Urteil
19 K 307/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0629.19K307.08.00
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage eines - an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und somatoformen Schmerzstörung leidenden - Polizeioberkommissars gegen seine Zurruhesetzung
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage eines - an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und somatoformen Schmerzstörung leidenden - Polizeioberkommissars gegen seine Zurruhesetzung Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes, seit 02. August 1999 als Polizeioberkommissar. Nach Ablegung seiner ersten Fachprüfung gehörte er vom 01. Oktober 1971 bis 31. Juli 1982 dem Polizeipräsidium (PP) L. , vom 01. August 1982 bis 31. März 1998 der Kreispolizeibehörde T. und nach seiner mit Wirkung vom 01. April 1998 erfolgten Versetzung wieder dem PP L. an. Nach den Feststellungen des PP L. traten zuletzt folgende krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers auf: 2000 37 Arbeitstage 2001 15 Arbeitstage sowie eine dreiwöchige stationäre Behandlung 2002 31 Arbeitstage 2003 81 Arbeitstage sowie eine fünfwöchige stationäre Behandlung 2004 200 Arbeitstage sowie eine dreiwöchige stationäre Behandlung. Nach einer auf ärztliche Empfehlung durchgeführten – fehlgeschlagenen – stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Model leistete der Kläger seit 31. August 2004 ununterbrochen krankheitsbedingt keinen Dienst mehr. Der Kläger unterzog sich vom 14. März bis 04. April 2001 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Waldeck-Klinik Bad Dürrheim, vom 13. März bis 17. April 2003 sowie vom 10. Februar bis 02. März 2004 jeweils einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik Alpenblick Isny, vom 20. April bis 11. Mai 2005 einer stationären orthopädischen Behandlung in den Loreley-Kliniken St. Goar, vom 16. bis 19. Mai 2006 einer stationären neurologischen Behandlung in den Rheinischen Kliniken Bonn und vom 14. bis 29. September 2006 einer stationären schmerztherapeutischen Behandlung im Gemeinschaftskrankenhaus Bonn. Daneben war der Kläger in diesem Zeitraum bei Ärzten verschiedener Fachrichtung in ambulanter ärztlicher Behandlung. Im Hinblick auf die hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten forderte das PP L. den Kläger unter dem 17. Oktober 2005 auf, seine Verwendungsfähigkeit polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Da sich der Kläger einer Untersuchung durch den Polizeiarzt Dr. L1. widersetzte, wurde Oberregierungsmedizinalrätin B. mit der Begutachtung beauftragt, die aufgrund durchgeführter polizeiamtsärztlicher Untersuchungen und unter Verwertung von Fremdgutachten der Fachärzte Dr. E. und Dr. U. unter dem 26. Januar 2006 zu folgender zusammenfassender Beurteilung gelangte: „Der Beamte ist der Behörde schon lange bekannt. Ein in T. eingeleitetes PDU Verfahren in den neunziger Jahren ist durch Widerspruch aufgehoben worden. Jetzt zeigt der Beamte erneut eine langwierige, schwer therapierbare Erkrankungsphase, die trotz umfangreicher Therapiemaßnahmen keine wesentliche Besserung zeigt. Die Einholung von Facharztbefunden ergab, dass mit einer Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ich rege deshalb eine Erlassuntersuchung nach §§ 45 und 194 LBG an.“ Die den Kläger behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. hatte in ihrem Bericht an Oberregierungsmedizinalrätin B. vom 18. Dezember 2005 eine Somatisierungsstörung und narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und u.a. angeführt: „Herr C. ist aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur meines Erachtens nicht mehr in der Lage, seinem Beruf als Polizist nachzukommen. Die durch Alter und somatische Schädigungen bedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit steht in massivem Widerspruch zu seinem hohen Leistungsanspruch, der durch therapeutische Intervention nur bedingt modifizierbar ist. Die ständige narzisstische Kränkung durch die verminderte Leistungsfähigkeit trägt über die Somatisierungsstörung zu einer Aufrechterhaltung der Symptomatik bei. Eine erneute stationäre Klinik- oder Rehabilitationsbehandlung erscheint aus meiner Sicht nicht geeignet, Herrn C.s Arbeitsfähigkeit dauerhaft wiederherzustellen. Hingegen erscheint die Einleitung eines Zurruhesetzungs-Verfahrens sinnvoll, um Herrn C. aus dem sich verstärkenden Kreis von Leistungsanspruch und Scheitern zu befreien...