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Urteil

26 K 1461/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1126.26K1461.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begeht von dem Beklagten Erstattung der Kosten, die ihr im Hilfefall Q. L. , geb. am 00.00.0000 , seit dem 30. November 2006 entstanden sind. Sie hat diese Kosten für die Zeit vom 30. November 2006 bis 28. Februar 2009 mit 92.356, 55 EUR beziffert. Ferner begehrt die Klägerin Zahlung von Prozesszinsen. 3 Die Mutter von Q. , Frau C. L. , geb. am 00.00.0000 , besitzt das alleinige Sorgerecht. Sie hatte eine Schule für Lernbehinderte besucht. Aus einer früheren Beziehung stammen drei bei Adoptiveltern lebende Töchter. Frau L. erhielt ab dem 16. März 1999 für sich und Q. , mit dem sie im Mutter-Kind-Heim K. -Haus, C1. , in X. lebte, Hilfe nach § 19 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - durch das Jugendamt Köln-Nippes. Seit Februar 2004 bewohnte sie mit Q. eine kleine vom Mutter-Kind-Heim angemietete Wohnung in der T. M. str. 00 in X. . Es handelte sich um die Angebotsform eines ausgelagerten Heimplatzes. Der Vater von Q. , Herr N. C2. , geb. 00.00.0000 , der unter Ataxie unklarer Genese leidet und wie seinerzeit Frau L. unter Betreuung stand, hatte im Mai 2004 in der Folge eines schweren Unfalls, bei dem Q. anwesend war, den rechten Arm verloren. Er wohnte in Köln, hielt sich seit dem Unfall aber immer häufiger mit in der Wohnung in X. auf. Für Frau L. und Herrn C2. wurde bei dem Beklagten Hilfe nach § 39 BSHG beantragt. 4 Es hieß in der Hilfeplanfortschreibung des Jugendamtes Köln vom 16. Februar 2005 u.a., bei Krisen und Konflikten sei eine Begleitung von Frau L. und Q. trotz der positiven Entwicklung der letzten Jahre auch künftig dringend geboten, da Frau L. sehr sensibel auf Veränderungen (mit Angstzuständen und psychosomatischen Beschwerden) reagiere und ein Verlust des Erreichten zu erwarten sei. Beide Eltern fühlten sich mit der Erziehung des Kindes ohne Unterstützung des Heims überfordert. Durch seine Krankheit und die zusätzliche Behinderung nach dem Unfall sei Herr C2. körperlich so eingeschränkt, dass er allein Q. in der Abwesenheit von Frau L. nicht betreuen könne. Q. gehe es gut. Er sei in seiner Grundstimmung ein fröhlicher, ausgeglichener, zufriedener Junge. Zwischen ihm und seinen Eltern bestehe eine gegenseitige liebevolle Beziehung. Im SPZ sei eine geistige Behinderung diagnostiziert worden, die wahrscheinlich im mittelgradigen Bereich liege (zudem wurden festgestellt: basale Wahrnehmungsstörungen mit Gleichgewichtsunsicherheit und unsicherer Bilateralintegration sowie motorische Unruhe und nur kurze Aufmerksamkeitsspannen ggf. im Sinne einer Hyperaktivität, geringe Frustrationstoleranz, Gutachten vom 24. Januar 2003, 6. Juli 2004, 9. März 2005, Bl. 20 ff., 29 ff., 35 ff. Beiakte 3). Q. besuche regelmäßig den Kindergarten der Lebenshilfe. Dort erhalte er heilpädagogische Förderung, Sprachtherapie und Motopädie. Zudem nehme er an einer Mutter-Kind-Gruppe insbesondere zur Förderung des Sozialverhaltens teil und erhalte wöchentlich eine heilpädagogische Einzelförderung mit dem Ziel, u.a. seine Selbständigkeit, Handlungskompetenz, Konzentration und Ausdauer zu fördern. Frau L. , die seit Anfang Februar 2005 in einer Werkstatt für Behinderte arbeite, nehme Termine und Elternsprechtage im Kindergarten selbständig und verlässlich wahr, Herr C2. sei in den Vorstand gewählt worden. Q. solle dieses Jahr in die Schule am Ring (Schule für geistig Behinderte des Kreises X. ) eingeschult werden. Es sei ein Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet worden. (Bescheid des Schulamts für den Kreis X. Bl. 40 Beiakte 3) Mit einer weiteren Verselbständigung von Frau L. sei nach Einschätzung ihrer Betreuerinnen nicht zu rechnen, sie benötige weiterhin die enge Anbindung ans Mutter-Kind-Heim. 5 Der Hilfefall Q. L. sollte an das Jugendamt der Klägerin abgegeben werden. Nach Zuständigkeitsstreit mit der Klägerin gewährte das Jugendamt der Stadt Köln jedoch die Hilfe weiter. Herr C2. beabsichtigte nicht mehr, mit Frau L. und seinem Sohn zusammenzuziehen. Vielmehr wollte er eine behindertengerechte eigene Wohnung in X. beziehen. Der Beklagte bewilligte für Letzteren Hilfe nach § 39 BSHG/ § 53 SGB XII für das Wohnen in einer betreuten Wohnform. 6 Q. besuchte seit August 2005 die Förderschule für geistig Behinderte in X. . Er zeigte Verhaltensauffälligkeiten und tötete am 15. Januar 2006 bewusst eines der Meerschweinchen in der Wohnung. Da die Eltern schockiert und überfordert reagierten, wohnte Q. seither in der Kinderwohngruppe des Haupthauses ( K. -Haus). Er erhielt Kinderpsychotherapie und zusätzliche heilpädagogische Einzelförderung. Auf die Fortschreibung des Hilfeplans vom 23. Februar 2006, Bl. 7 Beiakte 3, wird Bezug genommen. 