Urteil
10 K 2623/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0113.10K2623.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerinnen zu 2) und 3) besuchen das Gymnasium H. -B. -Straße in L. in der Erprobungsstufe. Die Länge des Schulwegs der Klägerinnen beträgt 724 Meter. Das besuchte Gymnasium ist das nächstgelegene Gymnasium vom Wohnort der Klägerinnen. Die Klägerinnen zu 2) und 3) beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII, Sozialhilfe). Die Klägerin zu 1) ist nach eigenen Angaben als 100% schwerbehindert, hilflos und gehbehindert anerkannt. Am 26.03.2009 beantragten die Klägerinnen bei dem Beklagten die Ausstellung von sog. "Schülertickets" für die Klägerinnen zu 2) und 3). Mit Bescheiden vom selben Tage lehnte der Beklagte die Anträge ab. Zur Begründung führte er aus, Schülerfahrkosten würden vom Schulträger nur nach den Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) getragen und diese lägen im Falle der Klägerinnen nicht vor. Die Entfernung zur nächstgelegenen Schule betrage weniger als die erforderlichen 3,5 Kilometer. Mit Schreiben vom 31.03.2009 machten die Klägerinnen geltend, dass die Vorschrift des § 97 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) für Schülerzeitkarten keine Minimalentfernung vorsehe und der Eigenanteil für die Nutzungsmöglichkeit in der Freizeit für Sozialhilfeempfänger nicht zu leisten sei. Nach dieser Maßgabe sei den Klägerinnen zu 2) und 3) kostenlos eine Schülerzeitkarte zur Verfügung zu stellen. Die Festlegung einer Mindestentfernung sei zudem willkürlich und spätestens, seitdem die Zeitkarten auch in der Freizeit genutzt werden könnten, rechtswidrig. Insbesondere im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit in der Freizeit läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Denn die Kinder, die von der Schule 3,5 Kilometer entfernt wohnen und ebenfalls Sozialhilfe beziehen, könnten in der Freizeit im ganzen Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) frei fahren. Diese Ungleichbehandlung gegenüber den Klägerinnen sei nicht gerechtfertigt. Auch bei Schulausflügen im Gebiet des Verkehrsverbundes, für die den Klägerinnen keine Fahrkarten zur Verfügung gestellt würden, bestünde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Schülern mit Zeitkarten. Es könne ferner nicht sein, dass die Klägerinnen gezwungen würden, umzuziehen oder die Schule zu wechseln, damit sie ein Schülerticket erhielten. Auch Studenten bekämen unabhängig von der Entfernung des Wohnortes zur Hochschule mit dem Studentenausweis eine Freifahrtberechtigung. Mit Schreiben vom 09.04.2009 erwiderte der Beklagte, dass wegen der Unterschreitung der Zumutbarkeitsentfernung kein Anspruch auf Schülerfreifahrt und in Folge dessen auch kein Anspruch auf Befreiung vom Eigenanteil an einem Schülerticket bestünde. Das Schülerticket, das in erster Linie für das Zurücklegen des Schulwegs bestimmt sei, könne von allen interessierten Eltern erworben werden. Eine Bezuschussung durch den Schulträger sei unabhängig vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsentfernung zu gewähren. Mit ihrer am 24.04.2009 erhobenen Klage wiederholen die Klägerinnen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und machen erneut geltend, gegenüber den Schülern, die mehr als 3,5 Kilometer von der Schule entfernt wohnen, benachteiligt zu werden. Diese würden eine insbesondere auch in der Freizeit nutzbare Fahrkarte für 12,00 EUR monatlich - beim Bezug von Sozialhilfe sogar kostenlos - erhalten. Die Klägerinnen zu 2) und 3) müssten für ein Schülerticket 15,60 EUR bezahlen, obwohl sie Sozialhilfe beziehen. Die Bestimmung zur Nutzung des Tickets primär für den Schulweg liefe leer, da unter Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen die schulfreie Zeit und die Nutzungsmöglichkeit in dieser Zeit etwa ein halbes Jahr ausmachen würden. Außerdem sei absehbar, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) aufgrund ihrer besonderen Begabung bereits im Alter von 13 Jahren in die Oberstufe eintreten würden - nicht erst wie andere Kinder mit 15-17 Jahren - und dann nach der Verordnung bereits 5 Kilometer Schulweg