“. Der den Kläger behandelnde Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin und Chirotherapie, Dr. U. hatte in seinem Befundbericht vom 30. Januar 2006 u. a. angegeben, dass selbst eine sehr intensive dynamische Untersuchung des Bewegungssystems keinerlei Hinweise auf ein morphologisches Substrat der geklagten Beschwerden habe nachweisen können. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht bestehe daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit einer weiteren Intensivierung der Therapie. Zusammenfassend könne er nur feststellen, dass eine intensive chirurgisch-orthopädische Therapie wahrscheinlich nicht geeignet sein werde, den Patienten auf Dauer beschwerdefrei zu bekommen. Durch Bescheid vom 10. März 2006 ordnete das PP L. die Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägers durch den polizeiärztlichen Dienst des PP Düsseldorf an. Da der Kläger gegen die Begutachtung durch den beauftragten Polizeiarzt Dr. L2. Einwände erhob, wurde Regierungsmedizinaldirektorin Dr. T1. vom Landeskriminalamt mit der Erstattung des polizeiärztlichen Gutachtens beauftragt. Frau Dr. T1. kam nach Untersuchung des Klägers, Auswertung der Krankenakten des Klägers sowie des vom polizeiärztlichen Dienst Düsseldorf eingeholten psychotherapeutischen Gutachtens des Facharztes Dr. N. , Klinik Flachsheide Bad Salzuflen vom 23. Oktober 2006 in ihrem polizeiärztlichen Gutachten vom 19. Januar 2007 zu folgendem Ergebnis: Beim Kläger liege eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und zwanghaften Strukturen, ein chronisches Wirbelsäulensyndrom bei radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen und eine leichtgradige sensible Polyneuropathie vor. Sie bewertete – dem Gutachter Dr. N. folgend – die Persönlichkeitsstörung des Klägers als so schwerwiegend, dass eine adäquate Leistungserbringung als Polizist und Beamter nicht möglich sei. Die vom Kläger selbst geklagte Beschwerdesymptomatik bewertete sie dahingehend, dass diese das eindeutige medizinische Urteil zulasse, dass der Kläger auf Dauer den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gewachsen sei und gleiches auch für Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienstes gelte. Ihre Beurteilung schloss Frau Dr. T1. wie folgt: „4. Aufgrund der Chronifizierung der seit 1986 bestehenden Krankheitsbilder ist nicht zu erwarten, dass der Beamte in einem absehbaren Zeitraum die Dienstfähigkeit wiedererlangen wird. Die Behandlungsmaßnahmen für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sind ausgeschöpft. Die gravierende Persönlichkeitsstörung ist so manifestiert und auf Dauer angelegt, dass irgend eine Verwendungsfähigkeit sowohl im Polizeivollzugsdienst als auch im allgemeinen Verwaltungsdienst ausscheidet. Der Beamte ist aus medizinischer Sicht polizeidienstunfähig im Sinne von § 194 und allgemein dienstunfähig im Sinne von § 45 LBG. 5. Das Interesse des Beamten muss darauf gerichtet sein, losgelöst von allen beruflichen Themen sein inneres Gleichgewicht zu finden. Die Fokussierung auf die Auseinandersetzung mit der Behörde ist Teil seiner Krankheit. Selbst die ihn behandelnde Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie sowie für psychotherapeutische Medizin Fr. Dr. E. hat dem Beamten die Zurruhesetzung empfohlen, um „Herrn C. aus dem sich verstärkenden Kreis von Leistungsanspruch und Scheitern“ zu befreien. Dem ist aus polizeiärztlicher Sicht nichts hinzuzufügen.