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Urteil

8 K 4162/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1118.8K4162.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beigeladene erhielt am 15. Mai 2009 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (8 Wohneinheiten) mit Tiefgarage (12 Stellplätze) auf dem Grundstück H. Str. 0 in Bonn (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000). Genehmigt wurde eine Ausführung mit zwei Vollgeschossen, einem Staffelgeschoss und einem Dachboden. Wegen der Einzelheiten des genehmigten Bauvorhabens wird auf die aktenkundigen Baugenehmigungsunterlagen Bezug genommen. 3 Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 0000-0 vom 24. Mai 1967, der ausschließlich Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche enthält. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist der Art nach durch reine Wohnbebauung geprägt. 4 Die Klägerin ist Mitglied einer aus ihr und ihren beiden Söhnen bestehenden Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das benachbarte Grundstück H. Str. 1 steht. 5 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wurde der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2009 zugestellt. 6 Die Klägerin hat am 26. Juni 2009 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht sie unter anderem geltend, das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Das Bauvorhaben stelle sich optisch als viergeschossiger Baukörper dar. Die höhere Geschosszahl wirke auch rücksichtslos. Es liege eine massive Gebäudewirkung vor, das Bauvorhaben überrage das Haus der Klägerin um 2,49 m. Die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergebe sich auch aus dem erhöhten Verkehrsaufkommen. Es drohe auch eine Überschwemmung ihres Grundstücks im Falle eines Hochwassers in N. . Durch die frühere kleinteilige Bebauung des streitbefangenen Grundstücks habe Hochwasser entsprechend versickern können, wodurch die Nachbargrundstücke geschont worden seien. Bei erneut auftretendem Hochwasser sei damit zu rechnen, dass die Nachbargrundstücke wegen der nun versiegelten Flächen erheblich stärker geschädigt werden. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in Bonn, H. Str. 0 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000) aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er führt unter anderem aus, es gebe in der näheren Umgebung zahlreiche Gebäude mit zwei Geschossen und ausgebautem Dach. Auch für die Höhen- und Tiefenentwicklung gebe es Beispiele in der näheren Umgebung. Das Vorhaben füge sich deshalb in die nähere Umgebung ein und sei auch nicht rücksichtslos. Das streitbefangene Grundstück gehöre nicht zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sondern zum hochwassergefährdeten Bereich. Anders als im Überschwemmungsgebiet sei im hochwassergefährdeten Bereich die Herstellung von baulichen Anlagen zulässig. 12 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie führt unter anderem aus, das Bauvorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein und sei nicht rücksichtslos. Unabhängig davon, dass dem Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zukomme, füge sich das Bauvorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. 15 Das Gericht hat die Örtlichkeit anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18. November 2009 in Augenschein genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin ist insbesondere auch prozessführungsbefugt. Als Miterbin der Erbengemeinschaft ist sie gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich berechtigt, notwendige Erhaltungsmaßnahmen, zu denen auch die Erhebung einer Klage gehört, ohne Mitwirkung der anderen zu treffen, wenn durch sie ein zum Nachlass gehörendes Recht gesichert werden kann. Diese Voraussetzung ist bei einer Anfechtungsklage erfüllt, denn nur durch deren rechtzeitige Erhebung kann die Bestandskraft des belastenden Verwaltungsaktes verhindert werden. In einem solchen Fall steht dem allein klagenden Miterben eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis zu; § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB geht der Regelung in § 2040 BGB, wonach die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, vor, 20 vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 246/88 -, BGHZ 108, 21, 30. 21 22 Die damit zulässige Klage ist aber unbegründet. 23 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 25 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften. 26 Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften - etwa die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts - ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 27 Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften liegt ebenfalls nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich der Art nach in die vorhandene reine Wohnbebauung ein, weshalb der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch nicht verletzt ist. Soweit die Klägerin geltend macht, § 34 Abs. 1 BauGB gewähre ihr auch darüber hinaus - etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlage) - umfassenden Nachbarschutz, kann dem nicht gefolgt werden. Neben der - vorliegend wie ausgeführt nicht gegebenen - Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs kommt ein Verstoß gegen subjektive Nachbarrechte der Klägerin bei der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB nur in Betracht, wenn das Vorhaben in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art und Weise für die Klägerin als Nachbarin beeinträchtigend wirkt. Es