Beschluss
19 E 874/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0922.19E874.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Den Klägerinnen wird für das Klageverfahren erster Instanz ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl in L. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Klägerinnen wird für das Klageverfahren erster Instanz ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl in L. beigeordnet. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerinnen erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ihre Klage bietet die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bedarf der Klärung im Klageverfahren, ob eine rechtlich erhebliche Ungleichbehandlung der Klägerinnen vorliegt und welche schülerfahrkostenrechtlichen Rechtsfolgen sich aus einer eventuellen Ungleichbehandlung ergeben. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Klägerinnen zu 2. und 3. gegenüber allen Schülern verneint, bei denen Schülerfahrkosten notwendig entstehen. Diese Aussage hat es sowohl auf Schüler bezogen, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird und für die deshalb der Eigenanteil nach § 97 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW entfällt, als auch auf Schüler, die ihren Eigenanteil selbst tragen müssen (S. 4 oben des Beschlussabdrucks). Für die Ungleichbehandlung gegenüber der erstgenannten Schülergruppe begegnet diese Auffassung Bedenken, die der näheren Überprüfung im Klageverfahren bedürfen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich diese Ungleichbehandlung insbesondere nicht allein durch das schülerfahrkostenrechtliche Kriterium der Notwendigkeit des Entstehens von Fahrkosten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigen, das in der Regel erst bei Erreichen der Entfernungsgrenze von 3,5 km erfüllt ist (§ 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO NRW). Die Praxis des Beklagten hat zur Folge, dass die von § 97 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW erfassten Schülerinnen und Schüler die kostenfreie Schülerzeitkarte nicht nur für den Schulweg, sondern auch für private Zwecke nutzen können. Während die Ungleichbehandlung der Klägerinnen zu 2. und 3. in Bezug auf den Schulweg gerechtfertigt ist, weil sie 724 m von der Schule entfernt wohnen und damit die für die Bewilligung von Schülerfahrkosten maßgebliche Entfernungsgrenze von 3,5 km (§ 5 Abs. 2 SchfkVO) unterschreiten, ist kein sachlich rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, sie in Bezug auf die private (kostenfreie) Nutzung der Schülerzeitkarte schlechter zu stellen als die von § 97 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW erfassten Schülerinnen und Schüler. Allein das Erfüllen der Entfernungsgrenzen gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO rechtfertigt aus sich nicht, den von § 97 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW erfassten Schülerinnen und Schülern einen über die kostenfreie Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zum Erreichen der Schule hinausgehenden wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen, den Schülerinnen und Schüler nicht erhalten, die ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, aber die Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO nicht erfüllen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 97 SchulG NRW, Landtags-Drucksache 13/5394, S. 116, lässt einen sachlich rechtfertigenden Grund für diese Ungleichbehandlung nicht erkennen. Den Klägerinnen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Angesichts des weiten Ermessens des Landesgesetzgebers bei der Übernahme von Schülerfahrkosten, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. 11. 2005 ‑ 19 E 808/05 ‑, m. w. N., ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass er bestimmte Schülerinnen und Schüler auch von der Tragung eines Eigenanteils befreit. Die eventuell erforderliche Korrektur der möglicherweise nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ist im Schülerfahrkostenrecht zu finden, weil die Begünstigung nach § 97 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW eine schülerfahrkostenrechtliche ist. Wie die Korrektur vorzunehmen ist, ob etwa die Klägerinnen einen schülerfahrkosten-rechtlichen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe des Eigenteils gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 SchfkVO haben, ist im Klageverfahren zu klären. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass etwaige Ansprüche der Klägerinnen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im vorliegenden schülerfahrkostenrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind. Vgl. zur sozialhilferechtlichen Übernahme von Fahrkosten nach der ‑ § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vergleichbaren ‑ Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II: SG Marburg, Beschluss vom 14. 7. 2009 ‑ S 9 SO 60/09 ER ‑, juris; SG Aurich, Urteil vom 14. 3. 2008 ‑ S 25 AS 822/07 ‑, juris; SG Dresden, Beschluss vom 20. 5. 2006 ‑ S 23 AS 768/06 ER ‑, juris; SG Reutlingen, Beschluss vom 20. 4. 2005 ‑ S 3 SO 780/05 ER ‑, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.