“ Der Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. N. hatte in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 23. Oktober 2006 beim Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und zwanghaften Strukturanteilen diagnostiziert und das Beschwerdebild zusammenfassend dahingehend gewürdigt, dass die jahrelange Entwicklung den Schluss zulasse, dass die Persönlichkeitsstörung des Klägers mit seinen vermeidenden Verhaltensweisen auf der einen Seite und seinen querulatorischen Vorgehensweisen auf der anderen Seite so schwerwiegend sei, dass eine adäquate Leistungserbringung als Polizist und Beamter ihm nicht möglich sei. Aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und der tatsächlich bestehenden und von ihm funktionalisierten Schmerzstörung seien weder eine Polizeidienstfähigkeit noch eine allgemeine Dienstfähigkeit gegeben. Mit Schreiben vom 16. März 2007 teilt das PP L. dem Kläger mit, dass es ihn gestützt auf das polizeiärztliche Gutachten vom 19. Januar 2007 sowohl für polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig halte und beabsichtige, diese Feststellungen förmlich zu treffen und den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, weil Verwendungen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder § 46 LBG nicht möglich seien. Gleichzeitig verwies es auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Mit Schriftsatz vom 01. April 2007 erhob der Kläger Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung, indem er den von den Gutachtern Dr. T1. und Dr. N. vorgenommenen Wertungen eingehend widersprach. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens (Bl. 264 – 271 der Beiakte VI) Bezug genommen. Diese Einwände des Klägers wiederholte dessen Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 03. April 2007. Am 06. Juni 2007 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers zu. Mit Bescheid vom 14. Juni 2007 stellte das PP L. die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte diesen mit Ablauf des 30. Juni 2007 in den vorzeitigen Ruhestand. In der Begründung setzte er sich mit den vom Kläger erhobenen Einwänden auseinander. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Juli 2007 im Wesentlichen damit, dass der Kläger weder polizeidienstunfähig noch allgemein dienstunfähig sei. Die anders lautenden Ergebnisse des polizeiärztlichen Gutachtens vom 19. Januar 2007 und des Gutachters Dr. N. seien nicht tragfähig. Der Kläger leide seit Jahren an vergleichsweise banalen orthopädischen Einschränkungen, die hier nach zeitweiser Beseitigung in dem Zeitraum 1997 bis 2003 wieder verstärkt aufgetreten seien und für die letztendlich niemand mehr Investitionen im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme über den polizeiärztlichen Dienst habe vornehmen und akzeptieren wollen. Bei Durchführung einer entsprechend langfristig angelegten Rehabilitation könne die Dienstfähigkeit jederzeit wieder hergestellt werden. Statt dessen werde aufgrund der beklagten körperlichen Einschränkungen mehr oder weniger offen vermutet, der Kläger leide an einer paranoiden, narzisstischen Persönlichkeitsstörung und sei infolge dessen im Gesamtergebnis schlichtweg dienstunfähig. Dies sei angesichts der beigefügten anders lautenden Befunde der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 06. Januar 2004, des Facharztes für Neurologie Dr. T2. vom 12. Oktober 2004, des Arztes Dr. T3. , Universitätsklinikum Bonn, vom 28. Dezember 2004, des Chefarztes Dr. Q. , Loreley-Kliniken, vom 30. Mai 2005 und insbesondere des Chefarztes Dr. I. , Gemeinschaftskrankenhaus Bonn, vom 28. September 2006, nicht zutreffend. Mit einem weiteren 42-seitigen Schriftsatz vom 17. August 2007 und einem weiteren Schreiben vom 22. August 2007 erhob der Kläger persönlich ergänzend Einwände gegen die verfügte Zurruhesetzung. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Schriftsätze wird auf Bl. 384 – 425 und Bl. 428 – 432 der Beiakte VI Bezug genommen. Das PP L. legte Regierungsmedizinaldirektorin Dr. T1. sowohl die anwaltliche Widerspruchsbegründung als auch das Schreiben des Klägers vom 17. August 2007 vor und bat um eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten, die diese unter dem 28. September 2007 abgab. In dieser Stellungnahme heißt es u. a. „1.Polizeidienstunfähigkeit: a) Alle 4 genannten Diagnosen bedingen die Polizeidienstunfähigkeit von Herrn C. in ihrer Gesamtheit. Kernpunkt ist hierbei die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden narzisstischen und zwanghaften Strukturen sowie die anhaltend somatoforme Schmerzstörung. Diese beiden Diagnosen sind bei der Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit nicht zu trennen. Sie führen dazu, dass der Beamte keinen Außendienst und keinen Schichtdienst versehen kann. Körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher scheidet völlig aus. Der Gebrauch von Waffen ist bei der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung zu untersagen. Die Diagnosen unter den Punkten 3 und 4 auf Seite 15 des polizeiärztlichen Gutachtens runden das Urteil zur Polizeidienstunfähigkeit ab. b) Die Verwendungsfähigkeit ist auf Dauer ausgeschlossen, im übrigen ver- weise ich auf Seite 24 Punkt 4 meines Gutachtens. Die ambulante Schmerztherapie im St. Petrus-Krankenhaus ist nicht dazu geeignet, die paranoide Persönlichkeitsstörung zu verändern. 