ist daher unerheblich, ob das Vorhaben sich hinsichtlich des Maßes der Bebauung und der überbaubaren Grundstücksfläche in jeder Hinsicht objektiv in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt. Die Klägerin hat insoweit aus ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes, das an der eigenen Grundstücksgrenze endet und die Bebaubarkeit eines Nachbargrundstücks nur ausnahmsweise beeinflussen kann, keinen Anspruch darauf, dass ein benachbartes Vorhaben den Rahmen nach § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht überschreitet. In dem vorliegend gegebenen Fall einer Klage gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung hat das Gericht deshalb nicht zu prüfen, ob das Vorhaben des Beigeladenen sich in jeder Hinsicht nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügt. Zu prüfen ist neben dem Gebietsgewährleistungsanspruch allein die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Grundstück der Klägerin. Die Regelung in § 34 Abs. 1 BauGB über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche dient nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern dem Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. 28 Vgl. etwa zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Januar 2009 - 7 B 1655/08 -. 29 Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen das sog. Gebot der Rücksichtnahme. 30 Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist, 31 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126. 32 Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Belange der Klägerin liegt hier nicht vor. 33 Hinsichtlich der durch die landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandflächen geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Sozialabstand) ist für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig kein Raum, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, NVwZ 1989, 1060; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2143/92 -. 35 Vorliegend wurden wie dargelegt die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW eingehalten. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Regel begründen und hier zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen führen könnten, liegen nicht vor. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin ausübt. Diese Wirkung kann erst bei gravierenden Höhen- und Breitenunterschieden auf den jeweiligen unmittelbar benachbarten Grundstücken angenommen werden. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34/85 -, NVwZ 1987, 34-35; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 1991 - 10 B 1547/91 - (Wand von 8 m Höhe und 45 m Länge); OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 1991 - 11 B 3356/90 - (44 m langes Gebäude im Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze); OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 11 B 668/91 - (grenzständiges dreigeschossiges Gebäude). 37 Derart gravierende Höhen- bzw. Breitenunterschiede sind hier nicht gegeben. Die beiden Vollgeschosse des streitgegenständlichen Vorhabens halten zum Grundstück der Klägerin einen Grenzabstand von mehr als drei Metern ein und sind niedriger als das Haus der Klägerin. Lediglich das Staffel- bzw. Dachgeschoss überragt das Wohnhaus der Klägerin, ist aber von deren Grundstücksgrenze mehr als sechs Meter entfernt. Von einer erdrückenden Wirkung oder dem Gefühl des Eingemauertseins kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. 38 Wegen der Lage des streitbefangenen Grundstücks im Hochwassergebiet kann sich die Klägerin nicht auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts, die damit zugleich Inhalt und Reichweite dieses Gebots bestimmen. Für Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich ist das Rücksichtnahmegebot in dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten und kann folglich nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach der von ihm überbauten Grundstücksfläche unzumutbar auf das Nachbargrundstück auswirkt. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34/85 -, NVwZ 1987, 34. 40 Gefahren, die bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens in Bezug auf bestehende bauliche Anlagen von einem Hochwasser verursacht werden können, sind danach im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht von Bedeutung. 41 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 ZB 07.852 - , juris (für Veränderungen im Bereich des Grundwassers) und VG Dresden, Urteil vom 16. Juni 2009 - 4 K 2574/07 -, juris. 42 Anders als im festgesetzten Überschwemmungsgebiet (vgl. § 113 des Landeswassergesetzes) ist im Hochwassergebiet die Herstellung baulicher Anlagen grundsätzlich zulässig. Wer im Hochwassergebiet baut oder kauft, nimmt eine Gefährdung durch Hochwasser grundsätzlich in Kauf und kann vom Nachbarn nicht verlangen, dass er sein Grundstück nicht oder in geringerem Umfang, als das Baurecht dies zulässt, baulich ausnutzt. 43 Das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht wegen des von der Klägerin befürchteten erhöhten Verkehrsaufkommens verletzt. Bei acht Wohneinheiten und reiner Wohnbebauung hält sich die Erhöhung des Verkehrsaufkommens im wohngebietsadäquaten Rahmen, zumal für acht Wohneinheiten zwölf Tiefgaragenstellplätze zur Verfügung stehen und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass es zu keinem nennenswerten Parkplatzsuchverkehr kommen wird. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und daher ein Kostenrisiko übernommen hat. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung.