffene das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2008 - 20 B 446/08 - m.w.N. Wenn demnach noch nicht einmal entscheidend ist, ob sich die Gefahren, denen mit den einschlägigen Vorgaben begegnet werden soll, im Einzelfall tatsächlich realisieren, so ist vorliegend jedenfalls festzustellen, dass die bislang offenbarte Geschäftsführung des Klägers eine für ihn günstige Prognose für die Zukunft gerade nicht erwarten lässt. Bislang hat er nicht auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass er zu einem veränderten Geschäftsverhalten willens und in der Lage wäre. Auch wenn er sein Waffenhandelsgeschäft seit nunmehr Jahrzehnten führt, so steht genauso fest, dass sein Geschäftsgebaren zumindest seit 1999 den waffenrechtlichen Vorschriften auch nicht nur annähernd genügt hat. Ganz erkennbar fehlt ihm auch weiterhin die Einsicht in berechtigte Sicherheitsbelange, die es beim Umgang mit Waffen zu beachten gilt. Darüber hinaus folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch aus der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Antragsteller wiederholt gegen waffenrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Regelung verstoßen hat. Hinzu kommt, dass er entgegen der Regelung des § 23 Abs. 1 WaffG kein Waffenherstellungsbuch geführt hat und das nach § 23 Abs. 2 WaffG erforderliche Waffenhandelsbuch nur höchst unzulänglich geführt worden ist. Damit liegen weitere Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften vor. Bezüglich der Verletzung der Buchführungspflichten wird auf die diesbezüglichen Darlegungen auf Seite 4 (ab 5. Absatz) bis Seite 5 einschließlich 4. Absatz der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen auf Seite 5 der Klageerwiderung Bezug genommen. Soweit der Kläger den dortigen Ausführungen mit Schriftsatz vom 16.06.2009 (Bl. 111-113 der Gerichtsakte) - teilweise - entgegengetreten ist, verbleibt es dabei, dass - neben den eingeräumten Fehlern im Waffenhandelsbuch - die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AWaffV erforderlichen monatlichen Ausdrucke der gespeicherten Datensätze nicht erfolgt sind; es ist auch eine Ausnahme hiervon nach § 20 Abs. 4 AWaffV vom Beklagten nicht zugelassen worden. Der Frage, inwieweit darüber hinaus auch gröbliche Verstöße i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG anzunehmen sind, brauchte nach alledem nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenso wenig bedurfte es einer Klärung der Frage, ob der Kläger entsprechend den Aussagen in dem eingeholten Behördengutachten des Landeskriminalamtes vom 16.03.2009 tatsächlich zwei verbotene Gegenstände in Besitz hatte oder nicht. Was die nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG getroffenen Folgemaßnahmen angeht, kann dahinstehen, inwieweit diese auf Grund der nachfolgenden sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG hinfällig geworden sind, denn jedenfalls sind die Anordnungen in rechtmäßiger Weise ergangen: Die Anordnung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung, die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und ist vom Beklagten ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.