Urteil
20 K 5409/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ist gerechtfertigt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung gerechtfertigt hätten (§ 45 Abs.2 WaffG).
• Fehlerhafte oder unzureichende Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie mangelhafte Führung der vorgeschriebenen Bücher begründen fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs.1 Nr.2 b WaffG, § 5 Abs.2 Nr.5 WaffG).
• Das Auffinden einer geladenen Schusswaffe in Reichweite Dritter und wiederholte Sicherheitsverstöße rechtfertigen die Annahme dauerhafter Unzuverlässigkeit und den Widerruf sowie weitergehende Maßnahmen nach § 46 WaffG.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Waffenhandels‑ und Besitzerlaubnissen wegen fehlender Zuverlässigkeit • Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ist gerechtfertigt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung gerechtfertigt hätten (§ 45 Abs.2 WaffG). • Fehlerhafte oder unzureichende Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie mangelhafte Führung der vorgeschriebenen Bücher begründen fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs.1 Nr.2 b WaffG, § 5 Abs.2 Nr.5 WaffG). • Das Auffinden einer geladenen Schusswaffe in Reichweite Dritter und wiederholte Sicherheitsverstöße rechtfertigen die Annahme dauerhafter Unzuverlässigkeit und den Widerruf sowie weitergehende Maßnahmen nach § 46 WaffG. Der Kläger, langjähriger Waffenhändler und Inhaber mehrerer Waffenhandelserlaubnisse, wurde im Rahmen einer unangekündigten Überprüfung und späteren Durchsuchung wegen erheblicher Mängel bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie unzureichender Buchführung beanstandet. Bei der Kontrolle 20.02.2008 wurden Langwaffen und Kurzwaffen ungesichert im Flur und in frei zugänglichen Kellerräumen festgestellt; das elektronische Handelsbuch war nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Am 21.08.2008 erfolgte eine Durchsuchung mit Sicherstellung von über 3000 Gegenständen; neben dem Bett des Klägers wurde ein geladener Revolver in einer Tüte gefunden. Der Beklagte widerrief daraufhin am 22.07.2008 die erlaubnisrechtlichen Erlaubnisse und ordnete Rückgabe der Urkunden sowie Entzug bzw. Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen an; sofortige Vollziehung und Sicherstellung wurden angeordnet. Der Kläger klagt auf Aufhebung des Widerrufs und bestreitet die gravierenden Mängel, die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung und die Bewertung der Sachlage. • Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs.2 WaffG in Verbindung mit den Versagungsregelungen (§§ 4 Abs.1 Nr.2, 21 Abs.3 WaffG). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass des Widerrufsbescheids. • Mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nach § 5 Abs.1 Nr.2 b WaffG liegen Tatsachen vor, die nahelegen, dass der Kläger Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt und nicht sachgemäß damit umgeht. Besonders schwer wiegt das Auffinden eines geladenen Revolvers neben dem Bett sowie die wiederholte chaotische, ungesicherte Lagerung von Waffen in frei zugänglichen Bereichen. • Die vorgefundenen Zustände bei der Überprüfung vom 20.02.2008 und die Bestandsverhältnisse bei der Durchsuchung am 21.08.2008 belegen fortdauernde Nachlässigkeit; bereits 1999 dokumentierte Mängel wurden nicht behoben, sodass eine positive Prognose für zukünftiges regelkonformes Verhalten fehlt. • Die Unzuverlässigkeit wird durch die gesetzliche Regelvermutung des § 5 Abs.2 Nr.5 WaffG gestützt, weil wiederholte Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften und mangelhafte Führung des Waffenhandels- bzw. Herstellungsbuches vorliegen (§ 23 WaffG, § 20 AWaffV). • Die Durchsuchung und Sicherstellung waren rechtmäßig aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts; die daraus gewonnenen Feststellungen waren verwertbar. Die angeordneten Folgen nach § 46 WaffG (Rückgabe der Urkunden, Unbrauchbarmachung/Überlassung der Waffen) sind ermessensfehlerfrei getroffen. • Ob die vom LKA-Gutachten monierten verbotenen Gegenstände tatsächlich vorlagen, blieb unerheblich für die Entscheidung, da die festgestellten Aufbewahrungsmängel und Buchführungsfehler allein den Widerruf rechtfertigen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage ist unbegründet; der Widerruf der Waffenhandels‑ und Herstellungserlaubnisse sowie der Waffenbesitzkarten ist rechtmäßig. Der Kläger hat die waffenrechtliche Zuverlässigkeit verloren, weil wiederholt und in erheblichem Umfang gegen Aufbewahrungs‑ und Buchführungspflichten verstoßen wurde, insbesondere das Auffinden einer geladenen Waffe neben dem Bett und die ungeordnete, frei zugängliche Lagerung von Waffen und Munition. Die daraus folgenden Maßnahmen nach § 46 WaffG sind ermessensfehlerfrei angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.