Beschluss
3 E 441/12 We
VG Weimar 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0608.3E441.12WE.0A
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Leitsätze
Bei einem herrenlosen Grundstück kann ein Aneignungsrecht im Sinne des § 928 Abs. 2 BGB im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen keine persönliche Beitragspflicht begründen.(Rn.11)
(Rn.14)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Heranziehungsbescheide vom 20.09.2006 (Nr. 06600037 und 06600007) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.07.2007 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.146,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem herrenlosen Grundstück kann ein Aneignungsrecht im Sinne des § 928 Abs. 2 BGB im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen keine persönliche Beitragspflicht begründen.(Rn.11) (Rn.14) 1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Heranziehungsbescheide vom 20.09.2006 (Nr. 06600037 und 06600007) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.07.2007 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.146,49 € festgesetzt. Der am 10.04.2012 eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 09.10.2006 gegen die Bescheide über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom 20.09.2006 (Nr. 06600037 und 06600007) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.07.2007 anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vor. Zwar hat der Antragsteller vor Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht, wie dies § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO grundsätzlich vorsieht, erfolglos bei der Antragsgegnerin um die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nachgesucht, denn die Antragsgegnerin hatte vor der am 10.04.2012 erfolgten Einreichung des Eilantrags bei Gericht über den am 01.08.2007 bei ihr eingegangenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des beiden Bescheide noch nicht entschieden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist indes gleichwohl nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO zulässig, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Ein solcher Fall liegt hier vor, da seit der Stellung des Aussetzungsantrages bis zum Antragseingang bei Gericht mehr als vier Jahre und 8 Monate vergangen sind, ohne dass der Antragsteller eine auf seinen Antrag bezogene behördliche Entscheidung erhalten hätte. Es ist auch keine Zwischennachricht erteilt worden, die die überlange Frist erklärte. Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist nach der auf das gerichtliche Verfahren analog anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts i.S.d. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO bestehen jedoch nur dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Dabei hat das Gericht - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend - vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Diese müssen jedoch so offensichtlich und eindeutig sein, dass eine andere rechtliche Beurteilung im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten ist (st. Kammerrechtsprechung; vgl. zum Prüfungsumfang auch ThürOVG, Beschlüsse vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, ThürVBl. 1998 S. 185, vom 09.05.2000 - 4 ZEO 946/98 - Juris Rdnr. 3 f. und vom 22.12.2003 - 4 EO 439/03 - Juris Rdnr. 21). Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgreifen und eine nachträgliche Wiedergutmachung nicht oder nur schwer möglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl. § 80 VwGO Rdnr. 116). Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Antrag Erfolg. Denn an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom 20.09.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.07.2007 bestehen schon deshalb ernstliche Zweifel, weil der Antragsteller wahrscheinlich zu Unrecht als Beitragspflichtiger in Anspruch genommen wurde. Nach § 7 Abs. 10 S. 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der bis zum 06.04.2011 geltenden Fassung - ThürKAG - i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Stadt Blankenhain über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung - SAB -) ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts i.S.d. Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - ist. Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist, § 2 Abs. 3 ThürKAG i.V.m. § 9 Abs. 2 SAB. Danach ist der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht beitragspflichtig. Denn er war im Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Beitragsbescheide weder Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke noch - was unstreitig ist - Erbbauberechtigter. Hinsichtlich beider Grundstücke erfolgte seitens der ursprünglichen Eigentümer mit Verzichtserklärung vom 16.09.2004 gegenüber dem Grundbuchamt die Aufgabe des Eigentums gem. § 928 Abs. 1 BGB. Mit dem Eigentumsverzicht erwarb der Fiskus des Freistaats Thüringen gem. § 928 Abs. 2 BGB das Recht zur Aneignung der aufgegebenen und damit herrenlos gewordenen Grundstücke. Das Aneignungsrecht gem. § 928 Abs. 2 BGB ist ein dingliches Recht besonderer Art, das dem berechtigten Bundesland ausschließlich die Möglichkeit zum Erwerb des Eigentums an dem herrenlosen Grundstück einräumt. Bis zur Ausübung des Aneignungsrechts, welche eine Aneignungserklärung in der Form des § 29 Grundbuchordnung - GBO - und einen Antrag auf Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch nach § 13 Abs. 1 GBO erfordert (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.10.1987 - 2 W 47/87 - Juris Rdnr. 17; Palandt, BGB, Komm. 69. Aufl., § 928 Rdnr. 4), ist jedoch weder das berechtigte Land noch ein Dritter Eigentümer des Grundstücks. Dieses bleibt herrenlos (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1989 - V ZR 76/88 - Juris Rdnr. 21; VG Köln, Beschluss vom 23.12.2009 - 14 L 1619/09 - Juris Rdnr. 7). Das Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB stellt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch kein dingliches Nutzungsrecht dar, das die persönliche Beitragspflicht des Antragstellers begründen könnte. Zwar können - wie oben bereits erwähnt - auch die Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts persönlich beitragspflichtig sein. Allerdings fordern die satzungsrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 10 S. 2 ThürKAG insoweit ausdrücklich das Bestehen eines dinglichen Nutzungsrechts nach Art. 233 § 4 EGBGB. Mit der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 10.11.1995 (GVBl. S. 342) erfolgten Einbeziehung der dinglich Nutzungsberechtigten nach Art. 233 § 4 EGBGB in den Kreis der beitragspflichtigen Personen hat der Gesetzgeber den in den neuen Bundesländern vorgefundenen besonderen rechtlichen Verhältnissen Rechnung tragen wollen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2003 - 1 L 48/03 - Juris Rdnr. 2; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8 Aufl., § 24 Rdnr. 8 [zur entsprechenden Regelung in § 134 Abs. 1 S. 3 BauGB]). Dementsprechend hebt Art. 233 § 4 EGBGB - soweit es um dingliche Nutzungsrechte geht - ab auf die Nutzungsrechte nach §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.07.1975 - ZGB - (GBl. I S. 465). Nach § 287 Abs. 1 ZGB konnte Bürgern zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäudes ein Nutzungsrecht an volkseigenen Grundstücken verliehen werden; § 291 Abs. 1 ZGB erlaubte landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und - soweit Rechtsvorschriften das vorsahen - anderen sozialistischen Genossenschaften, Bürgern genossenschaftlich genutzten Boden zum Bau von Eigenheimen oder anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäuden zuzuweisen. Bei Art. 233 § 4 EGBGB handelt es sich mithin um eine Sondervorschrift für zu DDR-Zeiten verliehene dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.03.2000 - B 2 S 285/99 - Juris Rdnr. 2); eine Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die erst nach dem Beitritt begründet wurden, kommt nicht in Betracht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 38 Rdnr. 22 i.V.m. § 24 Rdnr. 8). Ausgehend hiervon fällt das im Jahre 2004 zugunsten des Antragstellers entstandene Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB ersichtlich nicht unter diese Regelung, zumal es sich hierbei auch nicht um ein dingliches Nutzungsrecht handelt, sondern um ein beschränktes dingliches Recht in Form eines Erwerbsrechtes (vgl. Palandt, a.a.O., Einl. v. § 854 Rdnr. 5). Abgesehen von alledem war der Antragsteller im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide, der nach den Festlegungen in der Satzung der Antragsgegnerin für die persönliche Beitragspflicht der Inhaber dinglicher Nutzungsrechte