2. Zur allgemeinen Dienstunfähigkeit: Alle die geschilderten KranKheitsbilder bedingen auch die allgemeine Dienstunfähigkeit. Auch das wurde polizeiärztlich im Gutachten eingehend begründet. 3. Zum Aspekt der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 46 LBG: Herr C. wird im Hinblick auf das bestehende Krankheitsbild auch nicht für begrenzt dienstfähig angesehen, sodass sich eine Stellungnahme zu diesem Aspekt erübrigt. 4. Ärztliche Unterlagen: Sämtliche von der Anwaltssozietät T4. erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2004 und 2006 haben historischen Charakter und sind für die aktuelle Beurteilung ohne Belang. Auch hierzu ist eine besondere Stellungnahme folglich entbehrlich.“ Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 wies das PP L. den Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung als unbegründet zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt dieses Bescheides (Bl. 479 – 496 der Beiakte VI) Bezug genommen. Mit seiner am 14. Januar 2008 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er sei weder polizeidienstunfähig noch allgemein dienstunfähig. Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung stütze sich auf ein nicht tragfähiges polizeiärztliches Gutachten. Die unter Verwertung des Gutachtens Dr. N. vom 23. Oktober 2006 gestellten Diagnosen „anhaltend somatoforme Schmerzstörung und kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und zwanghaften Strukturen“ seien unzutreffend. Die Schmerzen hätten ihre Ursache in orthopädischen Beschwerden, die ab 2003 wieder verstärkt aufgetreten seien. Bei weiterer fachgerechter Behandlung, insbesondere bei weiteren – ihm jedoch versagten – Rehabilitationsmaßnahmen wäre er zeitnah wieder dienstfähig geworden. Unzutreffend sei insbesondere die diagnostizierte paranoide, narzisstische Persönlichkeitsstörung. Keiner der vielen ihn behandelnden Ärzte habe in den jeweils erhobenen Befunden Hinweise für eine paranoide Persönlichkeitsstörung festgestellt. Diese Diagnose hätten allein Dr. N. und Frau Dr. T1. in ihren Gutachten gestellt, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Die Prognose, dass er auf absehbare Zeit weder polizeidienstfähig noch allgemein dienstfähig sein werde, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung des Polizeipräsidiums L. vom 14. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg (Beschlüsse der Kammer vom 15. August 2008 – 19 L 1134/08 – und des OVG NRW vom 23. Januar 2009 – 6 B 1386/08 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten 19 K 307/08 und 19 L 1134/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (einschließlich Personalakten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet. Der Bescheid des PP L. vom 14. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gegenüber dem Kläger verfügte Versetzung in den Ruhestand findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 47, 194 des Landesbeamtengesetzes vom 01. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) in der hier noch anzuwendenden Fassung des Art. 3 des Bürokratieabbaugesetzes II vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. S 393) – LBG –. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267). Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das PP L. hat vor der Mitteilung an den Kläger über dessen beabsichtigte Zurruhesetzung vom 16. März 2007 das Gutachten eines beamteten Polizeiarztes über den Gesundheitszustand des Klägers eingeholt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 194 Abs. 2 LBG). Dies war in formeller Hinsicht ausreichend; insbesondere bedurfte es nicht der Einholung auch des Gutachtens eines weiteren, „als Gutachter beauftragten Arztes", weil das aus § 194 Abs. 2 LBG (vgl. ebenso § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG) folgende Erfordernis einer zweiten Begutachtung wegen fehlender Ausführungsbestimmungen des Innenministeriums – im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie – (§ 45 Abs. 2 Satz 3 LBG) suspendiert war. Nach Art. 7 § 2 des "Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" (vom 17. Dezember 2003 – GV.NRW. 2003, S. 814) waren daher die Zurruhesetzungsverfahren – wie vorliegend – bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen weiterhin (nur) unter Beteiligung des Amts-/Polizeiarztes durchzuführen. Dem Kläger wurde – wie von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBG verlangt – Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zu erheben. Des Weiteren hat der Polizeipersonalrat der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers – aufgrund der damals noch geltenden Fassung des § 72 Abs. 1 Nr. 9 LPVG – unter dem 06. Juni 2007 zugestimmt. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Für Polizeivollzugsbeamte gelten gemäß § 194 LBG zusätzlich besondere Vorschriften. Nach § 194 Abs. 1 LBG in der hier anzuwendenden Fassung (s.o.) ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 2 LBG bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 LBG erfüllt sind. Diese Sollvorschrift verpflichtet den Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, wenn einem Laufbahnwechsel zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen oder dieser aus einem anderen Grunde als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert. Ein zwingender entgegenstehender dienstlicher Grund ist der Verlust der allgemeinen Dienstfähigkeit i.S.v. § 45 Abs. 1 LBG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1997 – 6 A 726/94 -, juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Das PP L. ist bei Erlass des angefochtenen Bescheides und auch noch zum – maßgeblichen - Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig gewesen ist. Die Polizeidienstfähigkeit stellt im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setzt die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58 ff.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. In dem der Zurruhesetzung zugrunde liegenden Gutachten der Regierungsmedizinaldirektorin Dr. T1. vom 19. Januar 2007 wird unter Verwertung des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. N. vom 23. Oktober 2006 und fachärztlicher Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger infolge einer gravierenden kombinierten Persönlichkeitsstörung und langjährigen somatischen Schmerzstörungen vor allem im Wirbelsäulenbereich außerstande ist, noch irgendwelche Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst wahrzunehmen. In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 28. September 2007 zum Widerspruch des Klägers gegen die verfügte Zurruhesetzung hat Regierungsmedizinaldirektorin Dr. T1. die getroffenen ärztlichen Feststellungen bekräftigt und ergänzt. Danach sind die beim Kläger diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und zwanghaften Strukturen sowie die anhaltend somatoforme Schmerzstörung bei der Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit (und bei der allgemeinen Dienstunfähigkeit) nicht zu trennen und führen dazu, dass der Kläger keinen Außendienst und keinen Schichtdienst versehen kann, körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher völlig ausscheidet und der Gebrauch von Waffen zu untersagen ist. Trotz der vom Kläger erhobenen vielfältigen Einwände gegen die von Regierungsmedizinaldirektorin Dr. T1. und dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. N. vorgenommenen ärztlichen Bewertungen hat das Gericht - wie schon die Kammer und das OVG NRW zuvor im zugehörigen Eilverfahren - keinen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses dieser gutachtlichen Stellungnahmen. Es hat sich deshalb auch nicht veranlasst gesehen, ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter Dr. N. hat in seiner abschließenden Diagnose nicht nur die abstrakten Merkmale der paranoiden, narzisstischen und zwanghaften Strukturanteile der kombinierten Persönlichkeitsstörung angegeben, sondern auch im Einzelnen aufgezeigt, dass solche Merkmale beim Kläger vorhanden waren (und sind). Er hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass die vom Kläger geklagten Schmerzen die Funktion hätten, sich Kränkungs- und Überlastungssituationen zu entziehen, ohne sich eingestehen zu müssen, dass eine Überforderung vorliege und ein Scheitern drohe. Dieses Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Schmerzempfinden erklärt den vermeintlichen Widerspruch zwischen den von den behandelnden Ärzten festgestellten – auch vom Kläger so eingestuften – nicht besonders schwerwiegenden körperlichen Mängeln und der damit in keinem Verhältnis stehenden mehrjährigen ununterbrochen fortdauernden Unfähigkeit, schmerzbedingt keinen Dienst leisten zu können. Das Gutachten ist gestützt auf die eigene ambulante Untersuchung von 10. Oktober 2006 und auf den Inhalt der ihm vorgelegten Akten, deren von ihm vorgenommene Auswertung keine die Diagnose in Frage stellenden Fehler erkennen lässt. Regierungsmedizinaldirektorin Dr. T1. ist in ihrem polizeiärztlichen Gutachten den Feststellungen und Wertungen des Fachgutachters Dr. N. gefolgt und hat diese Ergebnisse in nachvollziehbarer Weise bekräftigt. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass keiner der ihn behandelnden Ärzte in den jeweiligen ärztlichen Stellungnahmen paranoide Strukturanteile einer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe, steht der Verwertbarkeit der Gutachten Dr. T1. /Dr. N. nicht entgegen. Dr. N. verfügt – wie der Kammer bekannt ist – über eine langjährige Gutachtererfahrung. Ihm stand zur Erstellung des Gutachtens umfangreiches Aktenmaterial zur Krankheitsgeschichte des Klägers, insbesondere über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren zum Gesundheitszustand des Klägers erstellte ärztlichen Stellungnahmen zur Verfügung. Über diese Erkenntnisquellen verfügten die den Kläger behandelnden Ärzte ersichtlich nicht. Ihre Stellungnahmen beschränken sich überwiegend auf eine kurze Wiedergabe der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Klägers aufgrund des vom jeweiligen Arzt auf seinem Fachgebiet erhobenen Befundes. Auch der den Kläger behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. stand die Vielzahl der vom Kläger verfassten Eingaben, Beschwerden, Strafanzeigen gegen die in seiner Sache befassten Ärzte und Mitarbeiter des Polizeipräsidiums L. offenkundig zur Auswertung nicht zur Verfügung. Denn diese das Maß einer angemessenen Wahrnehmung eigener Rechte nach Begehren, Umfang und Inhalt erheblich übersteigenden Anliegen haben die Gutachter – für das Gerichts nachvollziehbar – als Zeichen für die paranoiden Strukturanteile der Persönlichkeitsstörung des Klägers angesehen. Entscheidend ist jedoch, dass auch die Fachärztin Dr. E. unter dem 18. Dezember 2005 eine Somatisierungsstörung und narzisstische Persönlichkeitsstörung des Klägers diagnostiziert und die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens befürwortet hatte, um den Kläger „aus dem sich verstärkenden Kreis von Leistungsanspruch und Scheitern zu befreien“. Auch sie hielt den Kläger „aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur“ für „nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Polizist nachzukommen“. Sie bestätigt durch ihre Bewertung, dass der Kläger seinen hohen Leistungsanspruch aufgrund der vorhandenen Schädigungen nicht mehr erfüllen könne, und die ständige narzisstische Kränkung durch die verminderte Leistungsfähigkeit über die Somatisierungsstörung zu einer Aufrechterhaltung der Symptomatik beitrage, im Wesentlichen die von den Gutachtern diagnostizierte kombinierte Persönlichkeits- und Somatisierungsstörung, wobei sie die Persönlichkeitsstörung lediglich mit narzisstisch-zwanghafter Struktur qualifiziert. Ebenso wie bei der Beurteilung der allgemeinen Dienstfähigkeit kommt es auch bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit nicht ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen oder gesundheitlichen Mängel, den objektiven Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger abgesehen von bereits ab Januar 2003 einsetzenden längeren Fehlzeiten und einer -fehlgeschlagenen - auf ärztliche Empfehlung durchgeführten stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell seit 30. August 2004 ununterbrochen bis zu seiner Zurruhesetzung (30. Juni 2007) krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet hat. Auch die vom PP L. entsprechend der polizeiärztlichen Prognose vorgenommene Einschätzung, dass der Kläger „dauernd“ – also den hier maßgeblichen Zweijahreszeitraum einschließend – nicht polizeidienstfähig (und auch nicht allgemein dienstfähig) ist, begegnet keinen rechtlichen Zweifeln. Bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung lagen dem PP L. keine Erkenntnisse vor, die eine andere prognostische Entscheidung hätten rechtfertigen können. Dies gilt namentlich für die Befunde der Rheinischen Kliniken Bonn vom 19. Mai 2006 sowie des Gemeinschaftskrankenhauses Bonn vom 28. September 2006, die beide zur Frage der Polizeidienstfähigkeit oder allgemeinen Dienstfähigkeit keine aussagekräftigen Erkenntnisse liefern. Der Bericht der Rheinischen Kliniken Bonn enthält u. a. folgende Beurteilung: „Insgesamt gehen wir von einem chronisch lumbalen Schmerzsyndrom aus. ...Die multiplen Beschwerden sind wohl am ehesten auf eine psychovegetative Dysregulation zurückzuführen, hier empfehlen wir einen ganzheitlichen therapeutischen Ansatz mit Amitryptilin-Medikation, krankengymnastischer und physikalischer Therapie, insbesondere aktivierende Therapiemaßnahmen, welcher der Patient eigenverantwortlich durchführen kann, der Vorzug gegeben werden. Außerdem ist aus unserer Sicht eine begleitende psychologische Mitbehandlung dringend erforderlich...“. Dieser Befund steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum polizeiärztlichen Gutachten, denn er bestätigt ein Krankheitsbild des Klägers, das durch chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden und einer – dringend behandlungsbedürftigen – psychischen Komponente geprägt ist. Das von diesen Ärzten beschriebene Krankheitsbild steht der etwaigen Annahme entgegen, dass der Kläger alsbald wieder seine Dienstpflichten uneingeschränkt und dauerhaft werde erledigen können. Im Entlassungsbrief des Gemeinschaftskrankenhauses Bonn vom 28. September 2006 wird zwar eine akute depressive Episode als akut behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung verneint. Gleichwohl wird auch in diesem Befund der Zusammenhang von Schmerzempfinden und narzisstischen Kränkungen bejaht. In dem Bericht heißt es u. a.: „Andererseits liegt bei Herrn C. im Umgang mit dem in neurologischen Prozessen chronifizierten Schmerz eine Tendenz zur Überbelastung vor, die dem parallel bestehenden Schmerzgeschehen nicht gerecht wird. Er neigt unter Leistungsorientierung und sehr kontrollierter Selbstdarstellung dazu, körperliche Belastungsgrenzen schlecht wahrzunehmen und sich nach extern vorgegebenen bzw. wahrgenommenen Leistungsmaximen zu belasten. Die schmerzbedingte muskuläre Verspannung wird so zwar kurzfristig in Bewegung gelöst, jedoch mittelfristig durch Überbelastung in weiteren Schmerzprozessen verstärkt. Herr C. fällt eine entspannte Haltung und Losgelassenheit, sowohl körperlich als auch bezüglich psychischen und interpersonalen Anforderungen, schwer. So ist davon auszugehen, dass Stresssituationen über psychosomatische Prozesse wieder die Verstärkung auch des Schmerzempfindens mitbeeinflussen [Hervorhebung durch das Gericht]...“. Auch dieser Befund rechtfertigt keine hinreichend sichere Prognose dahingehend, dass sich an dem komplexen chronischen Krankheitsbild des Klägers in den nächsten Jahren etwas ändern werde, zumal der das Krankheitsbild ungünstig beeinflussende Faktor „Stress“ auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter nahezu unvermeidlich auftreten wird. Des Weiteren liegt der im Entlassungsbericht vorgenommenen Bewertung – wie an mehreren Stellen zum Ausdruck gebracht – die Annahme zugrunde, der Kläger beschreibe „gewachsene Akzeptanz des dienstlich eingeleiteten Rentenverfahrens“ und die Pensionierung sei zum 1. Januar 2007 eingeplant. Diese Annahme der Ärzte des Gemeinschaftskrankenhauses Bonn hat sich jedoch in der Folgezeit nicht bewahrheitet. Die Annahme des Klägers, die von den Gutachtern und vom PP L. angestellte Prognose sei unzutreffend, weil er bei weiterer fachgerechter ärztlicher Behandlung alsbald wieder dienstfähig geworden