Beschluss
13 B 922/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Regulierungsbehörde kann nach §14f Abs.1 Satz2 Nr.1 AEG ex-post verpflichtend anordnen, SNB insoweit zu ändern, wie sie nicht den eisenbahnrechtlichen Zugangsvorschriften entsprechen.
• Eine Minderung des Trassenentgelts bei nicht vertragsgemäßem Zustand der Infrastruktur folgt aus §21 Abs.6 Satz2 EIBV und kann ohne gesondertes Minderungsverlangen gelten.
• Bestimmungen, die Minderungen nur ab einer 10%-Abweichung vorsehen oder Minderungsstufen so runden, dass bei Totalausfall nur 90% Minderung verbleiben, können gegen §21 Abs.6 Satz2 EIBV verstoßen.
• Informations-, Dokumentations- und Auskunftspflichten zur Umsetzung der Änderungsanordnungen stützen sich auf §14c Abs.1 AEG und sind bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
BNetzA kann Minderungspflichten und Umsetzungsanforderungen an SNB anordnen • Die Regulierungsbehörde kann nach §14f Abs.1 Satz2 Nr.1 AEG ex-post verpflichtend anordnen, SNB insoweit zu ändern, wie sie nicht den eisenbahnrechtlichen Zugangsvorschriften entsprechen. • Eine Minderung des Trassenentgelts bei nicht vertragsgemäßem Zustand der Infrastruktur folgt aus §21 Abs.6 Satz2 EIBV und kann ohne gesondertes Minderungsverlangen gelten. • Bestimmungen, die Minderungen nur ab einer 10%-Abweichung vorsehen oder Minderungsstufen so runden, dass bei Totalausfall nur 90% Minderung verbleiben, können gegen §21 Abs.6 Satz2 EIBV verstoßen. • Informations-, Dokumentations- und Auskunftspflichten zur Umsetzung der Änderungsanordnungen stützen sich auf §14c Abs.1 AEG und sind bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragstellerin betreibt Schieneninfrastruktur und hatte in ihren Schienennetz-Benutzungsbedingungen Regelungen zur Minderung von Trassenentgelten getroffen. Die Bundesnetzagentur beanstandete diese Regelungen und erließ am 6. April 2009 einen Bescheid, mit dem sie Änderungen der SNB anordnete, Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten sowie Zwangsgeldandrohungen festsetzte. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag teilweise statt. Streitpunkt war insbesondere, ob die angeordneten Minderungspflichten, die Bagatellgrenzen in der Minderungstafel, die Pflicht zur Minderung ohne Antrag sowie ergänzende Informationspflichten rechtmäßig sind. Die Beschwerde der Antragstellerin und die der Antragsgegnerin wurde vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt. • Rechtsgrundlage und Prüfungsbefugnis: Die BNetzA kann nach §14f Abs.1 Satz2 Nr.1 AEG ex-post Anordnungen zur Änderung von Benutzungsbedingungen treffen; diese Prüfung ergänzt die Vorabkontrolle nach §14e AEG. • Infrastrukturminderungen (§21 Abs.6 Satz2 EIBV): Nach §21 Abs.6 Satz2 EIBV sind Entgelte bei nicht vertragsgemäßem Zustand der Schieneninfrastruktur zu mindern; dies begründet die Pflicht zur Minderung und erlaubt, Minderungspflichten als Anordnung aufzuerlegen. • Bestimmtheits- und Auslegungsfragen: Ziff.1 a) des Bescheidtenors ist bestimmbar und stellt den Wortlaut von §21 Abs.6 Satz2 EIBV als Einzelfallregelung dar; das Leistungssoll ergibt sich aus den SNB und allgemeinen Vertragsgrundsätzen; Bagatellgrenzen sind im Eilverfahren nicht abschließend zu klären. • Minderungstafel und 10%-Regel: Die in den SNB vorgesehene Regel, dass Abweichungen bis 10% ohne Minderung bleiben und Abrundungen auf 10%-Stufen erfolgen, kann mit §21 Abs.6 Satz2 EIBV unvereinbar sein, weil sie im Extremfall zu einer unangemessen reduzierten Minderung führt; die BNetzA kann hierzu klärend nacharbeiten. • Minderung ohne Minderungsverlangen: Für infrastrukturbezogene Mängel spricht nach Auslegung des §21 Abs.6 Satz2 EIBV, dass eine Minderung auch ohne gesondertes Minderungsverlangen zu gewähren ist, sofern die Mängel der Infrastruktur dem Infrastrukturbetreiber bekannt sind. • Nicht-infrastrukturbezogene Mängel und Diskriminierungsverbot: Minderung bei nicht-infrastrukturbezogenen Leistungsstörungen ist allenfalls im Lichte des Diskriminierungsverbots (§14 Abs.1 AEG, §21 Abs.6 Satz1 EIBV) denkbar; der Bescheid richtet sich nach den Bescheidgründen aber primär auf Infrastrukturmängel. • Busnotverkehr und Kostentragung: Die Forderung, bei Busnotverkehr das volle Trassenentgelt zu verlangen, ist mit §21 Abs.6 Satz2 EIBV unvereinbar, weil der Bus kein gleichwertiger Ersatz der Infrastrukturleistung ist und daher eine Entgeltminderung zu erfolgen hat. • Informations- und Dokumentationspflichten: Die in Ziff.2–4 angeordneten Pflichten beruhen auf §14c Abs.1 AEG; die pauschale Behauptung technischer Unmöglichkeit innerhalb der Frist genügt bei summarischer Prüfung nicht, um die Anordnungen als rechtswidrig erscheinen zu lassen. • Ermessen, Interessenabwägung und Sofortvollzug: Die BNetzA hat ihr Ermessen nach §14f AEG ausgeübt und substanziierte Gründe vorgetragen; besondere Umstände, die eine aufschiebende Wirkung rechtfertigen würden, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen; die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die teilweise Gewährung wird stattgegeben. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt, soweit sich der Widerspruch gegen die infrastrukturbezogenen Anordnungen richtet; hingegen war die aufschiebende Wirkung bezüglich bestimmter nicht-infrastrukturbezogener Regelungsaspekte zu gewähren. Die angefochtenen Anordnungen der BNetzA zu Änderungen der SNB, zur Minderung ohne gesondertes Minderungsverlangen bei Infrastrukturmängeln, zur Anpassung der Minderungstafel sowie zu Informations- und Dokumentationspflichten sind im Wesentlichen rechtmäßig und bleiben in Kraft. Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird je Instanz auf 50.000 Euro festgesetzt.