Beschluss
18 L 1247/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0908.18L1247.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000.- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und 4 einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 2 bis 4 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.7.2009 anzuordnen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse an der nach § 37 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - gesetzlich vorgesehenen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9 (OVG NRW), Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00- m.w. N; 10 zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2009 - 13 B 922/09-. 11 Diese Voraussetzungen sieht das Gericht bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der angefochtenen Ziffern 2 bis 4 des Bescheides nicht als erfüllt an. 12 Hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides gilt Folgendes: 13 Ziffer 2 des Bescheides vom 16.7.2009 erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des Bescheides. 14 Die Antragsgegnerin ist gemäß § 14 c Abs. 1 AEG befugt, die diesbezügliche Anordnung zu treffen. Denn die Weigerung der Antragstellerin, den Zugangsberechtigten rahmenvertraglich vereinbarte Eisenbahnstrecken ( Relationen ), die vereinbarten Bandbreiten und deren zeitliche Lagen sowie Informationen über die Laufzeit und den Beendigungszeitpunkt des jeweiligen Rahmenvertrages bekannt zu geben, verstößt gegen § 13 Abs. 6 der Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur vom 3.6.2005 (EIBV). Da § 13 Abs. 6 EIBV der Herstellung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs dient, bedarf es keiner weitergehenden Darlegung, dass damit auch gegen das in § 14 Abs. 1 AEG niedergelegte Diskriminierungsverbot verstoßen wird. 15 Nach § 13 Abs. 6 EIBV ist der Betreiber der Schienenwege verpflichtet, unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses die wesentlichen Merkmale eines jeden Rahmenvertrages anderen Zugangsberechtigten auf Verlangen offen zu legen. Dies kann durch Einstellung in das Internet erfolgen. 16 Zur Überzeugung des Gerichts sind die zwischen den Beteiligten umstrittenen Be- 17 griffe "wesentliche Merkmale" im Sinne der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu verstehen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die wesentlichen Merkmale eines Vertrages umfassen nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die Bestimmung des wesentlichen Leistungsgegenstandes, also von Leistung und Gegenleistung. Da sich die Gegenleistung hier bereits aus den allen Zugangsberechtigten zugänglichen Entgeltlisten der Antragstellerin ergibt, beziehen sich die wesentlichen Merkmale des Rahmenvertrages auf die wesentlichen Leistungsmerkmale. Die wesentlichen Leistungsmerkmale eines Rahmenvertrages sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 EIBV mit der Angabe der rahmenvertraglich vereinbarten Eisenbahnstrecken ( Relationen ), der vereinbarten Bandbreiten und deren zeitliche Lagen sowie der Informationen über die Laufzeit und den Beendigungszeitpunkt zutreffend und vollständig beschrieben. Keines der genannten Merkmale kann als unwesentlich oder unbedeutend für die Beschreibung des Vertragsgegenstandes aufgefasst werden. 18 Da der Wortlaut des § 13 Abs. 6 Satz 1 EIBV gerade die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bei der Bekanntgabe der wesentlichen Merkmale eines jeden Vertrages fordert, ergibt sich eindeutig, dass nicht etwa nur die Bekanntgabe eines Formular- oder Mustervertrages gemeint sein kann. Vielmehr muss es sich um einzelvertragsbezogene Angaben handeln, denn ansonsten spielte die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses von vornherein keine Rolle. Für diese Auslegung spricht schließlich auch der Umstand, dass § 13 Abs. 6 Satz 1 EIBV die Offenlegung der wesentlichen Merkmale jedes Rahmenvertrages verlangt. Ginge es entsprechend der Auffassung der Antragstellerin nur um die Offenlegung eines Mustervertrages, wäre nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Zugangsberechtigten einen Anspruch auf Offenlegung der wesentlichen Merkmale jedes Vertrages haben sollten. 