Urteil
10 K 295/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1209.10K295.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.12.2008 verpflichtet, den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Rates der Klägerin vom 14.10.2008 unter der Bedingung zu genehmigen, dass an der zu errichtenden Gesamtschule zum Schuljahr 2010/2011 mindestens 112 Schülerinnen oder Schüler angemeldet und aufgenommen werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde des Oberbergischen Kreises mit ca. 11.000 Einwohnern. Sie grenzt im Norden an die Gemeinde Reichshof und im Westen an die Stadt Waldbröl. Im Osten und Südosten grenzt sie an das Bundesland Rheinland-Pfalz. Sie ist gegenwärtig Schulträgerin von drei Grundschulen sowie der Erich-Kästner-Hauptschule und der Janusz-Korczak-Realschule. 3 Mit Ratsbeschluss vom 14.10.2008 beschloss die Klägerin die Errichtung einer Gesamtschule im Ganz- oder Halbtagsbetrieb ab dem Schuljahr 2009/2010 gleichzeitig mit der sukzessiven Auflösung der bestehenden Haupt- und Realschule. Standort der neu zu errichtenden Schule sei das bestehende Schulzentrum Hahner Straße. Unter dem 17.11.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Genehmigung des Errichtungs- und Auflösungsbeschlusses des Rates vom 14.10.2008. Sie beantragte ferner die Durchführung eines förmlichen Anmeldeverfahrens für die neu zu errichtende Gesamtschule unter Bestimmung von Anmeldezeitraum, Anmeldeperson und Anmeldeort. Zur Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen bezog sich die Klägerin auf den Schulentwicklungsplan, den das Institut für Stadt- und Regionalplanung der Dr. Paul G. Jansen GmbH entwickelte und der mit Ratsbeschluss vom 24.04.2008 beschlossen wurde. Zweck der schulorganisatorischen Maßnahmen sei es, den Schulstandort Morsbach langfristig zu sichern. Die Zahl der Hauptschüler und auch der Realschüler in Morsbach sei rückläufig. 287 Schüler aus Morsbach pendelten zum Gymnasium nach Waldbröl, 84 Schüler zu dem rheinland-pfälzischen Gymnasium in Wissen und 138 Schüler nach Waldbröl an die Gesamtschule. Ab dem Schuljahr 2014/2015 werde die Situation kritisch. Dann werde die Hauptschule in Morsbach einschließlich der Einpendler nur noch einzügig zu führen sein, die Realschule zweizügig. Die Realschule lehne einen organisatorischen Zusammenschluss im Sinne des § 83 Schulgesetz mit der Hauptschule ab. Es sei bei der Errichtung der Gesamtschule davon auszugehen, dass sich die Zahl der Auspendler erheblich verringere. Im Übrigen gebe es ein gemeindeübergreifendes Bedürfnis nach weiteren Gesamtschulplätzen. In den Nachbargemeinden Reichshof und Waldbröl habe es in den vergangenen Jahren beständig erheblich mehr Anmeldungen für die Gesamtschulen gegeben als Plätze vorhanden seien. Ein Bedürfnis für den Fortbestand einer Hauptschule in Morsbach sei dagegen schon jetzt entfallen, das Bedürfnis für die Realschule entfalle mit Gründung der Gesamtschule. Die Schulform werde in Waldbröl vorgehalten, der Schulweg sei zumutbar. Die Gemeinde Morsbach habe frühzeitig die Nachbargemeinden über ihr Vorhaben informiert. Bis auf die Gemeinde Waldbröl seien die Stellungnahmen durchweg positiv ausgefallen. Die Stadt Waldbröl befürchte den Verlust der Vierzügigkeit ihres Gymnasiums. Die Klägerin teile die Besorgnisse nicht. Das Gymnasium bliebe nach eigenen Berechnungen wahrscheinlich vierzügig; wenn die Gesamtschule Morsbach ein sehr großer Erfolg werde, verbliebe das Gymnasium jedenfalls stabil dreizügig. Die räumlichen Voraussetzungen zur Schaffung einer Gesamtschule lägen vor bzw. würden durch Unterbringung in dem bestehenden Schulgebäude geschaffen. Zur Herstellung der Fachräume habe die Gemeinde Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 09.12.2008 forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der Elternbefragung in Morsbach und den Nachweis über die Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulträger hinsichtlich der Morsbacher Schüler, die die Schulform Hauptschule und Realschule besuchen wollten, vorzulegen. 4 Unter dem 16.12.2008 veränderte die Klägerin den Antrag hinsichtlich der Anmeldefrist für die Gesamtschule und stellte das Ergebnis der Elternbefragung im November 2008 vor. Diese habe ergeben, dass 49 Eltern von Morsbacher Viertklässlern die Schulform Gesamtschule für ihr Kind wünschten, 17 wünschten die Beschulung an der Realschule, 15 wünschten eine Beschulung an weiterführenden Schulen der Nachbargemeinden. Insgesamt seien alle Eltern von 527 Grundschülern angeschrieben worden, der Rücklauf habe 259 Antworten ergeben. Die bisherigen Schulformen im Gemeindegebiet und eine neu zu errichtende Gesamtschule sowie ein Verbund von Haupt- und Realschule haben zur Wahl gestanden. Unabhängig von der Schulform sei der Elternwunsch nach "ganztägigem Schulunterricht" abgefragt worden. Die Klägerin habe die betreffende Hauptschule und Realschule der Nachbargemeinde mit der Bitte um Auskunft über mögliche Aufnahmekapazitäten von Morsbacher Schülern angeschrieben, aber keine Auskünfte erhalten. Sie gehe davon aus, dass die Hauptschule insgesamt über alle Jahrgänge in etwa 19 Schüler und die Realschule 31 Schüler aufnehmen müssten. Aufgrund vorliegender Daten und Prognosen wäre die dreizügige Realschule Waldbröl in der Lage etwa sieben bis acht Schüler zusätzlich pro Jahrgang aufzunehmen. Ein großer Teil der einpendelnden Realschüler aus Reichshof würde wohl die Gesamtschule in Morsbach besuchen. 