7 Die Dipl. Sozialarbeiterin C3. führte unter dem 10. Mai 2006 aus, seitens der Eltern würden massive Konflikte und Auseinandersetzungen mit Q. geschildert. Er höre nach deren Angaben nicht, es komme zu massiven Auseinandersetzungen und zum Teil schlage er nach seinem Vater. Vor dem Vorfall am 15. Januar 2006 habe er in einer Auseinandersetzung mit seinen Eltern diese getreten und den Vater mit Gegenständen beworfen. In den Gesprächen mit den Eltern würden Paarkonflikte deutlich, die sich zum einen auf Vorstellungen bezüglich des Zusammenlebens, zum Teil auf Erwartungen sowie Haltungen gegenüber dem Sohn bezögen. Sichtbar sei bei beiden Hilflosigkeit. Sie würden sich einfach zurückziehen, Q. alleinlassen oder er müsse für längere Zeit auf einem Stuhl "strafsitzen", wobei es hierfür offenbar weder klare eindeutige Anlässe zu geben scheine noch klare Absprachen bzgl. der Dauer und des Endes. Deutlich sei aufgrund der geistigen Behinderung Q.s eine Entwicklungsstörung verbunden mit der Schwierigkeit, Affekte zu regulieren. Dies werde vermutlich mit bedingt durch das Erleben, durch die Defizite und Mangelerfahrungen seiner Eltern, von diesen nur unzureichend Halt und Sicherheit zu erlangen. Das innere Erleben von Unsicherheit, von Haltlosigkeit werde schwierige Affekte wie Angst verstärkt haben, was wiederum aggressiv abgewehrt werden müsse. Diese Unsicherheiten, Ängste bzw. deren aggressive Abwehr würden wahrscheinlich verstärkt durch das traumatische Miterleben des Unfalls, zusätzlich potenziert durch das Unvermögen der Eltern, diese Ängste zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Sein Erleben von Haltlosigkeit werde weiter verstärkt durch die elterlichen Paarkonflikte, die offensichtlich großen Raum einnähmen. Erschwerend kämen die konträren Erwartungen gegenüber Q. hinzu, der dadurch bedingte Überforderungen aggressiv abzuwehren scheine. Das unklare Erziehungsverhalten potenziere die Unsicherheiten und Ängste und damit die aggressiven Impulse. Insofern könne das Töten des Meerschweinchens Ausdruck dieser nicht regulierten Affekte sein. Offensichtlich seien Mutter und Vater auf eine intensivere Begleitung und Unterstützung im Zusammenleben mit ihrem Sohn angewiesen, als bisher geschehen. 8 Am 4. November 2006 verließ Frau L. , die seit Juni wieder mit Q. gemeinsam im Haupthaus des Heimes gelebt hatte, nach einem Konflikt das Mutter-Kind-Heim und zog in die T1.----------straße in X. zum Kindesvater. Am 30. November 2006 verließ Frau L. auch diese Wohnung und zog in eine Wohnung in der D. -C4. -Straße in X. , Herr C2. wohnte weiter in der T1.----------straße . Die Betreuerin von Frau L. beantragte bei der Klägerin die Gewährung von Hilfe nach § 34 SGB VIII. Sie führte aus, Frau L. trenne sich aus persönlichen Gründen von ihrem Sohn. Sie könne die nötige Erziehung nicht gewährleisten. Auf Bl. 101 der Beiakte 3 wird Bezug genommen. 9 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 lehnte die Klägerin den Hilfeantrag ab. Sie führte aus, selbst wenn die Hilfevoraussetzungen des § 19 SGB VIII nicht mehr gegeben seien, sei die notwendige Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nur eine Änderung der Leistung, für die keine neue Antragstellung erforderlich sei. Die notwendige Hilfeplanung und -gewährung müsse weiter durch das Jugendamt Köln-Nippes erfolgen. Zudem gingen nach § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - für geistig behinderte junge Menschen Leistungen nach dem SGB VIII vor. Dagegen erhob Frau L. u.a. unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) und § 35 a SGB VIII Widerspruch. Zugleich beantragte sie Hilfe bei dem Jugendamt der Stadt Köln und am 13. Dezember 2006 bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 lehnte das Jugendamt der Stadt Köln eine weitere Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe unter Hinweis auf die gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern Q.s im Gebiet der Klägerin ab. 10 Der Beklagte leitete den Leistungsantrag gemäß § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an das Jugendamt Köln-Nippes und zur Kenntnisnahme an die Klägerin weiter. Er führte aus, aus den vorliegenden Unterlagen folge nicht, dass Q. aufgrund seiner geistigen Behinderung der stationären Unterbringung bedürfe. Die Zuständigkeit liege nach § 35 a SGB VIII beim Jugendhilfeträger. 11 In dem Abschlussbericht des K. -Hauses vom 10. Januar 2007 heißt es u.a., nachdem Q. mit seiner Mutter wieder zusammen in der Wohngruppe 3 gewohnt habe, seien Beziehungsstörungen zwischen den Familienmitgliedern, sowohl auf der Paarebene zwischen Frau L. und Herrn C2. , zwischen Frau L. und Q. als auch zwischen Herrn C2. und Q. deutlich geworden. Insgesamt zeige sich das Familiensystem am ehesten als desorganisiert und unterschwellig konfliktträchtig. Die Atmosphäre sei angespannt, von Ängsten, Misstrauen, Schweigen, Tabuthemen und Vorwürfen geprägt, so dass Q. insbesondere wenn alle drei Familienmitglieder zusammenträfen, auffälliges Verhalten an den Tag lege, entweder in kindliche Verhaltensweisen zurückfalle oder seine Mutter mit ihrem Schweigen oder seinen Vater mit seinen körperlichen Behinderungen zu imitieren beginne. Seit Juni 2006 sei Frau L. nur mit Anleitung und Unterstützung bereit und in der Lage gewesen, verantwortungsvolle Aufgaben Q. betreffend zu übernehmen. Nach kurzer Anfangsmotivation habe ihr Engagement rasch nachgelassen und sie habe sich entzogen oder bestimmte Termine unterschlagen, die sie nicht habe wahrnehmen wollen. Sie habe ihr