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Urteil

20 K 6466/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:1029.20K6466.08.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das vom Beklagten am 20.09.2008 verfügte Verbot der Versammlung "Wahlkampferöffnung zum Kommunalwahlkampf 2009: Nein zur Islamisierung Europas - Nein zur Kölner Groß-Moschee" auf dem Heumarkt in Köln rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das vom Beklagten am 20.09.2008 verfügte Verbot der Versammlung "Wahlkampferöffnung zum Kommunalwahlkampf 2009: Nein zur Islamisierung Europas - Nein zur Kölner Groß-Moschee" auf dem Heumarkt in Köln rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger meldete unter dem 27.02.2008 beim Beklagten eine öffentliche Versammlung für Samstag, den 20.09.2008, im Zeitraum von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr an mit dem Thema: "Wahlkampferöffnung zum Kommunalwahlkampf 2009: Nein zur Islamisierung Europas - Nein zur Kölner Groß-Moschee". Als Versammlungsort wurden alternativ der Roncalliplatz, der Neumarkt oder der Heumarkt benannt. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit ca. 1000 Personen angegeben. In der Folgezeit fanden am 21.05.2008, 25.06.2008, 29.07.2008, 14.08.2008 und am 09.09.2008 Kooperationsgespräche zwischen Vertretern des Beklagten und des Klägers statt, zusätzlich zwei weitere fernmündlich am 03.09.2008 und am 16.09.2008 geführte Gespräche mit dem Anmelder der Versammlung, Herrn N. S. . Aufgrund der geführten Kooperationsgespräche bestätigte der Beklagte am 16.09.2008 die Versammlung am 20.09.2008 für die Dauer von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Aufbau ab 7.00 Uhr, Abbau bis 20.00 Uhr) auf dem Heumarkt. Am 20.09.2008 wurde der geplante Ablauf der angemeldeten Versammlung durch gewaltbereite Gegendemonstranten massiv gestört. Zum vorgesehenen Zeitpunkt des Versammlungsbeginns befand sich am Heumarkt nur ein geringer Teil der erwarteten Versammlungsteilnehmer, während sich ca. 300 weitere Versammlungsteilnehmer noch am Bahnhof des Flughafens Köln/Bonn befanden und nicht nach Köln bzw. zum Versammlungsort Heumarkt gelangten. Um den Versammlungsort und an den von der Polizei eingerichteten Sperrstellen hatte es bereits im Laufe des Vormittags gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den eingesetzten Polizeikräften und gewaltbereiten Gegendemonstranten gegeben, auch der weitere Innenstadtbereich in Richtung Hauptbahnhof war von Gegendemonstranten blockiert. Am Bahnhof Köln-Deutz fand eine Gleisblockade statt, bereits in den frühen Morgenstunden war die Bahnstrecke in Richtung Troisdorf beschädigt worden. Angesichts der gegebenen Situation sah die Polizei von einer Zuführung der 300 potentiellen Versammlungsteilnehmer vom Flughafen Köln/Bonn in die Kölner Innenstadt zum Versammlungsort Heumarkt hin ab. In Anbetracht der sich bietenden Ereignisse sprach der Beklagte am 20.09.2008 um 12.35 Uhr fernmündlich eine Verbotsverfügung aus, mit der er die Durchführung der angemeldeten Versammlung auf dem Heumarkt untersagte. Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung an. Die schriftliche, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung wurde um 13.05 Uhr an die Telefaxnummer der Anwaltskanzlei des Leiters der Versammlung, Herrn C. , übermittelt. Ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses erhielt dieser die Verbotsverfügung am 22.09.2008 um 16.45 Uhr. Zur Begründung des Versammlungsverbotes wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses durch die fernmündliche Bekanntgabe des Polizeileiters, Herrn U. , gegenüber dem sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Flughafen Köln/Bonn befindlichen Herrn C. , ca. 50 Personen auf dem Heumarkt befunden hätten und ca. 300 Personen im Bahnhof Köln/Flughafen, die mit der Bahn zum Versammlungsort anreisen wollten. Die auf dem Heumarkt befindlichen Personen hätten erklärt, die Versammlung erst dann zu beginnen und durchzuführen, wenn auch die weiteren 300 Personen den Heumarkt erreicht hätten. Obwohl die Polizei alle im Bundesgebiet verfügbaren Kräfte im Einsatz gehabt habe, sei es unter Einsatz von verhältnismäßigen Mitteln nicht möglich, den auf dem Bahnhof Köln/Flughafen befindlichen Personen die Anreise zum Heumarkt zu ermöglichen. Es sei im Kölner Stadtgebiet rund um den Veranstaltungsort bereits zu massiven Ausschreitungen unfriedlicher Gegendemonstranten mit Verletzten gekommen. Der Zugang zum Heumarkt sei durch eine Vielzahl von Gegendemonstranten blockiert. Ein Einschreiten gegen die Störer, um den 300 Personen den Weg vom Flughafen zum Heumarkt zu ermöglichen, würde zu massiven Beeinträchtigungen von Rechtsgütern auch unbeteiligter Personen (friedliche Gegendemonstranten und Passanten) insbesondere auf dem Weg vom Bahnhof Köln-Deutz oder alternativ Köln-Hauptbahnhof zum Heumarkt führen. Alternative Örtlichkeiten seien nicht mehr zu realisieren, die entsprechenden Einsatzmittel seien bereits am vorgesehenen Veranstaltungsort Heumarkt gebunden. Aus diesen Gründen sei der Erlass der Verbotsverfügung die einzige verhältnismäßige Maßnahme, um die gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leib und Leben von Personen, abzuwenden. Der Kläger kam der Verbotsverfügung nach; der am Heumarkt anwesende stellvertretende Versammlungsleiter S. gab um 12.53 Uhr bekannt, dass die Veranstaltung beendet sei; man möge sich friedlich entfernen, der Kongress werde zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Der Kläger hat am 02.10.2008 Klage erhoben, mit der er sich gegen das erlassene Versammlungsverbot wendet. Zur Begründung trägt er vor, dass er in den Kooperationsgesprächen den Vorschlägen des Beklagten zugestimmt habe, insbesondere dass sich die an der S-Bahn-Haltestelle des Flughafens Köln/Bonn einfindenden Versammlungsteilnehmer unter Polizeibegleitung über Köln-Hauptbahnhof, Breslauer Platz und Rheinufer-Tunnel dem Heumarkt zugeführt werden sollten. Die Versammlung habe am 20.09.2008 wie vorgesehen gegen 12.00 Uhr begonnen, zu diesem Zeitpunkt hätten sich auf dem Heumarkt ca. 150 Teilnehmer, darunter Herr S. , befunden. Der Beklagte habe dann aufgrund angeblich unsicherer Lage am Hauptbahnhof Köln den zugesagten Polizeischutz für die Zuführung der Versammlungsteilnehmer zum Heumarkt verwehrt. Die gegen die Versammlung auf dem Heumarkt erlassene Verbotsverfügung sei rechtswidrig. Er, der Kläger, habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, denn er beabsichtige im nächsten Jahr anlässlich der Kommunalwahl 2009, aber auch darüber hinaus öffentliche Versammlungen im Stadtgebiet von Köln, z.B. auf dem Heumarkt, abzuhalten. In der Sache habe ihn der Beklagte zu Unrecht als Nichtstörer unter dem Gesichtspunkt des sogenannten polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen. Es werde bestritten, dass tatsächlich alle im Bundesgebiet verfügbaren Kräfte im Einsatz gewesen seien. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reiche nicht aus, die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes herbeizuführen. Die vorhandenen Einsatzkräfte hätten ohne Weiteres ausgereicht, den Versammlungsteilnehmern den Zugang zum Neumarkt zu ermöglichen. In der schriftlichen Verbotsverfügung seien keine Tatsachen angegeben worden, aus denen sich das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes begründen würde. Ihm könne auch keine mangelnde Kooperation vorgeworfen werden, was die allein klagegegenständliche Verbotsverfügung für die Versammlung auf dem Heumarkt anbetreffe. Der Verlauf dieser Versammlung sei dem Beklagten hinreichend bekannt gewesen und einvernehmlich besprochen worden, die Versammlung sei auch durch den Beklagten ausreichend mit Sicherheitskräften geschützt worden. Die eigentliche Versammlung auf dem Heumarkt habe dementsprechend begonnen und stattgefunden. Vom Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr könne insoweit nicht gesprochen werden. Es sei lediglich den übrigen anreisenden Teilnehmern der Versammlung der Zugang verwehrt worden. Was die Vorgänge außerhalb des Heumarkts anbetreffe, so sei die Einsatzplanung des Beklagten erkennbar verfehlt gewesen. Da eine Gefährdung für die bereits mit 150 Teilnehmern auf dem Heumarkt begonnene Versammlung nicht bestanden habe, habe der Kläger auch nicht als Nichtstörer in Anspruch genommen werden können. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die am 20.09.2008 erfolgte Verbotsverfügung gegen die angemeldete Versammlung "Wahlkampferöffnung zum Kommunalwahlkampf 2009: Nein zur Islamisierung Europas - Nein zur Kölner Groß-Moschee" der Klägerin durch den Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die erlassene Verbotsverfügung sei rechtmäßig, weil der Kläger auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. § 6 PolG NRW im polizeilichen Notstand zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden konnte. Es habe insbesondere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne dieser Vorschriften vorgelegen: Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seitens des Klägers ein mangelndes und nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes entsprechendes Kooperationsverhalten sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Durchführungsphase vorgelegen habe. Wenn auch nur die Veranstaltung auf dem Heumarkt am 20.09.2008 als Versammlung angemeldet war, habe sich Einsatzplanung und Einsatzdurchführung der Polizei auch an den Planungen des Klägers für den 19. und 21.09.2008 orientieren müssen. In beiden Phasen habe der Kläger indes ein völlig unzureichendes Informationsverhalten an den Tag gelegt. Was die Gefahrenprognose zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung anbetreffe, so hätten sich gegenüber der Gefahrenprognose und Einsatzkonzeption in der Planungsphase in mehrfacher Hinsicht Abweichungen vom erwarteten Verlauf der Versammlung und der Begleitumstände ergeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kräfteansatz dem Erkenntnisstand angemessen und im Vergleich zu früheren Einsätzen sehr hoch gewesen sei. Es seien zwischen 2.473 (9.00 Uhr) und 3.181 (15.00 Uhr) Polizeibeamte eingesetzt gewesen. Dies habe bei Berücksichtigung der bundesweiten Einsatzlage am 20.09.2008 dem gesamten verfügbaren Potential an Bereitschaftspolizei der Länder und des Bundes entsprochen. Zusätzliche Kräfte wären auch beim Vorliegen anderer Erkenntnisse im Vorfeld nicht verfügbar gewesen. Die vorhandenen Kräfte seien bis an die Grenze der Belastbarkeit eingesetzt worden. In Anbetracht der Gesamtsituation, die gekennzeichnet gewesen sei durch eine unklare Veranstaltungslage infolge mangelnder Kooperation des Veranstalters, durch das hohe Maß an Gewalttätigkeiten von Gegendemonstranten und durch die überraschende Anreiseabsicht einer Vielzahl von Teilnehmern über den Bahnhof Flughafen, habe der Polizeiführer die Entscheidung getroffen, zunächst alle verfügbaren Kräfte darauf zu konzentrieren, die Gewalttätigkeiten zu unterbinden. Angesichts der anhaltenden Massivität der Gewalttätigkeiten hätten folgende Handlungsmöglichkeiten bestanden: Durchsetzung des Versammlungsrechts der Klägerin um jeden Preis, Beauflagung des Veranstalters in Gestalt der Verlegung des Versammlungsortes oder ein Verbot der Versammlung. Nach eingehender Abwägung und Erstellung entsprechender Gefahrenprognosen zu den Vorgehensalternativen habe der Polizeiführer dem Polizeipräsidenten das von diesem ausgesprochene Versammlungsverbot vorgeschlagen. Der Kläger habe als Nichtstörer in Anspruch genommen werden dürfen, weil die Inanspruchnahme der störenden Gewalttäter aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen unmöglich gewesen sei. Dabei könne vorliegend dahinstehen, ob die Inanspruchnahme der eigentlichen Störer tatsächlich (echter polizeilicher Notstand) oder rechtlich aus Verhältnismäßigkeitserwägungen (unechter polizeilicher Notstand) unmöglich gewesen sei. Jedenfalls wären mit der Durchsetzung des Versammlungsrechts der Klägerin Schäden von einer solchen Art bzw. einem solchen Ausmaß verursacht worden, die zu dem angestrebten Erfolg, der Ermöglichung der Durchführung der geplanten Versammlung, gänzlich außer Verhältnis gestanden hätten. Die Inanspruchnahme des Nichtstörers habe auch nicht zu dessen Gefährdung geführt. Im Gegenteil habe