5 Unter dem 19.12.2008 legte der Oberbergische Kreis zur finanzaufsichtlichen Bewertung der Errichtung der Gesamtschule in Morsbach einen Bericht vor, der ohne weitere Begründung zum Ergebnis kam, dass eine abschließende Bewertung nicht möglich sei. 6 Mit Bescheid vom 19.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, ein verpflichtendes Bedürfnis gemäß § 78 Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 (SchulG) -BASS 1-1- liege nicht vor. Nach dem Schulentwicklungsplan der Gemeinde liege nur ein Teilbedürfnis für die Errichtung der Gesamtschule vor. Ein gebietsübergreifendes Bedürfnis sei nicht ausreichend dargelegt worden. Der Verweis auf die Anmeldeüberhänge in den Gemeinden Reichshof und Waldbröl reiche als detaillierter Nachweis für ein Bedürfnis nicht aus. In dem Schulentwicklungsplan der Klägerin sei ausgeführt, dass zur Erreichung einer tragfähigen Gesamtschule die durchschnittliche Einpendlerzahl von Haupt- und Realschule verdoppelt werden müsse, was eine deutliche verbesserte Erreichbarkeit aus den Nachbargemeinden voraussetzte. Wie diese Erreichbarkeit verbessert werden solle, werde nicht ausgeführt. Letztlich könne aber offen bleiben, inwieweit ein gebietsübergreifendes Bedürfnis bestehe, da jedenfalls die qualitative Komponente nicht erfüllt sei. Die leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft - ein wesentliches Strukturelement der Gesamtschule - sei von der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen. Das Bedürfnis für die bestehenden Schulen in Morsbach sei nicht erloschen. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG sei eine Gemeinde zur Fortführung von Schulen verpflichtet, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür bestehe und die Mindestgröße gewährleistet sei. Ausweislich der Prognosezahlen der Klägerin sei die absolute Mindestzügigkeit weder an der Haupt- noch an der Realschule gefährdet. Es sei weiter nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Stadt Waldbröl ausreichende Kapazitäten in der dortigen Haupt- und Realschule habe. Die Stadt Waldbröl habe einen eigenen ihr zustehenden Gestaltungsspielraum und könne die Zügigkeit ihrer Schulen entsprechend dem prognostizierten Schüleraufkommen begrenzen. 7 Am 16.01.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Antrag bei der Beklagten und führt ergänzend aus, dass der Ratsbeschluss vom 14.10.2008 sich nicht durch Zeitablauf, hier den Beginn des Schuljahres 2009/10, erledigt habe. Er sei vielmehr so zu verstehen, dass nun die Errichtung zum nächstmöglichen Schuljahr vom Willen des Rates mitumfasst sei. Sie ist der Auffassung, sie sei nach § 78 Abs. 6 SchulG berechtigt, die Gesamtschule zu errichten. Die Genehmigungsvorschrift des § 81 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes würdige den Planungsspielraum des Schulträgers. Wenn kein Versagungsgrund vorliege, habe der Schulträger einen Anspruch auf Genehmigung. Die Errichtung einer Gesamtschule sei zur Gewährleistung eines ortsnahen und differenzierten Bildungsangebotes erforderlich. Die übergreifende Unterversorgung an Gesamtschulplätzen würde durch eine Gesamtschule in Morsbach behoben. Die Elternbefragung im Jahre 2008 habe einen erheblichen Wunsch zum Besuch der Gesamtschule feststellen können. Fragen des Ganztagsunterrichts seien unabhängig von der Errichtung der Gesamtschule zu betrachten. Die Haupt- und die Realschule seien zukünftig in ihrem Bestand gefährdet. Den Nachweis der Aufnahmekapazität der Realschule und Hauptschule der Stadt Waldbröl habe die Klägerin nicht führen können, da die Schulen der Nachbargemeinden nicht mit der Klägerin kooperiert hätten. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass sich die Stadt Waldbröl in der Lage sehe, 351 Schüler aus Morsbach am Gymnasium und 139 aus Morsbach an der Gesamtschule zu beschulen, aber nicht die zu erwartenden geringen Schulbesuchswünsche Morsbacher Eltern an der Hauptschule und der Realschule. Die Gesamtbelastung der Stadt Waldbröl durch Schüler aus Morsbach würde sich verringern, wenn die Gemeinde Morsbach eine Gesamtschule hätte. Für die geforderte Leistungsheterogenität gebe es im Gesetz keine Rechtsgrundlage. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.12.2008 zu verpflichten, den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Rates der Klägerin vom 14.10.2008 unter der Bedingung zu genehmigen, dass an der zu errichtenden Gesamtschule zum Schuljahr 2010/2011 mindestens 112 Schülerinnen oder Schüler angemeldet und aufgenommen werden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin das gemeindeübergreifende Bedürfnis für die Errichtung einer Gesamtschule nicht ausreichend nachgewiesen habe. Ein gemeindeübergreifendes Bedürfnis könne erst festgestellt werden, wenn eine gemeinsame Schulentwicklungsplanung vorliege gemäß § 80 Abs. 4 SchulG, daran fehle es hier. Aus den Zahlen der abgelehnten Gesamtschulbewerber für das Schuljahr 2009/2010, 116 für Waldbröl und 117 für Reichshof, könne ein Bedürfnis für die Gesamtschule in Morsbach nicht gefolgert werden. Es fehle jegliche Prognose, zu welchem Prozentsatz sich die Abgelehnten um einen Platz an der Gesamtschule Morsbach bewerben würden. Die Klägerin sei zur Fortführung der Hauptschule und Realschule verpflichtet, weil das Bedürfnis nicht entfallen sei, daher sei auch die Auflösung dieser Schulen nicht genehmigungsfähig. Die Klägerin sei verpflichtet, die Bedürfniserfüllung für die Schulformen Real- und Hauptschule durch die benachbarten Schulträger nachzuweisen. Dieses habe sie nicht getan. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Stadt Waldbröl einverstanden wäre, die Morsbacher Haupt- und Realschüler zu beschulen. An dem Erfordernis, schon im Errichtungsverfahren einen Nachweis über die Leistungsheterogenität der zukünftigen Schülerschaft zu führen, halte sie nicht mehr fest. Bezüglich der Elternbefragung im Jahr 2009 sei die Fragestellung zu beanstanden, denn sie enthalte die Prämisse, dass es eine Hauptschule und eine Realschule nicht mehr gäbe. Ferner enthalte die Fragstellung nicht die Information, dass eine Gesamtschule nur als Halbtagsschule genehmigt werden würde. 13 Die Klägerin hat nach den Sommerferien im Schuljahr 2009/2010 eine weitere Elternbefragung in ihrem Gemeindegebiet durchgeführt. Die Befragung, die schriftlich an alle Eltern von Morsbacher Grundschülern gesandt wurde, lautete: "Unter der Voraussetzung, dass im Schuljahr 2010/11 in Morsbach in Klasse 5 nur die Schulform einer Gesamtschule (nicht mehr die Haupt- und Realschule) angeboten wird, beabsichtige ich mein Kind dort anzumelden". Von den 504 ausgeteilten Fragebögen gingen 382 Rückmeldungen ein, von den Eltern der 123 Schülern der ersten Klasse bejahten 79 von 87 gültigen Rückmeldungen die Anmeldung an der zu gründenden Gesamtschule, von den Eltern der 123 Schülern der zweiten Klasse 63 von 71 gültigen Antworten, von den 131 Schülern der dritten Klasse gaben 80 von 90 gültigen Rückläufen den Anmeldewunsch Gesamtschule an und von den Eltern der 127 Schülern der vierten Klasse 96 von 117 gültigen Rückmeldungen den Besuch der geplanten Gesamtschule. 14 Im weiteren Verlauf des Schuljahrs 2009/2010 hat die Klägerin auch Befragungen von Eltern, deren Kinder Schüler des vierten Schuljahrs sind, an zwei benachbarten Grundschulen der Gemeinde Reichshof und der rheinland-pfälzischen Gemeinde Friesenhagen durchgeführt. Befragungen an Grundschulen der Nachbargemeinde Waldbröl wurden durch diese Gemeinde untersagt. Die Grundschulen in Reichshof wurden aufgrund des Umstands ausgesucht, dass die Realschule der Klägerin schon Einpendler hat, die zuvor diese Grundschulen besuchten. Den Eltern der 10 Schüler der vierten Klasse aus der Gemeinde Friesenhagen wurde dieselbe Frage wie den Morsbacher Eltern gestellt. Es ergab sich ein Rücklauf von 4 Antworten, davon 3 für die Anmeldung ihres Kindes in Morsbach. Aus Reichshof kamen 23 Antworten auf eine Frage, die die zusätzliche Bedingung erhielt, dass das Kind nicht an der Gesamtschule der Gemeinde Reichshof einen Platz finde. 19 Antworten wollten bei Eintritt dieser Bedingung die Anmeldung an einer Gesamtschule in Morsbach vornehmen. Ferner hat die Klägerin noch eine Befragung über eine Anzeige in der Lokalzeitung vorgenommen, über die 6 Antworten von Eltern aus Waldbröl ausgewertet werden konnten. 4 wollten unter der Bedingung, dass das Kind weder an der Reichshofer Gesamtschule noch der Waldbröler Gesamtschule einen Platz erhält, ihr Kind in Morsbach anmelden. 2 Anmeldewünsche bezogen sich auf die Oberstufe der Gesamtschule der Klägerin. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Ratsbeschluss vom 14.10.2008 hat sich nicht durch den Beginn des Schuljahres 2009/2010 erledigt. Er ist - wie die Klägerin dargelegt hat - so zu verstehen, dass er sich konkludent auf das nächste Schuljahr bezieht. 17 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Genehmigung ihres Ratsbeschlusses vom 14.10.2008. Die Versagung der Beklagten mit Bescheid vom 19.12.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Genehmigung für den Schulerrichtungs- und Auflösungsbeschluss ist der Klägerin gem. § 81 Abs.3 SchulG zu erteilen. Diese Bestimmung vermittelt dem Schulträger einen Anspruch auf Genehmigung, wenn keiner der in § 81 Abs.3 Sätze 3 und 4 SchulG abschließend genannten Versagungsgründe eingreift 18 - vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/5394 S.111 (Begründung zu § 81); VG Köln, Beschluss vom 26.02.2009 - 10 L 142/09 -, anders noch die Vorgängerbestimmung in § 8 Schulverwaltungsgesetz, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 07.06.1991 - 19 A 733/90 - juris. 19 Danach darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Organisationsbeschluss den Vorschriften des § 81 Abs.1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG widerspricht oder wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt. 20 Die genannten Vorschriften stehen hier der Errichtung einer Gesamtschule und der damit verbundenen schrittweisen Auflösung der bestehenden Schulen nicht entgegen. 21 Die Klägerin war nach § 81 Abs. 2 und § 78 Abs. 1 SchulG für den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss als Schulträgerin der bestehenden Haupt- und Realschule sowie der geplanten Gesamtschule zuständig. 22 Unstreitig ist die Klägerin zur Errichtung der streitgegenständlichen Gesamtschule nicht nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG verpflichtet, da das erforderliche Bedürfnis nach Maßgabe der Mindestgröße von 112 Schülern einer Jahrgangsstufe gemäß § 82 Abs. 7 Satz 1 SchulG nicht allein aus Schülern ihres Gemeindegebiets erfüllt werden kann. 23 Gemäß § 78 Abs. 6 SchulG ist eine Gemeinde jedoch berechtigt, Schulen zu errichten, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für die Errichtung der streitgegenständlichen Gesamtschule nach dieser Vorschrift vor. Die Vorschrift des § 78 Abs. 6 SchulG konkretisiert einfachgesetzlich die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltungsgarantie - Art. 28 Abs. 2 GG - und gibt der Gemeinde ein diesbezügliches Planungsermessen im Rahmen der schulrechtlichen Vorschriften. Nach Art. 7 Abs. 1 GG wird das kommunale Selbstverwaltungsrecht im Schulwesen schon auf Verfassungsebene insoweit eingeschränkt, als es der Aufsicht des Staates untersteht. Der Begriff der Schulaufsicht umfasst dabei die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.06.1991 - 19 A 733/90 - ; BVerfG, Beschluss vom 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 - . 25 Anders als die Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 7 Schulverwaltungsgesetz -SchVG- verlangt § 78 Abs. 6 SchulG die Feststellung eines gebietsübergreifenden Bedürfnisses und die Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs. Nach alter Rechtslage waren ein fehlendes Bedürfnis und die Nichtgewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Gründe für die Versagung der Genehmigung des gemeindlichen Organisationsbeschlusses gemäß § 8 Abs. 5 SchVG. Die Klägerin hat vorliegend rechtsfehlerfrei in eigener Befugnis ein gemeindeübergreifendes Bedürfnis festgestellt. Die Klägerin ist auch als einzelne Gemeinde befugt, ein gemeindeübergreifendes Bedürfnis festzustellen. Aus der Vorschrift des § 80 Abs. 4 SchulG lässt sich nicht entnehmen, dass das gebietsübergreifende Bedürfnis allein durch eine gemeinsame Schulentwicklungsplanung mehrerer Gemeinden festgestellt werden kann. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung u.a. einer Gesamtschule nur durch Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden kann. Es ist vorliegend offensichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung vorliegen. Eine gemeinsame Schulentwicklungsplanung fand jedoch nicht statt, da jedenfalls die Nachbargemeinde Stadt Waldbröl andere Planungsziele - nämlich die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands - verfolgt. 26 § 80 Abs. 4 Satz 2SchulG knüpft an die Nichtbeachtung der Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung ("bei Zweifeln") jedoch allein die Rechtsfolge, dass innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde über die gemeinsame Schulentwicklungsplanung entscheidet, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 -, zitiert nach juris. 28 Eine weitergehende Rechtsfolge, insbesondere eine Einschränkung der Befugnis des einzelnen Schulträgers, auf der Grundlage eines durch ihn ermittelten überörtlichen Bedürfnisses eine Schule zu errichten, sieht das Schulgesetz nicht vor. 29 Die Auffassung der Kammer, dass eine Gemeinde auch ohne gemeinsame Schulentwicklungsplanung ein überörtliches Bedürfnis feststellen darf, beruht auf der Systematik des § 78 SchulG. § 78 Abs. 6 SchulG, der einfachgesetzlich das Planungsrecht der Gemeinde für den Fall gewährt, dass die Gemeinde nicht schon zur Errichtung verpflichtet ist, würde praktisch bedeutungslos, wenn die Bedürfnisprüfung nur durch übergemeindliche gemeinsame Planung feststellbar ist. Diese Auffassung entspricht auch der früheren Rechtsprechung zur alten Rechtslage, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.06.1991 - 19 A 733/90 - zitiert nach juris. Der Begriff des Bedürfnisses in § 8 SchVG wurde bei freiwilliger Errichtung/Fortführung einer Schule nach § 10 Abs. 7, der Vorgängervorschrift zu § 78 Abs. 6 SchulG, weiter ausgelegt als derselbe Begriff im § 10 Abs.2 SchVG, der Vorgängervorschrift zu § 78 Abs. 4 SchulG. Da ausweislich der Materialien zum SchulG, Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/5394 S.110 Begründung zu § 78, 30 zur Begründung des § 78 SchulG im Wesentlichen auf die alten Vorschriften Bezug genommen wurde, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber von der früheren