Appartement nicht wohnlich hergerichtet und zunehmend die Dienste auf der Wohngruppe vernachlässigt. Bei Konflikten habe sie sich kindlich-trotzig oder vermeidend gezeigt, sei also zu Herrn C2. in dessen Wohnung in X. geflüchtet. In der Folgezeit habe sie den Gedanken geäußert, Q. in ein Heim zu geben. Nach einem eher banalen Konflikt habe sie dann beschlossen, zu Herrn C2. zu ziehen und sich von Q. zu trennen. Man gehe davon aus, dass sie nur noch einen Vorwand benötigt habe, um gehen zu können. Q. habe sich in der Kinderwohngruppe vor der Zusammenführung mit seiner Mutter sehr gut entwickelt. Nach der Zusammenführung mit seiner Mutter sei er aber schnell wieder in alte Verhaltensmuster verfallen. Er habe das Sprechen verweigert, nachts wieder eingenässt und durch intensive Rollenspiele gezeigt, dass es im Zusammenhang mit seinen Eltern häufig Streit und Aggressionen gegeben habe, die er mitbekommen habe bzw. bei denen er im Mittelpunkt gestanden habe. Man habe deshalb beschlossen, eine eigene Bezugsbetreuung einzurichten und Frau L. habe sich Stück für Stück aus der Verantwortung zurückgezogen, so dass die Aufgaben und Pflichten einer Mutter von ihr letztendlich nicht mehr wahrgenommen worden seien. Seitdem er nach der Trennung erneut in der Kinderwohngruppe aufgenommen worden sei, sei eine deutliche Verbesserung seines psychischen Zustands sichtbar geworden. Er sei fröhlicher geworden, rede wieder sehr viel und habe guten Kontakt zu Gleichaltrigen in ihrem Haus. Auch die Schule biete ihm viel Sicherheit und Regelmäßigkeit. Er beteilige sich dort und sei eher unauffällig. Von der Schule habe man erfahren, dass dort weniger das Verhalten von Q. auffalle, sondern die unbefriedigende Zusammenarbeit mit seiner Mutter, die mit vielen Informationen überfordert gewesen sei und sich nicht um Erledigungen bemüht habe. Q. benötige einen stabilen Rahmen, in dem er Kontakt zu vielen Menschen, auch gleichaltrigen Kindern, habe. Auf Bl. 58 ff. Beiakte 1 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 12 Die Klägerin übernahm mit Bescheid vom 31. Januar 2007 die Gewährung von Hilfe für Q. in Form vorläufiger Leistungen nach § 43 SGB I. Sie übernahm die Heimpflegekosten nach § 34 SGB VIII. Auf Bl. 125 der Beiakte 3 wird Bezug genommen. Unter dem gleichen Datum machte sie gegenüber dem Beklagten mit der Begründung, die Hilfe sei wegen der geistigen Behinderung Q.s erforderlich, einen Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X geltend. Sie verwies auf die Ausführungen in dem Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bei Q. lägen hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktion und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vor mit der Folge, dass Q. zu seiner selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfe benötige. Sie führte u.a. aus, die Hilfe bis zur Anerkennung der Hilfezuständigkeit durch den Beklagten nach § 43 SGB I zu gewähren. 13 In dem Entwicklungsbericht des K. -Hauses vom 7. Februar 2007, Bl. 119 ff. Beiakte 3, heißt es u.a., Q. werde seit November 2006 getrennt von seiner Mutter in seiner Kinderwohngruppe betreut, da Frau L. sich entschieden habe, aus der Einrichtung auszuziehen und die Erziehungsverantwortung für Q. in andere Hände zu geben. Q.s Sprachverständnis sei nicht altersgemäß ausgeprägt, kausale Zusammenhänge zu erkennen, falle ihm schwer. Er habe eine gute Beobachtungsgabe und lerne durch Imitation. Aufgrund seiner Merkfähigkeit könne er mehrstrophige Liedertexte wiedergeben. Er habe auch ein außerordentlich gutes Namensgedächtnis. Er neige zu Eifersüchteleien und sein Gesamtverhalten sei von Hemmungen und Unsicherheiten geprägt. Er weine selbst bei Schmerzempfinden nicht. Langsam entwickle er eine altersgemäße Neugierde und zeige Interesse an seiner Umwelt. Im Laufe der Gesamtbetreuungszeit habe sich das Selbstwertgefühl von Q. nur geringfügig entwickelt. Seit der Trennung von der Mutter beginne er, sich mehr zuzutrauen und gehe offener mit Herausforderungen an ihn um. Nach ihren Erkenntnissen sei für Q. eine baldige Perspektive nötig, die ihm eine liebevolle, strukturgebende, fördernde und fordernde und sichere Umgebung/Bezugsperson biete. Es sei sicher auch das Aufwachsen mit anderen Kindern wichtig, die für ihn eine Vorbildfunktion einnähmen. Der Kontakt zu den leiblichen Eltern solle in regelmäßigen Abständen eingehalten werden. 14 Q. blieb noch bis zum 1. März 2007 im K. -Haus des Mutter-Kind-Heims. 15 Am 2. März 2007 wechselte Q. in die Außenwohngruppe X1. in S. des Evangelischen Kinderheims X. e.V., wo er heute noch lebt. In dieser Gruppe befanden sich vier Kinder, die die Realschule besuchten, ein Kind besuchte die Grundschule, ein weiteres Kind ebenfalls eine Schule für geistig Behinderte und ein Kind die Schule für Lernen. 16 Der Medizinisch-Psychologische Dienst (MPD) des Beklagten führte unter dem 1. März 2007 auf die Frage, ob die stationäre Unterbringung in dem Kinderheim aufgrund der bestehenden geistigen Behinderung oder aufgrund eines erzieherischen Defizits notwendig werde, u.a. aus, die Unterbringung der drei Halbgeschwister Q.s zunächst in Pflegefamilien sei vermutlich bereits wegen Erziehungsdefiziten erfolgt. Auch der Bericht von Frau C3. lege die Schlussfolgerung nahe, dass die Unterbringung Q.s auf erzieherische Defizite zurückzuführen sei. Unterstützt werde diese Annahme durch die gemeinsame Unterbringung mit der Mutter in einem Mutter-Kind-Heim unmittelbar nach der Geburt bei zunächst unauffälligem Verhalten des Säuglings. Allein eine geistige Behinderung Q.s würde nach dortiger Einschätzung eine stationäre Unterbringung nicht erforderlich machen. Auf die Beiakte 2 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 17 Unter dem 28. März 2007 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab. Er führte aus, soweit Q. weiter in dem Mutter-Kind-Heim betreut worden sei, sei die Zuständigkeit für die Hilfe nach § 19 SGB VIII bestehen geblieben. Mit Wechsel in die Außenwohngruppe des Ev. Kinderheimes sei er, der Beklagte, ebenfalls nicht leistungszuständig, da die erzieherischen Defizite im Vordergrund der Hilfegewährung stünden. Bei den Eltern bestehe ein Paarkonflikt und auch Hilflosigkeit im Umgang mit Q. . Alleine die geistige Behinderung des Jungen würde dagegen eine vollstationäre Unterbringung nicht erforderlich machen. Seines Erachtens kämen Maßnahmen nach §§ 27 ff SGB VIII zum Tragen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 93 f. der Beiakte 1 Bezug genommen. 18 Im Hilfeplan vom 6. Juni 2007, der Hilfe nach §§ 27 i.V.m. 34 SGB VIII betraf, hieß es u.a. zu "Anspruchsbegründung aus Sicht des Fachbereichs": "Frau L. ist nicht in der Lage, die entwicklungs- und altersgerechten Bedürfnisse von Q. in geeigneter Form aufzufangen und sah sich nicht in der Lage, eine kontinuierliche Beziehungs-Basis mit Q. fortzuführen. Sie beendete die Maßnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung nach über 7 Jahren. Die Probleme zwischen Frau L. und Q. seien hauptsächlich durch die immer noch vorherrschenden Kommunikationsdefizite, das Phlegma von Seiten der Kindesmutter und die inzwischen in jeder Hinsicht deutlich gewachsenen Ansprüchen, die Q. an sie gehabt habe, bedingt. Eine dauerhafte Wohngruppen-Unterbringung in familiärer, integrativer Umgebung, in der sich Q. weiterentwickeln kann und seinen Bedürfnissen entsprechend gefördert wird, ist erforderlich. Es ist abzuklären, ob Q. weiterhin gemäß § 34 SGB VIII diese Förderung erhalten wird oder gemäß § 53 ff. SGB XII." Als Ziele wurden formuliert: "Q. soll eine Grundsicherheit bei den täglichen Abläufen bekommen und sich in der Gruppe wohlfühlen. Regelmäßige Besuchskontakte zwischen Q. und seinen Eltern, diese finden alle vier Wochen statt; regelmäßige Telefonkontakte zwischen Q. und seinen Eltern; diese finden wöchentlich statt." Spezifische Betreuungsangebote/Zusatzleistungen wurden nicht benannt. (Bl. 131 ff. Beiakte 3). Nach einem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Klägerin vom gleichen Tag ist Q. nicht wegen seiner geistigen Behinderung, sondern wegen der erheblichen Defizite seiner Mutter in der Einrichtung; auf B. 71 Beiakte 3 wird Bezug genommen. 19 Die Klägerin gab bei Herrn Dr. S1. , Chefarzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Ärztlicher Leiter des Sozialpädiatrischen Zentrums und der Interdisziplinären Frühförderstelle der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin in X. , ein die Hilfe für Q. betreffendes Gutachten in Auftrag, wobei sie ausführte, es gebe sowohl einen erzieherischen Bedarf nach § 27 SGB VIII als auch einen Bedarf nach SGB XII wegen geistiger Behinderung. Sie bat den Sachverständigen unter dem 20. September 2007 um Beantwortung der folgenden Fragen: "Welche Art von Behinderung (geistige) liegt bei Q. L. vor? Welche zusätzlichen pflegerischen bzw. betreuerischen Bedarfe entstehen durch diese Behinderung (im Vergleich zu normal entwickelten Kindern gleichen Alters)? Ist dieser zusätzliche pflegerische bzw. betreuerische Bedarf durch häusliche Leistungen (der Betreuungsperson) zu decken oder lässt er sich durch ambulante Maßnahmen vollständig ausgleichen?" Auf Bl. 73 ff. Beiakte 3 wird Bezug genommen. 20 Der weiteren, ebenfalls Hilfe nach §§ 27 i.V.m. 34 SGB VIII betreffenden, Hilfeplanfortschreibung vom 23. April 2008 zufolge (Bl. 144 ff. Beiakte 3, Bl. 108 ff. Beiakte 1) ging Q. am 14.06.2008 zur Kommunion. Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern sollte angestrebt werden. Es heißt u.a. weiter, dass Q. sich sowohl in der Wohngruppe als auch in der Schule hin und wieder dumm stelle, in der Hoffnung, dass ein anderes Kind oder ein Erzieher seine Aufgaben übernehme, oder weil er keine Lust habe. 21 In dem Gutachten vom 26. Mai 2008, Bl. 81 ff. Beiakte 3, führte Herr Dr. S1. aus, aufgrund der geänderten Fragestellung der Klägerin vom 6. Mai 2008 solle er zu folgenden Fragen Stellung nehmen: "Wie ist der aktuelle geistige und seelische Zustand von Q. zu beurteilen? Ist die gewährte Hilfeleistung geeignet, den vorliegenden Bedarf abzudecken, bzw. welche Hilfeleistung wäre erforderlich, dies zu tun?" 22 Weiter legte er dar, Q. zeige in dem Kaufman-Asssessment-Battery for Children eine insgesamt unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Übergangsbereich zwischen einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzstörung vor dem Hintergrund eines heterogenen Testprofils (leichte geistige Behinderung). Aus der Befunderhebung werde deutlich, dass die teilweise extremen Verhaltensauffälligkeiten von Q. wesentlich auf der Beziehungsstörung zwischen den Mitgliedern der Familie, insbesondere auf Elternebene, beruhten. Verhaltensauffälligkeiten hätten unter gut strukturierter und liebevoll zugewandter Betreuung in der Außenwohngruppe des Heimes soweit reduziert werden können, dass Q. inzwischen als gut integriert und im Rahmen seines deutlichen Handicaps auch gut zu führender und weitgehend ausgeglichener Junge gelten könne. Bestimmte Problembereiche, die nach wie vor bestünden, z.B. Umgang mit bestimmten Anforderungen, Gefühlsregungen, beängstigenden Situationen, seien im Rahmen der aktuellen Betreuung gut zu kompensieren. Die aktuelle Betreuung sei gut geeignet, aber auch langfristig notwendig, den Hilfe- und Betreuungsbedarf Q.s abzudecken. Da er die sogenannten Kulturtechniken (Rechnen, Schreiben, Lesen etc.) nur in sehr eingeschränktem Maße werde erlernen können und diesbezüglich immer auf betreuende Hilfe angewiesen sein werde, benötige er auch langfristig handlungsanleitende und praxisgebende Vorbilde und sei mit komplexen Anforderungen auch in Zukunft überfordert. 23 Am 12. Juni 2008 wurde die Betreuung für Frau L. aufgehoben. 24 Die Klägerin forderte den Beklagten unter dem 3. Juni 2008 erneut zur Kostenerstattung und Übernahme des Hilfefalles wegen der geistigen Behinderung Q.s auf. Sie verwies auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und ein beigefügtes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 2007 - 12 BV 05.218 -, Bl. 130 ff. Beiakte 1. Dieses Begehren lehnte der Beklagte unter dem 16. September 2008 mit Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2004 - 12 B 308/04 - ab. Er führte u.a. aus, dass die Mutter Q.s bereits unmittelbar nach der Geburt Hilfe nach § 19 SGB VIII benötigt habe und der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass Verhaltensauffälligkeiten Q.s im Wesentlichen auf Beziehungsstörungen in der Familie zurückzuführen seien. Auch aus weiteren Stellungnahmen ergebe sich die Überforderung der Eltern mit der Erziehungsverantwortung. Wenn Hilfe notwendig werde, weil die Eltern dem durch die Behinderung erschwerten Erziehungsauftrag nicht gewachsen seien, sei die erforderliche und gewährte Hilfe Hilfe zur Erziehung, nicht Eingliederungshilfe für Behinderte. Auf Bl. 134 f. Beiakte 1 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 25 Dem widersprach die Klägerin erneut unter dem 6. November 2008. Auf Bl. 136 Beiakte 1 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Dagegen wandte der Beklagte sich unter dem 4. Dezember 2008, indem er u.a. ausführte, bei einem bestehenden Bedarf an Hilfe zur Erziehung liege eine gleichartige, deckungsgleiche, kongruente Leistung zur Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung überhaupt nicht vor, so dass es beim Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bleibe. Auf Bl. 137 f. Beiakte 1 wird Bezug genommen. 26 Die Hilfeplanfortschreibung erfolgte weiterhin zu Hilfe nach § 34 SGB VIII (10. Oktober 2008 : keine Probleme in der Schule, Fähigkeit, alleine einzukaufen, eigene Bestimmung des Taschengeldeinsatzes, Duschen und Zähneputzen ohne Hilfe - Bl. 151 ff. Beiakte 3, Zeugnis Schuljahr 2007/2008 Bl. 155 ff. Beiakte 3), die Hilfeplanfortschreibungen vom 15. April 2009 (Bl. 158 ff. Beiakte 3) und vom 13.11.2009 (Bl. 93 ff. der Gerichtsakte) erfolgten ebenfalls jeweils bezogen auf Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung, §§ 27, 34 SGB VIII. Der letzten Fortschreibung zufolge lebt der Vater von Q. seit Anfang 2009 in der Wohnung seiner Mutter und die Wohnung in der T1.----------straße soll aufgelöst werden. Herr C2. arbeitet bei T2. in der Werkstatt. Der medizinische Dienst klärt die Frage seiner weiteren Förderung. Frau L. hat vom Arbeitsamt noch keine Rückmeldung erhalten, um im Berufs- und Bildungsbereich der Lebenshilfe anzufangen. Beide Eltern erhalten Betreuung im Rahmen von Betreutem Wohnen. Unter Rückblick heißt es: "1. Eltern: In sechs Monaten sind die Besuchskontakte von Q. alle 6 Wochen mit einer Übernachtung, d.h. Q. schläft eine Nacht bei uns in der Wohnung. Die Eltern tun alles dafür, dass Q. nicht dem Rauchen ausgesetzt wird.... Sie achten darauf, dass für Q. bei Besuchen genügend Platz in der Wohnung zur Verfügung steht. 