wäre, geht fehl. Ihr steht bereits entgegen, dass die den Kläger behandelnden Fachärzte Dr. E. und Dr. U. in ihren Berichten an die Polizeiärztin B. vom 18. Dezember 2005 bzw. 30. Januar 2006 jeweils eine Intensivierung der Therapien als nicht erfolgversprechend bewertet hatten, um den Kläger auf Dauer beschwerdefrei zu bekommen. Des Weiteren hat bereits das OVG NRW im Beschluss vom 23. Januar 2009 – 6 B 1386/08 – angesichts der beim Kläger – letztlich erfolglos - durchgeführten langjährigen Therapien (einschließlich Rehabilitationsmaßnahmen) angemerkt, dass der Kläger die Anforderungen an die Feststellung der (Polizei-) Dienstfähigkeit überspanne, wenn er darauf verweise, der langfristige Erfolg von (weiteren) Therapiemaßnahmen sei nicht vollkommen ausgeschlossen. Auch die im Klageverfahren vorgelegten neuen ärztlichen Atteste sind vorliegend unbeachtlich, weil sie sich auf einen nach Erlass des Widerspruchsbescheides liegenden Zeitraum erstrecken. Sie können allenfalls für die Frage einer etwaigen Reaktivierung, die der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2008 beantragt hat und mit dem Klageverfahren 19 K 3201/09 weiter verfolgt, Bedeutung erlangen. Die Richtigkeit der Prognose wird vielmehr bestätigt durch die Reaktion des Klägers auf seine Zurruhesetzung. Die Vielzahl der bereits im Laufe des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Strafanzeigen gegen Bedienstete, die mit seinen Angelegenheiten befasst gewesen sind oder waren, und sonstige an den Dienstherrn gerichtete Beschwerden und Anliegen, die insgesamt – auch nach Begehren, Umfang und Inhalt - das Maß einer angemessenen Wahrnehmung eigener Rechte erheblich übersteigen, dokumentieren die Manifestierung seiner Persönlichkeitsstörung, die einer an objektiven Kriterien ausgerichteten und unnötige Konflikte möglichst vermeidenden Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben entgegensteht. Zutreffend hat die Polizeiärztin Dr. T1. in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2007 in auch für das Gericht nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass dieses Verhalten des Klägers die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestätige. Auch die weiteren während des Klageverfahrens vom Kläger gegen das PP L. erhobene Forderungen belegen nach ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung das polizeiärztlich festgestellte Krankheitsbild und die prognostizierte dauernde Unfähigkeit, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Das PP L. ist in den angefochtenen Bescheiden ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch allgemein dienstunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist und daher seine Weiterverwendung im Polizeidienst – z.B. im Innendienst – gemäß § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG ebenso wenig in Betracht kommt wie ein Laufbahnwechsel in die allgemeine Verwaltung. Gleiches gilt für die Verneinung einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 46 LBG. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, im Falle des Klägers also das von ihm bekleidete Amt eines Polizeioberkommissars und ggfls. – nach einem Laufbahnwechsel – eines Oberinspektors in der allgemeinen Verwaltung. Die Dienstunfähigkeit ist dauerhaft, wenn die Behebung der Unfähigkeit des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit reicht es bereits aus, wenn der Beamte auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen seinen Pflichten nachkommen kann (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 6 A 4032/05 -, www.nrwe.de ). Das PP L. hat – den polizeiärztlichen gutachtlichen Stellungnahmen vom 19. Januar und 28. September 2007 folgend – den Kläger für allgemein dienstunfähig befunden, weil sich insbesondere die diagnostizierte manifestierte und auf Dauer angelegte, als gravierend eingestufte Persönlichkeitsstörung nach seiner Einschätzung gleichermaßen auf jegliche Verwaltungstätigkeit auswirkt und auch eine Teilzeitverwendung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten auf nicht absehbare Zeit ausschließt. Diese prognostische Wertung ist angesichts der Beschaffenheit des komplexen Krankheitsbildes des Kläger für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.