Beschluss
14 L 1619/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:1223.14L1619.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 7038/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.09.2009 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 21.09.2009 und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden kann, dass die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchführung der mit der Ordnungsverfügung vom 21.09.2009 angeordneten Maßnahmen. Die Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Anordnung, zwei auf dem Flurstück 000/000 befindliche, näher farblich gekennzeichnete Eichen auf eine Höhe von 3 m zu kürzen, ist § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW). Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist der Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde befugt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die beiden näher farblich gekennzeichneten Eichen bedeuten eine Gefahr für Leib und Leben von Personen, die sich auf dem unterhalb des streitigen Flurstücks liegenden Grundstück aufhalten sowie für das auf dem unterliegenden Grundstück vorhandene Sacheigentum. Ausweislich der Stellungnahmen der zuständigen Revierförsterin Roesch vom 27.07.2009 und 04.12.2009 sind die beiden auf dem Flurstück 000/000 befindlichen Eichen umsturzgefährdet. Nach den genannten Stellungsnahmen befindet sich eine der beiden Eichen bereits im Prozess des Absterbens. Dieser Baum kann nach Einschätzung der Revierförsterin auch ohne besondere Witterungseinflüsse brechen oder umstürzen. Aufgrund der - durch Lichtbilder (Beiakte 2, S. 131 ff.) dokumentierten - starken Hanglage des streitgegenständlichen Grundstücks birgt ein Umsturz der beiden Bäume ein großes Gefahrenpotenzial für die unterhalb des Grundstücks gelegene Wohnbebauung. Stürzen die beiden Bäume um, so besteht die Gefahr, dass sie, gegebenenfalls unter Mitreißen anderer Bäume oder abrutschenden Gerölls, auf das unterliegende Wohnhaus stürzen und sich dort aufhaltende Personen verletzen. Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat den Antragsteller insbesondere zu Recht als Zustandsstörer für die Beseitigung der von den Bäumen ausgehenden Gefahren herangezogen, obwohl der Antragsteller auf sein Eigentum an dem Grundstück und an seinen wesentlichen Bestandteilen bereits im Jahr 1995 verzichtet und der Fiskus von seinem ihm nach § 928 Abs. 2 BGB eingeräumten Aneignungsrecht bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Dass neben dem Antragsteller andere Personen für die von der herrenlosen Parzelle ausgehenden Gefahren ordnungspflichtig sind, ist nicht erkennbar. Geht die Gefahr - wie hier - von einer herrenlosen Sache aus, können nach § 18 Abs. 3 OBG NRW Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen denjenigen gerichtet werden, der - wie der Antragsteller - das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Der Einwand des Antragstellers, dass er aufgrund des dem Fiskus eingeräumten Aneignungsrechts an der Durchführung der ihm auferlegten Maßnahmen rechtlich gehindert sei, geht fehl. Das Aneignungsrecht gem. § 928 Abs. 2 BGB ist ein dingliches Recht besonderer Art, das dem berechtigten Bundesland ausschließlich die Möglichkeit zum Erwerb des Eigentums an dem herrenlosen Grundstück einräumt. Bis zur Ausübung des Aneignungsrechts ist weder das berechtigte Land noch ein Dritter Eigentümer des Grundstücks. Dieses bleibt herrenlos. Durch das Aneignungsrecht des berechtigten Bundeslandes wird dieses nicht zum Besitzer des herrenlosen Grundstücks. Das Aneignungsrecht begründet für den Fiskus ausschließlich die Möglichkeit zum Eigentumserwerb. Die Ausübung des Aneignungsrechts setzt gerade keinen Eigenbesitz des Fiskus voraus, vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1989 - V ZR 76/88 -, BGHZ 108, 278. Auch die weiteren Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.12.2009 überreichten Lichtbilder belegen, dass sich beide umsturzgefährdeten Bäume auf dem herrenlosen Grundstück befinden. Die auf den Lichtbildern vorhandenen Grenzmarkierungen verdeutlichen, dass sich beide Bäume innerhalb der Grundstücksgrenzen des herrenlosen Grundstücks befinden, die im Auftrag des Antragsgegners am 17.09.2008 (Beiakte 1, S. 94) durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur neu eingemessen wurden. Soweit der Antragsteller meint, dass einer der beiden Bäume keine Gefahr bedeute, weil sein Standort zu weit von der Wohnbebauung entfernt sei, verkennt er, dass ein Umstürzen auch diesen Baumes Schäden an dem unterliegenden Wohnhaus verursachen kann - etwa dadurch, dass der in Rede stehende Baum noch andere näher zum Wohnhaus gelegene Bäume zum Umsturz bringt. Lässt sich somit nicht feststellen, dass die Ordnungsverfügung an offensichtlichen Rechtsfehlern leidet, so überwiegt bei einer von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt, bestünde für unabsehbare Zeit die Gefahr, dass die beiden umsturzgefährdeten Bäume umstürzen und Personen- sowie Sachschäden auf dem unterliegenden Wohngrundstück verursachen. Diese Gefahr wäre durch die Witterungseinflüsse (Frost, Schneefall, Sturm) der gerade erst begonnenen Winterjahreszeit noch verstärkt. Demgegenüber hat der Antragsteller schwerwiegendere oder gleichgewichtige Nachteile bei einer vorläufigen Befolgung der ihm mit dem angegriffenen Bescheid auferlegten Pflichten nicht zu erwarten. Sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist allein finanzieller Natur. Bei einer sofortigen Befolgung der angefochtenen Ordnungsverfügung müsste er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Kosten für die Kürzung der umsturzgefährdeten Bäume tragen. Aufgrund dieser Kostentragungspflicht werden keine endgültigen Tatsachen geschaffen. Im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren hätte ihm der Antragsgegner die für die Kürzung der Bäume aufgewandten Kosten zu erstatten. Dass die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers durch die vorläufige Kostentragungspflicht bedroht ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Androhung der Ersatzvornahme beruht auf §§ 55 Abs. 1, 59, 63 VwVG NRW. Der Einwand des Antragstellers, dass die Kosten für die Kürzung der Bäume in der Androhung mit 8.000,00 EUR zu hoch angesetzt seien, berührt die Rechtmäßigkeit der Androhung nicht. Die Ankündigung der voraussichtlichen Kosten nach § 63 Abs. 4 VwVG NRW soll den Betroffenen lediglich über die voraussichtliche Höhe der von ihm zu tragenden Kosten informieren. Eine Kostentragungspflicht wird durch die Mitteilung nach § 63 Abs. 4 VwVG NRW nicht begründet. Von der Möglichkeit, die voraussichtlichen Kosten gem. § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW im Voraus zu verlangen, hat der Antragsgegner in der angegriffenen Ordnungsverfügung keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte der voraussichtlich für die Ersatzvornahme entstehenden Kosten angesetzt.