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Urteil

19 K 3201/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0513.19K3201.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1950 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung im Polizei-vollzugsdienst des beklagten Landes, zuletzt als Polizeioberkommissar. Er war zuletzt beim Polizeipräsidium (PP L. ) verwendet worden. Durch Bescheid vom 14.06. 2007 hatte das PP L. die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt und den Kläger mit Ablauf des 30.06.2007 in den vorzeitigen Ruhe-stand versetzt. Es hatte sich dabei auf das polizeiärztliche Gutachten der Regierungs-medizinaldirektorin Dr. T. und das psychiatrisch-psychotherapeutische Zusatzgutachten des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. N. vom 23.10.2006 gestützt. Gegen diese Zurruhesetzungsverfügung hatte der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.06.2009 – 19 K 307/08 – abgewiesen wurde. Über den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG NRW bislang nicht entschieden. Am 11.09.2008 beantragte der Kläger – unter Wiederholung eines bereits früher gestellten Antrags – seine Reaktivierung. Er legte Atteste des Orthopäden Dr. U. und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. C. jeweils vom 28.08.2008 vor und machte im Wesentlichen geltend: Er sei ausweislich der vorgelegten Atteste aus chirurgisch-orthopädischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Seine Dienstfähigkeit sei wiederhergestellt. Wenn es keine somatoformen Schmerzstörungen mehr gebe, sei die früher diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung – wenn es sie überhaupt gebe – zu vernachlässigen, weil diese behandelbar sei. Mit Schreiben vom 11.10.2008 und 15.10. 2008 ergänzte der Kläger seinen Antrag. Das PP L. beauftragte das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises mit der Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers. In der Begutachtung vom 01.04.2009 gelangte das Gesundheitsamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, im allgemeinen Verwaltungsdienst uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen. Der Beamte werde daher auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, seine Dienstpflichten im allgemeinen Verwaltungsdienst zu erfüllen. Das PP L. stellte durch Bescheid vom 22.04.2009 unter Hinweis auf das eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 01.04.2009 fest, dass der Kläger weiterhin allgemein dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sei und lehnte den Reaktivierungsantrag ab. Am 15.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Er sei ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte allgemein dienstfähig und polizeidienstfähig, so dass er erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen sei. Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, weil er sich auf ein unbrauchbares amtsärztliches Gutachten stütze. Dieses Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft erstellt worden. Aus dem Gutachterauftrag sei zu entnehmen gewesen, welches Ergebnis vom PP L. für wünschenswert gehalten werde. Die Begutachtung habe auf einseitiger Bewertungsgrundlage stattgefunden, weil nicht alle von ihm – dem Kläger - vorgelegten ärztlichen Berichte und Atteste berücksichtigt worden seien. Ferner sei kein psychiatrisches Fachgutachten eingeholt worden. Insbesondere den Bescheinigungen der Ärzte Dr. I. vom 24.07.2009 und der Fachärztin für Psychotherapie Dr. E. vom 26.08.2009 sei zu entnehmen, dass er an keiner die Dienstleistung ausschließenden psychischen Erkrankung leide. Ferner belege das Attest des Prof. Dr. U. vom 10. September 2009, dass aus chirurgisch/orthopädischer Sicht derzeit hinsichtlich der Beschwerden des Kniegelenkes als auch des Rückens eine volle Belastungsfähigkeit bestehe und keine einschränkenden Faktoren derzeit vorlägen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums L. vom 22.04.2009 zu verpflichten, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt den angefochtenen Bescheid und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 07.05.2010 in der Fassung vom 23.06.2010 Beweis erhoben zu den Fragen, ob der Kläger derzeit an einer psychischen Erkrankung und/oder an einer somatoformen Schmerzstörung leidet (1) und bejahendenfalls ob angesichts dieser Erkrankung die ärztliche Prognose gerechtfertigt ist, der Kläger werde zukünftig als Polizeioberkommissar wieder ohne größere Fehlzeiten uneingeschränkt Dienst zumindest im Innendienst leisten können (2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. X. 29.09.2010 und das von Prof. Dr. M. unter dem 19.08.2010 erstellte psychologische Zusatzgutachten Bezug genommen, denen der Kläger – insbesondere mit dem Vorwurf der Gutachter Prof. Dr. M. sei befangen – entgegengetreten ist. Das Gericht hat die Gutachter in der mündlichen Verhandlung ihre schriftlichen Stellungnahmen erläutern lassen und sie zu dem gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. M. erhobenen Vorwurf der Befangenheit gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2011. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Das beklagte Land hat den Reaktivierungsantrag des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2009 zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Die Voraussetzungen der für das Reaktivierungsbegehren des Klägers allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Bestimmung des § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 35 LBG NRW in der hier maßgeblichen ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist dem auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis gerichteten Antrag eines Beamten nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertagenen Statusamtes wieder genügt. Die Formulierung „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt haben muss, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2009 – 6 B 552/09 – nrwe.de. Der Kläger genügt den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes eines Polizeioberkommissars weiterhin nicht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem fachpsychiatrischen Sachverständigengutachten der Dr. X. vom 29.09.2010 und dem unter dem 19.08.2010 von Prof. Dr. M. erstellten psychologischen Zusatzgutachten. Die Sachverständige Dr. X. beantwortet die mit Beweisbeschluss vom 07.05.2010/23.06.2010 gestellten Beweisfragen auf S. 26 f. ihrer schriftlichen Stellungnahme wie folgt: „In Kenntnis der Aktenlage und des testpsychologischen Zusatzgutachtens sowie auf Grund der eigenen Untersuchungen und Feststellungen ist bei Herrn C1. von einer überdurchschnittlich intelligenten psychopathisch strukturierten Persönlichkeit auszugehen. Auf Grund dieser Persönlichkeitsstörung mangelt es ihm an der Fähigkeit, den eigenen Eindruck auf andere zutreffend einzuschätzen. Auf nicht in seinem Sinne lösbare Konflikte reagiert er unangepasst mit körperlichen Beschwerden in Form eines somatoformen Schmerzsyndroms, das er zum Teil für seine Zwecke instrumentalisiert hat. Angesichts dieser abnormen Persönlichkeit mit den daraus resultierenden Reaktionstendenzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs seiner Dienst- und Dienstunfähigkeitszeiten nicht davon auszugehen, dass Herr C1. künftig ohne größere Fehlzeiten uneingeschränkt Dienst leisten wird. Dabei verwies Herr C1. darauf, dass er Innendienst sowieso nicht leisten wolle. Er äußerte die Möglichkeit, man könne ihn nach seiner Reaktivierung im Innendienst für Aufgaben jenseits seines Interesses einsetzen. Dies empfände er als Mobbing. Dann und auch bei anderen Konflikten wären erneute, mit Krankheiten begründete Fehlzeiten zu erwarten.“ Der Gutachter Prof. Dr. M. gelangt in seinem unter dem 19.08.2010 erstellten psychologischen Zusatzgutachten zu einer übereinstimmenden fachlichen Einschätzung. Auf S. 23 f. seiner Stellungnahme stellt Prof. Dr. M. fest: „Herr C1. hat sich testpsychologisch als überdurchschnittlich intelligente, psyochopathisch strukturierte Persönlichkeit erwiesen. Ihm mangelt es an der Fähigkeit, den eigenen Eindruck auf andere zutreffend einzuschätzen. Indem er egozentrisch seine momentanen Ziele ohne Mitgefühl für andere, ohne Rücksicht auf die Interessen anderer und ohne ohne Rücksicht auf die längerfristigen Konsequenzen für sich selbst verfolgt, kommt es zu Konflikten, sei es am Arbeitsplatz oder im familiären Umfeld. Schuld verschiebt er. Sich findet er, so, wie er ist, in Ordnung. Er hat keine Bereitschaft, sich zu ändern. Autoritäten und Vorschriften, die seinen Absichten entgegen stehen, erkennt er nicht an. Er lernt für sein soziales Zurechtkommen nicht aus Erfahrung. Auf nicht in seinem Sinne lösbare Konflikte reagiert er unangemessen mit körperlichen Beschwerden in Form eines somatoformen Schmerzsyndroms, das er zum Teil für seine Zwecke instrumentalisiert. Angesichts der beschriebenen abnormen Persönlichkeit mit den daraus resultierenden Reaktionstendenzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes seiner Dienst- und Dienstunfähigkeitszeiten nicht davon auszugehen, dass der Kläger künftig ohne größere Fehlzeiten uneingeschränkt Dienst leisten werde. Innendienst will er sowieso nicht leisten, würde er als Mobbing werten...