Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05. Juni 2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums C. vom 16. März 2006 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 01. August 2003 bis 30. September 2005 erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes (seit 17. Juli 2002 als Polizeihauptkommissar (PHK) BesGr. A 12 BBesO). Seine letzte Beurteilung im Amt des PHK A 11 BBesO des Polizeiausbildungsinstituts (PAI) Brühl vom 02. Juli 2002 endete mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung des PHK X. L. übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße". Mit Anlassbeurteilung vom 31. Juli 2003 des PAI Brühl wurden seine Leistung und Fähigkeit im Amt des PHK BesGr. A 12 BBesO mit übertreffen die Anforderungen" bewertet. Der aus Anlass der zum 01. Oktober 2004 erfolgten Versetzung des Klägers an das Polizeipräsidium (PP) C. gefertigte und vom Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF) unterschriebene Beurteilungsbeitrag vom 06. April 2005 über den Zeitraum vom 01. August 2003 bis 30. September 2004 wies im Hauptmerkmal Leistungsverhalten 3x 5 Punkte und 4x 4 Punkte, im Hauptmerkmal Leistungsergebnis 1x 5 Punkte und 1x 4 Punkte, im Hauptmerkmal Sozialverhalten 1x 5 Punkte und 1x 4 Punkte sowie im Bereich Mitarbeiterführung 2x 5 Punkte und 2x 4 Punkte aus, wobei im Hauptmerkmal Sozialverhalten das Einzelmerkmal Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern" unbewertet geblieben war. Mit Regelbeurteilung des PP C. vom 16. März 2006 wurden Fähigkeit und Leistung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 01. August 2003 bis 30. September 2005 mit entspricht voll den Anforderungen" bewertet. Dabei war dem Kläger vom Erstbeurteiler für die Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten (bei im Wesentlichem dem Beurteilungsbeitrag des IAF entsprechender Vergabe von Bewertungspunkten für die Einzelmerkmale) jeweils das Ergebnis übertrifft die Anforderungen" zuerkannt worden. Im Hauptmerkmal Mitarbeiterführung schlug der Erstbeurteiler bei Vergabe von 2x 4 Punkten und 2x 3 Punkten in den Einzelmerkmalen das Ergebnis entspricht voll den Anforderungen" vor. Die Erstbeurteilung endete mit dem Schlussurteil übertrifft die Anforderungen". Hiervon wich der Endbeurteiler zu Ungunsten des Klägers ab. Das Hauptmerkmal Leistungsverhalten bewertete er mit entspricht voll den Anforderungen". In der Beurteilerbesprechung sei das Leistungsverhalten aller Angehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander verglichen worden. Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit anderen Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe hätten zu einer abgestuften Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten geführt. Das Schlussurteil senkte der Endbeurteiler ebenfalls auf entspricht voll den Anforderungen". In der Beurteilerbesprechung seien Leistung und Befähigung aller Angehörigen der Vergleichgruppe bewertet und untereinander verglichen worden. Hierbei seien auch das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, die Verantwortungs-/Entscheidungskompetenz und das Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen berücksichtigt worden. Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit anderen Beamten und Beamtinnen der leistungsstarken Vergleichsgruppe hätten zu einer abgestuften Bewertung geführt. Bereits kurz nach seiner Versetzung zum PP C. war in der Personalakte des Klägers unter dem 21. Oktober 2004 vermerkt worden: ... ist folgendes aufgefallen: PHK L. ist zum letzten Regelbeurteilungsstichtag 01.06.2002 mit 5 Punkten in A 11 beurteilt worden. Aufgrund dieser Beurteilung ist ihm am 17.07.2002 ein Amt der Beförderungsgruppe A 12 verliehen worden. Beim PAI Brühl hat man anschließend von den Möglichkeiten der Anlassbeurteilungen gem. Nr. 4.3 BRL Pol Gebrauch gemacht und PHK L. ein Jahr nach seiner Beförderung im Amt A 12 anlassbeurteilt. ... Trotz einer vergleichsweise sehr geringen Verweildauer im aktuellen Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist PHK L. zum 31.07.2003 mit 4 Punkten beurteilt worden. Im Vergleich dazu ist bei der Regelbeurteilung 06/2002 des PP C. ein Beamter mit 4 Punkten in A 12 beurteilt worden, der in 2000 und ein Beamter mit 4 Punkten in A 12 beurteilt worden, der in 1999 ernannt worden ist. Alle anderen 4-Punkte- Beurteilten A 12er sind 1997 und früher befördert worden. ..." Unter dem 20. Dezember 2005 hatte der Leiter GS gerichtet an den Polizeipräsidenten ausgeführt: ... Eine besonders herausragende und über das Anforderungsprofil der ausgeübten Funktion hinausgehende Spezialisierung oder eine sehr breite Erfahrung in unterschiedlichen Aufgabenbereichen/Unterabteilungen kann jedoch nicht festgestellt werden. Andere Kandidaten bringen mehr Diensterfahrung ein, haben besonders schwierige und verantwortungsvolle Sachbearbeitung bei ebenfalls positiven, teils noch besseren Leistungen erbracht, haben höher bewertete Stellen ausgefüllt oder haben zusätzlich auch Führungsaufgaben in verantwortlicher Position übernommen; sie haben damit leistungsmäßig weitere positive Zeichen gesetzt. Der Beamte zeigt engagiertes und effektives Verhalten beim Einschreiten. Ein Jahr nach seiner Beförderung 2002 erhielt er in 2003 eine Anlassbeurteilung, die bereits gute Leistungen bescheinigte. In 2004 wurde anlässlich seiner Versetzung ein Beurteilungsbeitrag erstellt, der eine weitere Steigerung andeutet. Ein Quervergleich und das erforderliche Anlagen eines strengen Maßstabs sind jedoch nicht erkennbar. Auch sind die Bewertungen angesichts der Diensterfahrung in der Vergleichsgruppe trotz des hohen Engagements nicht völlig nachvollziehbar. Im Licht der Vergleichsgruppe und des strengen Maßstabs sind auch an Hauptmerkmale hohe Anforderungen zu stellen. Der aktuelle Quervergleich ergibt eine abgestufte Bewertung: das Leistungsverhalten und die Mitarbeiterführung entsprechen noch voll den Anforderungen. Im Gesamtvergleich dieser Vergleichsgruppe führt die im übrigen positive Erfüllung des Anforderungsprofils zu einem insgesamt positiven Leistungsbild. Das Gesamturteil übertrifft schon knapp die Anforderungen." In dem unter dem 28. Dezember 2005 erstellten Protokoll über die Beurteilerbesprechung gem. Nr. 9.2 BRL Pol. für die Regelbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes vom 27. Dezember ist zur Vergleichsgruppe Beamtinnen/Beamte A 12 BBesO u.a. ausgeführt: Die Vergleichsgruppe umfasst 75 Beamtinnen und Beamte. Zum Kreis der potenziellen 5-Punkte-Kandidaten zählen die Beamtinnen/Beamten, die zuletzt mit 4 Punkten im aktuellen Amt beurteilt worden sind; zum Kreis der Kandidaten für eine 4- Punkte-Beurteilung zählen die Beamtinnen und Beamten, die 2002 und früher zu A12 ernannt worden sind und zuletzt mit 3 Punkten in A 12 beurteilt worden sind oder zuletzt mit 4 Punkten in A 12 beurteilt worden sind. ... PP Albers weist darauf hin, dass die gesamte Quote für 4 und 5 Punkte bei insgesamt 37,33% liegt, was den 28 vorgelegten 4- bzw. 5-Punkte- Beurteilungsvorschhlägen entspricht. Dieses sei eindeutig nicht vertretbar und würde auch von der Bezirksregierung, der vor Unterzeichnung der Beurteilungen der Notenspiegel über die beabsichtigten Noten gemeldet werden muss, keine Zustimmung erhalten. ... Für PHK L. wurde ein Beurteilungsvorschlag vom Erstbeurteiler vorgelegt, der mit dem Gesamturteil 4 Punkte abschloss, wobei die Hauptmerkmale 1.