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Beschluss

10 L 1092/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0814.10L1092.09.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 3774/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.06.2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Ungeachtet der sich im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags stellenden Frage, ob hier angesichts dessen, dass die Mutter des Antragstellers die Beteiligung dessen Vaters am Hauptsacheverfahren vorzugeben für notwendig erachtet hatte, deren alleiniges Sorgerecht nur mit einer entsprechenden Erklärung ihres prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegenüber dem nach § 80 Abs. 3 VwGO ausdrücklich darzulegenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg haben kann, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Kann weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt werden, ist bei der Interessenabwägung zunächst auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, aber auch auf die sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten, die für oder gegen die sofortige Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts sprechen, abzustellen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule in Rede steht. Vorliegend überwiegt das Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 08.06.2009. Die in der nachträglich am 15.07.2009 ergangenen Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführte Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Indem der Antragsgegner darauf hinweist, dass der Besuch einer allgemeinen Schule die Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung S.s begründe, werden Gründe genannt, die aus Sicht des Antragsgegners das besondere Vollzugsinteresse darstellen. Die in dem Bescheid vom 08.06.2009 getroffene Entscheidung, dass S. sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung hat und er eine Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt besucht, wird aller Voraussicht nach in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in § 19 Schulgesetz - SchulG - in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF -. Danach werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Orte der sonderpädagogischen Förderung sind unter anderem die allgemeine Schule und die Förderschulen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass S. sonderpädagogische Förderung mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (vgl. § 7 AO-SF) benötigt. In dem pädagogischen Gutachten vom 24.04.2009 sind ausführlich die Schwierigkeiten S.s , die insbesondere bei den Hospitationen im Kindergarten und in der E. schule an drei verschiedenen Tagen beobachtet wurden, dargelegt. Danach hat S. enorme Probleme mit der Körper- und Raumwahrnehmung, er kann seinen Körper nicht bewusst wahrnehmen und seine Stellung im Raum nicht erfassen. Daher kann er viele Anweisungen nicht umsetzen, auch wenn er sie verstanden hat. So konnte er z.B. eine Übung, bei der auf einer Linie am Boden balancieren und Fuß vor Fuß setzen sollte, erst machen, nachdem sie ihm wiederholt vorgemacht worden war. Des Weiteren zeigt S. eine starke Überempflindlichkeit insbesondere im taktilen Bereich. Im feinmotorischen Bereich zeigt er viele Defizite. Sein Selbstbewusstsein ist sehr gering. In dem schulärztlichen Gutachten vom 18.03.2009 wird ausgeführt, dass S. Defizite in allen Bereichen hat, besonders im sozialemotionalen Bereich und bei der Motorik (Grobmotorik, Feinmotorik, Koordination und Gleichgewicht). Dass S. Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung hat, wird auch durch den Entwicklungsbericht der Städtischen Kindertagesstätte "B. " vom 30.01.2009 belegt. Zwar ist aus Sicht der berichtenden Leiterin und der Heilpädagogin eine Schule mit dem Schwerpunkt emotionale-soziale Förderung für S. empfehlenswert. In dem Bericht werden aber neben S.s Problemen in diesem Bereich (sehr große Unsicherheit, fehlendes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sowie eingeschränkte soziale Kontakte) und im Bereich Sprache ausführlich auch S.s Probleme im motorischen Bereich ausgeführt. Danach ist seine Feinmotorik nicht altersentsprechend, der Pinzettengriff ist nicht vorhanden. Er kann sich nicht ohne Hilfestellung an- und ausziehen. Seine Körperhaltung ist sehr versteift, er kann seine Körperkraft nicht dosieren und gezielt einsetzen. Hüpfen auf einem Bein ist nicht möglich, Laufen ist nicht möglich, Klettern und Balancieren nur mit Hilfestellung. S. hat große Gleichgewichtsprobleme. Das Nachmachen von Körperhaltungen und Übungen gelingt nur mit Hilfestellung und Unterstützung. Seine Körperwahrnehmung ist nicht altersentsprechend. Die Festlegung der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung als Förderort wird aller Wahrscheinlichkeit nach im Hauptsacheverfahren jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sein. Diese Förderschule ist angesichts der deutlichen Beeinträchtigungen S.s der geeignete Förderort, um den starken und umfangreichen Förderungsbedarf S.s zu decken. Allerdings muss die Schulaufsichtsbehörde mehrere der in § 20 Abs. 1 SchulG genannten Förderorte festlegen, wenn für den Schüler mehrere Förderorte ihrem Typ nach als geeigneter Förderort in Betracht kommen; die Festlegung muss abstrakt erfolgen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15.11.2007 - 19 B 1637/07- und vom 31.07.2007 - 19 B 1313/07 -. Dementsprechend hat sich die Schulaufsichtsbehörde auch mit der Frage zu befassen, ob der Gemeinsame Unterricht als geeigneter Förderort in Betracht kommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern einen Antrag auf Gemeinsamen Unterricht gestellt haben. Vorliegend lässt der Bescheid des Antragsgegners vom 08.06.2009 zwar eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit vermissen, dass der Gemeinsame Unterricht als Förderort für S. nicht geeignet ist. Allerdings kann aus dem in der Begründung angeführten Erfordernis "in einer kleinen Gruppe spielen und lernen" entnommen werden, dass der Gemeinsame Unterricht, der eine solche kleine Gruppe nicht bietet, deshalb nicht (auch) als Förderort festgelegt wurde. Dass der Gemeinsame Unterricht als Förderort für S. nicht geeignet ist, geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor. In dem pädagogischen Gutachten vom 24.04.2009 wird ausgeführt, dass Förderungen zur Verbesserung von Wahrnehmungsverarbeitung, Koordination, Rumpfstabilität, Gleichgewicht, Kraftdosierung, Fein- und Visumotorik absolut notwendig sind. Dies wird nach dem Gutachten nur bei intensiver Einzelbetreuung und in einer SI (sensorische Integration) orientierten Kleinstgruppe möglich sein. Diesen Bedürfnissen kann im Gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule mit wenigen Wochenstunden sonderpädagogischer Förderung nicht Rechnung getragen werden. Zudem wird im schulärztlichen Gutachten ausgeführt, dass S. in einer großen Gruppe nicht zurecht kommt. Auch die Ausführungen in dem Bericht der Kindertagesstätte sprechen gegen den Gemeinsamen Unterricht als geeigneten Förderort. Danach ist S. Arbeiten in Kleingruppen (nur) möglich, wenn die Erzieherin dabei bleibt und die Aufmerksamkeit auf ihn gerichtet ist; hingegen scheint ihn die Kinderzahl in der Gesamtgruppe mit 15 Kindern oft zu überfordern; S. ist zudem sehr geräuschempfindlich. Gegen die Geeignetheit des festgelegten Förderortes Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass diese in der Regel eine Ganztagsschule ist (vgl. § 23 Abs. 2 AO-SF), wie auch die konkret vor Ort in Betracht kommende E. schule. Der Antragsteller erhält dort die für ihn erforderlichen Therapien und Förderung. Sollte er dennoch außerschulische Therapien und Förderung weiterhin für erforderlich halten, hindert ihn der Besuch der Förderschule nicht, jene am späteren Nachmittag nach Unterrichtsende wahrzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.