OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 K 6395/08

VG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wenn die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ist. • Bei unklaren Voraussetzungen sowohl zur Klagebefugnis als auch zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann im billigen Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kostenentscheidung aufgehoben werden. • Der Streitwert kann nach § 52 Abs. 2 GKG festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Einstellung wegen Erledigung; Aufhebung der Kostenentscheidung im billigen Ermessen • Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wenn die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ist. • Bei unklaren Voraussetzungen sowohl zur Klagebefugnis als auch zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann im billigen Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kostenentscheidung aufgehoben werden. • Der Streitwert kann nach § 52 Abs. 2 GKG festgestellt werden. Der Kläger richtete eine Klage gegen eine behördliche Verfügung, mit der ein Platzverweis bzw. eine Untersagung einer Veranstaltung ("Stadtrundfahrt") vorgesehen war. Unklar blieb, ob sich die Verfügung gegen eine oder mehrere konkret benannte Personen richtete oder ob sie die Veranstaltung insgesamt bzw. teilweise untersagen sollte. Im weiteren Verfahren erklärten die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Es bestanden zugleich Zweifel an der Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers. Die Behörde hatte eine Verfügung erlassen, deren inhaltliche Bestimmtheit in Bezug auf Adressaten und Regelungsgehalt fraglich war. • Das Gericht stellte das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein, weil die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. • Zur Kostenentscheidung wandte das Gericht § 161 Abs. 2 VwGO an und hob die Kosten gegeneinander auf; dies erschien billigem Ermessen, da sowohl Zweifel an Klagebefugnis und Aktivlegitimation bestanden als auch die angefochtene Verfügung wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig sein dürfte. • Konkret bemängelte das Gericht, dass nicht geklärt war, ob die Maßnahme als Platzverweis einzelne Personen oder als Verbot der Veranstaltung zu verstehen sei, wodurch die Adressaten- und Regelungsbestimmtheit fehlte. • Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß § 52 Abs. 2 GKG und wurde auf 5.000,00 Euro festgelegt. Das Gericht hat das Verfahren eingestellt, weil die Hauptsache übereinstimmend erledigt war. Die Gerichtskosten wurden gegeneinander aufgehoben, da im billigen Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichzeitig Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers und Mängel der Verfügung inhaltlicher Bestimmtheit bestehen. Damit fällt keine Partei die alleinige Kostentragung zu; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Insgesamt gewinnt keine der Parteien vollständig, da das Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung beendet wurde.