-3. mit jeweils 4 Punkten benotet worden sind. Der Leiter GS hat eine abweichende Stellungnahme hierzu abgegeben und schlägt vor, das HM Leistungsverhalten auf 3 Punkte abzustufen, jedoch das Gesamturteil von 4 Punkten beizubehalten. PHK L. ist zum 01.10.2004 vom IAF/BZ Brühl zum PP C. versetzt worden und wird seitdem im VK der PI N. als Sachbearbeiter/Vertreter eingesetzt. Der Beurteilungsvorschlag berücksichtigt einen vorliegenden Beurteilungsbeitrag des PAI Brühl bzw. IAF/BZ Brühl. Es wird hier darauf hingewiesen, dass Beiträge, auch wenn sie vom Endbeurteiler unterzeichnet werden, grundsätzlich keinem Quervergleich - wie etwa bei einer Regelbeurteilungsrunde - unterzogen worden sind. Im Falle der Beurteilung des Herrn L. ist eine weitere Besonderheit zu berücksichtigen: PHK L. ist zum Stichtag 06/2002 als PHK A 11 mit 5 Punkten beurteilt worden. Am 17.07.2002 ist er auf der Grundlage dieser Beurteilung befördert worden. Nach einem Jahr Zugehörigkeit zur neuen Vergleichsgruppe bzw. zum neuen statusrechtlichen Amt wurde er anlassbeurteilt (07/2003). Trotz der sehr geringen Zugehörigkeitsdauer zur Vergleichsgruppe A 12 wurde er mit 4 Punkten beurteilt. Nur auf Grund dieser Anlassbeurteilung gehört er bei der Regelbeurteilungsrunde 10/2005 zum Kreis der potenziellen Kandidaten (...bisher 4 Punkte in A 12...") Nahezu alle vorgeschlagenen 4 und 5-Punkte Kandidaten sind deutlich rangdienstälter (zwischen 1994 und 2000). Nach ausführlicher Erörterung des Beurteilungsvorschlags wird entschieden, dass PHK L. auf 3 Punkte im Gesamturteil abgestuft wird. Die Hauptmerkmale werden wie von der Abteilungsleitung GS vorgeschlagen bewertet. (Summe der ersten drei HM=11) Wesentlich für diese Entscheidung ist die Tatsache, dass Herr L. - im Vergleich zur Mehrzahl der Konkurrenten - erst kurze Zeit zur Vergleichsgruppe A 12 gehört. Gerade an der Beurteilung dieser Beamten, die Grundlage für die Beförderung in das Spitzenamt der Laufbahngruppe ist, sind hohe Anforderungen zu stellen und - auch mit Blick auf die überschrittene Quote - besonders strenge Maßstäbe anzulegen. ..." Am 14. Juni 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Beurteilung ein. Auch er habe besonders schwierige und verantwortungsreiche Tätigkeiten ausgeübt, darunter auch solche, die grundsätzlich nach A 13 BBesO bewertet seien. Gleichzeitig werde er als stellvertretender Dienststellenleiter eines großen Verkehrskommissariats eingesetzt. Hinzugekommen seien eine Reihe besonders schwieriger Sonderaufgaben wie: Geschäftsprozessmanagement, ARIS-Beschulung, Projektgruppe Neuorganisation IAF, Moderation und Leitung des Qualitätszirkels Unfallaufnahme der PI N. . Im Übrigen sei grundsätzlich fraglich, ob die aufgeführten Umstände wie Rangdienstalter, ausgeübte Funktionen, Verantwortung/Entscheidungskompetenz, Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen als Alleinkriterien für die Vergabe des Gesamturteils hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Letztlich habe aber selbst der Leiter GS Polenz das Gesamturteil übertrifft schon knapp die Anforderungen" vorgeschlagen. Gründe für eine weitere Herabstufung seien angesichts der bereits sehr differenzierten Betrachtungsweise des Leiters GS nicht ersichtlich. Am 28. Februar 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage (als Untätigkeitsklage) erhoben. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 05. Juni 2007, mit dem zum Hauptmerkmal Leistungsverhalten die Bewertungen der Submerkmale 1.1 bis 1.7 linear um jeweils eine Notenstufe abgesenkt worden sind und auf dessen weiteren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, macht der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend: Die Beurteilung sei nicht plausibel. Die Absenkung der Note für das Hauptmerkmal Leistungsverhalten sei lediglich formelhaft begründet. Alle Beteiligten - auch der Leiter GS Polenz - hätten i.E. ein Gesamturteil von (schon) 4 Punkten gesehen. Die abweichende Meinung des Endbeurteilers sei nicht nachvollziehbar. Der Beurteilung beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Standzeit im Statusamt dürfe nicht als Korrektiv einer an sich besseren oder schlechteren Einschätzung des Leistungsstands fehlverstanden werden. Sie sei Hilfskriterium für Beförderungsauswahlentscheidungen, könne aber nicht im Beurteilungsverfahren herangezogen werden. Im Widerspruchsbescheid werde ferner verdeutlicht, dass eine 4 Punkte Gesamtbeurteilung gerade daran gescheitert sei, dass der Kläger keine Funktion nach A 13 ausgeübt habe. Dies sei sachwidrig. Auch werde nicht begründet, warum der Kläger schlechter als in der vorangegangenen Beurteilung bewertet worden sei. Eine wesentliche Veränderung der Vergleichsgruppe liege nicht vor. Wie schon im Widerspruch dargelegt, habe auch der Kläger besonders schwierige und verantwortungsreiche Tätigkeiten wahrgenommen. Schließlich sei der Beurteilungsbeitrag offenbar nicht ordnungsgemäß eingeflossen. Er decke 2/3 des Beurteilungszeitraumes ab und liege bei 4 Punkten mit einer eindeutigen Tendenz zu 5 Punkten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 16.03.2006 aufzuheben und eine erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beurteilungsbeitrag sei gewürdigt worden. Es sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass er für eine andere Vergleichsgruppe und mit einem anderen - wohl nicht sehr strengen - Vergleichsmaßstab erstellt worden sei. Der Kläger habe - anders als 19 andere Beamte der Vergleichsgruppe - keine Funktionen nach A 13 ausgeübt. Seine Funktionen als Sachbearbeiter und Vertreter des Kommissariatsleiters seien mit A 12 bewertet. Soweit das vom Leiter GS mit 4 Punkten vorgeschlagene Gesamturteil abgesenkt worden sei, sei die abschließende Bewertung vom Endbeurteiler unter Hinzuziehung weiterer sach- und personenkundiger Bediensteter in der Beurteilerbesprechung vorgenommen worden. Rangdienstalter und ausgeübte Funktion hätten keine bessere Beurteilung des Klägers verhindert. Gleichwohl seien sie wesentliche Kriterien, die im Rahmen des Quervergleichs beim PP C. neben anderen Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der Leistungen des Klägers, Berücksichtigung fänden. Abschließend sei festzustellen, dass unter Anlegung der strengen Maßstäbe des PP C. nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass Leistungen des Klägers nach nur kurzer Zeit in der Vergleichsgruppe bereits wieder als die Anforderungen (mit steigender Tendenz) übertreffend beschrieben worden seien. Der am 31. Juli 2003 erstellten Beurteilung des PAI Brühl habe eine andere Vergleichsgruppe zugrunde gelegen als zur Regelbeurteilung 2005 beim PP C. . Dahinstehen könne, wie groß die Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO beim PAI gewesen, unter welchen Kriterien/Maßstäben diese Anlassbeurteilung erstellt und wie ein Quervergleich unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe angestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der ebenfalls beigezogenen Personalakten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung des PP C. vom 16. März 2006 und der Widerspruchsbescheid des PP C. vom 05.06.2007 sind rechtswidrig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat - ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des PP C. vom 05. Juni 2007 rechtswidrig. Sie beruht unter anderem auf den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - im Folgenden: BRLPol -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Formal ist die Beurteilung nicht zu beanstanden. Sie ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRLPol vorgesehenen Verfahrens vom Polizeipräsidenten C. unter Verwendung des in Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält den sog. Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers (vgl. Nr. 9.1 BRLPol), zu dem angegeben ist, dass Beurteilungsbeiträge" (hier der Beurteilungsbeitrag des IAF vom 06. April 2005) eingeholt worden seien, und die dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRLPol) entsprechende Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers. Die Beurteilung ist jedoch nicht plausibel. Die für die Absenkung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten und des Gesamturteils durch den Endbeurteiler gegebenen Begründungen (Nr. 9.2 BRLPol) sind nicht tragfähig. Es ist jeweils ausgeführt, dass die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe" zu der abgestuften Bewertung geführt hätten. Zur Begründung der Absenkung des Gesamturteils wird außerdem angeführt, dass bei dem in der Beurteilerbesprechung durchgeführten Vergleich aller Angehörigen der Vergleichsgruppe auch das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, die Verantwortungs-/Entscheidungskompetenz und das Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen berücksichtigt worden seien. Zwar kann eine solche - vorrangig auf einzelfallübergreifende Erwägungen - gestützte Abweichungsbegründung trotz des möglichen formelhaften Eindruck ausreichen, vgl. hierzu ausführlich: Urteil der Kammer vom 18. Juli 2008 - 19 K 2416/07 - m.w.N. auf die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch anders. Der Vermerk des Leiters GS Polenz vom 20. Dezember 2005 wie auch der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung überreichten Protokolls vom 28. Dezember 2005 über die am 27. Dezember 2005 gemäß Nr. 9.2 BRLPol durchgeführte Beurteilerbesprechung für die Regelbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes machen deutlich, dass hier im Interesse einzelfallübergreifender Erwägungen besondere Umstände dieses Falles negiert worden sind. 1. Eine angemessene Würdigung des Beurteilungsbeitrags des IAF vom 22. Februar 2005 durch den Endbeurteiler ist nicht erfolgt. Im Vermerk des Leiters GS Polenz wird darauf abgestellt, dass nachdem dem Kläger schon ein Jahr nach seiner Beförderung in einer Anlassbeurteilung aus 2003 gute Leistungen bescheinigt worden seien (Gesamturteil 4 Punkte), der Beurteilungsbeitrag eine weitere Leistungssteigerung andeute. Ein Quervergleich und das erforderliche Anlegen eines strengen Maßstabs seien jedoch nicht erkennbar. Auch seien die Bewertungen angesichts der Diensterfahrung in der Vergleichsgruppe trotz des hohen Engagements nicht völlig nachvollziehbar. Im Protokoll über die Beurteilerkonferenz wird dies wiederholt und vertieft, sowie i.E. die Notenherabsetzung mit dem geringen Rangdienstalter des Klägers begründet. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Leiters GS Polenz vom 10. Mai 2007 wird ausgeführt, dass sich weder aus der Anlassbeurteilung (vom 31. Juli 2003) noch aus dem Beurteilungsbeitrag (vom 22. Februar 2005) selbst Gründe dafür ergäben, dass sich die Leistungen des Kläger nach nur kurzer Zeit in der neuen Vergleichsgruppe bereits als - mit steigender Tendenz - über dem Durchschnitt liegend darstellten. Im Widerspruchsbescheid wie auch im Klageverfahren wird erneut betont, dass dem Beurteilungsbeitrag kein behörden- bzw. vergleichsgruppenweiter Quervergleich zugrunde liege. Auch habe der Verfasser des Beurteilungsbeitrags nicht die anlässlich der Regelbeurteilung beim PP C. aufgestellten Maßstäbe und die Ergebnisse der Maßstabsbesprechungen berücksichtigen können. Insbesondere lasse die zahlreiche Vergabe der Spitzennote von 5 Punkten in den Submerkmalen angesichts der relativ kurzen Zugehörigkeitsdauer von ca. 2 Jahren zur Vergleichsgruppe A 12 BBesO auf die Anwendung anderer Maßstäbe schließen. Damit ergibt sich, dass den Herabsetzungen sowohl im Merkmal Leistungsverhalten als auch im Gesamturteil wesentlich die Annahme zugrunde liegt, die Bewertungen des IAF Brühl seien am Maßstab der leistungsstarken Vergleichsgruppe beim PP C. gemessen zu gut ausgefallen. Dies bleibt jedoch Spekulation. Zwar ist eine Überprüfung der Bewertungen des IAF Brühl im Rahmen der Regelbeurteilung darauf, ob das Leistungsverhalten des Klägers nach den beim IAF gültigen - und z.B. bei Regelbeurteilungen dort allgemein angewandten - Maßstäben leistungsgerecht und im Quervergleich bei der IAF auch korrekt bewertet ist, nicht ausgeschlossen. Der Nachweis, dass dies nicht der Fall ist, dürfte jedoch nur schwer zu führen sein und ist hier nicht einmal annährend versucht worden. Umgekehrt kann daraus aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Beurteilungsbeiträge immer zu gut ausfallen. Dagegen spricht hier auch, dass der Kläger bei der ihm unter dem 31. Juli 2003 erteilten Anlassbeurteilung im Gesamturteil und allen Hauptmerkmalen mit 4 Punkten beurteilt worden ist, wobei schon hier vereinzelte Submerkmale mit 5 Punkten bewertet wurden. Liegt der Anlassbeurteilung - was die Kammer keineswegs verkennt - kein Quervergleich wie einer Regelbeurteilung zugrunde, lässt dies weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall den Schluss auf eine Gefälligkeitsbeurteilung" zu. Dem Kläger war vor seiner Beförderung unter dem 02. Juli 2002 eine dienstliche Beurteilung erteilt worden, die im Gesamturteil, allen Hauptmerkmalen und allen Submerkmalen eine 5 Punkte-Bewertung enthielt. Kann zwar angenommen werden, dass in der Regel die nächstfolgende Beurteilung im statushöheren Amt wegen der gestiegenen Anforderungen des Amtes und des üblicherweise höheren Leistungsniveaus in der neuen Vergleichsgruppe schlechter" ausfallen wird, führt dies jedoch nicht dazu, dass allein deshalb ein um 2 Punkte niedrigeres Gesamturteil im neuen Amt ohne weiteres bereits plausibel wäre. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem Beamten im vorangegangenen Amt die Spitzennote erteilt worden war. Der Kläger gehörte somit zu den besonders leistungsstarken und herausragenden Beamten. Bei solchen Beamten erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass sie schon sehr früh nach der Beförderung wieder Leistungen und Fähigkeiten zeigen, die die Anforderungen des neuen Amtes auch unter Berücksichtigung eines höheren Leistungsniveaus der Vergleichsgruppe schon übertreffen. Dafür, dass dies beim Kläger für den vom Beurteilungsbeitrag des IAF vom 22. Februar 2005 erfassten Zeitraum vom 01. August 2003 bis 30. September 2004 nicht der Fall war, ist nichts vorgetragen. Die insoweit geäußerten Zweifel hinsichtlich des Anlegens eines strengen Maßstabs sind unsubstantiiert. Eigene Kenntnisse über die beim PAI/IAF Brühl erbrachten Leistungen des Klägers hat der Endbeurteiler nicht. Hinsichtlich des vom Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraums ist er deshalb an die darin enthaltenen Bewertungen gebunden, solange nicht eine konkrete Stellungnahme des Leiters des IAF vorliegt, aus der sich z.B. ein im Verhältnis zur Vergleichsgruppe beim PP C. großzügigerer Beurteilungsmaßstab oder ein anderer zu Lasten des Beamten gehender Umstand ergibt. Zwar führt dies nicht dazu, dass die Bewertungen aus dem Beurteilungsbeitrag in die Erst- und Schlussbeurteilung etwa 1:1 zu übernehmen wären. Gleichwohl kommt ihnen, wenn der Beurteilungsbeitrag - wie hier - einen wesentlichen Teil - 14 von 26 Monaten - des Beurteilungszeitraums umfasst, nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Dies