19 Auch aus dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 6 S. 1 EIBV ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Richtigkeit des Verständnisses der Antragsgegnerin von den Begriffen "wesentliche Merkmale". § 13 Abs. 6 S. 1 EIBV dient der Transparenz des Prozesses der Vergabe der Schienenwege und damit der Herbeiführung der Voraussetzungen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur. Die Offenlegungsverpflichtung soll den Zugangsberechtigten die Möglichkeit geben, frühzeitig zu erkennen, ob für bestimmte Trassen einerseits die Möglichkeit des Abschlusses eines Rahmenvertrages oder aber auch deren Inanspruchnahme im Wege des Gelegenheitsverkehrs besteht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, die Zugangsberechtigten hätten die Möglichkeit, im Wege der Machbarkeitsstudie oder im Rahmen von Fahrlagenplanungen von der Antragstellerin klären zu lassen, ob die Inanspruchnahme einer Trasse in Betracht kommt, genügt dieses Instrument nach Auffassung der Kammer nicht, um den Zugangsberechtigten eine frühzeitige und vorausschauende Planung bezüglich der Inanspruchnahme von Zugtrassen zu ermöglichen. Gerade im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des § 13 Abs. 2 EIBV ist es von besonderer Bedeutung, frühzeitig klären zu können, ob ein Ansinnen, einen Rahmenvertrag für eine bestimmte Trasse abzuschließen, überhaupt erfolgversprechend sein kann. Auch ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Zugangsberechtigten für die Erstellung von Machbarkeitsstudien und Fahrlagenplanungen Entgelte berechnen wird, während sich die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) über die rahmenvertraglichen Bindungen kostenlos unterrichten können. 20 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verfolgt das Verständnis der Antragsgegnerin von den Begriffen "wesentliche Merkmale" auch nicht das Ziel, Zugangsberechtigte ihrerseits im Vorfeld überhaupt erst marktfähig zu machen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation grundlegend von derjenigen der Verpflichtung zum Abschluss von nicht zeitkongruenten Rahmenverträgen 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2009 - 13 B 830/09 -. 22 Während es in jenem Fall tatsächlich darum ging, Markteinsteigern durch Maßnahmen im Vorfeld des Markteintritts in wirtschaftlicher Hinsicht den Markteintritt zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, was in der genannten Entscheidung als "Kampf um die Schiene" bezeichnet wurde, geht es hier darum, marktfähigen Zugangsberechtigten gleiche und faire Bedingungen bei der Wahrnehmung ihres Zugangsrechts aus § 14 Abs. 1 AEG zu verschaffen. Dies betrifft in der Sprache des Oberverwaltungsgerichts allein den "Kampf auf der Schiene". Dabei kann an dieser Stelle unentschieden bleiben, inwieweit die in der soeben genannten Entscheidung des OVG NRW genannte Unterscheidung in §§ 1 und 14 AEG angelegt und damit als Abgrenzung für eine Eingreifensermächtigung der Antragsgegnerin tragfähig ist, denn jedenfalls geht es hier nicht darum, dass ein Unternehmen erst marktfähig gemacht werden soll. 23 Auch soweit die Antragstellerin darauf hinweist, die Richtigkeit des Verständnisses der Antragsgegnerin von den Begriffen "wesentliche Merkmale" werde schon dadurch widerlegt, dass § 13 Absätze 9 und 10 EIBV ja gerade davon ausgingen, dass es Anträge auf Trassen geben könne, die nicht miteinander zu vereinbaren seien, steht dies der Richtigkeit dieses Verständnisse nicht entgegen. Denn nach Auffassung der Kammer bezieht sich die Informationspflicht der Antragstellerin nach § 13 Abs. 6 EIBV auf einen vorgelagerten Bereich, in dem ein Zugangsberechtigter seinerseits seine Chancen auf eine Trassenvergabe einschätzen kann und stellt insoweit eine Leistung dar, die nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf Verlangen des Zugangsberechtigten zu erbringen ist. Unabhängig von der Vorinformation nach § 13 Abs. 6 EIBV kommt es zu dem allgemeinen Trassenvergabeverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens regeln § 13 Absätze 9 und 10 EIBV das Vorgehen der Antragstellerin bei Vorliegen von Anträgen auf zeitgleiche, mit einander nicht zu vereinbarende Nutzungen. 