“ Diese sachverständigen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes eines Polizeioberkommissars weiterhin nicht genügt. Zur Überzeugung des Gerichts besteht kein Anlass an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Entgegen der Behauptung des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. M. auf einer gegenüber dem Kläger voreingenommenen und parteiischen Grundhaltung des Gutachters beruhen. Der Kläger stützt den Vorwurf der Befangenheit im Kern auf die seiner Ansicht nach „chaotischen“ Umstände, unter denen das von Prof. Dr. M. erstellte Zusatzgutachten zustande gekommen sei. Der Sachverständige habe ihm während einer Untersuchung im Beisein der Hauptgutachterin Dr. X. vorgehalten, er sei ein Psychopath und mit Herrn Ackermann von der Deutschen Bank zu vergleichen. Diese Behauptung des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme der Befangenheit des Sachverständigen. Prof. Dr. M. hat in seiner undatierten schriftlichen bei Gericht am 19.04.2011 eingegangenen Stellungnahme und anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestritten, den Kläger als Psychopathen bezeichnet und mit Herrn Ackermann verglichen zu haben. Tatsächlich habe er dem Kläger im Beisein der Hauptgutachterin seine Testergebnisse vorgestellt und in diesem Zusammenhang auch seinen erhöhten Wert in der Psychpathie-Skala des MMPI-Testverfahrens erläutert. Zur Erklärung des Begriffs „Psychopathie“ habe er unter anderem ausgeführt, dass mit diesem Begriff Menschen gemeint seien, die im Verfolgen eigener Interessen wenig soziale Rücksichten nehmen, die aber durchaus erfolgreich sein könnten. In diesem Zusammenhang könne auch der Name des Vorstand der Deutschen Bank Ackermann gefallen sein. Zur Überzeugung des Gerichts sind die Angaben des Gutachters glaubhaft. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der Gutachter aus persönlichen oder anderen unsachlichen Gründen gegenüber dem Kläger voreingenommen sein sollte. Der Gutachter hat den Kläger erstmals im Rahmen des gerichtlichen Gutachtenauftrages kennengelernt und hat kein eigenes Interesse an einem für den Kläger negativen Ausgang des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. Der vom Gutachter glaubhaft geschilderte Verlauf des Untersuchungsgesprächs vom 13.08.2010 lässt nicht auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen, selbst wenn in diesem Gespräch der Name des Vorstandes der Deutschen Bank Ackermann gefallen sein sollte. Der Gutachter hat glaubhaft dargelegt, dass die Erwähnung des Namens Ackermann der Erläuterung des Begriffs „Psychopathie“ gedient habe. Er habe Herrn Ackermann beispielhaft als Person mit erhöhter psyochopathischer Persönlichkeitstruktur genannt, die im Verfolgen eigener Interessen durchaus erfolgreich sein könnten. Diese beispielhafte Erläuterung lässt nicht den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Gutachters zu. Es besteht auch im Übrigen kein Anlass an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Die Sachverständigen haben ihre Einschätzung, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen an das Amt eines Polizeioberkommissars nicht genügen wird, in ihren schriftlichen Stellungnahmen und durch ihre ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar begründet. Die Prognose, dass der Kläger zukünftig nicht ohne größere Fehlzeiten uneingeschränkt Dienst leisten wird, beruht maßgeblich darauf, dass die Gutachter dem Kläger eine ausgeprägte psychopathische Persönlichkeitsstruktur zuschreiben. Die Qualifizierung des Klägers als eine Person mit ausgeprägter psychopathischer Persönlichkeitsstruktur basiert auf den Ergebnissen des vom Gutachter Prof. Dr. M. durchgeführten psychologischen Testverfahrens namens Minnesota Multiphasic Personality Inventory-2 (MMPI-2), bei dem der Kläger nach den Feststellungen des schriftlichen Zusatzgutachtens vom 19.08.2010 (S. 15) eine sehr hoch ausgeprägte Psychopathie-Skala erreichte. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat das Testverfahren MMPI-2 in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass dieses Verfahren eine erzwungene Beantwortung von 567 standardisiert festgelegten Fragestellungen beinhaltet. Die Einordnung des Probanden erfolge durch einen Vergleich der Antworten des Probanden mit Antworten von Personen mit psychiatrischen Erkrankungen. Dieses Testverfahren sei fachlich anerkannt und werde laufend fortentwickelt. Soweit es auf S. 15 des schriftlichen Gutachtens vom 19.08.2010 heißt, dass der Kläger das MMPI-2-Verfahren mit „abwehrender Untersuchungshaltung“ bearbeitet habe, beinhaltet diese Feststellung – entgegen der Einschätzung des Klägers – keine auf eine Voreingenommenheit zurückgehende persönliche Wertung des Gutachters. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr nachvollziehbar erläutert, dass er die abwehrende Untersuchungshaltung des Klägers anhand von sog. Gültigkeitsskalen des Testverfahrens festgestellt habe. Das Testverfahren enthalte bestimmte sog. Gültigkeitsskalen, die auf eine Überprüfung der Gültigkeit der Antworten des Probanden angelegt seien. Maßgeblich für die Beurteilung der Gültigkeitsskalen sei die T-Wert-Differenz zwischen den Skalen F und K. Soweit der Kläger beanstandet, der Gutachter habe nicht ausreichend erläutert, auf welcher Grundlage er Personen mit erhöhter Psychopathie-Skala die auf S. 16 seines Gutachtens bezeichneten Charaktereigenschaften zuschreibe, hat Prof. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er die genannten Charaktereigenschaften zum Teil dem MMPI-2-Handbuch entnommen habe. Das Handbuch sei eine standardisierte Interpretationshilfe für die mittels des Testverfahrens gewonnenen Testergebnisse. Die übrigen angeführten Eigenschaften habe er der zur Psychopathie vorliegenden Fachliteratur entnommen. Soweit der Gutachter zur Begründung seiner gutachterlichen Bewertung auf S. 16 seines Gutachtens ausführt, dass „die MMPI-2-Zusatzskalen insofern in guter Übereinstimmung mit den Basisskalen“ waren, hat der Gutachter diese schriftliche Ausführung in der mündlichen Verhandlung dahingehend nachvollziehbar erläutert, dass für das MMPI-2-Testverfahren neben den sog. Basisskalen (wie etwa Psychopathie) weitere verschiedene sog. Zusatzskalen entwickelt worden seien. Die Skala für „Subtile Psychpathie“ sei eine solche sog. Zusatzskala. In dieser Zusatzskala habe der Kläger mit dem Wert 74 die höchste Ausprägung aller Zusatzskalen erreicht. Soweit der Kläger hinsichtlich der Einnahme des Medikaments Diclofenac beanstandet, der Gutachter habe ihm insoweit zu Unrecht eine absichtliche Täuschung unterstellt, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er dem Kläger mit der Erwähnung der Einnahme des Medikaments auf S. 24 seiner Stellungnahme keine Täuschung habe vorwerfen wollen. Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers sei es unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte von Bedeutung gewesen, dass der Kläger bei der Beantwortung des ihm am 16.07.2010 ausgehändigten Fragebogens angegeben habe, keine Medikamente einzunehmen und anlässlich seines Hausbesuches am 04.08.2010 – also kurze Zeit später – Medikamente eingenommen habe. Die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen wird im Übrigen auch nicht durch die Bescheinigung der Dr. E. vom 28.10.2010 und die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der Waldburg-Zeil-Kliniken vom 19.04.2011 in Zweifel gezogen. Prof. Dr. M. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die von ihm ermittelten Testergebnisse zu verlässlicheren Ergebnissen führten als die durch die klinische Behandlung und Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse. Ein behandelnder Arzt werde als Therapeut des Patienten häufig zu dessen Partei. Soweit der Kläger beanstandet, er habe entgegen der Darstellung in den schriftlichen Gutachten nicht erklärt, dass er keinen Innendienst leisten wolle und eine entsprechende Weisung des Dienstherrn als Mobbing werten werde, vermag auch dieses Vorbringen die Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen räumt der Kläger selbst ein, gegenüber der Gutachterin gesagt zu haben, dass er den aktiven Polizeidienst im Außendienst gegenüber dem Innendienst bevorzuge. Selbst wenn der Kläger in diesem Zusammenhang gegenüber den Gutachtern erklärt hat, dass er trotz seiner Vorliebe für den Außendienst der Weisung des Dienstherrn, Innendienst zu leisten, nachkommen werde, ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter dem Einsatz des Klägers in dem von ihm als missliebig empfundenen Innendienst prognostisch ein erhöhtes Konfliktpotenzial beigemessen haben, auf das der Kläger angesichts seiner abnormen Persönlichkeit voraussichtlich unangepasst in Form eines somatoformen Schmerzsyndroms reagieren wird. Die übrigen Einwände des Klägers greifen ebenfalls nicht. Sie betreffen Randbereiche der persönlichen Lebensgeschichte des Klägers und haben auf das Ergebnis der im wesentlichen durch psychologische Testverfahren ermittelten gutachterlichen Feststellungen keinen Einfluss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.