maßgeblich ist (§ 9 Abs. 1 SAB), nicht mehr Aneignungsberechtigter i.S.d. § 928 Abs. 2 BGB hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Grundstücke. Denn er hatte das ihm zustehende Aneignungsrecht bereits mit notariell beurkundeten Verträgen vom 22.12.2005 (vgl. Anlage 5 zur Antragsschrift, Bl. 22- 75 der Gerichtsakte) an verschiedene Erwerber abgetreten, so dass diese ab diesem Zeitpunkt Inhaber des Rechts, aus dem die Antragsgegnerin die persönliche Beitragspflicht herleitet, geworden sind. Dass der Antragsteller aus der Veräußerung des Aneignungsrechts einen Erlös erzielt hat, der - so die Antragsgegnerin - den in Rede stehenden Ausbaubeitrag um ein Vielfaches übersteigt, ist für die Frage, wer der Antragsgegnerin den Ausbaubeitrag als Beitragspflichtiger schuldet, unerheblich. Die persönliche Beitragspflicht des Antragstellers lässt sich letztendlich auch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - "hilfsweise" auf § 9 Abs. 2 SAB stützen. Die Regelung, die auf § 2 Abs. 3 ThürKAG zurückzuführen ist und als Abgabepflichtigen den Besitzer des betroffenen Grundstücks im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht bestimmt, soll nämlich ausschließlich die Fälle erfassen, in denen die Eigentums- und Berechtigungslage mangels Eintragung im Grundbuch oder in sonstiger Weise ungeklärt ist. Voraussetzung ist mithin, dass die Eigentums- oder Berechtigungslage hinsichtlich des betroffenen Grundstücks ungeklärt ist, wobei das Gesetz als Beispiel hierfür den Umstand benennt, dass der rechtmäßige Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 29.01.2001 - 1 E 649/99.Me - Juris Rdnr. 27; VG Weimar, Beschluss vom 17.12.2001 - 6 E 1208/01 We - n.v.; Ritthaler in: Ritthaler/ Holtkamp/ Pagel/ Schädlich/ Vorspohl/ Schäfer, ThürKAG, Komm., 2. Aufl., § 2 KAG Erl. 18). Der Thüringer Gesetzgeber wollte mit der Sonderregelung des § 2 Abs. 3 ThürKAG den besonderen Umständen der kommunistischen Hinterlassenschaft Rechnung tragen, aufgrund der die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in den neuen Bundesländern und somit auch in Thüringen in vielen Fällen noch auf Jahre hinaus ungeklärt sein werden (vgl. die Begründung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Thüringer Verwaltung, LT-Drs. 1/334 S. 183; ferner Ritthaler, a.a.O. Erl. 17; Oehler, ThürKAG, Komm., § 2 Anm. 3.1, S. 32). Von in diesem Sinne ungeklärten Eigentumsverhältnissen kann jedoch mit Blick auf die streitgegenständlichen Grundstücke nicht die Rede sein. Diese standen bis 2004 im Eigentum einer Erbengemeinschaft und sind mit Eintragung des am 16.09.2004 erklärten Eigentumsverzichts ins Grundbuch herrenlos geworden. Bis zur Eintragung der neuen Eigentümer ins Grundbuch, die im Jahre 2008 vollzogen wurde, standen sie in niemandes Eigentum (vgl. Martinek in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 958 Rdnr. 4). Es bestand mithin weder im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, der nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin im II. Quartal 2006 lag, noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide eine unklare Eigentums- oder Berechtigungslage. Vielmehr war klar, dass niemand Eigentümer der Grundstücke ist. Ungeachtet dessen war der Antragsteller im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht aber auch nicht - wie von der Antragsgegnerin angenommen - Besitzer der beiden Grundstücke. Denn zum einen führt das nach § 928 Abs. 2 BGB zugunsten des berechtigten Bundeslandes entstehende Aneignungsrecht nach Eigentumsaufgabe nicht dazu, dass dieses zum Besitzer des herrenlosen Grundstücks wird. Das Aneignungsrecht begründet für den Fiskus ausschließlich die Möglichkeit zum Eigentumserwerb (vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.12.2009, a.a.O.). Zum anderen hatte der Antragsteller das ihm zunächst zustehende Aneignungsrecht - aus dem die Antragsgegnerin die Besitzerstellung ableiten will - bereits mit notariellen Verträgen vom 22.12.2005 abgetreten und war damit im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht mehr Rechtsinhaber. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei hält das Gericht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, I.5.) die Festsetzung von ¼ des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes für angemessen, da bezifferte Geldleistungen in Streit stehen.