24 Das Verständnis der Antragsgegnerin von den Begriffen "wesentliche Merkmale" i. S. d. § 13 Abs. 6 EIBV wird - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift jedenfalls nicht widerlegt. Das Ziel des Verordnungsgebers, mit dieser Vorschrift die Transparenz zu erhöhen, wird unzweifelhaft durch die von der Antragsgegnerin angeordnete Handhabung der Offenlegung von Rahmenverträgen erreicht. 25 Die Transparenz des Prozesses der Trassenvergabe wird aber für den Zugangsberechtigten in besonderer Weise hergestellt, wenn er sich seinerseits schon frühzeitig unterrichten kann, welche Trassen bereits mit rahmenvertraglichen Verpflichtungen der Antragstellerin belegt sind. Ob den Zugangsberechtigten darüber hinaus auch noch die Möglichkeit der Kontrolle der Einhaltung der Grenze des § 13 Abs. 2 EIBV eröffnet werden sollte, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen bleiben. 26 Schließlich steht das Normverständnis der Antragsgegnerin auch nicht im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang speziell auf Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2001/14/EG hinweist, wonach die allgemeine Art ( general nature ) jedes Rahmenvertrages offenzulegen ist, gibt dies jedenfalls keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die hier in Bezug genommenen wesentlichen Leistungsgegenstände nicht gemeint sein sollten. Zuzugeben ist der Antragstellerin, dass diese Formulierung sicherlich keine Berechtigung dafür geben könnte, Details der Vertragsgestaltung offenzulegen. Auch weist der Begriff "general nature" für sich genommen nicht unbedingt darauf hin, dass alle wesentlichen Merkmale eines Vertrages gemeint seien. Allerdings ist auch der Begriff "general nature" in dem Regelungszusammenhang des Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2001/14/EG zu verstehen. Da dort einerseits geregelt ist, dass Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden müssen und dass jeder Rahmenvertrag offenzulegen ist, ist auszuschließen, dass allein die Offenlegung von Musterrahmenverträgen oder die Darstellung der allgemeinen Struktur des Vertrages gemeint sein könnte. Denn diese stellen sich im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen nicht als problematisch dar und es wäre auch nicht sinnhaft, insoweit ein Einsichtsrecht in jeden Rahmenvertrag zu geben. Vielmehr muss es sich um wesentliche einzelfallbezogene Daten handeln, die ohne Anonymisierung - jedenfalls zum Teil - als Geschäftsgeheimnis schutzwürdig wären. 27 Unabhängig von dem konkreten Verständnis des Begriffs "general nature" i. S. d. Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 2001/14/EG ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie allein Mindeststandards der Regulierung innerhalb der Mitgliedstaaten festlegt. Trifft ein Mitgliedstaat eine in Bezug auf die Regulierung des Wettbewerbs weitergehende Regelung, trägt dabei jedoch der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse Rechnung, stellt sich eine derartige Regelung nicht als europarechtswidrig, sondern eher als "Übererfüllung" der Richtlinie dar, die sich im Rahmen des nach Art. 38 der Richtlinie 2001/14/EG nicht eingeschränkten Spielraums des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hält. 28 Schließlich ist das von der Antragsgegnerin gefundene Verständnis des § 13 Abs. 6 EIBV auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil es stets zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen führen würde. Soweit die Antragstellerin insoweit ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse in den Blick nimmt, deren Offenlegung sich durch die Summe der Rahmenverträge ergäbe, ist dieses Argument nur eingeschränkt nachvollziehbar. Denn ein ganz großer Teil der durch Rahmenverträge generierten Geschäftsvorgänge der Antragstellerin wird bereits durch die vorgesehene Veröffentlichung der Netzfahrpläne offenbar. Insoweit handelt es sich um offenkundige Tatsachen, die keines weitergehenden Schutzes bedürfen. 29 Soweit es der Antragstellerin dagegen um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ihrer Rahmenvertragspartner geht, besteht für die Antragstellerin die Möglichkeit, die Rahmenverträge insoweit zu anonymisieren und damit die Geschäftsgeheimnisse zunächst zu wahren. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Art der Offenbarung der angesprochenen Daten, nämlich der Relation, der zeitlichen Lage, der Bandbreite und des Beginns und Endes des Rahmenvertrages gibt zunächst keinen Hinweis auf den Vertragspartner der Antragstellerin. Wenn sich nach Veröffentlichung des Netzfahrplans für Zugangsberechtigte ermitteln lässt, mit wem welche Rahmenverträge abgeschlossen sind, ergibt sich dies in erster Linie aus der Veröffentlichung des Netzfahrplans. Insoweit handelt es sich auch hier um offenkundige Tatsachen, die keinen Geheimnisschutz genießen. 30 Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 30.8.2009 als Anlage 8 einen Antrag eines ( EVU ) auf Auskunftserteilung vorgelegt und darauf hingewiesen hat, dass eine Anonymisierung der Angaben nicht praktikabel sei, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8.9.2009 eindeutig erklärt, dass eine vollständige Beantwortung dieser Anfrage durch den Bescheid vom 16.7.2009 nicht verlangt wird. Die Antragstellerin ist zur Beantwortung der Anfrage nur insoweit verpflichtet, als sie sich auf bestimmte Relationen und Zeiten ( mit Bandbreiten ) bezieht. Soweit aktuell über den Netzfahrplan ein Rückschluss auf das dort verkehrende EVU möglich ist, gilt das soeben Ausgeführte. 31 Die Antragsgegnerin hat das ihr in § 14 c Abs. 1 AEG eingeräumte Ermessen bezogen auf Ziffer 2 des Bescheides auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Namentlich ist die getroffene Anordnung auch verhältnismäßig. Sie ist unzweifelhaft geeignet, das von der Antragstellerin verfolgte Ziel der Erreichung eisenbahnrechtskonformer Zustände zu erreichen. Sie ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel ersichtlich ist, das in gleicher Weise geeignet wäre, diesen Zweck zu erreichen, und schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne, denn es ist nicht ersichtlich, dass die der Antragstellerin damit auferlegte Belastung außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck stünde. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es der Antragsgegnerin mit dieser Anordnung darum geht, einen diskriminierungsfreien Wettbewerb herbeizuführen. Die demgegenüber von der Antragstellerin angeführten Nachteile der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen und des behaupteten unverhältnismäßigen Aufwandes gebieten demgegenüber kein Absehen von einem Einschreiten. Denn die Wahrung von echten Geschäftsgeheimnissen ist nach Einschätzung der Kammer auch bei Anwendung der von der Antragsgegnerin geforderten Offenlegungspraxis gewährleistet, und der geltend gemachte Aufwand wiegt jedenfalls nicht so schwer, dass um deswillen gar nicht eingeschritten werden dürfte. 32 Hinsichtlich Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides gilt Folgendes: 33 Auch für diese Anordnung ergibt sich eine Ermächtigung der Antragsgegnerin aus 34 § 14 c Abs. 1 AEG. 35 Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung, Regelungen des Musterrahmenvertrages der Antragstellerin, die die Informationsgewährung nach § 13 Abs. 6 EIBV auf die Veröffentlichung ihres Musterrahmenvertrages beschränken, aufzuheben und aus dem Musterrahmenvertrag zu entfernen, begegnet im Verfahren der summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 36 Allerdings hat die Kammer Zweifel, inwieweit die tatsächlich getroffenen Regelungen eine solche Beschränkung darstellen. Die Regelung in Ziffer 6 Abs. 1 des Musterrahmenvertrages gibt im Wesentlichen den Wortlaut des § 13 Abs. 6 EIBV wieder und verweist auf diesen. Die Kammer teilt insoweit das Verständnis der Antragsgegnerin nicht, dass bereits diese Bestimmung eine unzulässige Einschränkung des Informationsrechts und der Informationspflicht enthalte. Denn der Musterrahmenvertrag wird durch konkrete Bestimmung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes zum Rahmenvertrag, der nach § 13 Abs. 6 EIBV offenzulegen ist. Dem gemäß ist in Ziffer 6 Abs. 1 des Musterrahmenvertrages nicht von der Offenlegung des Musterrahmenvertrages, sondern von der Offenlegung "dieses Rahmenvertrages" die Rede. 37 Die in Ziffer 6 Abs. 2 des Musterrahmenvertrages enthaltene Regelung "Der Kunde stimmt zu, dass die DB Netz AG die sich aus diesem Vertrag ergebenden Auswirkungen auf den Kapazitätsverbrauch in einer allgemeingültigen Form, die keinen unmittelbaren Rückschluss auf den Vertragspartner zulässt, auch für Kommunikationszwecke verwenden darf..." enthält zur Überzeugung der Kammer demgegenüber tatsächlich eine Einschränkung der Informationspflichten. Denn diese Formulierung erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass die Möglichkeit der Offenlegung von der Zustimmung des Vertragspartners abhänge. Insoweit bedarf diese Bestimmung der Korrektur entsprechend dem Regelungsbefehl in Ziffer 3 des Bescheides. 