2. Q. wird von seinen Betreuern dahin unterstützt, soziale Kompetenzen zu entwickeln. Q. hat es gelernt, sich von seinem ehemaligen Zimmerkollegen U. abzugrenzen.... Mit Übungen in Alltagssituationen erlernt Q. , Unsicherheiten und Ängste abzubauen." Niedergelegt ist u.a., dass Q. das Fahrradfahren schnell erlernt hat und er an einer Fahrradtour habe teilnehmen können. Er lerne durch Abgucken viel von anderen Kindern, besuche weiterhin den Schwimmkurs und wolle das Seepferdchen machen. Q. sei offener geworden. Er könne lesen und auch Wörter, mit kleinen Fehlern, am Computer schreiben. Q. habe an einer Ferienfreizeit und an einer Bibelwoche teilgenommen. Er versuche, seine Grenzen auszutesten. Auffallend sei, dass er sein Können oft nicht zeige. In der Schule sprächen die Lehrer positiv über Q. . Er wolle dort selbst die Erlebnisse vom Wochenende erzählen. Bei Streitigkeiten könne Q. sich nicht verbal wehren, er kratze und beiße dann. Unter Zielformulierungen heißt es in der letzten Hilfeplanfortschreibung u.a.: "1. Eltern: In 6 Monaten sind die Besuchskontakte von Q. alle 4 Wochen mit 2 Übernachtungen, d.h. Q. schläft vom Freitag bis Sonntag in unserer Wohnung. Mit Unterstützung der Betreuer der Wohngruppe und den Ansprechpartnern im Betreuten Wohnen überlegen die Elternteile, wie sie die Besuchswochenenden mit Q. gestalten können....2. Q. wird von seinen Betreuern dahingehend unterstützt, soziale Kompetenzen zu entwickeln. Q. hat es gelernt, nicht mehr zu kratzen und zu beißen, wenn er von anderen Kindern geärgert oder provoziert wird. In solchen Situationen soll Q. sich immer an seine Betreuer wenden, um diese um Hilfe zu bitten. Q. hat gelernt, eine Schleife zu binden und möchte im Sommer Inliner fahren lernen. Weiterhin geht es in der Arbeit mit Q. darum, dass er die gelernten Sachen weiter verfestigt." 27 Die Klägerin hat am 11. März 2009 Klage erhoben. 28 Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihres auf §§ 102 SGB X i.V.m. § 43 SGB I gestützten Erstattungsbegehrens ihre bisherigen Ausführungen. Sie trägt ergänzend vor, dass das Evangelische Kinderheim eine Betriebserlaubnis nach § 53 SGB XII besitze und Q. in einer integrativen Gruppe betreut werde. Die beklagtenseits zitierte Gerichtsentscheidung vom 11. Juli 2007 betreffe einen andersgelagerten Fall. In dem Fall sei nämlich ärztlicherseits wegen der leichten geistigen Behinderung keine Notwendigkeit einer stationären Unterbringung gesehen worden. Q.s Fall entspreche vielmehr dem des Falles, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 5. Juni 2007 entschied und in dem bereits wegen der leichten geistigen Behinderung eine stationäre Hilfe erforderlich gewesen sei. 29 Die Klägerin beantragt, 30 den Beklagten zu verurteilen, an sie die Kosten der Q. L. vom 30. No- 31 vember 2006 bis 28. Februar 2009 im Zusammenhang mit seinem Heimaufent- 32 halt gewährten Hilfe in Höhe von 92.356,55 EUR zu erstatten und Prozesszinsen in 33 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zah- 34 Len. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Er wiederholt und vertieft ebenfalls seine bisherigen Ausführungen. Er verweist u.a. auf das Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2006 - 26 K 6/06 - (Bl. 32 ff GA) und nochmals darauf, dass infolge der geistigen Behinderung Q.s keine stationäre Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII in Form der Heimpflege nötig sei. Das Erlernen der Kulturtechniken wie Rechnen, Schreiben, Lesen etc. erfordere keine stationäre Unterbringung. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zunächst der konkrete Jugend- und Sozialhilfebedarf zu ermitteln, um festzustellen, ob überhaupt ein Konkurrenzverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 4 SGB VIII vorliege. Er verweise zudem auf das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 Q 104/06 - Beschluss vom 11.07.2007. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 39 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 40 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung und demzufolge ebenso keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. 41 Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nicht, worauf die Klägerin sich allein beruft, aus § 102 SGB X i.V.m. § 43 SGB I. 42 Nach § 102 SGB X hat ein Sozialleistungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch. Der Anspruch setzt voraus, dass der vorläufig Leistende, hier die Klägerin, jedenfalls bei der ex-post-Betrachtung unzuständiger Leistungsträger war und nur wegen der Pflicht zum vorläufigen Tätigwerden, hier wegen § 43 SGB I, gegenüber dem Hilfeempfänger die Leistung erbracht hat, 43 vgl. Böttiger in LPK-SGB X, 2. Auf. 2007, § 102 Rdnr. 4. 44 Diese Voraussetzung ist schon deshalb nicht erfüllt, weil - auch nach der zutreffenden Auffassung der Klägerin, die in dem Bescheid vom 4. Dezember 2006 und sonstigen Stellungnahmen einschließlich der Hilfeplanprotokolle in ihren Verwaltungsvorgängen zum Ausdruck kommt - nach dem Ende der Hilfe nach § 19 SGB VIII, das dadurch bedingt war, dass die Kindesmutter die Einrichtung verließ und ihr Kind in der dortigen Obhut zurückließ, ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII zugunsten von Q. bestand. Die Klägerin war also nicht unzuständig. Sie war und ist vielmehr der Ansicht, dass daneben seit dem 30. November 2006 ein Anspruch auf Hilfe nach §§ 53 ff. SGB XII gegen den Beklagten besteht, der ihrer Auffassung nach gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII dem Anspruch auf Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe vorgeht. Insbesondere auf Bl. 5 unten - 6 oben, 10 Mitte und 11 unten des Tatbestands wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 45 Vgl. dazu, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinde - 46 rung den Jugendhilfeträger nicht von der Verpflichtung zur Leistung von Hilfe zur 47 Erziehung in Form der Heimerziehung freistellt: VG Braunschweig, Urteil vom 19. 48 März 2009 - 3 A 63/08 -, JURIS, Rdnr. 39 ff. 49 Der Beklagte ist zudem für die ab 30. November 2006 im K. -Haus, ab 2. März 2007 in der Außenwohngruppe X1. des Evangelischen Kinderheims X. geleistete Hilfe nicht der zur Leistung verpflichtete zuständige Leistungsträger (gewesen), so dass im Übrigen auch ein Anspruch nach § 104 SGB X, der gemäß § 114 SGB X vor dem Sozialgericht zu verfolgen gewesen wäre, ausscheiden würde. 50 Nach dessen Absatz 1 Sätze 1 bis 3 hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, gegenüber dem Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, einen Erstattungsanspruch, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistung auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. 51 Der Beklagte ist, wie schon ausgeführt, nicht der (vorrangig) verpflichtete Leistungsträger: 52 Für die Zeit bis zum 13. Dezember 2006 steht dem gegen den Beklagten gerichteten Begehren bereits entgegen, dass ihm ein Bedarf auf Hilfe nach §§ 53 ff. SGB XII überhaupt nicht angezeigt worden war und der ausdrücklich nur auf Hilfe nach § 34 SGB VIII gerichtete bei der Klägerin gestellte Antrag der Betreuerin von Frau L. dem Beklagten wegen dieser ausdrücklich erklärten Zielrichtung auch nicht - nach § 16 Abs. 2 SGB I - zugerechnet werden kann. 53 Vgl. dazu, dass von einem Antragsrecht auf Hilfen konkret erkennbar Gebrauch 54 gemacht worden sein muss: OVG NRW, B. v. 14.11.2007 - 12 A 1990/07 -. 55 Gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII setzt Sozialhilfe erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Nach Abs. 2 Satz 2 setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein, falls die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Satz 1 fordert für den Fall, dass einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt wird, dass Sozialhilfe beansprucht wird, die unverzügliche Mitteilung der darüber bekannten Umstände und Übersendung vorhandener Unterlagen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle. Das hat die Klägerin aber nicht getan. Vielmehr hat die Betreuerin von Frau L. , nachdem die Klägerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 die Hilfegewährung abgelehnt hatte, nicht nur gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, sondern am 13. Dezember 2006 auch bei dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe für Q. beantragt. Die Klägerin wandte sich dagegen erstmals am 23. Januar 2007 telefonisch an den Beklagten. 56 Für die Zeit vom 13. Dezember 2006 bis zum 1. März 2007 hat das Erstattungsbegehren zudem bereits deshalb keinen Erfolg, weil in dem K. -Haus, also dem Mutter-Kind-Haus, in dem Q. allein zurückgeblieben war, eindeutig keine Hilfe nach §§ 53 ff. geleistet, sondern vielmehr die bis dahin seit über sieben Jahren erbrachte Leistung von Kinder- und Jugendhilfe, wenn auch nun nicht mehr nach § 19 SGB VIII, sondern wegen Auszugs der Mutter nach §§ 27, 34 SGB VIII, fortgesetzt wurde. § 19 SGB VIII verdrängte seit dem Auszug den Anspruch der Mutter aus §§ 27, 34 SGB VIII nicht mehr, 57 vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2598/02 -, JURIS. 58 Dass diese Hilfe fortgesetzt wurde, sah die Klägerin ausweislich ihres Bescheides vom 4. Dezember 2006 auch selbst so. Es ging dagegen seinerzeit nach wie vor nicht darum, Q. wegen seiner geistigen Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Sollte damals überhaupt die Frage von Eingliederungshilfeleistungen im Raum gestanden haben, wäre es, wie auch von der Betreuerin der Frau L. in ihrem Widerspruch thematisiert, um Hilfe wegen drohender seelischer Behinderung infolge der zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten Q.s nach § 35 a SGB VIII gegangen. 59 Im Übrigen, also auch für die Zeit ab dem 2. März 2006 mit Beginn des Aufenthalts in der Außenwohngruppe X1. des Evangelischen Kinderheims X. , scheitert das Erstattungsbegehren schon daran, dass der Beklagte nicht der sachlich zuständige Leistungsträger und zwar der sachlich zuständige Sozialleistungsträger ist. 60 Vgl. zu diesem Erfordernis (allerdings noch nach dem BSHG): OVG NRW, Be- 61 schluss vom 10. September 2003 - 12 A 3465/01 -. 62 Gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt. Gemäß § 2 lit. a) des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (AG-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Nr. 1 a) der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (AV-SGB XII NRW) ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII für Personen, die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannt sind, Menschen mit einer geistigen Behinderung, Menschen mit einer seelischen Behinderung usw., wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich ist. 63 Vorliegend ist der Aufenthalt Q.s in dem Heim nach Auffassung des Gerichts nicht nur nicht zumindest gleichrangig, sondern überhaupt nicht wegen seiner geistigen Behinderung erforderlich. Vielmehr würde aufgrund seiner geistigen Behinderung nach wie vor die Beschulung in der Schule für geistig Behinderte und eine ambulante Betreuung ausreichen. Die Heimunterbringung beruht vielmehr allein darauf, dass Q.s Eltern nicht erziehungsfähig sind und seine allein sorgeberechtigte Mutter sogar die weitere Sorge um ihren Sohn seit dem 30. November 2006 ablehnt. Der Aufenthalt Q.s in dem Heim ist damit jedenfalls zumindest überwiegend deshalb erforderlich, weil ein vollständiger Ausfall von Erziehungsleistungen seiner Eltern festgestellt werden muss. 64 Die Mutter hat sich bewusst von Q. getrennt. Dass die Heimerziehung auf deren Erziehungsunfähigkeit - ebenso wie der des nicht sorgeberechtigten Vaters - beruht, folgt aus allen im Tatbestand wiedergegebenen fachlichen Stellungnahmen, insbesondere denen der Dipl. Sozialarbeiterin C3. vom 10. Mai 2006, dem Abschlussbericht des K. -Hauses vom 10. Januar 2007 und dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 7. Februar 2007, der Stellungnahme des Medizinisch-Psychologischen Dienstes des Beklagten vom 1. März 2007, der Einschätzung der eigenen Fachkraft der Klägerin sowie allen genannten Hilfeplanfortschreibungen, die sich ausschließlich auf Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII beziehen. Selbst der Stellungnahme von Dr. S1. vom 26. Mai 2008 lässt sich, obwohl die Klägerin die Fragestellung nachträglich zu ihrem argumentativen Vorteil verändert hat, nichts dafür entnehmen, dass die im Heim geleistete Hilfe mindestens gleichrangig wegen der leichten geistigen Behinderung, nicht überwiegend wegen der Verhaltensauffälligkeiten und den innerfamiliären Beziehungsstörungen sowie der Tatsache, dass die Eltern Q. im Heim zurückließen, erforderlich war. 65 Q. benötigte und benötigt wegen seiner durch das familiäre Umfeld bedingten Verhaltensauffälligkeiten und der Erziehungsunfähigkeit seiner Eltern bzw. seit November 2006 sogar dem Erziehungsausfall stationäre Hilfe, nicht wegen seiner leichten geistigen Behinderung, die den erheblichen Fortschritten in seinen Fähig- und Fertigkeiten, wie sie Gegenstand der vielen genannten Berichte sind, nicht im Wege stand und steht. Ausweislich der Hilfepläne liegt das ganze Gewicht der Arbeit auf der Förderung der elterlichen Erziehungskompetenz sowie der Entwicklung sozialer Kompetenzen von Q. , also der Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII. Dagegen werden in keinem Hilfeplan in Bezug auf die konkrete Unterbringung in dem Kinderheim auf §§ 53 ff. SGB XII bezogener Hilfebedarf und darauf abgestimmte Hilfekonzepte thematisiert. Es wird insoweit insbesondere auf Bl. 4 unten - 5, 6 Mitte - 7 unten, 8 2. Absatz, 9 unten - 11, 12 unten - 13 Mitte des Tatbestands zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 66 Auf das Verhältnis der Leistungen der Klägerin zu den Leistungen des Beklagten nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VIII kommt es also gar nicht mehr an, da der Beklagte jedenfalls nicht der sachlich zuständige Sozialhilfeträger ist. 67 Aber auch nach der die Zuständigkeit von Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger abgrenzenden Regelung besteht kein Anspruch gegen den Beklagten. Nach der genannten Vorschrift gehen Leistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Die Anwendung dieser Abgrenzungsnorm setzt aber voraus, dass gegenüber dem Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger überhaupt ein Anspruch auf die konkrete Hilfe, hier die Eingliederungshilfe für geistig Behinderte in Form der Kostenübernahme für das Evangelische Kinderheim, bestehen kann. Das ist, wie gerade ausgeführt, nicht der Fall. Ein etwaiger Anspruch Q.s auf Eingliederungshilfe wegen seiner leichten geistigen Behinderung wäre nicht auf eine Leistung durch Übernahme von Heimkosten gerichtet. Es besteht also keine Konkurrenzsituation im Sinne der Vorschrift. 68 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 12 A 1142/05 -; dass., 69 Beschluss vom 30. April 2004 - 12 B 308/04 -, JURIS; OVG Saarland, Be- 70 schluss vom 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06 -, JURIS; VG München, Urteil vom 24. 71 Oktober 2007 - M 18 K 07.368 -, JURIS; dass., Urteil vom 30. Juli 2008 72 - M 18 K 07.5093 -, JURIS, zu jeweils nur wegen des Erziehungsdefizits, nicht 73 wegen körperlicher bzw. geistiger Behinderung bestehendem Hilfebedarf im 74 Heim; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10, Rdnr. 37. 75 Es ist nicht so, dass immer dann, wenn ein junger Mensch einen irgendwie gearteten Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII wegen geistiger Behinderung hat oder haben kann, jeder andersgeartete Bedarf an Kinder- und Jugendhilfe wegen der Regelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII gleichsam auf den Sozialhilfeträger als Verpflichteten übergeht. Geistig behinderte Kinder sollen nicht in der Form benachteiligt werden, dass für sie Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen mit den besonders auf junge Menschen ausgerichteten Konzepten entfallen. Vielmehr greift die Vorrangregelung nur, wenn die Ansprüche des Hilfeempfängers gegen den Kinder- und Jugendhilfeträger und den Sozialhilfeträger kongruent, gleichartig sind. Das ist aber - wie schon ausgeführt - vorliegend nicht der Fall. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 77 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).