zurücklegen müssten, was unangemessen und diskriminierend wäre. Am 09.11.2009 hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide vom 26.03.2009 aufgehoben und erklärt, den Klägerinnen würden die Schülerfahrkosten erstattet werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dies wie folgt näher ausgeführt: "Ausgehend von dem Lösungsansatz des OVG NRW in dem den Beteiligten bekannten Beschluss zur Prozesskostenhilfe gewährt der Beklagte den Klägerinnen hiermit Schülerfahrkosten in Höhe des Eigenanteils gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 SchulG i.V.m. § 2 Abs. 3 SchfkVO, das heißt 12,00 EUR für die Klägerin zu 2) und 6,00 EUR für die Klägerin zu 3) für das Schuljahr 2009/2010 sowie rückwirkend ab dem Monat März 2009 für das Schuljahr 2008/2009.". Die Klägerinnen beantragen, den Klägerinnen zu 2) und 3) für die Zukunft Schülertickets ohne Eigenanteil zu gewähren und für die Vergangenheit ab dem Monat der Antragstellung Schülerfahrkosten in Höhe der Kosten für das Schülerticket (abzüglich des mit der am 13.01.2010 abgegebenen Erklärung des Beklagten bewilligten Betrages) zu gewähren, den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten im Rahmen einer vom Gericht festzusetzenden Pauschale zu erstatten, die ihnen vor Beiordnung der Rechtsanwältin entstanden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt, es liege kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil unter den Voraussetzungen der SchfkVO alle Schüler gleich behandelt würden. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der zulässige Antrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Gewährung von Schülertickets für die Klägerinnen zu 2) und 3), weil notwendige Fahrkosten (zur Schule) im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW angesichts des Schulwegs der Klägerinnen von 724 Metern, der die hier maßgebliche Entfernungsgrenze von 3,5 Kilometern (§ 5 Abs. 2 SchfKVO) unterschreitet, nicht entstehen; hierin liegt auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Ungleichbehandlung. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 03.06.2009 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 22.09.2009 - 19 E 874/09 - Bezug genommen, der die Entscheidung der Kammer in diesem Punkt bestätigt hat. Im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit in der Freizeit haben die Klägerinnen vorliegend jedenfalls keinen über den durch den Beklagten gewährten finanziellen Ausgleich hinausgehenden Anspruch. Ansatzpunkt wäre insoweit allenfalls eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen - Leistungen nach dem SGB XII beziehenden - Schülerinnen oder Schülern, die die Mindestentfernung erfüllen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.09.2009 - 19 E 874/09 -. Ob die Klägerinnen daraus schülerfahrkostenrechtlich einen Anspruch gegen die Beklagte - etwa wie vom OVG NRW im Beschluss vom 22.09.2009 angedeutet in Höhe des Eigenanteils entsprechend § 97 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 SchfkVO - herleiten können, kann vorliegend offen bleiben. Denn ein solcher Anspruch wäre jedenfalls mit dem nunmehr durch den Beklagten gewährten finanziellen Ausgleich in Höhe des Eigenanteils und damit in Höhe des durch die SchfkVO pauschalierten wirtschaftlichen Vorteils der Nutzungsmöglichkeit in der Freizeit erfüllt. Für einen weitergehenden schülerfahrkostenrechtlichen Anspruch der Klägerinnen mangelt es an einer Rechtsgrundlage. Aus denselben Gründen besteht auch kein weitergehender finanzieller Ausgleichsanspruch für die Vergangenheit. Der Antrag zu 2) ist bereits unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Erstattungsanspruch kann sich nur auf tatsächlich entstandene und daher zu beziffernde Kosten beziehen und anders als etwa ein Schadensersatzanspruch (vgl. § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO) nicht ins Ermessen des Gerichts gestellt werden. Darüber hinaus fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Kostenfestsetzungsverfahren für derartige Ansprüche das von der Prozessordnung vorgesehene und auch einfachere Verfahren ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.