Rechtslage Abweichendes regeln wollte. Im Übrigen müssen Beschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit für die betroffenen Gemeinden unmissverständlich erkennbar sein. 31 Die Art, wie die Klägerin ein Bedürfnis festgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Begriff des Bedürfnisses ist in § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG festgelegt. Danach besteht ein Bedürfnis, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Bei der Feststellung des Bedürfnisses sind gemäß § 78 Abs. 5 SchulG das Schüleraufkommen und der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Zudem kann ein Bedürfnis für die betreffende Schule erst dann angenommen werden, wenn die Mindestgröße für 5 Jahre gesichert ist, vgl. § 82 Abs. 1 SchulG. 32 Der von der Klägerin anlassbezogen gemäß § 80 Abs. 6 SchulG erstellte Schulentwicklungsplan wurde von der Beklagten methodisch und inhaltlich nicht in Zweifel gezogen. Auch das Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder methodische Unrichtigkeit. Eine Prognose der überschaubaren künftigen Verhältnisse ist durch ein Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gerichte haben ihre Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die planende Gemeinde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet hat, 33 vgl. insoweit zum § 8 SchVG : OVG NRW, Urteil vom 03.07.2003 - 15 B 1185/03 - zitiert nach juris. 34 Der Schulentwicklungsplan entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG. Die dort erwähnten Gesichtspunkte, das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot, die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das Schulwahlverhalten sowie die Entwicklung des Schulraumbestandes wurden berücksichtigt. Nach dem Schulentwicklungsplan liegt ein "beachtliches Teilbedürfnis" für eine Gesamtschule vor, das eigene Schülerpotential reicht aber nicht aus, um einen geordneten Schulbetrieb sicherzustellen. Demnach liegen die Eintrittszahlen in die Sekundarstufe I gegenwärtig bei 150 Schülern, mittelfristig wird diese Zahl auf 130 zurückgehen, um sich dann etwa ab dem Schuljahr 2014 dauerhaft zu lediglich 100 bis 110 Schülern zu entwickeln. Bis zum Schuljahr 2014/15 - so der Schulentwicklungsplan - wird der Geburtenrückgang dadurch zum Teil kompensiert, dass der Stichtag für die Einschulung vorgezogen wird. Das von dem Schulentwicklungsplan prognostizierte Teilbedürfnis für eine Gesamtschule hängt in seiner Höhe wesentlich von der sogenannten "Übergangsquote" ab, das heißt dem Prozentsatz von Morsbacher Schülern, die nach der Grundschule auf die Gesamtschule übergehen. Ein Vergleich von Übergangsquoten bei den 22 nordrhein-westfälischen Gesamtschulen, die in der jeweiligen Gemeinde als einzige weiterführende Schule bestehen, ergibt nach den Feststellungen des Schulentwicklungsplanes bei hoher Varianz eine Durchschnittsquote von 50%, die der Schulentwicklungsplan als Untergrenze für Morsbach für realistisch hält. Aus der Nachbargemeinde Reichshof, die als weiterführende Schule nur eine Gesamtschule führt, ergibt sich eine Übergangsquote von einem Drittel. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Nachfrage nach Gesamtschulplätzen in Reichshof viel höher ist als die vorhandenen Plätze, so dass viele Schüler aus Reichshof in der eigenen Gesamtschule keinen Platz erhalten. Angestrebt und realistisch, wenn sich der Ruf der neuen Morsbacher Gesamtschule gefestigt habe, sei gemäß dem Schulentwicklungsplan eine Übergangsquote von 66%. Diese Überlegungen und Ansätze erscheinen sachgerecht und hinreichend belastbar. Die Klägerin hat weiter zur sachgerechten und realistischen Ermittlung des gemeindlichen Teilbedürfnisses zwei Elternbefragungen durchgeführt. Beide Befragungen stützen die Prognose des Schulentwicklungsplanes, dass ein signifikantes gemeindliches Teilbedürfnis vom gegenwärtig 80 bis 90 Morsbacher Schüler pro Jahrgang besteht. Die von der Beklagten gegen die Methodik der Elternbefragung 2008 vorgebrachten Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Mit dieser Befragung hat die Klägerin die Wünsche der Eltern der damaligen Morsbacher Grundschüler abgefragt, an welcher Schulform sie ihre Kinder anmelden möchten und -getrennt davon - ob sie für ihre Kinder eine Ganztagsbetreuung bzw. ganztägigen Schulunterricht wünschen. Zur Wahl standen alle weiterführenden Schulformen eingeschlossen eine mögliche Verbundschule zwischen bestehender Haupt- und Realschule. Die Klägerin hat aus der Elternbefragung den vertretbaren Schluss gezogen, dass die meisten Eltern des damaligen 4. und entsprechend auch des 3. Schuljahrs wünschen, dass ihre Kinder an der weiterführenden Schulform Gesamtschule beschult werden. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Frage der Ganztagsbetreuung mit der Frage nach der präferierten Schulform zu verbinden. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder § 78 Abs. 4 Satz 2 noch dem § 78 Abs. 5 SchulG entnehmen. Die Klägerin hat sich ferner an den gemäß § 131 SchulG fortgeltenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 06.05.1997 - BASS 10-02 Nr. 9 -orientiert. Dieser sieht hinsichtlich einer förmlichen Elternbefragung ebenfalls keine Abfrage des Wunsches nach Ganztagsbetreuung in Verbindung mit den verschiedenen Schulformen vor. Das Ergebnis der Elternbefragung 2008 lässt sich auch nicht auf die Aussage reduzieren, dass lediglich für 49 Schüler der 4. Klasse aus dem Morsbacher Gemeindegebiet ein Anmeldewunsch bestand. Eine solche verkürzte Darstellung lässt außer Betracht, dass nur 50 der angeschriebenen Eltern an der Befragung teilnahmen. Der von der Klägerin aus der Elternbefragung gezogene Schluss, dass das Interesse der Morsbacher Eltern jeder Jahrgangsstufe der Grundschule an der Gesamtschule als weiterführender Schulform signifikant höher war als für eine andere, lässt sich der Umfrage zweifelsfrei entnehmen. 35 Die Elternbefragung 2009 hat bei einer hohen Rückmeldequote von 96 % von Eltern mit Kindern im vierten Schuljahr ebenfalls ein großes Interesse an der Gesamtschule ergeben. Danach sollen 95 von 123 Schüler auf die zu errichtende Gesamtschule angemeldet werden, wenn diese Schule die einzige weiterführende Schule im Gemeindegebiet der Klägerin wäre. 36 Der Klägerin hat auch im Rahmen des ihr rechtlich Möglichen das Einpendlerverhalten aus den umliegenden Nachbargemeinden abgeschätzt. Bei der angestrebten Übergangsquote von 66% müssten kurzfristig 22 Schüler, mittelfristig bis langfristig 50 Schüler pro Jahrgang einpendeln. Tabelle 32 des Schulentwicklungsplans stellt nachvollziehbar den Zusammenhang zwischen der Jahrgangsgröße der Morsbacher Schüler, die zu weiterführenden Schulen gehen, Besetzung genannt, der Übergangsquote und der notwendigen Einpendler her, um die Mindestzügigkeit von 112 Schülern sicherzustellen. Bei nur 100 Morsbacher Schülern, die Zahl, die mittelfristig die Jahrgangstärke sein wird, und einer geringen Übergangsquote von 35% müssen bis zu 77 Schüler einpendeln, bei einer hohen Übergangsquote auch bei der relativ geringen Jahrgangsstärke nur 47. Auch gegen diese Abschätzung des Einpendlerbedarfs bestehen keine Bedenken. 37 Dass der Schulentwicklungsplan zur Prognose, wie dieser Einpendlerbedarf dauerhaft gedeckt werden soll, auf die hohe Zahl der abgelehnten Gesamtschulbewerber in Reichshof und Waldbröl verweist, reicht nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall aus. Im Wesentlichen stützt sich die Prognose, die Mindestschülerzahl von 112 pro Jahrgang sei nicht nur gegenwärtig, sondern für mindestens 5 Jahre gesichert, wie es nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG verlangt wird, auf die hohe Zahl der für die Gesamtschulen in Reichshof und Waldbröl mangels Kapazität abgelehnten Schüler. Die Beklagte hat die Ablehnungen für die Gesamtschule Waldbröl für das Schuljahr 2009/2010 mit 116 angegeben und für Reichshof mit 117. In den vergangenen Jahren war die Zahl der Ablehnungen ähnlich hoch, wie sich für die Gesamtschule Reichshof nach Tabelle 31 des Schulentwicklungsplan ergibt, sogar noch höher. Damit steht für die Kammer fest, dass es grundsätzlich eine gebietsübergreifende Unterversorgung an Gesamtschulplätzen gibt. Selbst wenn man annimmt, dass es in der Vergangenheit eine hohe Zahl von Doppelbewerbungen für Schüler gab, dass also den 233 Ablehnungen nicht 233 abgelehnte Schüler entsprechen, rechtfertigen diese Ablehnungszahlen die Prognose, dass eine weitere Gesamtschule in der Region Waldbröl/Reichshof, in der Morsbach liegt, für mindestens die nächsten fünf Jahre eine ausreichende Zahl von Anmeldungen je Jahrgang erreichen wird. Es spricht nichts dafür, dass dieser Anmeldeüberhang nur eine zeitlich begrenzte Entwicklung ist. Auch nach den Erfahrungen der Kammer, die seit Jahren jeden Frühsommer mit zahlreichen Eilverfahren abgelehnter Schüler auf Aufnahme in die Gesamtschulen des Gerichtssprengels konfrontiert ist und in diesem Zusammenhang auch Einblick in die jeweiligen Anmeldezahlen bekommt, ist die Nachfrage nach Gesamtschulplätzen nachhaltig und eher steigend. Die verkürzte Gymnasialausbildung bei gleichbleibenden Abituranforderungen vermag das Interesse an der 9-jährigen Gesamtschule eher weiter zu verstärken als abzuschwächen. 38 Angesichts des unbestrittenen und langjährigen Anmeldeüberhangs bei den Gesamtschulen der Nachbargemeinden und angesichts des Umstandes, dass Waldbröl und Reichshof zumutbar im Sinne des Schulorganisationsrecht zu erreichen sind, wie man den bisherigen Pendelströmen entnehmen kann, hält es die Kammer für nicht sachgerecht, von der Klägerin weitere Ermittlungen hinsichtlich der zu erwartenden Einpendler zu verlangen. Es spricht nichts für die Annahme, dass die bei der Gesamtschulen Reichshof oder Waldbröl abgelehnten Schüler aus Morsbacher Sicht mehrheitlich dermaßen entlegen wohnen, dass ein Einpendeln nach Morsbach scheitern würde. Genauere Prognosen, die allerdings kein anderes Ergebnis erwarten lassen, lassen sich für die Klägerin nur durch eine gemeindeübergreifende Planung erhalten, die im vorliegenden Fall - wie oben zu § 