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Urteil

18 K 5493/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen die verkehrsrechtliche Umsetzung einer Umweltzone ist zulässig, weil Betroffene ihre allgemeine Handlungsfreiheit geltend machen können. • Ermächtigungsgrundlage für Verkehrsbeschränkungen aufgrund eines Luftreinhalteplans ist § 40 Abs.1 BImSchG; die Straßenverkehrsbehörde ist an die Vorgaben des Luftreinhalteplans gebunden. • Ein Luftreinhalteplan nach § 47 BImSchG ist nur dann rechtswidrig, wenn die angeordneten Maßnahmen von Anfang an keinen wesentlichen Beitrag zur dauerhaften Einhaltung der Immissionsgrenzwerte leisten. • Die für Köln angeordnete Umweltzone ist geeignet, erforderlich und angemessen zur dauerhaften Verminderung von NO2-Immissionen; damit sind die verkehrsrechtlichen Anordnungen rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Rechtsmäßigkeit der Verkehrszeichen zur Umsetzung der Kölner Umweltzone • Die Klage gegen die verkehrsrechtliche Umsetzung einer Umweltzone ist zulässig, weil Betroffene ihre allgemeine Handlungsfreiheit geltend machen können. • Ermächtigungsgrundlage für Verkehrsbeschränkungen aufgrund eines Luftreinhalteplans ist § 40 Abs.1 BImSchG; die Straßenverkehrsbehörde ist an die Vorgaben des Luftreinhalteplans gebunden. • Ein Luftreinhalteplan nach § 47 BImSchG ist nur dann rechtswidrig, wenn die angeordneten Maßnahmen von Anfang an keinen wesentlichen Beitrag zur dauerhaften Einhaltung der Immissionsgrenzwerte leisten. • Die für Köln angeordnete Umweltzone ist geeignet, erforderlich und angemessen zur dauerhaften Verminderung von NO2-Immissionen; damit sind die verkehrsrechtlichen Anordnungen rechtmäßig. Der Kläger wendet sich gegen verkehrsrechtliche Anordnungen des Beklagten zur Umsetzung der Umweltzone Köln; zwei auf ihn zugelassene Fahrzeuge haben grüne Plaketten. Die Umweltzone wurde auf Grundlage des Luftreinhalteplans der Bezirksregierung Köln vom 31.10.2006 eingerichtet und trat in weiten Teilen der Innenstadt am 01.01.2008 in Kraft (Stufe 1, ab 2010 ggf. Stufe 2). Der Kläger rügt u.a. die Rechtsgrundlage, die Überschreitung der NO2-Grenzwerte und die Verhältnismäßigkeit; er hält die Maßnahme für unwirksam, verweist auf Gutachten und die hohe Zahl von Ausnahmeregelungen. Der Beklagte verteidigt den Plan, beruft sich auf § 40 Abs.1 BImSchG, führt Messwerte, Modellrechnungen und eine Verursacheranalyse an und betont, dass Verkehr der maßgebliche und kurzfristig beeinflussbare Emittent sei. • Zulässigkeit: Der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer in seinen Rechten betroffen; Art.2 Abs.1 GG begründet Klagebefugnis (§ 42 Abs.2 VwGO). • Ermächtigungsgrundlage: § 40 Abs.1 BImSchG erlaubt der Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsbeschränkungen zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans zu treffen; diese Befugnis ist als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen, wobei die Behörde an die inhaltlichen Vorgaben des Luftreinhalteplans gebunden ist. • Formelle Rechtmäßigkeit des LRP: Das Verfahren zur Aufstellung des Luftreinhalteplans entsprach den gesetzlichen Vorgaben, einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung und des Einvernehmens der Straßenverkehrsbehörde. • Materielle Rechtmäßigkeit — Überschreitung: Die Bezirksregierung ermittelte für Messstellen (u.a. Neumarkt 2003: 58 µg/m3 NO2) Überschreitungen gegenüber dem damals geltenden Grenzwert einschließlich Toleranzmarge, so dass die Voraussetzungen des § 47 Abs.1 BImSchG vorliegen. • Materielle Rechtmäßigkeit — Erforderlichkeit und Geeignetheit: Modellrechnungen und Messungen zeigen, dass ohne zusätzliche Maßnahmen der Zielwert 2010 von 40 µg/m3 nicht einzuhalten wäre; der Straßenverkehr ist der maßgebliche und kurzfristig beeinflussbare Emittent, sodass eine Umweltzone als geeignetes und erforderliches Mittel gerechtfertigt ist (§ 47 Abs.4 BImSchG). • Materielle Rechtmäßigkeit — Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme schließt überwiegend besonders schadstoffreiche Fahrzeuge aus (zunächst nur etwa 6 %), Härten werden durch befristete Ausnahmen gemildert; mildere Maßnahmen (z.B. allein umweltsensitive Ampelsteuerung oder eine Plakettenpflicht nur für schadhafte Fahrzeuge) sind nicht gleich geeignet oder praktisch durchführbar. • Beurteilung der vom Kläger vorgelegten Gegenbelege: Gutachten und Vergleiche (ADAC, Berlin-Studien) sind wegen methodischer, örtlicher oder sachlicher Unterschiede nicht überzeugend; vorläufige Messungen 2009 stützen nicht den Erfolgseinwand gegen die Geeignetheit. • Rechtliche Folgen: Da der Luftreinhalteplan und dessen Umsetzung in Form der Verkehrszeichen rechtmäßig sind, verletzen die Anordnungen den Kläger nicht in seinen Rechten; die Klage ist deshalb abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Luftreinhalteplan oder die darauf gestützten verkehrsrechtlichen Anordnungen rechtswidrig wären. Das Gericht hält den Luftreinhalteplan für formell und materiell rechtmäßig und die Umweltzone für geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur dauerhaften Verminderung der NO2-Immissionen. Die Straßenverkehrsbehörde war bei der Umsetzung an die Vorgaben des Plans gebunden; mildere oder praktischere Alternativen wurden geprüft, sind aber nicht gleich geeignet oder durchführbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.