OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 6364/08

VG KOELN, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei wiederholten und erheblichen Verstößen gegen Aufbewahrungspflichten für Waffen und Munition fehlt dem Betroffenen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs.1 WaffG. • Ein nach § 41 WaffG angeordnetes Waffen- und Munitionsverbot ist verhältnismäßig, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren oder zur Kontrolle des Umgangs mit Waffen erforderlich ist. • Ermessen der Behörde bei Anordnung eines Waffenverbots ist nur zu beanstanden, wenn es fehlerhaft oder willkürlich ausgeübt wurde; hier lagen hinreichende Ermessenserwägungen vor.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßiges Waffen- und Munitionsverbot bei wiederholten Sicherheitsmängeln • Bei wiederholten und erheblichen Verstößen gegen Aufbewahrungspflichten für Waffen und Munition fehlt dem Betroffenen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs.1 WaffG. • Ein nach § 41 WaffG angeordnetes Waffen- und Munitionsverbot ist verhältnismäßig, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren oder zur Kontrolle des Umgangs mit Waffen erforderlich ist. • Ermessen der Behörde bei Anordnung eines Waffenverbots ist nur zu beanstanden, wenn es fehlerhaft oder willkürlich ausgeübt wurde; hier lagen hinreichende Ermessenserwägungen vor. Der Kläger, Waffenhändler und Inhaber mehrerer Erlaubnisse und Waffenbesitzkarten, wurde bei einer unangekündigten Überprüfung im Februar 2008 und bei einer Durchsuchung am 21.08.2008 durch die Behörde wegen erheblicher Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten für Waffen und Munition festgestellt. Bei der Durchsuchung wurden über 3.000 Gegenstände sichergestellt; neben anderem fand die Behörde einen geladenen Revolver. Der Beklagte widerrief zuvor bereits am 22.07.2008 verschiedene Erlaubnisse und ordnete Folgemaßnahmen an; am 21.08.2008 verfügte er mündlich ein Waffen- und Munitionsverbot, das schriftlich bestätigt wurde. Der Kläger rügte Unrichtigkeiten in den Feststellungen, die angebliche Rechtswidrigkeit der Durchsuchung, Mängel in der Beweiswürdigung und ordnungsgemäße Führung der Handels- und Herstellungsbücher. Er beantragte die Aufhebung des Waffenverbots, der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stützte sich auf vorhandene Berichte und ein Gutachten des Landeskriminalamtes. • Zuständigkeit und Prüfungsmaßstab: Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 113 Abs.1 VwGO und den einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften. • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist § 41 Abs.1 Satz1 Nr.2 i.V.m. Abs.2 WaffG für das Verbot. Das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs.2 Nr.2b WaffG rechtfertigt Erwerbs- und Besitzverbote, wenn Tatsachen naheliegen, dass mit Waffen nicht sorgfältig umgegangen wird. • Feststellungen aus den Akten: Wiederholte Kontrollen und Durchsuchungen (auch 1999 und 20.02.2008) ergaben einen ungeordnet geführten Waffenhandel und erhebliche Mängel bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition; dies begründet konkrete Sicherheitsbedenken. • Verwertbarkeit der Beweismittel: Der Einwand, die Durchsuchung sei teilweise rechtswidrig, greift nicht durch; ein etwaiger Beschluss des Landgerichts betraf nur bestimmte Rechner, nicht die insgesamt erheblichen Feststellungen zur Sicherheitslage. • Ermessen: Die Behörde hat das Ermessen prüfen- und abgewogen; es sind keine Ermessensfehler erkennbar, da die Maßnahme auf nachvollziehbaren Erwägungen beruhte. • Verhältnismäßigkeit: Angesichts der langjährigen und wiederholten Missstände war das Verbot geeignet, erforderlich und angemessen, um Gefährdungen der Allgemeinheit zu verhindern. • Querverweis: Zur Vermeidung von Wiederholungen stützt das Gericht seine Begründung auf die Entscheidungsgründe des zeitgleich entschiedenen Verfahrens 20 K 5409/08. • Kosten und Vollstreckung: Die Klage ist abzuweisen; der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den maßgeblichen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage des Klägers gegen das am 21.08.2008 angeordnete Waffen- und Munitionsverbot wird abgewiesen. Das Verbot ist nach § 41 WaffG rechtmäßig, weil aus wiederholten, dokumentierten Mängeln bei Lagerung und Verwaltung von Waffen und Munition die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers folgt und die Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen ist. Ermessen und Verhältnismäßigkeit der Behörde sind nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.