die Verbotsverfügung die auch für den Kläger bestehende Gefährdung durch Gewalttätigkeiten der eigentlichen Störer beseitigt. Die Inanspruchnahme des Klägers sei auch auf das unumgänglich Notwendige beschränkt gewesen, denn es habe nicht die Möglichkeit bestanden, durch eine beschränkende Verfügung die Versammlungsfreiheit des Klägers zumindest teilweise zu erhalten. Vielmehr sei als einzige Möglichkeit geblieben, den Kläger mit der Verbotsverfügung als Nichtstörer in Anspruch zu nehmen. Zur Dokumentierung der Ereignisse betreffend die gewalttätigen Auseinandersetzungen am und rund um den Heumarkt an dem fraglichen Tag hat der Beklagte 11 Farbfotos zu der Akte gereicht (auf die Beiakte 1 wird insoweit Bezug genommen) sowie eine DVD (Umschlag Bl. 81 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 20 K 6395/08 sowie der vom Beklagten in den beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das erforderliche berechtigte Interesse liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets vor, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn also - wie vorliegend - die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 77 = DVBl. 2004, 822. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Das am 20.09.2008 um 12.35 Uhr vom Beklagten ausgesprochene Verbot der Versammlung "Wahlkampferöffnung zum Kommunalwahlkampf 2009: Nein zur Islamisierung Europas - Nein zur Kölner Groß-Moschee" auf dem Heumarkt war rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung war - so ausdrücklich gewollt - § 15 Abs. 1 VersG, nicht etwa § 15 Abs. 3 VersG (Auflösung), denn der Beklagte ist seinerzeit ersichtlich davon ausgegangen, dass die Versammlung auf dem Heumarkt noch nicht begonnen hatte. Der Kläger hat diesbezüglich indes durchgehend vorgetragen, die Versammlung, deren Beginn auf 12.00 Uhr festgelegt war, hätte bereits begonnen gehabt. Hiervon geht nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch die Kammer aus, denn der Kläger hat seinen Vortrag zu diesem Punkt noch dahingehend substantiiert, dass Herr S. die Versammlung formell eröffnet und auch eine Rede gehalten habe. Der Beklagte hat seinerseits eingeräumt, dass es insoweit möglicherweise zu Kommunikationsfehlern gekommen sein könnte (was angesichts der unübersichtlichen und angespannten Situation am Heumarkt auch durchaus nachvollziehbar erscheint). Dies ist in rechtlicher Hinsicht aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, denn sowohl für ein Verbot der Versammlung als auch deren Auflösung gelten vorliegend die gleichen rechtlichen Voraussetzungen, denn nach § 15 Abs. 3 VersG kann nach Versammlungsbeginn die zuständige Behörde eine Versammlung - u.a. - dann auflösen, wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 VersG vorliegen. Auch umgedeutet in eine Auflösungsverfügung ist die Verbotsverfügung indes zu Unrecht ergangen: Nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten (oder vom bestimmten Auflagen abhängig machen), wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wäre. Zur Annahme einer solchen Gefährdung genügt nicht eine abstrakte Gefahr, die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein. Vgl. OVG NRW, NVwZ 1989, 886 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 15. Aufl., § 15 Rdnr. 127. Vorliegend ist der Kläger, von dessen - stationärer - Versammlung auf dem Heumarkt unstreitig keine Gefahren ausgingen, durch die angegriffene Verbotsverfügung als Nichtstörer unter dem Gesichtspunkt des sogenannten polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen worden. Diesbezüglich gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die folgenden Grundsätze: Die Annahme eines polizeilichen Notstandes setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen können zwar grundsätzlich die polizeilichen Angaben über Art und Ausmaß erforderlicher Gegenmaßnahmen und zur Überlastung der Polizei als Grundlage einer vorzunehmenden Folgenabwägung herangezogen werden, jedoch dürfen Gefahren nicht berücksichtigt werden, die bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anders als durch Inanspruchnahme des Nichtstörers ausgeschlossen werden können. Geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht von der Versammlung selbst, sondern von einer Gegenveranstaltung aus, ist insbesondere zu überprüfen, ob die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch eine versammlungsrechtliche Verfügung gegenüber den Veranstaltern der Gegendemonstration vermieden werden kann. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken. So ist Gewalt von "links" keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts". Dabei ist auch zu prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049 und vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verbot bzw. die Auflösung der Versammlung auf dem Heumarkt zu Unrecht erfolgt. Der Beklagte hat das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes und die Inanspruchnahme des Klägers damit begründet, dass die angemeldete Versammlung auf dem Heumarkt nicht durchführbar sei, weil es jedenfalls unter Verhältnismäßigkeitsaspekten (unechter polizeilicher Notstand) nicht in Betracht gekommen sei, die 300 Personen auf dem Flughafen, somit die Mehrzahl der eingetroffenen Versammlungsteilnehmer, dem Heumarkt zuzuführen, obwohl nach seinen Angaben, die das Gericht nicht in Zweifel zieht, an diesem Tag immerhin zwischen 2.473 (9.00 Uhr) und 3.181 (15.00 Uhr) Polizeibeamte eingesetzt waren. Das Gericht zieht auch das Vorbringen des Beklagten nicht in Zweifel, dass noch mehr Einsatzkräfte nicht zu erlangen waren. Es spricht vieles dafür, dass die vom Beklagten getroffene Gefahrenprognose zutreffend war, dass eine Begleitung und der Schutz der 300 auf dem Flughafen Köln/Bonn verbliebenen Versammlungsteilnehmer mit der S-Bahn bis zum Bahnhof Köln-Deutz und dann über die Deutzer Brücke oder auch bis zum Hauptbahnhof und von dort aus über den Rheinufer-Tunnel hin zum Heumarkt gemessen an den Maßstäben des polizeilichen Notstandes nicht hinreichend ermöglicht bzw. gewährleistet werden konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Polizei bei ihrer Gefahrenprognose ein nicht geringer Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist. Allerdings ist die Anreise von Versammlungsteilnehmern zum Heumarkt nicht als Aufzug im Sinne des Versammlungsgesetzes beabsichtigt und angemeldet worden, die angemeldete und durchzuführende Versammlung war allein die stationäre Veranstaltung auf dem Heumarkt. Was die bloße Anreise bzw. den Zugang von potentiellen Teilnehmern zu einer Versammlung anbetrifft, so ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass diese auch insoweit unter dem Schutz des Art. 8 GG stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203. Inwieweit hieraus folgt, dass die Polizei verpflichtet ist, für anreisende Versammlungsteilnehmer den Zugang auch gegen den Widerstand gewaltbereiter und in hohem Maße gewalttätiger Gegendemonstranten durchzusetzen, und ob im vorliegenden Fall die Polizei jedenfalls unter Berufung auf den Aspekt des unechten polizeilichen Notstandes zu Recht hiervon abgesehen hat, bedurfte - da nicht entscheidungserheblich - keiner weitergehenden Vertiefung und Entscheidung seitens der Kammer. Zu der letzteren Frage ist allerdings anzumerken, dass der Beklagte es hier nicht nur mit Gewalttätern u.a. aus der autonomen Szene und dem äußerst linken Spektrum zu tun hatte, sondern dass sich diese Personen mit tausenden friedlichen Gegendemonstranten vermischt hatten, von denen ein Teil wiederum ebenfalls versuchte, den hier betroffenen Bereich der Kölner Innenstadt z.B. durch Bildung von Menschenketten zumindest so zu blockieren, dass die potentiellen Versammlungsteilnehmer nicht mit der Bahn und anschließend zu Fuß zum Heumarkt gelangen konnten. Gerade der Schutz der zahlreichen friedlichen Gegendemonstranten war ausweislich der Begründung der Verfügung ausschlaggebend dafür, dass der Zugang zum Heumarkt nicht gewaltsam eröffnet wurde. Dass die Polizei ohne hinreichenden Grund vor Gewalttätern zurückgewichen wäre, vermag die Kammer im Hinblick auf die dargestellte Gemengelage nicht zu erkennen. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass es zu über 800 Ingewahrsamnahmen gekommen ist. Die Begleitung bzw. der Schutz der 300 vom Flughafen anreisewilligen Versammlungsteilnehmer ist für sich genommen nicht Gegenstand der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage, Klagegegenstand ist vielmehr allein die Überprüfung des Verbots der stationären Veranstaltung auf dem Heumarkt. Die Durchführung dieser Versammlung durch die auf dem Heumarkt bereits anwesenden Teilnehmer war indes nicht durch Aktionen seitens der Gegendemonstranten gefährdet, vielmehr waren die auf dem Heumarkt befindlichen Personen durch die Anwesenheit starker Polizeikräfte hinreichend geschützt und konnten die Versammlung wie geplant, wenn auch mit einer geringeren Teilnehmerzahl als vorgesehen, durchführen. Zwischen den Beteiligten ist auch im Wesentlichen unstreitig, dass der Heumarkt durch die in hoher Zahl eingesetzten Polizeibeamten so abgesichert war, dass gewaltbereite Störer nicht auf das Versammlungsgelände gelangen konnten. Es wird auch vom Beklagten selbst nicht vorgetragen, dass Gegendemonstranten ernsthaft versucht hätten, die Polizeiketten am Heumarkt zu überwinden. Soweit ersichtlich fanden die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Umfeld des Heumarktes, vor allem in den eher schmalen Straßen der Kölner Altstadt und insbesondere an den von der Polizei eingerichteten Sperrstellen statt. Soweit die Polizeiführung erhofft hatte, dass durch ein Bekanntwerden des Verbots der Versammlung auf dem Heumarkt sich die Lage in dessen Umgebung und im gesamten Innenstadtbereich beruhigen würde, stellt dies eine taktische Erwägung dar, die zwar angesichts der eskalierten Situation nachvollziehbar erscheint. Sie vermag aber in Anbetracht der oben dargestellten Grundsätze bezüglich der Inanspruchnahme eines Nichtstörers das ausgesprochene Verbot versammlungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen haben sich die gewalttätigen Auseinandersetzungen, wie der Beklagte selbst vorträgt, auch nach Ausspruch des Versammlungsverbotes unvermindert fortgesetzt. Soweit der Kläger dem Beklagten insofern ein mangelhaftes Einsatzkonzept vorwirft, war dies allerdings vorliegend von der Kammer, unbeschadet der Frage der entsprechenden Fachkenntnis, nicht zu beurteilen. Festzustellen bleibt jedenfalls, dass das Sicherheitskonzept und die Einsatzplanung am Versammlungsort Heumarkt selbst den Schutz der dort anwesenden Versammlungsteilnehmer in vollem Umfang sichergestellt haben. Die dortige, laut Anmeldung bis 18.00 Uhr geplante Versammlung hätte unter diesen Umständen wie vorgesehen weiter durchgeführt werden können. Die Verbotsverfügung des Beklagten war auch nicht als präventives Versammlungsverbot im Hinblick auf das dem Kläger vom Beklagten vorgeworfene mangelnde Kooperationsverhalten gerechtfertigt. Bezüglich der konkret angemeldeten, hier streitgegenständlichen Versammlung am Heumarkt am 20.09.2008 kann nach dem Inhalt der Verwaltungsunterlagen nicht festgestellt werden, dass der Kläger diesbezüglich seine Kooperationsverpflichtungen verletzt hätte. Was die Anreise der Versammlungsteilnehmer anbetrifft, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich der Kläger an zuvor getroffene Absprachen nicht gehalten hätte. Es sind dem Kläger vom Beklagten insoweit auch keine Auflagen erteilt worden. Vgl. hierzu: VG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2003 - 1 K 2780/03 -, Juris, Der Beklagte hatte - soweit ersichtlich - lediglich nicht damit gerechnet, dass die Mehrzahl der Versammlungsteilnehmer, nämlich ca. 300 Personen, über den Flughafen Köln/Bonn anreisen wollten. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es mangels konkreter Absprachen bzw. Erteilung von Auflagen hinsichtlich des Anreiseweges zu erheblichen Erschwernissen in der polizeilichen Einsatzplanung gekommen ist. Dies kann aber nicht dem Kläger angelastet werden, der insoweit seinerseits dem Risiko ausgesetzt war, dass es - wie es sich auch tatsächlich bestätigt hat - zu Schwierigkeiten bei der Anreise der Versammlungsteilnehmer kommen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.