38 Auch bezüglich der Anordnung in Ziffer 3 des Bescheides hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. 39 Auch gegen Ziffer 4 des Bescheides vom 16.7.2009 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Soweit die Antragsgegnerin in Ziffern 2 und 3 des Bescheides davon abgesehen hat, der Antragstellerin eine konkrete Umsetzungsfrist zu setzen, führt dies nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn die Umsetzung von Ziffern 2 und 3 des Bescheides erfordert nach Einschätzung der Kammer keine längeren Vorlaufzeiten, so dass im Grundsatz eine sofortige Umsetzung verlangt werden kann. 40 Lässt sich also bei der summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der hier zu prüfenden Ziffern 2 bis 4 offensichtlich rechtswidrig wäre, ergibt auch die Interessenabwägung im Übrigen keine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin. Für die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides spricht das in § 37 AEG vorgezeichnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines auf § 14 c AEG gestützten Bescheides. Ferner spricht das Interesse der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs mit transparenten Zugangsbedingungen gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nämlich vor dem Beginn der Anmeldefrist für den Abschluss von Rahmenverträgen am 21.9.2009 für eine sofortige Vollziehbarkeit. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehbarkeit verschont zu bleiben, wiegt dem gegenüber weniger schwer. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sie ansonsten gezwungen wäre, eigene und fremde Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, trifft dies - wie dargelegt - nach dem Verständnis der Kammer nicht zu. 41 Auch soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass erst ein Zugangsberechtigter mit den von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Daten tatsächlich nicht "zufrieden" gewesen sei, begründet dies keine Zweifel an dem Vollziehungsinteresse. Denn dieses hängt nicht von den konkret formulierten Forderungen bestimmter Zugangsberechtigter, sondern vielmehr von der objektiven Rechtslage ab. 42 Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 30.8.2009 die Befürchtung äußert, dass die von der Antragsgegnerin geforderte Offenlegung dazu führen könne, dass sich Bestellverhalten von Zugangsberechtigten an sachlich unzutreffenden Kriterien ausrichten könne, bewegt sie sich nach Einschätzung der Kammer im Bereich der Spekulation. Einen konkreten Beleg für diese Vermutung hat die Antragstellerin jedenfalls nicht vorgelegt. 43 Soweit die Antragstellerin schließlich auf einen kaum leistbaren Aufwand verweist, der mit der Bearbeitung von Offenlegungsbegehren verbunden wäre, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Die Daten über die Rahmenverträge sind bei der Antragstellerin unzweifelhaft vorhanden. Deren Anonymisierung stellt nach Einschätzung der Kammer keinen Aufwand dar, der von einem Unternehmen wie der Antragstellerin nicht mit vertretbarem Aufwand geleistet werden könnte. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin frei steht, allein die diesbezüglichen Anfragen der Zugangsberechtigten zu beantworten und damit den zu leistenden Aufwand zunächst in Grenzen zu halten. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den Streitwert für das vorliegende Verfahren in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung des OVG NRW im Beschluss vom 20.8.2009 im Verfahren 13 B 922/09, das ebenfalls die Behandlung von Rahmenverträgen zum Gegenstand hatte, auf 50.000.- Euro geschätzt.