verkennt der Endbeurteiler, wenn er die Herabsetzung der Bewertung von Einzel- und Hauptmerkmalen wie auch des Gesamturteils wesentlich auf die einzelfallübergreifenden Gesichtspunkte eines beim PP C. angewandten strengen Maßstabs und eines Quervergleichs innerhalb einer besonders leistungsstarken Vergleichsgruppe stützt, da er in Wahrheit beide Kriterien ausschließlich auf den nicht vom Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraum bezieht. Dass die Leistungen des Klägers beim PP C. so schwach" waren, dass sich der fehlerhaft nicht ausreichend gewürdigte Beurteilungsbeitrag bei einer erneuten Beurteilung nicht zu seinen Gunsten auswirken kann, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr werden im Vermerk des Leiters GS Polenz vom 20. Dezember 2005 ausdrücklich engagiertes und effektives Verhalten beim Einschreiten, ein hohes Engagement sowie eine im übrigen positive Erfüllung des Leistungsbildes bestätigt. Mit Schriftsatz vom 23. August 2007 hat das PP C. zusätzlich ausgeführt, dass Grundlage für die veränderte Bewertung sicherlich nicht ein verschlechtertes Leistungsbild des Klägers gewesen sei. Gegen ein verschlechtertes Leistungsbild spricht auch, dass der Kläger nach den in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskünften inzwischen mit aktueller Regelbeurteilung des PP C. ein 4-Punkte- Gesamturteil erhalten hat, wobei sich eine steigende Tendenz durch mehrere 5- Punkte-Bewertungen in den Einzelbewertungen abzeichnet. 2. Unabhängig davon ist die durch den Endbeurteiler vorgenommene Absenkung des Gesamturteils von durch den Erstbeurteiler vorgeschlagenen (und mit sehr differenzierter Stellungnahme des Leiters GS vom 20. Dezember 2005 noch bestätigten) 4 Punkten auf 3 Punkte nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Protokolls vom 28.Dezember 2005 über die Beurteilerbesprechung vom 27. Dezember 2005 war wesentlich für die Abstufung des Gesamturteils die Tatsache, dass Herr L. - im Vergleich zur Mehrzahl der Konkurrenten - erst kurze Zeit zur Vergleichsgruppe A 12 gehört". Damit aber steht die Absenkung im Widerspruch zu dem vom PP C. in der selben Beurteilerbesprechung für die Vergleichsgruppe A 12 selbst gesetzten Maßstab, dass zum Kreis der Kandidaten für eine 4-Punkte- Beurteilung die Beamtinnen und Beamten zählten, die 2002 und früher zu A 12 ernannt worden sind und zuletzt mit 3 Punkten oder 4 Punkten in A 12 beurteilt worden sind. Damit war - in nicht zu beanstandender Art und Weise - für die Vergabe einer 4-Punkte-Beurteilung die erforderliche hohe Mindestleistung mit einem zeitlichen Moment verknüpft worden (Leistungskonstanz). Beide Voraussetzungen wurden vom Kläger - wie in der Beurteilerkonferenz zutreffend erkannt - erfüllt: er war 2002 nach A 12 BBesO ernannt worden; eine 4-Punkte-Beurteilung (Anlassbeurteilung) im Amt A 12 war ihm unter dem 31. Juli 2003 erteilt worden. Von einer Leistungsverschlechterung wurde nicht ausgegangen. Das für eine 4-Punkte- Beurteilung an sich erforderliche Leistungsniveau wurde ausdrücklich bejaht. Dass es nunmehr noch der Bestätigung durch weitere Konstanz in der Vergleichsgruppe bedarf, ist nicht nachvollziehbar. Sofern dahinter die Erwägung steht, dass die dem Kläger unter dem 31. Juli 2003 erteilte Anlassbeurteilung zu gut ist, gelten die unter Ziff. 1. zum Beurteilungsbeitrag gemachten Ausführungen entsprechend. Bei der erneuten Beurteilung wird außerdem zu berücksichtigen sein, dass auch eine wie hier schon vom Erstbeurteiler vorgenommene Bewertung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung" mit (nur) 3 Punkten wegen des Beurteilungsbeitrags des IAF vom 22. Februar 2005 einer zusätzlichen Plausibilisierung bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.