80 Abs. 4 SchulG dargelegt - angezeigt gewesen wäre, die aber insbesondere aufgrund anderer Planungsziele der Stadt Waldbröl bisher nicht zustande gekommen ist und die die Beklagte, obwohl "im Zweifel" nach § 80 Abs. 4 Satz 2 SchulG dazu verpflichtet, nicht anstößt. Die Klägerin kann keine Elternbefragung auf dem Gemeindegebiet der Stadt Waldbröl durchführen, die Schülerzahlen der Nachbargemeinden sind ihr nicht zugänglich. Sie hat an den zwei benachbarten Grundschulen der Gemeinde Reichshof eine Befragung durchgeführt, von denen schon für die bestehende Realschule in Morsbach Einpendler nach Morsbach kommen. Alle von der Gemeinde getätigten Ermittlungen bestätigen ihre Prognose, dass aus der Zahl der abgelehnten Gesamtschulbewerber genügend Interessenten für eine Gesamtschule in Morsbach ergeben werden. Unabhängig von dem Vorstehenden ist zudem mit einer zwar zahlenmäßig geringen, aber beständigen Einpendlerzahl aus Rheinland-Pfalz, der Gemeinde Friesenhagen, zu rechnen. Der Errichtungs- und Auflösungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen das Gebot gemeindlicher Rücksichtnahme gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG. Nach dieser Vorschrift sind die Schulträger gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Durch § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG wird das Rücksichtnahmegebot durch das interkommunale Abstimmungsgebot verstärkt. Der planende Schulträger darf von seiner Planungsbefugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens nicht rücksichtslos zum Nachteil des anderen Schulträgers Gebrauch machen, unterliegt vielmehr hinsichtlich gewichtiger Auswirkungen seiner geplanten schulorganisatorischen Maßnahme auf Belange benachbarter Schulträger rechtlichen Bindungen. Aus § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG folgt, dass das Rücksichtnahmegebot jedenfalls dann verletzt ist, wenn der Bestand einer Schule eines anderen Schulträgers gefährdet ist. Nicht auszuschließen ist es aber auch, dass schulorganisatorische Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung Belange des Schulträgers in einem relevanten Maß beeinträchtigen, 39 OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 19 B 484/09 -, zitiert nach juris . 40 Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Errichtungs- und Auflösungsbeschluss der Klägerin gegenüber der Nachbargemeinde Stadt Waldbröl rücksichtslos ist. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Rücksichtslosigkeit wohl nicht vorliege. Die Stadt Waldbröl verfügt über ein vollständiges Angebot an weiterführenden Schulen: neben Haupt- und Realschule und Gymnasium existiert eine Gesamtschule. Die Errichtung einer Gesamtschule bei der Klägerin wird Waldbröl insofern betreffen, als weniger Schüler aus Morsbach zum Gymnasium oder zur Gesamtschule einpendeln werden. Negative Auswirkungen der Schulgründung in Morsbach auf die Schülerzahl an der Waldbröler Gesamtschule werden seitens der Stadt Waldbröl angesichts des hohen Überschusses an Anmeldungen gegenüber den vorhandenen Plätzen nicht erhoben. Die Bedenken beschränken sich auf die Auswirkung auf das in der Sekundarstufe I vierzügige Gymnasium. Nach Angaben der Klägerin kommen für das Schuljahr 2006/07 von 968 Schülern (Sekundarstufe I und II) des Gymnasiums in Waldbröl insgesamt 287 aus Morsbach. Die Angaben der Stadt Waldbröl korrespondieren mit denen der Klägerin; die Stadt Waldbröl hat jedoch Zahlen lediglich für die Eingangsklassen der Schuljahre 2005/06 bis 2007/08 angegeben. Das zur Zeit vierzügige Gymnasium der Stadt Morsbach würde vierzügig bestehen bleiben, wenn sich 35 % der Schüler aus Morsbach mit Gymnasialempfehlung, die ohne Gesamtschule in Morsbach nach Waldbröl zum Gymnasium einpendeln würden, für einen Schulbesuch der Gesamtschule entschlössen. Bei einer Quote von 50 % verblieben, bezogen auf die Zahlen des Schuljahres 2006/07 98 Gymnasiasten in Waldbröl. Mittelfristig wird eine so hohe Umlenkungsquote von 50% zu einem dreizügigen Gymnasium in Waldbröl führen, da die Schülerzahlen am Gymnasium nach Angaben der Stadt Waldbröl aufgrund der demoskopischen Entwicklung sinken werden. Die Stadt rechnet bis zum Schuljahr 2013/2014 mit einem Rückgang der Gymnasialschülerzahlen um 13,5 %. Auch als mittelfristig nur dreizügiges Gymnasium ist die Mindestgröße nach § 82 Abs. 6 SchulG mehr als gewahrt. Der Bestand des Gymnasiums erscheint nicht dadurch gefährdet. Die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Oberstufe, nämlich eine Gefahr eines Verdrängungs- und Verteilungswettbewerbs, können jetzt noch gar nicht abgeschätzt werden, erscheinen aber angesichts der Größe der Waldbröler Oberstufe wenig bedrohlich. Zur Zeit wird die Oberstufe in Waldbröl nach eigenen Angaben vier- bis fünfzügig geführt und überschreitet damit die Zahl der Mindestgröße von 42 Schülern eines Oberstufenjahrgangs weitaus. Schülerwechsel nach Abschluss der Sekundarstufe I von der Gesamtschule zum Gymnasium und umgekehrt sind nach den Erfahrungen der Kammer nicht ungewöhnlich. 41 Der Errichtungs- und Auflösungsbeschluss ist ferner nicht gegenüber der Stadt Waldbröl rücksichtslos, als dass die Hauptschule oder die Realschule der Stadt nicht ausreichend Kapazitäten hätten, die Morsbacher Schüler aufzunehmen, die weiter die Schulformen Haupt- oder Realschule besuchen wollten. Hinsichtlich der Schulform Hauptschule dürfte es sich um eine sehr geringe Zahl von Schülern handeln, die kurz- und mittelfristig die Stadt Waldbröl nicht zwingen werden, die bestehende Hauptschule in der Zügigkeit zu vergrößern, zumal die Stadt Waldbröl einen Rückgang an Hauptschülern von 396 auf 310 im Schuljahr 2013/14 erwartet. Ebenso stellt sich die Situation hinsichtlich der Realschule dar, die zur Zeit nur knapp vierzügig geführt wird. Die Stadt Waldbröl prognostiziert einen mittelfristigen Rückgang auf eine Dreizügigkeit. Einpendelnde Realschüler aus Morsbach und Reichshof könnten diese Entwicklung verzögern. Insgesamt betrachtet wird die Zahl nach Waldbröl einpendelnder Schüler aus Morsbach bei Errichtung der Gesamtschule mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegenüber den jetzigen Einpendlerzahlen zurückgehen und daher zu einer Entlastung Waldbröls führen. 42 Auswirkungen auf die Schulen der Nachbargemeinde Reichshof sind nicht zu erwarten und werden von dieser im Rahmen des Abstimmungsverfahrens nicht geltend gemacht. Die Gemeinde Reichshof ist mit dem Vorhaben der Klägerin einverstanden. 43 § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG steht der Auflösung der bestehenden Realschule der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulträger verpflichtet, Schulen fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße nach § 82 Abs. 5 SchulG, 56 Schüler pro Jahrgang für die Realschule, gewährleistet ist. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Klägerin nicht berechtigt wäre, durch isolierten Organisationsbeschluss die bestehende Realschule zu schließen, denn nach dem Schulentwicklungsplan der Klägerin besteht das Bedürfnis für die Schule ohne die Errichtung der streitgegenständlichen Gesamtschule jedenfalls unter Berücksichtigung der Einpendler fort. Nach Auffassung der Kammer sind aber der Errichtungsbeschluss und der Auflösungsbeschluss der bestehenden Schulen untrennbar miteinander verbunden. Die Gemeinde hat nicht den Beschluss gefasst, eine weitere weiterführende Schule zu errichten, sondern die Errichtung Zug um Zug an die Auflösung der bestehenden Schulen geknüpft. Dieser Verbindung von Errichtung und Auflösung entspricht es, bei der Prüfung, ob ein Bedürfnis für die bestehende Realschule entfallen ist, nicht das gegenwärtige Bedürfnis für diese Schule zugrundezulegen, sondern das Bedürfnis für die Schule, sofern eine Gesamtschule in Morsbach bereits bestünde. Unter dieser Prämisse ist das Bedürfnis für die bestehende Realschule mit Sicherheit entfallen. Die Klägerin hat im Schuljahr 2009/10 nur noch 50 bis 54 Anmeldungen für die Realschule von Morsbacher Schülern erhalten, sie würde - ohne die 20 Einpendler - die Mindestzügigkeit verfehlen. Es ist bei Errichtung der Gesamtschule mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich eine große, wenn nicht die überwiegende Zahl der Morsbacher Schüler mit Realschulempfehlung oder Gymnasialempfehlung nicht die Schulform Realschule besuchen wollen, sondern die örtliche Gesamtschule. 44 Für die Hauptschule besteht gemäß § 82 SchulG gegenwärtig kein Bedürfnis mehr. Sie könnte nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung einzügig weiterbetrieben werden. Ein Bedürfnis für den Fortbestand der Haupt- und Realschule ergibt sich auch nicht aus einer unzumutbaren Entfernung der Haupt- und Realschule in Waldbröl für Schüler, die unbedingt die Schulform Haupt- oder Realschule besuchen wollen. Die Entfernung von Morsbach nach Waldbröl wurde bislang für Morsbacher Gymnasiasten als zumutbar angesehen. Nichts spricht dafür, dass sie Real- oder Hauptschülern nicht zumutbar wäre. 45 Auf Bedenken gegen die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft der Klägerin hat sich die Beklagte nicht berufen. Der Kammer drängen sich Bedenken hinsichtlich der Finanzkraft der Klägerin nicht auf. Die Stellungnahme des verwaltungsintern zur Prüfung eingeschalteten Landrats des Oberbergischen Kreises ist nicht geeignet, Zweifel an der Finanzkraft der Klägerin hervorzurufen, denn sie enthält keinerlei Begründung, warum eine finanzaufsichtliche Bewertung nicht möglich sei. Das Gericht hält das finanzielle Konzept der Klägerin für ausreichend plausibel. Durch den jahrgangsweisen Aufbau der Gesamtschule Zug um Zug mit der schrittweisen Auflösung der bestehenden Schulen werden keine zusätzlichen Schulgebäude zu errichten sein. Der von der Klägerin erkannte Finanzbedarf für Umbaumaßnahmen von Schulräumen zu Fachräumen wurde durch Rückstellungen eingeplant. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Umbaumaßnahmen nicht unbedingt sämtlich auf einmal bei Errichtung der Gesamtschule anfallen werden. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.